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Leitsatz

VIII ZR 247/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:100418BVIIIZR247
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:100418BVIIIZR247.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 247/17 vom 10. April 2018 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 543 Abs. 1 Zur Frage einer wirksamen Beschränkung der Revisionszulassung durch das Berufungsgericht (hier: Ausspruch einer Beschränkung im Tenor des Berufungs- urteils unter Bezugnahme auf in den Entscheidungsgründen genannte Rechts- fragen). EGZPO § 26 Nr. 8; UKlaG § 2 In Verfahren nach dem Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen orientiert sich die Bemessung der Beschwer beider Par- teien nicht nur bei der Beanstandung von gesetzwidrigen Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen, sondern auch bei einer Verbandsklage gegen eine verbrau- cherschutzgesetzwidrige Praxis im Sinne des § 2 UKlaG regelmäßig an dem In- teresse der Allgemeinheit an dem Unterbleiben des beanstandeten Verhaltens und nicht an der wirtschaftlichen Bedeutung des Verbots für die betroffene Partei (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 7. Mai 2015 - I ZR 108/14, juris Rn. 6). BGH, Beschluss vom 10. April 2018 - VIII ZR 247/17 - OLG Hamm LG Dortmund - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterinnen Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Kosziol beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. September 2017 wird insoweit als unzulässig verworfen, als sie sich gegen die Begründetheit der Unterlassungsklageanträge zu 1 und zu 2 sowie gegen die Verur- teilung zur Zahlung von 260 € Abmahnkosten nebst Zinsen richtet. Die hilfsweise eingelegte Beschwerde der Beklagten gegen die teilweise Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Ur- teil wird als unzulässig verworfen. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehal- ten. Der Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 6.666,66 € festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger ist in der Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen. Bei der Beklagten handelt es sich um ein Energieversorgungsun- ternehmen, dem die Grundversorgung für Strom im D. Stadtgebiet obliegt. 1 - 3 - Mit Schreiben vom 4. November 2015 unterrichtete die Beklagte ihre Kunden über eine zum 1. Januar 2016 im Rahmen der Grundversorgung ge- plante Preiserhöhung. Der Kläger hält die darin enthaltenen Angaben teilweise für unzureichend und unrichtig. Er forderte die Beklagte daher mit Abmahn- schreiben vom 22. März 2016 auf, künftig die Informationspflichten nach der Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) einzuhalten, und verlangte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung einer Abmahnpauschale in Höhe von 260 €. Die Beklagte teilte mit Anwaltsschreiben vom 6. April 2016 mit, aus ihrer Sicht seien Rechtsverstöße nicht gegeben. Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger die Beklagte darauf in An- spruch genommen, es im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Ver- brauchern künftig zu unterlassen, Strompreisänderungen gegenüber Haus- haltskunden in der Grundversorgung anzukündigen, (1) ohne dem Verbraucher die aus Sicht des Klägers nach den Bestimmungen der StromGVV erforderli- chen Informationen über die Veränderungen der den Strompreis beeinflussen- den Kostenfaktoren zu erteilen und/oder (2) dabei Kostenfaktoren als Anlass für die Preisanpassung anzuführen, die tatsächlich nicht Anlass hierfür waren, und/oder (3) ohne den Verbraucher gleichzeitig durch eine Gegenüberstellung des für jeden maßgeblichen Kostenfaktor vor und nach der Preisanpassung geltenden Einzelpreises zu informieren. Weiter hat er die Zahlung einer Ab- mahnpauschale von 260 € nebst Zinsen verlangt. Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil mit Ausnahme der Verurteilung zur Unterlassung von An- kündigungen, denen eine Gegenüberstellung des für jeden Kostenfaktor vor und nach der Preisanpassung geltenden Preises fehlt (Unterlassungsklagean- 2 3 4 - 4 - trag zu 3), bestätigt. Insoweit hat es das Urteil abgeändert und die Klage abge- wiesen. Das Berufungsgericht hat im Urteilstenor die Revision "beschränkt auf die in den Gründen genannten Fragen" zugelassen. In den Entscheidungsgrün- den seines Urteils hat es ausgeführt, es sei geboten, die Revision zu den Fra- gen zuzulassen, (1) ob im Falle eines auf § 2 Abs. 1 UKlaG beruhenden Unter- lassungsanspruchs wegen der Nichteinhaltung der Vorgaben der § 5 Abs. 2 Satz 2 letzter Halbs., § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Satz 3 StromGVV ein den Ge- setzeswortlaut wiederholender Klageantrag dem Bestimmtheitserfordernis aus § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genüge und (2) ob nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Satz 3 StromGVV eine Gegenüberstellung der für jeden Kostenfaktor vor und nach der Preisanpassung geltenden Preise erforderlich sei. Gegen das Urteil des Berufungsgerichts haben beide Seiten, soweit sie unterlegen sind, Revision eingelegt. Die Beklagte hält die vom Berufungsgericht ausgesprochene Beschrän- kung der Revisionszulassung für unwirksam und hat für den Fall, dass der Se- nat die Beschränkung für zulässig erachtet, vorsorglich Nichtzulassungsbe- schwerde und hilfsweise - falls der Senat diese Beschwerde mangels Errei- chens des gesetzlichen Beschwerdewerts als unzulässig verwerfen sollte - An- schlussrevision eingelegt. II. Die Revision der Beklagten ist nach § 552 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen, soweit sie sich gegen die Be- gründetheit der Unterlassungsklageanträge zu 1 und 2 wendet. Insoweit ist sie nicht statthaft (§ 542 Abs. 1, § 543 Abs. 1 Nr. 1, 2 ZPO), weil sie vom Beru- fungsgericht diesbezüglich nicht zugelassen worden ist und die vorsorglich 5 6 7 - 5 - hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde mangels Erreichens der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer (§ 26 Nr. 8 EGZPO) im Be- schlusswege ebenfalls als unzulässig zu verwerfen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 1 ZPO). 1. Das Berufungsgericht hat in seiner Urteilsformel die Revision nur in eingeschränktem Umfang zugelassen. Es hat dieses Rechtsmittel bei der gebo- tenen Auslegung seines Zulassungsausspruchs für die insoweit zur Unterlas- sung verurteilte Beklagte allein bezüglich der Zulässigkeit der Unterlassungsan- träge zu 1 und 2 und für den insoweit unterlegenen Kläger bezüglich der Be- gründetheit des abgewiesenen Unterlassungsklageantrags zu 3 zugelassen, wobei die Zulässigkeit dieses Klageantrags im Rahmen der Revision des Klä- gers von Amts wegen zu prüfen ist. Dass das Berufungsgericht in seiner Ent- scheidungsformel eine Beschränkung auf die "in den Gründen genannten Fra- gen" ausgesprochen hat, macht die Revisionsbeschränkung entgegen der Auf- fassung der Revision der Beklagten nicht unwirksam. a) Bei verständiger Auslegung seiner Entscheidung über die Revisions- zulassung hat das Berufungsgericht die Revision nicht nur bezüglich der in den Entscheidungsgründen als klärungsbedürftig angesehenen Rechtsfragen, son- dern hinsichtlich der abtrennbaren selbständigen Teile