Beschluss
3 Qs 1/23
LG Saarbrücken 1. Jugendkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGSAARB:2023:0131.3QS1.23.00
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Leitsätze
1. Die nachträgliche Ablehnung der Aussetzung der Vollstreckung der Jugendstrafe zur Bewährung nach einer Vorbehaltsentscheidung nach § 61 JGG setzt gemäß § 61 Abs. 3 Satz 4 JGG voraus, dass der Jugendliche unabhängig von sonstigen Belehrungspflichten bei der Verkündung des Urteils über die Bedeutung des Vorbehalts und seines Verhaltens in der Zeit bis zu der nachträglichen Entscheidung belehrt wurde, damit unter dem frischen Eindruck der Hauptverhandlung ein verstärkter erzieherischer Eindruck erzeugt wird.(Rn.10)
2. Bei der Belehrung nach § 61 Abs. 3 Satz 4 JGG handelt es sich um eine gesetzlich vorgeschriebene Belehrung und somit um eine wesentliche Förmlichkeit im Sinne des § 273 Abs. 1 Satz 1 StPO, weshalb aus der Beweiskraft des Protokolls folgt, dass, wenn eine solche Belehrung dem Hauptverhandlungsprotokoll nicht zu entnehmen ist, eine Belehrung auch nicht erfolgt ist.(Rn.12)
3. Neben einer ordnungsgemäßen Protokollberichtigung besteht kein Raum, um im Freibeweisverfahren zum Nachteil des Verurteilten über die wesentlichen Förmlichkeiten zu befinden.(Rn.13)
4. Ungehorsamsarrest wegen Nichtbefolgung von Weisungen oder Auflagen kann - anders als in der „echten“ Bewährungszeit (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 11 Abs. 3, § 15 Abs. 3 Satz 2 JGG) - bei einer Vorbehaltsentscheidung nach § 61 JGG nicht angeordnet werden.(Rn.14)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 07.12.2022 aufgehoben.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschwerdeführer hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse zur Last.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die nachträgliche Ablehnung der Aussetzung der Vollstreckung der Jugendstrafe zur Bewährung nach einer Vorbehaltsentscheidung nach § 61 JGG setzt gemäß § 61 Abs. 3 Satz 4 JGG voraus, dass der Jugendliche unabhängig von sonstigen Belehrungspflichten bei der Verkündung des Urteils über die Bedeutung des Vorbehalts und seines Verhaltens in der Zeit bis zu der nachträglichen Entscheidung belehrt wurde, damit unter dem frischen Eindruck der Hauptverhandlung ein verstärkter erzieherischer Eindruck erzeugt wird.(Rn.10) 2. Bei der Belehrung nach § 61 Abs. 3 Satz 4 JGG handelt es sich um eine gesetzlich vorgeschriebene Belehrung und somit um eine wesentliche Förmlichkeit im Sinne des § 273 Abs. 1 Satz 1 StPO, weshalb aus der Beweiskraft des Protokolls folgt, dass, wenn eine solche Belehrung dem Hauptverhandlungsprotokoll nicht zu entnehmen ist, eine Belehrung auch nicht erfolgt ist.(Rn.12) 3. Neben einer ordnungsgemäßen Protokollberichtigung besteht kein Raum, um im Freibeweisverfahren zum Nachteil des Verurteilten über die wesentlichen Förmlichkeiten zu befinden.(Rn.13) 4. Ungehorsamsarrest wegen Nichtbefolgung von Weisungen oder Auflagen kann - anders als in der „echten“ Bewährungszeit (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 11 Abs. 3, § 15 Abs. 3 Satz 2 JGG) - bei einer Vorbehaltsentscheidung nach § 61 JGG nicht angeordnet werden.