Leitsatz
XII ZB 453/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:210916BXIIZB453
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:210916BXIIZB453.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 453/14 vom 21. September 2016 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG §§ 1 Abs. 1, 27; BeamtVG § 56 Abs. 1 und 3 a) Für den Ausgleich einer Beamtenversorgung ist auch im Fall des (teilweisen) Ruhens nach § 56 Abs. 1 und 3 BeamtVG grundsätzlich das ungekürzte Stamm- recht des ausgleichsverpflichteten Ehegatten maßgeblich. b) Das Ruhen ist allerdings dann beachtlich und vom ausgleichsberechtigten Ehe- gatten mitzutragen, wenn und soweit es auf konkurrierenden Anrechten beruht, die der ausgleichsverpflichtete Ehegatte ebenfalls während der Ehezeit erworben hat und an denen der berechtigte Ehegatte infolgedessen im Versorgungsaus- gleich - sei es öffentlich-rechtlich, sei es schuldrechtlich - teilhat (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 11. Oktober 1995 - XII ZB 137/91 - FamRZ 1996, 98). c) Zur Anwendung von § 27 VersAusglG bei während der Ehezeit erfolgter Abfin- dung von seitens des ausgleichspflichtigen und -berechtigten Ehegatten aus der Tätigkeit in überstaatlichen Einrichtungen erworbenen Versorgungsanrechten. BGH, Beschluss vom 21. September 2016 - XII ZB 453/14 - OLG Köln AG Siegburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des 27. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln vom 11. Juli 2014 wird verworfen, soweit diese sich gegen die in- terne Teilung des Anrechts der Antragstellerin bei der weiteren Beteiligten zu 1 wendet. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der vorge- nannte Beschluss aufgehoben, soweit über den Ausgleich des vom Antragsgegner erworbenen Anrechts bei der weiteren Betei- ligten zu 4 entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbe- schwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 2.418 € Gründe: I. Die im Oktober 1990 geschlossene Ehe zwischen der Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und dem Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann) wurde auf den im November 2003 zugestellten Scheidungsantrag durch Urteil vom 1 - 3 - 22. August 2006 rechtskräftig geschieden. Die Folgesache Versorgungsaus- gleich ist im Rahmen der Ehescheidung vom Verbund abgetrennt und im Sep- tember 2012 wieder aufgenommen worden. Die Ehefrau hat in der gesetzlichen Ehezeit vom 1. Oktober 1990 bis zum 31. Oktober 2003 (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) unter anderem gesetzliche Rentenanwartschaften bei der DRV Bund (Beteiligte zu 1) erworben. Der Ehemann hat während der Ehezeit unter anderem Versorgungsan- wartschaften bei der Bundesrepublik Deutschland (Beteiligte zu 4) erworben. Diese hat den Ehezeitanteil zunächst auf monatlich 357,19 € errechnet und ei- nen Ausgleichswert zugunsten der Ehefrau von monatlich 178,60 € bei einem korrespondierenden Kapitalwert von 38.959,04 € vorgeschlagen. Beide Ehegatten sind zu Beginn ihrer Ehe bis einschließlich März 1998 für das Europäische Patentamt in den Niederlanden tätig gewesen und haben dort im April 1998 zur Abgeltung ihrer Versorgungsanrechte jeweils eine Abfin- dung i.H.v. 135.612,91 NLG (Ehemann) bzw. 110.968,23 NLG (Ehefrau) erhal- ten. Das Amtsgericht hat die genannten Anrechte der Ehegatten auf gesetzli- che Rente und Beamtenversorgung entsprechend den Vorschlägen der Versor- gungsträger intern geteilt. Dabei hat es die insgesamt 10-jährige Tätigkeit des Ehemanns für das Europäische Patentamt vom 1. April 1988 bis zum 31. März 1998 in seine ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten bei der Beteiligten zu 4 einbezo- gen. Ein voraussichtliches teilweises Ruhen seines Ruhegehalts nach § 56 Abs. 1 und 3 BeamtVG ist unberücksichtigt geblieben. Hiergegen hat der Ehemann Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdever- fahren hat die Beteiligte zu 4 eine Alternativauskunft vorgelegt, die einen ehe- 2 3 4 5 6 - 4 - zeitanteiligen Ruhensbetrag von 70,45 € ausweist. Auf dieser Basis hat sie ei- nen Ehezeitanteil von nunmehr 287,46 € ermittelt und einen Ausgleichswert zugunsten der Ehefrau von 