Urteil
313 O 333/13
LG Hamburg 13. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2014:0613.313O333.13.0A
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Leitsätze
1. Dem Aussonderungsberechtigten steht gegen den vorläufigen Insolvenzverwalter wegen eines durch Nutzung eingetretenen Wertverlustes ein Ersatzanspruch zu. Der Anspruch gilt nach Verfahrenseröffnung als Masseverbindlichkeit (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2012, IX ZR 78/11).(Rn.31)
2. Im Zusammenhang mit der Nutzung von Lastkraftwagen ist die Berechnung des Wertersatzanspruchs nach den sogenannten AfA-Sätzen (lineare Absetzung für Abnutzungen) zulässig (vgl. LG Erfurt, Urteil vom 12. Oktober 2012, 9 O 297/12).(Rn.34)
(Rn.35)
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 42.981,63 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.02.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 28,5 % und der Beklagte 71,5 %.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dem Aussonderungsberechtigten steht gegen den vorläufigen Insolvenzverwalter wegen eines durch Nutzung eingetretenen Wertverlustes ein Ersatzanspruch zu. Der Anspruch gilt nach Verfahrenseröffnung als Masseverbindlichkeit (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2012, IX ZR 78/11).(Rn.31) 2. Im Zusammenhang mit der Nutzung von Lastkraftwagen ist die Berechnung des Wertersatzanspruchs nach den sogenannten AfA-Sätzen (lineare Absetzung für Abnutzungen) zulässig (vgl. LG Erfurt, Urteil vom 12. Oktober 2012, 9 O 297/12).(Rn.34) (Rn.35) 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 42.981,63 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.02.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 28,5 % und der Beklagte 71,5 %. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Wertersatz in Höhe von 42.981,63 Euro gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, 3. Teilsatz InsO. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 08.03.2012, Az: IX ZR 78/11) steht dem Aussonderungsberechtigten gegen den vorläufigen Insolvenzverwalter wegen eines durch Nutzung eingetretenen Wertverlustes ein Ersatzanspruch zu. Nach Verfahrenseröffnung gilt der Anspruch als Masseverbindlichkeit. Streitig ist zwischen den Parteien, wie die Berechnung des Wertersatzanspruchs zu erfolgen hat. In der oben genannten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass für den Fall, dass ein Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung nicht durchgreift, zu berücksichtigen sei, dass der Aussonderungsberechtigte für die vertragsgemäße Abnutzung der Sache das vereinbarte Entgelt nur als Insolvenzforderung beanspruchen könne. Eine mit dem fortbestehenden Nutzungsrecht verbundene Wertminderung müsse er aber nicht entschädigungslos hinnehmen. Eine ersatzfähige Wertminderung sei bereits mit einer üblichen - vertragsgemäßen - Nutzung verbunden. Gleiches gelte bei einer übermäßigen, von der vertraglichen Abrede nicht gedeckten Nutzung. Da eine Anordnung nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO nur eine Nutzung, nicht aber einen Verbrauch von Aussonderungsgut gestatte, gewähre der Wertersatzanspruch auch einen Ausgleich für die Beschädigung oder Zerstörung der Sache. Deshalb bemesse sich der Wertersatzanspruch in sämtlichen Fällen nach der Differenz des Werts des Aussonderungsguts bei Beginn und Ende der Nutzung. Angaben, wie der Wertersatzanspruch im Rahmen dieser Vorschrift zu ermitteln bzw. zu berechnen ist, lassen sich der oben genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofes nicht entnehmen. Aus dieser Entscheidung ergibt sich auch nicht, dass der Wertersatzanspruch immer mittels eines Sachverständigengutachtens, das den Wert der Leasingobjekte zu Beginn und zum Ende der Nutzung feststellt, berechnet werden muss. In Anbetracht der Vielzahl der hier streitgegenständlichen Leasingobjekte und des vergleichsweise kurzen Zeitraums würde eine Verpflichtung zur Bestimmung des Wertersatzanspruchs mittels Sachverständigengutachten zu unwirtschaftlichen Ergebnissen führen. Der Anspruch würde letztlich sogar leer laufen, wenn die Wertermittlungskosten die Wertersatzkosten übersteigen und der