des Prozessstoffs zuge- lassen, bei denen sich die von ihm als zulassungsrelevant bewerteten Fragen stellen können. Insoweit gelten die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze zu einer sich allein aus den Entscheidungsgründen eines Beru- fungsurteils ergebenden Beschränkung einer Revisionszulassung entspre- chend. aa) In diesen Fällen geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass sich eine Beschränkung der Revision - mit der hierfür erforderlichen Klarheit - aus den Urteilsgründen ergeben kann, wenn dort eine als zulassungsrelevant ange- 8 9 10 - 6 - sehene Rechtsfrage aufgeführt wird, die sich nur für einen eindeutig abgrenzba- ren selbständigen Teil des Streitstoffs stellt, der Gegenstand eines Teilurteils oder eines eingeschränkt eingelegten Rechtsmittels sein kann (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 24. Oktober 2017 - II ZR 16/16, NJW-RR 2018, 39 Rn. 9; vom 2. Mai 2017 - VI ZR 262/16, VersR 2017, 959 Rn. 16; vom 4. März 2014 - XI ZR 178/12, BKR 2014, 245 Rn. 18; Beschluss vom 17. Januar 2012 - VIII ZR 63/11, GE 2012, 1489 Rn. 4; jeweils mwN). Weiter ist anerkannt, dass sich aus den Entscheidungsgründen eines Be- rufungsurteils mit der gebotenen Deutlichkeit ergeben kann, dass die Revision nur bezüglich der Partei zugelassen worden ist, zu deren Nachteil das Beru- fungsgericht die von ihm als klärungsbedürftig empfundene Rechtsfrage ent- schieden hat. Die Zulassung der Revision wirkt in diesem Fall nicht zugunsten der Partei, zu deren Gunsten die Rechtsfrage entschieden worden ist und die das Urteil aus gänzlich anderen Gründen angreift (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 5. November 2003 - VIII ZR 320/02, NJW-RR 2004, 426 unter II; Be- schlüsse vom 13. Mai 2014 - VIII ZR 264/13, juris Rn. 8 f.; vom 27. März 2014 - III ZR 387/13, juris Rn. 5; vom 26. September 2012 - IV ZR 108/12, VersR 2013, 120 Rn. 7; vom 8. Mai 2012 - XI ZR 261/10, NJW 2012, 2446 Rn. 6; je- weils mwN). b) Gemessen an den vorstehenden Grundsätzen hat das Berufungsge- richt die Revision für den Kläger nur hinsichtlich des von ihm verneinten An- spruchs auf Unterlassung von Schreiben, die die von dem Kläger für erforder- lich gehaltene Gegenüberstellung der Kostenfaktoren nicht enthalten (Unterlas- sungsklageantrag zu 3), zugelassen. Die Revision für die Beklagte hat es eben- falls lediglich beschränkt zugelassen, und zwar auf die - gegen die Einwände der Beklagten bejahte - Zulässigkeit des von ihm stattgegebenen Unterlas- sungsbegehrens (Klageanträge zu 1 und 2). Das Berufungsgericht sieht inso- 11 12 - 7 - weit höchstrichterlichen Klärungsbedarf für die von ihm ausschließlich im Rah- men der Zulässigkeit der gestellten Unterlassungsklageanträge geprüfte und zum Nachteil der Beklagten entschiedene Rechtsfrage, ob im Falle eines auf § 2 Abs. 1 UKlaG beruhenden Unterlassungsanspruchs wegen der Nichteinhal- tung der Vorgaben der § 5 Abs. 2 Satz 2 letzter Halbs., § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Satz 3 StromGVV ein den Gesetzeswortlaut wiederholender Klageantrag dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügt. aa) Entgegen der Auffassung der Revision der Beklagten kann aus dem von ihr eingenommenen Rechtsstandpunkt, dass sich die Frage eines "geset- zeswortlautwiederholenden Klageantrags" bei den Unterlassungsklageanträgen zu 2 und 3 nicht stellen könne, nicht gefolgert werden, dass eine Beschränkung der Revision der Beklagten auf die Zulässigkeit der Unterlassungsklageanträge zu 1 und 2 nicht gewollt war. Zum einen hat das Berufungsgericht im Tenor seiner Entscheidung klar zum Ausdruck