(Rn.14) 1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 07.12.2022 aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschwerdeführer hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse zur Last. I. Das Amtsgericht – Jugendschöffengericht – in Saarbrücken sprach den Verurteilten mit rechtskräftigem Urteil vom 18.08.2022 des Wohnungseinbruchsdiebstahls in zehn Fällen, davon in vier Fällen des Versuchs und in sechs Fällen in Tateinheit mit Sachbeschädigung, sowie des Diebstahls mit Waffen in zwei Fällen, hiervon in einem Fall in Tateinheit mit Hausfriedensbruch schuldig, und verhängte unter Einbeziehung eines weiteren Urteils des Amtsgerichts Saarbrücken eine einheitliche Jugendstrafe von einem Jahr und zehn Monaten, wobei die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung für die Dauer von drei Monaten zurückgestellt wurde. Daneben traf das Amtsgericht eine Einziehungsentscheidung. Mit Bewährungsbeschluss vom selben Tag wurde der Verurteilte sowohl einem Bewährungs- als auch einem Betreuungshelfer unterstellt. Zudem wurde dem Verurteilten aufgegeben, Beratungstermine bei einer Drogenberatungsstelle wahrzunehmen und die Weisung erteilt, ein Drogenscreening auf THC durchführen zu lassen. Schließlich wurden ihm 180 unentgeltliche Arbeitsstunden auferlegt, wovon er wöchentlich 15 ableisten sollte. Dem Hauptverhandlungsprotokoll vom 18.08.2022 ist zu entnehmen, dass eine Rechtsmittelbelehrung und eine Belehrung gemäß „§§ 11, 15 JGG“ mündlich erteilt wurden. Nachdem der Verurteilte den Auflagen und Weisungen nicht bzw. nur unzureichend nachkam, erfolgte am 02.12.2022 ein Anhörungstermin, bei dem der Verurteilte auch anwesend war. Mit Beschluss vom 07.12.2022 hat das Amtsgericht Saarbrücken die Aussetzung der Vollstreckung der Jugendstrafe aus dem Urteil vom 18.08.2022 abgelehnt und die bislang erbrachten Arbeitsstunden mit drei Wochen auf die zu vollstreckende Jugendstrafe angerechnet. Gegen diesen Beschluss, dem Verteidiger des Verurteilten am 15.12.2022 zugestellt, hat dieser mit Schriftsatz vom 15.12.2022, eingegangen beim Amtsgericht Saarbrücken am selben Tag, sofortige Beschwerde eingelegt und hierzu vorgetragen. II. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 07.12.2022 ist statthaft (§ 59 Abs. 1 S. 1 JGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben (§ 311 Abs. 2 StPO), und hat zudem in der Sache Erfolg. Das Amtsgericht hätte aufgrund der fehlenden Belehrung des Verurteilten gemäß § 61 Abs. 3 S. 4 JGG in der Hauptverhandlung die Aussetzung der Vollstreckung der Jugendstrafe zur Bewährung aus dem Urteil vom 18.08.2022 nicht ablehnen dürfen. 1. Zwar ist das Amtsgericht Saarbrücken das für die vorbehaltene Entscheidung zuständige Gericht (§ 61a Abs. 2 JGG) und hat den Verurteilten auch angehört (§ 57 Abs. 1 S. 2, 2. Hs JGG). 2. Jedoch liegen die weiteren Voraussetzungen für die ablehnende Entscheidung nicht in Gänze vor. a) Nach § 61 Abs. 1 JGG kann das Gericht im Urteil die Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung ausdrücklich einem nachträglichen Beschluss vorbehalten, wenn nach Erschöpfung der Erkenntnismöglichkeiten die getroffenen Feststellungen noch nicht die in § 21 Abs. 1 S. 1 JGG vorausgesetzte Erwartung begründen können und auf Grund von Ansätzen in der Lebensführung des Heranwachsenden oder sonstiger bestimmter Umstände die