Beschluss
4 StR 90/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das tatbestandliche Überholen im Sinne des § 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB erfasst auch ein Vorbeifahren von hinten unter Benutzung von Flächen, die zusammen mit der Fahrbahn einen einheitlichen Straßenraum bilden, etwa über Bordsteine auf den Gehweg.
• Für die Anwendung des § 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB ist nicht erforderlich, dass das Vorbeifahren auf der Fahrbahn fortgesetzt wird; entscheidend ist die besondere Gefährlichkeit des Vorbeifahrens.
• Bei tatbestandlicher Anwendung liegen sowohl objektive Gefährdungstatbestände als auch subjektiver Vorsatz vor, wenn der Täter die naheliegende Wahrscheinlichkeit einer Verletzung erkennt und sich damit abfindet.
Entscheidungsgründe
Überholen i.S.v. § 315c Abs.1 Nr.2b StGB auch bei Vorbeifahren über den Bordstein auf den Gehweg • Das tatbestandliche Überholen im Sinne des § 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB erfasst auch ein Vorbeifahren von hinten unter Benutzung von Flächen, die zusammen mit der Fahrbahn einen einheitlichen Straßenraum bilden, etwa über Bordsteine auf den Gehweg. • Für die Anwendung des § 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB ist nicht erforderlich, dass das Vorbeifahren auf der Fahrbahn fortgesetzt wird; entscheidend ist die besondere Gefährlichkeit des Vorbeifahrens. • Bei tatbestandlicher Anwendung liegen sowohl objektive Gefährdungstatbestände als auch subjektiver Vorsatz vor, wenn der Täter die naheliegende Wahrscheinlichkeit einer Verletzung erkennt und sich damit abfindet. Die Angeklagten wurden vom Landgericht Berlin verurteilt. B. B. wurde wegen zweifachem versuchten Diebstahl sowie vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu insgesamt eineinhalb Jahren Freiheitsstrafe und einer zweijährigen Sperre zur Erteilung der Fahrerlaubnis verurteilt. A. B. erhielt wegen versuchten Diebstahls eine Geldstrafe. B. B. entzog sich einer Polizeikontrolle, fuhr mit hoher Beschleunigung bei Rot in eine dreispurige Straße, geriet in einen Stau und lenkte dann über den Bordstein auf den Gehweg, um an dem Stau vorbeizukommen. Dabei passierte er knapp zwei Mädchen auf Fahrrädern, fuhr deutlich schneller als Schrittgeschwindigkeit weiter und streifte einen Fußgänger, der zwar nicht stürzte, aber laut aufschrie. Nach weiteren Fahrmanövern beschädigte er ein Reklameschild und setzte die Fahrt kurz fort, bevor er anhielt und flüchtete. Beide Angeklagten rügten Verletzung materiellen Rechts mit ihren Revisionen. • Das Revisionsgericht sieht keine Rechtsfehler; die Revisionen sind unbegründet (§ 349 Abs.2 StPO). • Tatbestand des § 315c Abs.1 Nr.2b StGB: Bestraft wird, wer im Straßenverkehr grob verkehrswidrig und rücksichtslos falsch überholt und dadurch Leib oder Leben eines anderen oder bedeutende Sachwerte gefährdet. • Auslegung des Überholens: Nicht auf enge StVO-Definition beschränkt; erfasst wird auch Vorbeifahren unter Benutzung zusammen mit der Fahrbahn bildender Flächen wie Bordsteine, befahrbare Gehwege oder Grünstreifen, wenn diese gemeinsam einen einheitlichen Straßenraum bilden. • Für die Strafbarkeit ist es nicht erforderlich, dass das Vorbeifahren durch Rückkehr auf die Fahrbahn abgeschlossen wird; maßgeblich ist die Gefährlichkeit des Vorbeifahrens. • Angewandt auf den Fall: B. B. nutzte den Gehweg zum Vorbeifahren an verkehrsbedingt haltenden Fahrzeugen und verletzte dadurch das Gebot der Fahrbahnbenutzung (§ 2 Abs.1 S.1 StVO). Objektive Gefährdung lag vor (naheliegende Wahrscheinlichkeit eines Zusammenstoßes), und subjektiv erkannte der Angeklagte die Gefährdung und nahm sie zur Fortsetzung der Flucht in Kauf, damit war Vorsatz gegeben. • Die Feststellungen des Landgerichts tragen den Schuldspruch wegen tateinheitlicher vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs; weitere Anforderungen für die Strafbarkeit nach § 315c Abs.1 Nr.2b StGB sind erfüllt. Die Revisionen der Angeklagten werden als unbegründet verworfen; die Verurteilungen bleiben bestehen. Der Schuldspruch gegen B. B. wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis ist rechtsfehlerfrei, weil sein Vorbeifahren über den Bordstein auf den Gehweg das Tatbestandsmerkmal des falschen Überholens nach § 315c Abs.1 Nr.2b StGB erfüllt und sowohl die objektive Gefährdung als auch der Vorsatz gegeben waren. A. B.s Verurteilung wegen versuchten Diebstahls bleibt ebenfalls bestehen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.