Beschluss
4 StR 221/16
BGH, Entscheidung vom
4mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 1 Normen
Leitsätze
• Revision betrifft formelle und materielle Rechtsfragen; in Teilen erfolgreich.
• Bei ununterbrochener Polizeiflucht ist hinsichtlich durch die Fahrt verwirklichter Delikte regelmäßig Tateinheit anzunehmen.
• Verurteilungen wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung wurden aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 154a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingeschränkt.
• Konsequenz der Beschränkung und geänderter Konkurrenzauslegung: Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs und Rückverweisung.
Entscheidungsgründe
Beschränkung der Verfolgung und Änderung der Konkurrenz bei Polizeiflucht • Revision betrifft formelle und materielle Rechtsfragen; in Teilen erfolgreich. • Bei ununterbrochener Polizeiflucht ist hinsichtlich durch die Fahrt verwirklichter Delikte regelmäßig Tateinheit anzunehmen. • Verurteilungen wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung wurden aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 154a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingeschränkt. • Konsequenz der Beschränkung und geänderter Konkurrenzauslegung: Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs und Rückverweisung. Der Angeklagte floh vor der Polizei und führte während der Flucht mehrere Fahrmanöver aus. Das Landgericht verurteilte ihn wegen mehrerer versuchter gefährlicher Körperverletzungen, eines vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr sowie wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und ordnete Maßnahmen nach §§ 69, 69a StGB an. In der Revision rügte der Angeklagte formelle und materielle Rechtsfehler. Der Bundesgerichtshof prüfte insbesondere, ob für die während der Fahrt verwirklichten Delikte Tatmehrheit oder Tateinheit vorliegt und ob ein Rücktritts- bzw. Verfahrensverzichtsaspekt zu berücksichtigen ist. Festgestellt wurde, dass das Fahrzeug den Beamten in etwa einem Meter Abstand passierte und anschließend deutlich schlingernd ausbog. Der Senat erkannte prozessökonomische Gründe für eine Verfahrensbeschränkung und sah rechtliche Bedenken gegen die vom Landgericht angenommene Tatmehrheit. Die Folge war eine Modifikation des Schuldspruchs und Rückverweisung zur neuen Entscheidung über Rechtsfolgen. • Die Revision des Angeklagten hatte teilweise Erfolg; die Strafverfolgung wurde nach § 154a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO auf bestimmte Tatbestände beschränkt, weil die weiteren Verurteilungen aus prozessökonomischen Gründen nicht weiter verfolgt werden sollen. • Bei ununterbrochener Polizeiflucht ist nach ständiger Rechtsprechung Tateinheit der durch die Fahrt verwirklichten Delikte anzunehmen; einzelne Fahrmanöver führen nicht zwangsläufig zu Tatmehrheit. • Das Landgericht hielt mehrere Widerstandshandlungen für tatmehrheitlich, was der Senat mit Blick auf natürliche Handlungseinheit und die besondere Sachlage der Flucht rechtlich beanstandet hat. • Zur Annahme des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr genügte die konkrete Gefahr, weil das Fahrzeug den Beamten auf nahezu gleicher Höhe in nur etwa einem Meter Abstand passierte und unmittelbar darauf deutlich schlingerte; damit lagen die Anforderungen an die konkrete Gefahr für Leben oder Gesundheit vor. • Die Beschränkung der Verfolgung und die Änderung des Konkurrenzverhältnisses erfordern die Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs einschließlich der Einzel- und Gesamtstrafen sowie der nach §§ 69, 69a StGB angeordneten Maßnahmen; bei Fahrerlaubnisfragen ist § 69b StGB zu beachten, da die Fahrerlaubnis polnisch ist. Der Senat beschränkte die Verfolgung gemäß § 154a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO auf die Tatbestände des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und änderte den Schuldspruch entsprechend. Die übrigen Verurteilungen blieben im Übrigen ohne Erfolg der Revision. Aufgrund der Beschränkung und der geänderten Konkurrenzlage wurden der Rechtsfolgenausspruch und die Einzelstrafen aufgehoben. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Bei der weiteren Entscheidung ist insbesondere § 69b StGB wegen der ausländischen Fahrerlaubnis zu berücksichtigen.