Aussicht besteht, dass eine solche Erwartung in absehbarer Zeit begründet sein wird. Maßgeblich für die Beurteilung der danach zu treffenden Bewährungsentscheidung im Rechtsmittelverfahren ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (vgl. OLG Hamburg, Beschl. v. 25.2.2013 – 2 Ws 19/13, BeckRS 2013, 6271). Dabei hat das Beschwerdegericht die Frage einer günstigen Sozialprognose im Sinne des § 21 JGG selbstständig zu beurteilen (vgl. Schatz in: Diemer/Schatz/Sonnen, JGG, 8. Aufl. 2020, § 59 Rn. 18). Gemessen hieran tritt die Kammer zwar den zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts bei, dass dem Verurteilten zum aktuellen Zeitpunkt keine günstige Legalprognose im Sinne des § 21 Abs. 1 JGG gestellt werden kann. Dabei haben sich nicht nur die im Urteilzeitpunkt festgestellten – ohnehin sehr vagen – positiven Ansätze in der Lebensführung nicht bestätigt (vgl. hierzu KG, Beschl. v. 18.12.2015 – 4 Ws 123/15, BeckRS 2016, 3491; OLG Hamburg, Beschl. v. 9.9.2014 – 1 Ws 92/14, BeckRS 2014, 18081), sondern der Verurteilte hat auch die ihm im Bewährungsbeschluss auferlegten Auflagen und Weisungen nicht bzw. nur vollkommen unzureichend erfüllt. Der Verurteilte leistete seine unentgeltlichen Arbeitsstunden grundlos nicht im gebotenen Umfang ab, kam mehreren dahingehenden Aufforderungen nicht nach und gab ferner keine Urinprobe ab. Stattdessen konsumierte er ausweislich des Berichts der Bewährungshelferin vom 28.10.2022 offen im Bruder Konrad Haus Betäubungsmittel. Den täglichen Konsum räumte der Verurteilte gegenüber der Bewährungshelferin ein und bestätigte diesen auch im Anhörungstermin vor dem Amtsgericht. Termine bei der Drogenberatung wurden nicht wahrgenommen. Sein fortdauernder Betäubungsmittelkonsum und sein desolates Verhalten im Bruder Konrad Haus führten schließlich zum Rauswurf. Die dem Urteil des Amtsgerichts zugrundeliegende Einschätzung, der Verurteilte werde im Bruder Konrad Haus Vorgaben und Regeln einhalten, hat sich gerade nicht bestätigt. Der Verurteilte hatte überdies mehrere Monate Zeit, die Auflagen und Weisungen zu erfüllen und seine Lebenssituation zu stabilisieren. Diese Chance hat er nicht genutzt. Hinzu kommt, dass sich der Verurteilte bereits in früheren Verfahren als unzuverlässig erwies. So wurde gegen den Verurteilten im Verfahren 133 Ls 20 Js 832/20 (333/20) eine Woche Jugendarrest verhängt und letztlich auch vollstreckt, weil er im dortigen Verfahren seine Arbeitsstunden nicht vollständig abgeleistet hatte. Trotz der Verbüßung dieses Arrests erfüllte der Verurteilte die Arbeitsauflage nicht, weshalb erneut drei Wochen Jugendarrest verhängt wurden, die letztlich wegen der Einziehung der Entscheidung in das hiesige Verfahren nicht vollstreckt wurden. b) Der Verurteilte ist jedoch entgegen § 61 Abs. 3 S. 4 JGG nicht ordnungsgemäß belehrt worden. Nach dieser Vorschrift ist der Jugendliche bei der Verkündung des Urteils über die Bedeutung des Vorbehalts und seines Verhaltens in der Zeit bis zu der nachträglichen Entscheidung zu belehren. Dies gilt unabhängig von sonstigen Belehrungspflichten (vgl. BeckOK JGG/Kilian, 27. Ed. 1.11.2022, § 61 Rn. 6). Erwartet wird von der unter dem „frischen Eindruck der Hauptverhandlung“ erteilten Belehrung ein „verstärkter erzieherischer