143,73 € vorgeschlagen. Das Oberlandesgericht hat bezüglich der Versorgungsanwartschaft des Ehemanns bei der Beteiligten zu 4 der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von monat- lich 143,73 € übertragen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Ehemanns. Er erstrebt eine weitergehende Reduzierung des Ausgleichs bezüg- lich seines Anrechts bei der Beteiligten zu 4 und außerdem - erstmals in der Rechtsbeschwerdeinstanz - einen höheren Ausgleichsbetrag hinsichtlich der Anwartschaft der Ehefrau bei der Beteiligten zu 1. II. Soweit mit der Rechtsbeschwerde ein geänderter Ausgleich der Anwart- schaft der Ehefrau bei der Beteiligten zu 1 erstrebt wird, ist dies schon deswe- gen unzulässig, weil es insoweit an einer Zulassung der Rechtsbeschwerde im Sinne von § 70 Abs. 1 FamFG fehlt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war nur das Anrecht des Ehe- manns auf Beamtenversorgung bei der Beteiligten zu 4. Nur darauf bezieht sich ausweislich der Entscheidungsgründe auch die mit der Sicherung einer einheit- lichen Rechtsprechung im Sinne von § 70 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FamFG begründe- te Zulassung der Rechtsbeschwerde zur maßgeblichen Frage, wie bei einer Abfindung überstaatlicher Anrechte an beide Ehegatten und unterschiedlichen Rechtsfolgen bei der Kürzung der späteren innerstaatlichen Versorgungen zu verfahren sei. 7 8 9 - 5 - III. Soweit die Rechtsbeschwerde sich auf den Ausgleich der Beamtenver- sorgung des Ehemanns bei der Beteiligten zu 4 bezieht, ist sie zulässig und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. 1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, die erwartete Kürzung der Ver- sorgungsbezüge des Ehemanns sei bei der Ermittlung seines Ehezeitanteils ausnahmsweise zu berücksichtigen. Denn die Ehefrau habe eine vergleichbar hohe Abfindung erhalten, die sich auf ihre gesetzlichen Rentenanwartschaften nicht auswirke. Indem die Ehegatten ihre Abfindungen in eine gemeinsame Lie- genschaft investiert und diese im Rahmen ihrer Trennung veräußert hätten, würden sie beide von ihren Abfindungen profitieren. Die Alternativauskunft der Beteiligten zu 4 sei im Beschwerdeverfahren nicht angegriffen worden. 2. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht in jeder Hinsicht stand. a) Im Grundsatz ist dem Versorgungsausgleich das ungekürzte Stamm- recht der Beamtenversorgung zugrunde zu legen (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Oktober 1995 - XII ZB 137/91 - FamRZ 1996, 98, 102). Die Ruhensregelung in § 56 Abs. 1 und 3 BeamtVG wirkt sich dabei auf die Bewertung der ehezeit- lich erworbenen Versorgungsanwartschaft regelmäßig nicht aus. aa) Erhält ein Ruhestandsbeamter aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versor- gung, führt dies gemäß § 56 Abs. 1 BeamtVG zu einem teilweisen oder voll- ständigen Ruhen seines inländischen Ruhegehalts (Senatsbeschlüsse vom 11. Oktober 1995 - XII ZB 137/91 - FamRZ 1996, 98, 101 f. und vom 2. Dezem- ber 1987 - IVb ZB 146/83 - FamRZ 1988, 273). Durch diese Vorschrift sollen Überversorgungen aus dem Zusammentreffen von inländischen Versorgungs- 10 11 12 13 14 - 6 - bezügen mit Versorgungen aus zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Verwendungen vermieden werden. Denn nach dem die Besoldung und Versor- gung eines Beamten beherrschenden Alimentationsgrundsatz kann eine höhere Versorgung als der jeweils bestehende Höchstversorgungssatz nicht verlangt werden (vgl. zu § 55 BeamtVG Senatsbeschluss vom 1. Dezember 1982 - IVb ZB 532/81 - FamRZ 1983, 358, 359). Erhält der Beamte bei seinem Aus- scheiden aus dem öffentlichen Dienst einer zwischen- bzw. überstaatlichen Ein- richtung statt einer Versorgung eine Abfindung, tritt diese bis zu einer bestimm- ten Höchstgrenze an die Stelle seines inländischen Ruhegehalts, welches in diesem Umfang ruht. Hierdurch wird jedoch lediglich die Auszahlung des die Höchstgrenze überschreitenden inländischen Versorgungsbetrags begrenzt. Das Stammrecht der Versorgung bleibt hingegen bestehen, da alle Vo- raussetzungen für den Ruhegehaltsanspruch erfüllt sind (vgl. zu § 55 BeamtVG Senatsbeschluss vom 1. Dezember 1982 - IVb