Anspruchsteller gezwungen wäre, ein kostenintensives Wertermittlungsverfahren mittels Sachverständigen durchzuführen. Solch ein Verfahren, was zu Folge hätte, dass die Gegenstände auch dem Schuldner zumindest kurzzeitig zur Begutachtung entzogen werden, kann von keiner Seite ernstlich gewollt sein. Das Gericht schließt sich deshalb der Rechtsprechung des Landgerichts Erfurts im Urteil vom 12.10.2012 (Az: 9 O 297/12) an. Danach ist eine Berechnung des Wertersatzanspruchs in Fällen wie den vorliegenden (kurzer Zeitraum) nach den sogenannten AfA-Sätzen (lineare Absetzung für Abnutzungen "AfA") zulässig. In den AfA-Tabellen werden für einzelne Anlagegüter (z.B. unter Punkt 4.2.3 Lastkraftwagen, Sattelschlepper, Kipper) eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (ND) angegeben, die auf Erfahrungen der steuerlichen Betriebsprüfung beruht. Nach der vom Bundesministerium der Finanzen herausgegebenen AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter weist ein Lastkraftwagen eine Nutzungsdauer von 9 Jahren auf. Diese Nutzungsdauer in Höhe von 9 Jahren legt auch das Gericht seiner Berechnung zugrunde. Dabei hat das Gericht den jeweiligen Kaufpreis durch 9 (Nutzungsdauer) dividiert und sodann erneut durch 12 (Anzahl der Monate in einem Jahr) geteilt. Den so ermittelten "Monatswert" hat das Gericht wegen des hier geltend gemachten Zeitraum von zwei Monaten (Juni und Juli 2010) mit dem Faktor 2 multipliziert. Unter Anwendung der soeben beschriebenen Rechenformel ist das Gericht im Hinblick - auf die zehn Lkws des Leasingvertrags 2...02 mit einem jeweiligen Kaufpreis von umgerechnet 77.919,96 Euro zu einem Wertersatzanspruch in Höhe von 14.429,62 Euro und - auf die sechs Lkws des Leasingvertrags 2...98 mit einem jeweiligen Kaufpreis von umgerechnet 97.637,92 Euro zu einem Wertersatzanspruch in Höhe von 10.848,65 Euro sowie - auf die zehn Lkws des Leasingvertrags 2...58 mit einem jeweiligen Kaufpreis von umgerechnet 95.598,13 Euro zu einem Wertersatzanspruch in Höhe von 17.703,35 Euro gelangt. Mithin hat die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf Wertersatz in Höhe von insgesamt 42.981,62 Euro Unter Beachtung der vorstehenden Ausführungen ist das Bestreiten des Beklagten, dass ein tatsächlicher Wertverlust eingetreten sei, unbeachtlich. Der Beklagte selbst behauptet nicht, dass die streitgegenständlichen Lkws in dem fraglichen Zeitraum nicht genutzt worden sind. Auch der Einwand des Beklagten, dem Wertverlust stünde ein Wertgewinn z. B. durch Reparaturen gegenüber, ist nicht geeignet, den Anspruch der Klägerin zu beseitigen. Diese Behauptung hat der Beklagte auch nach Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung nicht ausreichend substantiiert. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.02.2014 (Rechtshängigkeit) gemäß §§ 286, 288 Abs. 2 BGB zu. Die Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren genügt insoweit nicht (vgl. Palandt § 286 Rn: 21). Die Schreiben des Beklagten (Anlagen B1 und B2) stellen auch keine endgültige Erfüllungsverweigerung dar, da sich der Beklagte darin auf den Standpunkt stellt, die Klägerin müsse den Wertverlust erst substantiierter darlegen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Die Klägerin begehrt vom Beklagten, dem Insolvenzverwalter über das Vermögen der N. & S. S. GmbH (Schuldnerin) Ersatz des Wertverlustes aufgrund verweigerter Rückgabe der streitgegenständlichen Lkws wegen des Beschlusses des Insolvenzgerichts vom 28.05.2010 gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2, Nr. 5 Satz 1 InsO. Die Klägerin betreibt einen Handel mit Kraftfahrzeugen. Die N. & S. S. GmbH (Schuldnerin) war ein international tätiger Transport- und Logistikdienstleister. Die Schuldnerin erwarb mit Verträgen vom 18.08.2009 und 31.08.2009 von der Klägerin 26 Lkws der Marke Mercedes-Benz Actros 1841 II LS 4x2. Die Finanzierung der Lkws erfolgte jeweils über ein Fahrzeugleasing. Die J. F. A/S war Leasinggeberin und wurde zunächst Eigentümerin dieser Fahrzeuge. Aufgrund der entsprechenden Leasingverträge gelangten die Lkws sodann sämtlich in die Nutzung der Schuldnerin (vgl. Anlage K1). Im Rahmen der Leasingverträge übernahm die Klägerin