gebracht, dass nur eine beschränkte Revisionszulassung erfol- gen sollte. Zum anderen trifft die Sichtweise der Revision der Beklagten nicht zu, dass sich die Frage des den Gesetzeswortlaut wiederholenden Klagean- trags nur beim Unterlassungsklageantrag zu 1 stellte. Der Kläger hat zwar - anders als bei den Unterlassungsklageanträgen zu 1 und 3 - bei der Fassung seines Klageantrags zu 2 nicht vorrangig auf die in den einschlägigen Vorschrif- ten genannten Kostenfaktoren (Stromsteuer, Konzessionsabgabe, Umlagen und Aufschläge nach § 2 Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe c StromGVV, Netz- und Be- treiberentgelte, Kostenanteil der Grundversorgung), sondern auf die Bezeich- nungen im Schreiben der Beklagten vom 4. November 2015 Bezug genommen. Er hat dabei aber auch an den Unterlassungsklageantrag zu 1 angeknüpft, der wiederum auf den Verordnungswortlaut zurückgreift. Die beiden Anträge hän- gen eng miteinander zusammen und sind darauf gerichtet, der Beklagten zu 13 14 - 8 - untersagen, Schreiben an ihre Kunden im Rahmen der Grundversorgung zu richten, die die nach der StromGVV erforderlichen Angaben (Umfang, Anlass und Voraussetzungen von Preisänderungen) nicht vollständig enthalten (Antrag zu 1) oder unrichtig wiedergeben (Antrag zu 2). Dementsprechend hat das Be- rufungsgericht bei seinen Erwägungen zur Bestimmtheit der Unterlassungskla- geanträge nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die von ihm als zulassungsrelevant bewertete Rechtsfrage des den Gesetzeswortlaut wiederholenden Klageantrags folgerichtig nicht auf den Unterlassungsklageantrag zu 1 beschränkt. Davon abgesehen hätte die Betrachtungsweise der Revision der Beklag- ten - was sie letztlich auch erkennt - allenfalls zur Folge, dass die Zulassungs- entscheidung des Berufungsgerichts dahin auszulegen wäre, dass es die Revi- sion nur beschränkt auf die Zulässigkeit des als eigenständigen prozessualen Anspruchs geltend gemachten Unterlassungsklageantrags zu 1 zugelassen hätte. bb) Weiter macht die Revision der Beklagten geltend, die vom Beru- fungsgericht für klärungsbedürftig gehaltene Rechtsfrage, ob ein "gesetzeswort- lautwiederholender Klageantrag" dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genüge, stelle sich von vornherein - auch bei dem Unterlas- sungsklageantrag zu 1 - nicht, vielmehr gehe es allein um die Frage, ob das Klagebegehren aus anderen Gründen (unzureichend beschriebene konkrete Anforderungen an künftige Fallgestaltungen von Preismitteilungen der Beklag- ten) zu unbestimmt sei. Dies steht der Auslegung, dass das Berufungsgericht die Revision der Beklagten nicht nur hinsichtlich der von ihm als zulassungsre- levant eingestuften Rechtsfrage, sondern bezüglich der Zulässigkeit des - zu Lasten der Beklagten beschiedenen - Unterlassungsklagebegehrens zugelas- sen hat, ebenfalls nicht entgegen. Wie oben bereits ausgeführt, ist bei Anfüh- rung einer als zulassungsrelevant bewerteten Rechtsfrage regelmäßig davon 15 16 - 9 - auszugehen, dass die Revisionszulassung dann beschränkt auf den selbstän- digen Teil des Prozessstoffes (hier die Zulässigkeit des zum Nachteil der Be- klagten entschiedenen Unterlassungsbegehrens) erfolgt, bei dem diese Frage sich stellte. Diese Grundsätze hält die Revision der Beklagten im Streitfall nicht für anwendbar, weil das Berufungsgericht die weiteren Zulässigkeitsfragen offen- bar von der revisionsrechtlichen Nachprüfung habe ausschließen wollen. Hier- bei verschließt sie sich den Blick dafür, dass sich die Auslegung einer Zulas- sungsentscheidung nicht ausschließlich an deren Wortlaut ausrichten darf, son- dern