Entscheidung
1 StR 245/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:220916B1STR245
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:220916B1STR245.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 245/16 vom 22. September 2016 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 22. September 2016 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Hamburg vom 12. November 2015 aufgehoben, soweit es den Angeklagten A. betrifft; aufrechterhalten bleiben jedoch die Feststellungen sowie der Ausspruch über die Kompensation. 2. Im Übrigen wird die Revision verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Steuerhinter- ziehung und zur Insolvenzverschleppung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und ihn im Übrigen freigesprochen. Außerdem hat das Landgericht eine Entscheidung über die Kompensation für eine eingetretene rechtsstaatswidrige Verfahrens- verzögerung getroffen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts und auf eine Verfah- rensrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entschei- 1 - 3 - dungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es un- begründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verfahrensrüge bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg. 2. Die auf die Sachrüge veranlasste materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch wegen Beihilfe zur Insolvenzverschleppung kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Schuldspruch wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung hält indes der revisionsrechtlichen Prü- fung nicht stand, weil das Urteil keine ausreichenden Feststellungen zum Gehil- fenvorsatz in Bezug auf die Steuerhinterziehungen der beiden Haupttäter ent- hält. Eine Strafbarkeit wegen Beihilfe (§ 27 StGB) setzt auf subjektiver Seite einen doppelten Gehilfenvorsatz voraus. Dieser muss die Unterstützungshand- lung umfassen und sich auf die Vollendung einer vorsätzlich begangenen rechtswidrigen Haupttat richten, wobei es genügt, dass der Gehilfe erkennt und billigend in Kauf nimmt, dass sich sein Beitrag als unterstützender Bestandteil in einer Straftat manifestieren wird (BGH, Urteil vom 18. April 1996 – 1 StR 14/96, BGHSt 42, 135, 137 f.; Beschluss vom 14. Oktober 2014 – 3 StR 167/14, wistra 2015, 148, 150 jeweils mwN). An einer hinreichend konkreten Feststellung, dass der Angeklagte wuss- te oder für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, dass die von dem fakti- schen Geschäftsführer der (insolventen) C. GmbH (CSH) eigens für die Hinterziehung von Umsatzsteuern gefertigten Rechnungen der W. UG zur Einreichung unberechtigter Umsatzsteuervoranmeldungen für 2 3 4 5 - 4 - Januar 2006 und März 2006 genutzt werden sollten, um Vorsteuern aus Rech- nungen zu vereinnahmen, die nie bezahlt werden sollten, fehlt es. Soweit die Strafkammer zur subjektiven Tatseite ausgeführt hat, der An- geklagte habe die Steuerhinterziehungen unterstützt und gebilligt, er habe ge- wusst, dass die Rechnungen nur dazu dienten „Geld vom Finanzamt zu be- schaffen“ und habe erkannt, dass „die Vereinnahmung von Vorsteuern aus Rechnungen, die die CSH nicht würde bezahlen können, nicht rechtens sein konnte und dass deswegen entsprechende Vorsteuern eigentlich nicht hätten erklärt werden dürfen“ (UA S. 57, 117), fehlen Feststellungen, die einen sol- chen Schluss auf den Gehilfenvorsatz in Bezug auf die Haupttaten „Steuerhin- terziehung“ zu tragen vermögen. 3. Der aufgezeigte Mangel zwingt zur Aufhebung auch der für sich gese- hen rechtlich nicht zu beanstandenden Verurteilung wegen Beihilfe zur Insol- venzverschleppung. Es liegt nahe, dass – soweit sich eine ausreichende Kenntnis des Angeklagten von der unberechtigten Geltendmachung der Vor- steuern nachweisen lassen sollte – eine einheitliche Beihilfe zur Insolvenzver- schleppung und zur Steuerhinterziehung gegeben wäre (vgl. Antrag des Gene- ralbundesanwalts). Für beide Haupttaten hätte der Angeklagte dann dieselben Gehilfenbeiträge erbracht. Wegen der dann gebotenen tateinheitlichen Verur- teilung kann der isolierte Schuldspruch wegen Beihilfe zur Insolvenzverschlep- pung nicht in Rechtskraft erwachsen. Die Aufhebung der Schuldsprüche be- dingt den Wegfall des gesamten Strafausspruchs. Mit der getroffenen Kompensationsentscheidung, die keinen Rechtsfeh- ler zum Nachteil des Angeklagten aufweist, hat es – bezogen auf den bisheri- gen Verfahrensablauf – sein Bewenden. Dass der Schuldspruch hier – im Hin- blick auf die Möglichkeit einer tateinheitlichen Verurteilung wegen Beihilfe zur 6 7 8 - 5 - Steuerhinterziehung – aufgehoben wurde, berührt die Kompensationsenschei- dung nicht, da für sie weder das Gewicht der Tat noch das Maß der Schuld ei- ne Rolle spielen (vgl. BGH, Urteil vom 27. August 2009 – 3 StR 250/09, Rn. 8, BGHSt 54, 135). 4. Die Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können deshalb bestehen bleiben (vgl. § 353 Abs. 2 StPO). Insoweit besteht nur eine den Gehilfenvorsatz betreffende Lücke, die durch zusätzliche Feststel- lungen ergänzt werden kann. Auch im Übrigen können zusätzliche Feststellun- gen getroffen werden, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen. Raum Graf Cirener Fischer Bär 9