Entscheidung
4 StR 333/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:110924B4STR333
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:110924B4STR333.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 333/24 vom 11. September 2024 in der Strafsache gegen wegen banden- und gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. September 2024 ge- mäß § 154a Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Traunstein vom 7. März 2024 wird a) der Vorwurf der vorsätzlichen Gefährdung des Straßen- verkehrs im Fall B. II. 3. der Urteilsgründe von der Straf- verfolgung ausgenommen; b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten we- gen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs im Fall B. II. 3. der Urteilsgründe entfällt. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen banden- und gewerbsmäßi- gen Einschleusens von Ausländern in drei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit „lebensgefährdendem Einschleusen“, mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßen- verkehrs, unerlaubtem Entfernen vom Unfallort und fahrlässiger Körperverlet- zung, sowie wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Gesamtfrei- heitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Zudem hat es Maßregeln nach §§ 69, 69a StGB sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten er- zielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen (geringfügigen) Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Im Fall B. II. 3. der Urteilsgründe hat der Senat den Vorwurf einer vor- sätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs mit Zustimmung des Generalbun- desanwalts aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO von der Verfolgung ausgenommen. Die Annahme der Straf- kammer, der Angeklagte habe gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 2b) StGB falsch über- holt, könnte im Hinblick auf das womöglich nicht verkehrsbedingt haltende Ein- satzfahrzeug rechtlich bedenklich erscheinen (vgl. zum strafrechtlichen Überhol- begriff BGH, Beschluss vom 15. September 2016 – 4 StR 90/16, BGHSt 61, 249 Rn. 8 ff. mwN). 2. Der Senat hat nach Maßgabe der vorgenommenen Verfahrensbe- schränkung den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO geändert. Des- sen Nachprüfung auf die Sachrüge hat im Übrigen – auch im Hinblick auf die Konkurrenzverhältnisse – keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. 1 2 3 - 4 - 3. a) Der Strafausspruch bleibt von der Schuldspruchänderung unberührt. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht im Fall B. II. 3. der Urteilsgründe angesichts des unverändert maßgeblichen Strafrahmens des § 97 Abs. 2 AufenthG aF und der verbleibenden weiteren Delikte ohne die tateinheitliche Ver- urteilung wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs auf eine niedri- gere Einzelstrafe erkannt hätte. Das Landgericht ist von einer lediglich fahrlässig herbeigeführten Gefahr ausgegangen (vgl. § 315c Abs. 3 Nr. 1, § 11 Abs. 2 StGB) und hat dem entfallenen Tatbestand keine herausgehobene Bedeutung beigemessen. Demgegenüber bestehen die von der Strafkammer zu Lasten des Angeklagten herangezogenen Umstände fort. Dass er mehrere Straftatbestände verwirklicht habe, trifft weiterhin zu. Auch der hohe Schaden am Einsatzfahrzeug bleibt eine zulässige strafschärfende Erwägung, denn er stellt eine dem Ange- klagten zurechenbare Folge seiner Schleusungstat dar. 4 - 5 - b) Der Maßregelausspruch kann ebenfalls bestehen bleiben. Mit Blick auf das verbliebene Regelbeispiel des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB sowie die vom Land- gericht zur Begründung der Maßregeln rechtsfehlerfrei herangezogene Schleu- sung unter lebensgefährdenden Umständen vermag der Senat auch insofern auszuschließen, dass die Rechtsfolgen milder ausgefallen wären. Quentin Maatsch Scheuß Dietsch Marks Vorinstanz: Landgericht Traunstein, 07.03.2024 ‒ 9 KLs 640 Js 34193/23 5