Eindruck“ (vgl. MüKoStGB/Radtke/Scholze, 4. Aufl. 2022, JGG § 61 Rn. 39 mwN). Aufgrund der ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls nicht erteilten Belehrung gemäß § 61 Abs. 3 S. 4 JGG kann nicht unterstellt werden, dass dem zum Urteilszeitpunkt 17 Jahre alten Verurteilten die Bedeutung der Vorbehaltsentscheidung des Amtsgerichts und insbesondere die Folgen eines negativen Verlaufs der Vorbewährungszeit bewusst waren. Hierfür spricht auch, dass der Verurteilte bislang erst einmal vom Amtsgericht Saarbrücken mit Arbeitsauflagen belegt wurde, mithin gerade keine Erfahrung im Zusammenhang mit Bewährungsentscheidungen hatte. c) Die Tatsache, dass dem Hauptverhandlungsprotokoll vom 18.08.2022 keine Belehrung nach § 61 Abs. 3 S. 4 JGG zu entnehmen ist, kann auch nicht durch die Mitteilung des Vorsitzenden des Jugendschöffengerichts vom 31.01.2023 entkräftet werden, wonach eine Belehrung erfolgt und das Protokoll offensichtlich unvollständig sei. Bei der Belehrung nach § 61 Abs. 3 S. 4 JGG handelt es sich um eine gesetzlich vorgeschriebene Belehrung und somit um eine wesentliche Förmlichkeit im Sinne des § 273 Abs. 1 S. 1 StPO (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl. 2021, § 273 Rn. 7). Da dem Hauptverhandlungsprotokoll eine solche Belehrung nicht zu entnehmen ist, folgt aus der Beweiskraft des Protokolls (§ 274 StPO), dass eine Belehrung auch nicht erfolgt ist. Auf die Durchführung eines – grundsätzlich zulässigen – nachträglichen Protokollberichtigungsverfahrens hat das Amtsgericht verzichtet. Eine Rücksendung der Akten zur Durchführung eines Protokollberichtigungsverfahrens, das vom Vorsitzenden des Jugendschöffengerichts offensichtlich ohnehin nicht beabsichtigt ist, kommt nicht in Betracht (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 14.7.2010 – 2 StR 158/10, BeckRS 2010, 19621, NStZ 2011, 168; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 21.2.2011 – SS (B) 117/10, BeckRS 2011, 5936, NStZ-RR 2011, 319). Neben einer ordnungsgemäßen Protokollberichtigung besteht kein Raum, um im Freibeweisverfahren zum Nachteil des Verurteilten über die wesentlichen Förmlichkeiten zu befinden (vgl. nur BGH, Beschl. v. 7.9.2016 – 2 StR 71/16, BeckRS 2016, 17913, NStZ-RR 2017, 52; Urt. v. 9.1.2013 – 5 StR 461/12, BeckRS 2013, 1848, NStZ-RR 2013, 255 mwN). d) Der Umstand, dass das Amtsgericht ausweislich des Protokolls mündlich eine Belehrung „gemäß §§ 11, 15 JGG“ erteilt hat, führt schließlich zu keiner anderen Beurteilung. Zum einen ist diese Belehrung nicht zutreffend, da Ungehorsamsarrest wegen Nichtbefolgung der Weisungen oder Auflagen – anders als in der „echten“ Bewährungszeit (vgl. § 23 Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 11 Abs. 3, § 15 Abs. 3 S. 2 JGG) – bei einer Vorbehaltsentscheidung nach § 61 JGG nicht angeordnet werden kann (vgl. MüKoStPO/Kaspar, 1. Aufl. 2018, JGG § 61b Rn. 27; Schatz in: Diemer/Schatz/Sonnen, JGG, 8. Aufl. 2020, § 61b Rn. 2 mwN), was sich aus der fehlenden Verweisung in § 61b Abs. 1 S. 1 JGG ergibt. Zum anderen wird diese Belehrung nicht der Bedeutung der Belehrung nach § 61 Abs. 3 S. 4 JGG und den gegebenenfalls hiermit verbundenen erheblichen Folgen für den Jugendlichen gerecht. III. Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.