Urteil
VII ZR 298/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einer Verschmelzung nach §§ 2 ff. UmwG geht das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers kraft Gesamtrechtsnachfolge auf die übernehmende Gesellschaft über, wozu auch Zahlungsforderungen gehören.
• Ein vertraglich vereinbartes Abtretungsverbot nach § 399 2. Alt. BGB steht dem Übergang solcher Forderungen im Rahmen der in § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG angeordneten Gesamtrechtsnachfolge nicht entgegen.
• War der Auftraggeber mit fälligen Abschlagszahlungen in Verzug und liegt eine berechtigte Kündigung nach § 9 Nr. 1 b) VOB/B vor, kann der Unternehmer nach Vertragsbeendigung Vergütung für erbrachte und nicht erbrachte Leistungen unter Abzug ersparter Aufwendungen und eines anderweitig erzielbaren Erwerbs verlangen.
Entscheidungsgründe
Abtretungsverbot und Gesamtrechtsnachfolge bei Verschmelzung: Forderungsübergang bleibt unberührt • Bei einer Verschmelzung nach §§ 2 ff. UmwG geht das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers kraft Gesamtrechtsnachfolge auf die übernehmende Gesellschaft über, wozu auch Zahlungsforderungen gehören. • Ein vertraglich vereinbartes Abtretungsverbot nach § 399 2. Alt. BGB steht dem Übergang solcher Forderungen im Rahmen der in § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG angeordneten Gesamtrechtsnachfolge nicht entgegen. • War der Auftraggeber mit fälligen Abschlagszahlungen in Verzug und liegt eine berechtigte Kündigung nach § 9 Nr. 1 b) VOB/B vor, kann der Unternehmer nach Vertragsbeendigung Vergütung für erbrachte und nicht erbrachte Leistungen unter Abzug ersparter Aufwendungen und eines anderweitig erzielbaren Erwerbs verlangen. Der Kläger ist Insolvenzverwalter der R. Bauunternehmung GmbH, in die zuvor die D. GmbH verschmolzen wurde. Die D. GmbH hatte mit dem Beklagten 1999 einen Bauvertrag über Mauer- und Betonarbeiten geschlossen; darin war ein Abtretungsverbot geregelt. Die Parteien vereinbarten Abschlagszahlungen und einen Pauschalpreis für Teile der Leistung. Die D. GmbH stellte 2000 mehrere Abschlagsrechnungen; der Beklagte zahlte nur teilweise und verweigerte weitere Zahlungen sowie vollständige Sicherstellung nach § 648a BGB a.F. Daraufhin kündigte die D. GmbH den Vertrag nach § 9 Nr. 1 b) VOB/B und stellte eine Schlussrechnung; nach Zahlungen blieb eine Restforderung. In der Folge wurde die D. GmbH auf die später insolvente Schuldnerin verschmolzen; der Kläger geltend machte die Forderung, der Beklagte erhob Gegenforderungen und berief sich auf das Abtretungsverbot. Gerichtliche Verfahren endeten mit Verurteilung des Beklagten zur Zahlung an die Schuldnerin in Höhe von 141.733,65 €, das Berufungsgericht bestätigte dies, die Revision des Beklagten wurde zurückgewiesen. • Anwendbares Recht: Für bis 2001 geschlossene Verträge gilt nach Art.229 EGBGB das BGB in der früheren Fassung; VOB/B wurde wirksam vereinbart. • Gesamtrechtsnachfolge: Durch die rechtswirksame Verschmelzung ging gemäß § 20 Abs.1 Nr.1 UmwG das Vermögen der D. GmbH, einschließlich ihrer gegen den Beklagten bestehenden Zahlungsansprüche, kraft gesetzlicher Gesamtrechtsnachfolge auf die übernehmende Gesellschaft über. • Abtretungsverbot: Ein vertragliches Abtretungsverbot nach § 399 2. Alt. BGB, das die Einzelrechtsübertragung regelt, ist nicht auf die gesetzlich angeordnete Gesamtrechtsnachfolge bei Verschmelzung anwendbar; es steht dem Forderungsübergang im Ergebnis nicht entgegen. • Systematik und Gesetzeswille: Die Unanwendbarkeit folgt aus der Besonderheit der Gesamtrechtsnachfolge, die dingliche Wirkung durch Registereintragung erzeugt, sowie aus dem Gesetzgeberwillen, Beschränkungen der Einzelrechtsnachfolge nicht auf Umwandlungen übertragen zu sehen. • Rechtliche Folgen für den Auftraggeber: Würde das Abtretungsverbot dem Forderungsübergang entgegenstehen, würde der Auftraggeber durch das Erlöschen des übertragenden Rechtsträgers ungerechtfertigt begünstigt, weil Verbindlichkeiten übergehen, Forderungen aber nicht. • Kündigung und Berechtigung: Der Beklagte war mit Abschlagszahlungen in Verzug; die D. GmbH konnte daher nach § 9 Nr.1 b) VOB/B kündigen, auch wenn der Vertrag zuvor nach § 648a Abs.5 BGB a.F. in Verbindung mit § 643 BGB als aufgehoben galt, weil die Voraussetzungen für die Kündigung bereits vorlagen. • Forderungshöhe: Unter Berücksichtigung ersparter Aufwendungen und eines anderweitig erzielbaren Erwerbs steht der Schuldnerin ein Zahlungsanspruch in der vom Berufungsgericht berechneten Höhe von 141.733,65 € zu; Einwendungen des Beklagten zur Mängeldarlegung und Schadenshöhe greifen nicht durch. Die Revision des Beklagten wurde zurückgewiesen; die Schuldnerin (nunmehr vertreten durch den Insolvenzverwalter) ist Inhaberin der gegen den Beklagten geltend gemachten Forderung kraft Verschmelzung. Das vertragliche Abtretungsverbot steht dem Forderungsübergang bei Gesamtrechtsnachfolge nicht entgegen. Weiter hat die D. GmbH den Vertrag berechtigt nach § 9 Nr.1 b) VOB/B gekündigt, weil der Beklagte mit Abschlagszahlungen in Verzug war; deshalb steht der Schuldnerin ein Zahlungsanspruch von 141.733,65 € zu. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.