ZB 532/81 - FamRZ 1983, 358, 359). Entsprechend ist das ungekürzte Stammrecht auch für den Versorgungs- ausgleich maßgeblich. bb) Allerdings ist das Ruhen eines Teils der Versorgung des ausgleichs- verpflichteten Ehegatten im Hinblick auf den Versorgungsausgleich dann be- achtlich und vom ausgleichsberechtigten Ehegatten mitzutragen, wenn und so- weit es auf konkurrierenden Anrechten beruht, die der ausgleichsverpflichtete Ehegatte ebenfalls während der Ehezeit erworben hat und an denen der berechtigte Ehegatte infolgedessen im Versorgungsausgleich - sei es öffentlich- rechtlich, sei es schuldrechtlich - teilhat (Senatsbeschlüsse vom 11. Oktober 1995 - XII ZB 137/91 - FamRZ 1996, 98, 102; vom 2. Dezember 1987 - IVb ZB 146/83 - FamRZ 1988, 273, 274 und vom 1. Dezember 1982 - IVb ZB 532/81 - FamRZ 1983, 358, 361). Dies folgt aus dem Halbteilungs- grundsatz (§ 1 Abs. 1 VersAusglG), welcher eine hälftige Teilhabe des aus- 15 16 - 7 - gleichsberechtigten Ehegatten entweder unmittelbar an den ehezeitbezogenen ausländischen Anrechten des ausgleichsverpflichteten Ehegatten oder - falls dies nicht möglich ist - zumindest mittelbar an dessen ungekürzten inländischen Versorgungsanwartschaften gebietet. b) Liegt - wie hier - ein solcher Fall des anderweitigen Ausgleichs der zur Kürzung führenden weiteren Versorgung nicht vor, kann eine Korrektur der schematischen Durchführung des Versorgungsausgleichs nur unter den Vo- raussetzungen des § 27 VersAusglG erfolgen. Danach findet ein Versorgungs- ausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre, was nur der Fall ist, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen (vgl. zuletzt Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2016 - XII ZB 480/13 - FamRZ 2016, 1343 Rn. 16 ff. und vom 16. Dezember 2015 - XII ZB 450/13 - FamRZ 2016, 697 Rn. 15 mwN). In Bezug auf die vorliegende Fallgestaltung ist eine - teilweise - Nicht- durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG dann in Be- tracht zu ziehen, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte über den Ausgleich der ungekürzten Versorgung hinaus an der vom Ausgleichspflichtigen bezoge- nen Abfindung bereits (hälftig) partizipiert hat. In diesem Fall profitiert der Aus- gleichsberechtigte bereits von dem zur Kürzung der Versorgung führenden Renten- oder Abfindungsbetrag, so dass er auch die Folge der Kürzung der Versorgung mitzutragen hat, ohne dass dadurch die Halbteilung verletzt ist. Würde der Ausgleichsberechtigte hingegen neben einer Teilhabe an der aus- ländischen oder überstaatlichen Rente oder an dem Abfindungsbetrag Anrechte aus dem ungekürzten Stammrecht der Beamtenversorgung erhalten, bekäme er unter Verletzung der Halbteilung mehr als die Hälfte des vom anderen Ehe- gatten ehezeitlich erworbenen Altersvorsorgevermögens (vgl. schon Senatsbe- schluss vom 11. Oktober 1995 - XII ZB 137/91 - FamRZ 1996, 98, 102). 17 18 - 8 - Ferner kommt eine grobe Unbilligkeit des Versorgungsausgleichs in Betracht, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte an einem vom ausgleichsbe- rechtigten ehezeitlich erworbenen, aber seinerseits aufgelösten Anrecht nicht teilhaben kann und davon auch nicht anderweitig profitiert hat. Dieser Fall ist der durch Ausübung des Kapitalwahlrechts dem Versorgungsausgleich entzo- genen Versorgung vergleichbar (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 16. Dezem- ber 2015 - XII ZB 450/13 - FamRZ 2016, 697 Rn. 15 ff. und vom 1. April 2015 - XII ZB 701/13 - FamRZ 2015, 998 Rn. 19 ff.). Das Familiengericht hat in beiden genannten Fällen festzustellen, in wel- chem Umfang unter Einbeziehung der jeweiligen Abfindung und deren Verwen- dung eine Abweichung von der Halbteilung vorliegt. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Versorgungsausgleich nicht stattfindet, ist sodann unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. c) Die angefochtene Entscheidung kann demnach - im Umfang der zu- lässigen Anfechtung - keinen Bestand haben, schon weil sich das Oberlandes- gericht die Frage nicht unter dem Gesichtspunkt des § 27 VersAusglG vorgelegt und daher keine umfassende Beurteilung des Einzelfalls vorgenommen hat. Der Senat ist nicht in der Lage, in der Sache abschließend zu entscheiden, weil hierfür weitere tatrichterliche Feststellungen erforderlich sind. 3. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: a) Das Oberlandesgericht wird zunächst zu ermitteln haben, ob und ge- gebenenfalls inwiefern die Ehefrau bereits an der (höheren) Abfindung des Ehemanns partizipiert hat. Hierzu sind Feststellungen zur exakten Höhe der Erlösanteile zu treffen, die die Ehegatten aus der Veräußerung ihres gemein- samen Hausgrundstücks erhielten. Entsprechende Feststellungen sind zur Verwendung der Abfindung der Ehefrau zu treffen. 19 20 21 22 23 - 9 - b) Zudem sind aber vor allem ergänzende Feststellungen zum Ruhens- betrag zu treffen, weil die angefochtene Entscheidung insoweit einen Fehler aufweist. aa) Die Ermittlung der ehezeitbezogenen ruhegehaltsfähigen Dienstjahre des Ehemanns durch das Oberlandesgericht gibt allerdings keinen Anlass zu Bedenken. Der Ehemann hat während der gesamten Ehezeit vom 1. Oktober 1990 bis zum 31. Oktober 2003 Versorgungsanwartschaften bei der Beteiligten zu 4 erworben. Auch wenn er vom 1. Oktober 1990 bis zum 31. März 1998 beim Europäischen Patentamt beschäftigt war, rechnet dieser Teil der Ehezeit uneingeschränkt zu seinen ruhegehaltsfähigen Dienstjahren im Sinne von § 6 Abs. 3 Nr. 4 BeamtVG und trägt zum voraussichtlichen Ruhegehaltssatz von 71,75 % bei. Die Leistung einer Abfindung steht nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, Abs. 3 Nr. 4 Halbsatz 2 BeamtVG nicht entgegen. bb) Das Oberlandesgericht hat indessen den eheanteiligen Ruhens- betrag mit 70,45 € zu niedrig bemessen. Es hat in Übereinstimmung mit der - insoweit fehlerhaften - Alternativauskunft der Beteiligten zu 4 den (Gesamt-) Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt des Ehemanns nach § 56 Abs. 1 und 3 BeamtVG i.H.v. 320,16 € zunächst ins Verhältnis seiner ehebezogenen Dienst- zeit beim Europäischen Patentamt zu deren Gesamtzeit gesetzt und sodann aus dem Verhältnis der Ehezeit zu seiner gesamten ruhegehaltsfähigen Dienst- zeit erneut eine Quote gebildet. Eine derart doppelte Quotierung führt indes zu einer einseitigen, dem Halbteilungsgrundsatz widersprechenden Erhöhung des auszugleichenden Ehezeitanteils (vgl. zu § 55 BeamtVG Senatsbeschluss vom 19. Januar 2000 - XII ZB 16/96 - FamRZ 2000, 746, 747 - auch zur früheren, teils abweichenden Senatsrechtsprechung). 24 25 26 - 10 - Dem ausgleichsberechtigten Ehegatten kann eine Teilhabe an der Kür- zung der inländischen Versorgungsanwartschaften seines Ehegatten nach § 56 BeamtVG insoweit zugemutet werden, als dessen Dienstzeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung in die Ehezeit fällt. Dem- entsprechend ist im Rahmen der Berechnungen der (Gesamt-)Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt des ausgleichsverpflichteten Ehegatten ins Verhältnis seiner ehebezogenen Dienstzeit bei der zwischen- bzw. überstaatlichen Einrichtung zu deren Gesamtzeit zu setzen (Senatsbeschluss vom 11. Oktober 1995 - XII ZB 137/91 - FamRZ 1996, 98, 103) und der auf diese Weise ermittelte eheanteilige Kürzungsbetrag vom zuvor errechneten Ehezeitanteil seiner Ver- sorgungsanwartschaften in Abzug zu bringen (vgl. zu § 55 BeamtVG Senatsbe- schlüsse vom 19. Januar 2000 - XII ZB 16/96 - FamRZ 2000, 746, 747; vom 15. Dezember 2004 - XII ZB 179/03 - FamRZ 2005, 511, 512 und vom 18. Ja- nuar 2006 - XII ZB 206/01 - FamRZ 2006, 397, 399). 27 - 11 - Vor diesem Hintergrund geht die Rechtsbeschwerde zutreffend davon aus, dass sich auf der Basis der Alternativauskunft der Beteiligten zu 4 ein ehe- zeitanteiliger Ruhensbetrag von 240,12 € (= 320,16 € x 7,5 Jahre : 10 Jahre) ergibt. Wegen der mittelbaren Auswirkung des Ruhensbetrags auf den Abzug für Pflegeleistungen nach § 50 f BeamtVG kann eine abschließende Berech- nung durch den Senat jedoch nicht erfolgen. Das Oberlandesgericht wird daher auf der Grundlage der Ausführungen des Senats eine aktualisierte Auskunft der Beteiligten zu 4 einzuholen haben. Dose Klinkhammer Schilling Botur Guhling Vorinstanzen: AG Siegburg, Entscheidung vom 12.07.2013 - 319 F 207/10 - OLG Köln, Entscheidung vom 11.07.2014 - 27 UF 140/13 - 28