gegenüber der J. F. A/S Garantien zur Erfüllung der entsprechenden Vertragspflichten durch die Schuldnerin (vgl. Anlage K1). Ab Februar 2010 stellte die Schuldnerin die Zahlung der Leasingraten an die J. F. A/S ein. In der Folge wurde die Klägerin aufgrund der Garantien von J. F. A/S in Anspruch genommen (vgl. Anlage K2). Mit der Inanspruchnahme der gewährten Garantien und aufgrund interner Absprachen und einer schriftlichen Abtretung erwarb die Klägerin das Eigentum an den insgesamt 26 Lkws und alle Forderungen gegenüber der Insolvenzmasse der Schuldnerin (Anlage K3). Am 26.05.2010 wurde zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse die vorläufige Insolvenzverwaltung mit Zustimmungsvorbehalt angeordnet. Der Beklagte wurde zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Mit Beschluss vom 28.05.2010 wurde zur weiteren Sicherung der künftigen Insolvenzmasse angeordnet, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 InsO erfasst würden, von den Gläubigern nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen, sondern von dem vorläufigen Insolvenzverwalter nach Maßgabe des § 21 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 INsO zur Fortführung des Unternehmens der Schuldnerin eingesetzt werden können (vgl. Anlage K4). Auf der Grundlage dieses Beschlusses setzte der Beklagte die Nutzung der streitgegenständlichen 26 Lkws fort. Am 28.07.2010 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter ernannt. Am 01.08.2010 wurden die Leasingzahlungen seitens der Schuldnerin durch den Beklagten wieder aufgenommen, nachdem sich die Parteien auf eine neue vertragliche Grundlage für die Nutzung der Fahrzeuge geeinigt hatten. Mit Schreiben vom 05.10.2010 meldete der Prozessbevollmächtigte der Klägerin eine Forderung wegen Ersatz des Wertverlustes aufgrund verweigerter Rückgabe der vorbezeichneten Lkws aufgrund des Beschlusses des Insolvenzgerichts vom 28.05.2010 gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 Satz 1 InsO im Insolvenzverfahren an. Mit Schreiben vom 26.07.2011 und 2.08.2011 wies der Beklagte diese Forderung zurück (vgl. Anlagen B1 und B2). Die Klägerin behauptet, dass mit den Lkws in dem Zeitraum zwischen dem 28.05.2010 und der Wideraufnahme der Leasingzahlungen am 01.08.2010 insgesamt ca. 698.528 km zurückgelegt worden seien (vgl. Anlage K6). Sie ist der Ansicht, dass ihr wegen der Nutzung der in ihrem Eigentum stehenden Lkws durch den Beklagten dem Grunde nach ein Anspruch auf Ersatz des Wertverlustes gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1, Nummer 5, Teilsatz 3 InsO zustehe. Der Wertersatz bemisse sich nach der Differenz des Werts des Aussonderungsgutes bei Beginn und Ende der Nutzung. Unter Berücksichtigung des Kaufpreises des vereinbarten Rückkaufpreises (der vom Kaufpreis abgezogen wird) und einer Laufzeit von 48 Monaten (dividiert durch 48), ergebe sich ein monatlicher Abschreibungsweit, der hochgerechnet auf den Schadenszeitraum von zwei Monaten (Juni und Juli 2010) (multipliziert mit 2) den Schaden ergebe. Unter Anwendung dieser Rechenformel für die 26 Lkws ergebe sich ein Wertverlust in Höhe von insgesamt 60.128,48 Euro (vgl. Bl. 9 d. Akte). Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 60.128,48 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.10.2010 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte bestreitet, dass ein solcher Wertverlust tatsächlich entstanden sei. Ein Wertverlust sei im Rahmen des vorläufigen Insolvenzverfahrens nicht eingetreten, weil dies bereits aufgrund der Kürze des Insolvenzeröffnungsverfahrens nicht angenommen werden könne. Zudem seien wertsteigernde Maßnahmen wie Reparaturen vorgenommen worden. Der Beklagte ist weiter der Ansicht, der Wertverlust könne nur objektiv und tatsächlich berechnet werden. Eine Anwendung des sog. AfA-Wertverlustes komme nicht in Betracht. Der Beklagte rügt die von der Klägerin vorgenommene Kalkulation der angesetzten Abschreibungswerte. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird zur Darstellung des Sach- und Streitstands Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze und die Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.04.2014.