Entscheidung
VI ZR 432/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:200916BVIZR432
6mal zitiert
6Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:200916BVIZR432.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 432/15 vom 20. September 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Stöhr und Offenloch und die Richterinnen Dr. Oehler und Dr. Roloff beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 26. Juni 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als ein Schadens- ersatzanspruch der Klägerin wegen einer Verletzung der Aufklä- rungspflicht verneint worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückver- wiesen. Gegenstandswert: bis 290.000 € Gründe: I. Die Klägerin wurde am 14. März 2008 im Krankenhaus der Beklagten zu 1 an der Schulter operiert. Sie trägt vor, dass sich aufgrund der Operation in der Folge eine vollständige Einsteifung des linken Schultergelenks entwickelt habe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat 1 - 3 - die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Soweit Behandlungsfehler geltend gemacht worden sind, hat es festgestellt, die Operationsindikation habe be- standen und auch der Facharztstandard sei eingehalten worden. Dies greift die Nichtzulassungsbeschwerde nicht an. Sie macht allerdings eine fehlerhafte Ab- weisung im Hinblick auf die von ihr geltend gemachten Aufklärungsversäumnis- se geltend. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und zur Zurückver- weisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht, soweit ein Schadenser- satzanspruch der Klägerin wegen einer Verletzung der Aufklärungspflicht ver- neint worden ist. 1. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unter- lassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Par- teien haben. Insbesondere ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gegeben, wenn eine erforderliche Beweiserhebung nicht erfolgt ist und dies im Prozess- recht keine Stütze findet (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Mai 2009 - VI ZR 275/08, VersR 2009, 1137 Rn. 2 mwN). 2. Das Berufungsgericht hat festgestellt, die Klägerin habe zu Recht ge- rügt, dass eine Vernehmung ihres Ehemannes als Zeuge zu Inhalt und Umfang der Aufklärung unterblieben sei. Ein Nachholen der Zeugeneinvernahme sei 2 3 4 - 4 - aber nicht erforderlich, da ein evtl. Aufklärungsfehler nicht entscheidungserheb- lich sei. Der Senat sei nach ergänzender Anhörung des Sachverständigen wie das Landgericht nicht davon überzeugt, dass die Beschwerden der Klägerin Folge des operativen Eingriffs seien. Danach liegt eine erhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) vor. Nach der Rechtsprechung des Senats liegt die Primärschädigung bei fehlerhafter Aufklärung bei einer Operation bereits in dem mangels wirksamer Einwilligung per se rechtswidrigen Eingriff als solchem (vgl. Senatsurteile vom 29. September 2009 - VI ZR 251/08, VersR 2010, 115 Rn. 13; vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 241/09, VersR 2011, 223 Rn. 18 mwN). Im Hinblick darauf macht die Nichtzulassungsbeschwerde mit Recht geltend, das Berufungsgericht habe ausweislich seines protokollierten Hinweises in der mündlichen Verhandlung am 28. Mai 2015 rechtsfehlerhaft auf das Beweismaß des § 286 Abs. 1 ZPO abgestellt, obgleich die Kausalität für den behaupteten Gesundheitsschaden nach dem Beweismaßstab des § 287 Abs. 1 ZPO hätte beurteilt werden müs- sen. Nach den bisherigen Ausführungen des Sachverständigen ist nicht auszu- schließen, dass das Berufungsgericht bei Anwendung des Beweismaßmaß- stabs des § 287 Abs. 1 ZPO, eventuell nach weiterer Erörterung mit dem Sach- verständigen, die Kausalität bejaht hätte. Dann hätte es den Ehemann der Klä- 5 - 5 - gerin als Zeugen vernehmen müssen, um zu klären, ob eine Aufklärungspflicht- verletzung vorgelegen hat. Galke Stöhr Offenloch Oehler Roloff Vorinstanzen: LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 13.02.2014 - 11 O 6995/12 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 26.06.2015 - 5 U 659/14 -