Leitsatz
IX ZR 52/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:080916UIXZR52
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:080916UIXZR52.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 52/15 Verkündet am: 8. September 2016 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, § 172; ZPO § 287 Der durch die Nutzung im Insolvenzeröffnungsverfahren eingetretene Wertverlust an Aussonderungsgut (hier: Lastkraftwagen) kann anhand der Kauf- und Rückkaufprei- se und der nach der durchschnittlichen Laufleistung ermittelten Gesamtlebensdauer geschätzt werden. BGH, Urteil vom 8. September 2016 - IX ZR 52/15 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. September 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring für Recht erkannt: Die Revision gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 15. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Ham- burg vom 27. Januar 2015 wird auf Kosten des Beklagten zurück- gewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte ist Verwalter in dem am 28. Juli 2010 eröffneten Insolvenz- verfahren über das Vermögen der N. GmbH, die ein international tätiges Transport- und Logistikdienstleistungsunternehmen betrieb (fortan: Schuldnerin). Die Schuldnerin hatte bei der Klägerin im August 2009 26 Lastkraftwagen gekauft. Finanziert wurde der Kauf im Wege des Finanzie- rungsleasings. Ab Februar 2010 zahlte die Schuldnerin keine Leasingraten mehr. Die Leasinggeberin nahm die Klägerin aus einer von dieser übernomme- nen Garantie in Anspruch und übertrug ihr im Gegenzug das Eigentum an den 26 Fahrzeugen. 1 - 3 - Mit Beschluss vom 26. Mai 2010 wurde der Beklagte zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin bestellt. Mit weiterem Beschluss vom 28. Mai 2010 wurde zur Sicherung der künftigen Masse ange- ordnet, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 InsO erfasst werden würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, von den Gläubigern nicht verwertet oder eingezogen werden durften, sondern vom vorläufigen Verwalter nach Maßgabe des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO zur Fortführung des Unternehmens der Schuldnerin eingesetzt werden konnten. Auf der Grundlage dieses Beschlusses nutzte der Beklagte die 26 Fahrzeuge. Vom 1. August 2010 an zahlte der Beklagte die Leasingraten. Die Klägerin verlangt Ersatz der Wertminderung, welche die Fahrzeuge im Zeitraum vom 28. Mai 2010 bis zum 1. August 2010 erlitten hätten. Sie hat einen Betrag von 60.128,48 € errechnet. Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 42.981,63 € nebst Rechtshängigkeitszinsen zu zah- len. Die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision will der Beklagte weiterhin die voll- ständige Abweisung der Klage erreichen. Entscheidungsgründe: Die Revision bleibt ohne Erfolg. 2 3 4 - 4 - I. Das Berufungsgericht hat - teils unter Bezugnahme auf die Ausführungen des landgerichtlichen Urteils sowie unter Bezugnahme auf seinen Hinweisbe- schluss vom 2. Dezember 2014 - ausgeführt: Der Klägerin stehe dem Grunde nach ein Anspruch auf Ersatz der Wertminderung zu. Der Höhe nach könne der Anspruch durch einen Vergleich des jeweiligen Wertes zu Beginn und zu Ende der Nutzung bestimmt werden. Dazu könnten Wertgutachten eingeholt werden. Dies sei jedoch nicht zwingend. Ob - wie das Landgericht angenommen habe - auf die allgemeinen Regeln zur Bestimmung von Wertverlusten zurückgegriffen werden könne, etwa auf die AfA-Sätze, könne offenbleiben. Der Wertverlust könne jedenfalls anhand der Gesamtlebensdauer, die nach der durchschnittli- chen Laufleistung zu bemessen sei, und der gefahrenen Kilometer geschätzt werden. Die hiervon folgende Wertminderung liegt noch über den vom Landge- richt angenommenen Beträgen. II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung stand. 1. Nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO kann das Insolvenzgericht anord- nen, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens dem Ver- wertungsrecht des Insolvenzverwalters unterlägen oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, vom Gläubiger nicht verwertet oder eingezogen wer- den dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind. Eine entsprechende Regelung hat das Insolvenzgericht hier 5 6 7 - 5 - getroffen. Der aussonderungsberechtigte Gläubiger kann hierfür eine Entschä- digung verlangen. Die Entschädigungsregelung des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Halbsätze 2 und 3 InsO in Verbindung mit § 169 Satz 2 und 3 InsO hat der Se- nat dahingehend ausgelegt, dass eine Nutzungsausfallentschädigung in Form von Zinsen nach § 169 Satz 2 InsO erst für einen Zeitraum in Betracht kommt, der drei Monate nach der Anordnung des Insolvenzgerichts liegt (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - IX ZR 7/09, BGHZ 183, 269 Rn. 28 ff; vom 8. März 2012 - IX ZR 78/11, NZI 2012, 369 Rn. 11). Ausgleich des durch die Nutzung eingetretenen Wertverlustes kann der Gläubiger dagegen für den gesamten Nutzungszeitraum verlangen (BGH, Urteil vom 8. März 2012, aaO Rn. 14). Bei der Berechnung des Wertersatzanspruchs ist danach zu unterschei- den, ob dieser neben einer Nutzungsausfallentschädigung zu zahlen ist oder nicht. Die Nutzungsausfallentschädigung schließt die vertragsmäßige Abnut- zung des Sicherungs- oder Aussonderungsgutes ein, so dass daneben nur der Ausgleich übermäßiger Nutzungen und Beschädigungen verlangt werden kann. In den ersten drei Monaten nach der Anordnung des Insolvenzgerichts, in de- nen noch kein Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung besteht, ist dagegen auch die übliche Abnutzung auszugleichen; denn die Anordnung nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO gestattet nur die Nutzung, nicht aber den Ver- brauch der betroffenen Gegenstände (BT-Drucks. 16/3227, S. 16; BGH, Urteil vom 8. März 2012, aaO Rn. 21 ff; vom 28. Juni 2012 - IX ZR 219/10, BGHZ 194, 1 Rn. 22). So liegt der Fall hier. 2. Die Höhe des Wertersatzanspruchs bemisst sich nach der Differenz des Wertes der betroffenen Gegenstände bei Beginn und Ende der Nutzung (BGH, Urteil vom 8. März 2012, aaO Rn. 23). Wie diese Werte zu ermitteln sind, ist in der Insolvenzordnung nicht näher geregelt. In der instanzgerichtlichen 8 9 - 6 - Rechtsprechung (LG Erfurt, ZIP 2013, 281, 284) und in der Kommentarliteratur (MünchKomm-InsO/Tetzlaff, 3. Aufl., § 172 Rn. 16; HK-InsO/Landfermann, 8. Aufl., § 172 Rn. 9) wird teilweise eine Heranziehung der vom Bundesministe- rium der Finanzen herausgegebenen Abschreibungstabellen (AfA-Tabellen) befürwortet. Andere Autoren gehen eher davon aus, dass der Wertverlust konk- ret festzustellen sei (Uhlenbruck/Brinkmann, InsO, 14. Aufl., § 172 Rn. 10; HmbKomm-InsO/Büchler, 5. Aufl., § 172 Rn. 13c; Huber, LMK 2012, 333462 unter 3.; Streit, BB 2012, 2144). 3. Darlegung und Beweis des Wertersatzanspruchs richten sich nach den allgemeinen Regeln des Zivilprozesses, insbesondere nach § 287 ZPO. Die Anknüpfung an Erfahrungssätze wie die vom Bundesministerium der Finan- zen herausgegebenen Abschreibungslisten oder eine Berechnung auf der Grundlage des Verhältnisses der tatsächlichen Nutzung zur durchschnittlichen Gesamtnutzung, bei Fahrzeugen anhand der tatsächlichen Laufleistung zur durchschnittlichen Gesamtlaufleistung, kann danach ebenso zulässig sein wie die konkrete Berechnung des Wertverlustes anhand von Gutachten, welche den Wert der betroffenen Gegenstände zu Beginn und Ende des Nutzungszeit- raums dokumentieren. a) Gemäß § 287 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO entscheidet das Gericht dann, wenn Entstehung und Höhe eines Schadens streitig ist, unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweis- aufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige an- zuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Die Vorschriften des § 287 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO sind gemäß § 287 Abs. 2 ZPO in anderen vermögensrechtlichen Streitigkeiten entsprechend anzuwenden, wenn und so- weit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig und die vollständige 10 11 - 7 - Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbun- den ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen. b) Die grundsätzlich dem Tatrichter obliegende Beweiswürdigung kann vom Revisionsgericht lediglich daraufhin überprüft werden, ob sich der Tatrich- ter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Streitstoff und den Be- weisergebnissen auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt. Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise für eine Beweiswürdigung, die nach § 287 ZPO zu erfolgen hat. Die Vorschrift des § 287 ZPO stellt gerin- gere Anforderungen an das Maß für eine Überzeugungsbildung des Tatrichters, ist aber hinsichtlich der revisionsrechtlichen Überprüfung keinen anderen Maß- stäben unterworfen als die Überzeugungsbildung im Rahmen des § 286 ZPO (BGH, Urteil vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07, NJW 2008, 2910 Rn. 18 f; vom 21. Januar 2016 - III ZR 171/15, nv, Rn. 17). c) Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts ist danach nicht zu be- anstanden. Das Berufungsgericht ist zutreffend von § 287 ZPO ausgegangen. Es hat sodann die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Berechnung eines durch Nutzung eingetretenen Wertverlustes dargestellt. Maßgeblich ist die zeitanteilige lineare Wertminderung, die nach dem Verhältnis der tatsächlichen Nutzung zur voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer des betroffenen Gegenstandes zu ermitteln ist (BGH, Urteil vom 25. Oktober 1995 - VIII ZR 42/94, NJW 1996, 250, 252). Da es hier um Fahrzeuge geht, hat das Berufungsgericht sich an den gefahrenen Kilometern orientiert. Den von der Klägerin mitgeteilten durchschnittlichen Wertverlust pro Kilometer hat es da- 12 13 - 8 - nach überprüft, welche Gesamtlaufleistung der einzelnen Fahrzeuge sich nach den mitgeteilten Kaufpreisen ergeben, und diese für plausibel gehalten. d) Soweit die Revision den vom Berufungsgericht angenommenen Wert- verlust für zu hoch erachtet, setzt sie lediglich ihre Bewertung an die Stelle der- jenigen des Berufungsgerichts. Sie weist nicht nach, dass der Beklagte den "üb- lichen" Wertverlust, welchen die Klägerin unter Beweisantritt vorgetragen hat, in den Tatsacheninstanzen überhaupt bestritten hat. Die vom Berufungsgericht angenommenen Laufleistungen und Kilometerstände werden von der Revision hingenommen. Die weiteren Einwände der Revision sind ebenfalls nicht begründet. Es mag vorkommen, dass ein Insolvenzschuldner überalterte Fahrzeuge und Ge- rätschaften nutzt und dass insoweit nicht an statistische Kriterien wie die AfA- Sätze oder das Verhältnis der Gesamtlaufleistung zu den gefahrenen Kilome- tern angeknüpft werden darf. Es würde sich dabei um Umstände handeln, die in die Schätzung des zu ersetzenden Wertverlustes nach § 287 ZPO einzubezie- hen wären. Dass es sich im vorliegenden Fall so verhielte, hat das Berufungs- gericht nicht festgestellt; übergangenen Vortrag aus den Tatsacheninstanzen zeigt die Revision nicht auf. Gleiches gilt hinsichtlich der Kosten für Wartung und Reparaturen, welche der Beklagte in den Tatsacheninstanzen nur allge- mein behauptet, nicht aber beziffert und unter Beweis gestellt hat. Ob und in- wieweit derartige Kosten überhaupt zu berücksichtigen wären, bedarf keiner Entscheidung. e) Darlegungs- und beweispflichtig für die nachteilige Veränderung des Sicherungs- oder Aussonderungsgutes ist der Gläubiger, welcher den Werter- satzanspruch geltend macht (BGH, Urteil vom 28. Juni 2012 - IX ZR 219/10, 14 15 16 - 9 - BGHZ 194, 1 Rn. 24). In einem Fall, welcher die Beschädigung des Aussonde- rungsguts betraf, hat der Senat jedoch eine Beweiserleichterung in Form einer Feststellungslast des durch die insolvenzgerichtliche Anordnung begünstigten vorläufigen Insolvenzverwalters angenommen, welcher den Zustand der be- troffenen Gegenstände bei Beginn des durch die Anordnung begründeten Nut- zungsverhältnisses festzuhalten hat (BGH, Urteil vom 28. Juni 2012, aaO Rn. 28). Nichts anderes gilt hinsichtlich des Wertverlustes, der durch die übliche Abnutzung eingetreten ist. Auch insoweit ist es dem Aussonderungsberechtig- ten in der Regel rechtlich und tatsächlich nicht möglich, den Wert der Fahrzeu- ge bei Wirksamwerden der Sicherungsanordnung konkret zu bestimmen. Der Beklagte hat den Zustand der Fahrzeuge zu Beginn des Nutzungszeitraums nicht dokumentiert. Wäre stets eine konkrete Schadensberechnung nötig und hätte sich im Rahmen einer Begutachtung der Anfangszustand der Fahrzeuge nicht feststellen lassen, hätten sich die hieraus folgenden Schwierigkeiten nach den dann anzuwendenden Grundsätzen über die Beweisvereitelung nicht not- wendig zum Nachteil der Klägerin ausgewirkt. Wenn das Berufungsgericht im - 10 - Rahmen des ihm gemäß § 287 Abs. 2 ZPO eingeräumten Ermessens von einer Begutachtung der Fahrzeuge absah, war dies revisionsrechtlich nicht zu bean- standen. Kayser Lohmann Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 13.06.2014 - 313 O 333/13 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 27.01.2015 - 15 U 16/14 -