diese im Lichte der Entscheidungsgründe des Berufungsurteils auszulegen ist. Bei dem von der Revision der Beklagten angeführten weiteren Be- stimmtheitsbedenken handelt es sich um einen Aspekt, der vom Berufungsge- richt in seinen Ausführungen zu den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zwar nicht gesondert angesprochen worden, bei objektiver Betrachtung aber untrennbar mit der vom Berufungsgericht eingehend erörter- ten Frage verbunden ist, ob ein Unterlassungsbegehren, das sich im Wesentli- chen auf die Wiederholung des Wortlauts der einschlägigen Verordnungsvor- schriften beschränkt, dem prozessrechtlichen Bestimmtheitsgebot genügt. Die Erwägungen des Berufungsgerichts, die in die Erkenntnis münden, dass Ge- genstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts erkennbar ab- gegrenzt sind, sich die Beklagte deshalb erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung, was der Beklagten verboten ist, nicht dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt, erstrecken sich letztlich auf alle Gesichtspunkte, die Bestand- teil der prozessrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen sind. Vor diesem Hin- tergrund kann dem Umstand, dass das Berufungsgericht zwar nur die von ihm eingehend erörterte und allein verallgemeinerungsfähige Rechtsfrage der Be- 17 18 - 10 - stimmtheit eines "gesetzeswortlautwiederholenden Unterlassungsklageantrags" als Grund für seine Zulassungsentscheidung angeführt hat, nicht entnommen werden, dass es die Zulassung des Rechtsmittels zugunsten der Beklagten - was seiner Beschränkung die Wirksamkeit nähme - ausschließlich auf die an- geführte abstrakte Rechtsfrage (und nicht auf den Gesamtkomplex "Zulässigkeit des Unterlassungsbegehrens") hätte begrenzen wollen. c) Die danach vom Berufungsgericht vorgenommene Beschränkung ist entgegen der Auffassung der Revision der Beklagten wirksam. aa) Zwar ist eine Beschränkung der Revision auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente unzulässig (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 15. März 2017 - VIII ZR 295/15, NJW 2017, 2679 Rn. 13; vom 2. Februar 2017 - III ZR 41/16, NVwZ-RR 2017, 579 Rn. 23; vom 22. September 2016 - VII ZR 298/14, BGHZ 212, 90 Rn. 18). Anerkanntermaßen hat das Berufungsgericht jedoch die Möglichkeit, die Revision nur hinsichtlich eines tatsächlich und recht- lich selbständigen und abtrennbaren Teils des Gesamtstreitstoffs zuzulassen, auf den auch die Partei selbst die Revision beschränken könnte (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 10. November 2017 - V ZR 184/16, juris Rn. 6; vom 15. März 2017 - VIII ZR 295/15, aaO; vom 26. April 2016 - XI ZR 108/15, WM 2016, 1031 Rn. 11; Beschlüsse vom 7. Juni 2011 - VI ZR 225/10, ZUM 2012, 35 Rn. 4; vom 11. Januar 2011 - VIII ZB 92/09, WuM 2011, 137 Rn. 6; vom 16. Dezember 2010 - III ZR 127/10, WM 2011, 526 Rn. 5; jeweils mwN). Voraussetzung für eine wirksame Beschränkung der Revisionszulassung ist eine Selbständigkeit des von der Zulassungsbeschränkung erfassten Teils des Streitstoffs in dem Sinne, dass dieser in tatsächlicher und rechtlicher Hin- sicht unabhängig von dem übrigen Streitstoff beurteilt werden und auch im Falle einer Zurückverweisung kein Widerspruch zum nicht anfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann (BGH, Urteile vom 10. November 2017 - V ZR 19 20 21 - 11 - 184/16, aaO; vom 15. März 2017 - VIII ZR 295/15, aaO Rn. 14; vom 26. April 2016 - XI ZR 108/15, aaO Rn. 12; vom 22. Oktober 2013 - XI ZR 42/12, BGHZ 198, 294 Rn. 27; Beschlüsse vom 7. Juni 2011 - VI ZR 225/10, aaO; vom 16. Dezember 2010 - III ZR 127/10, aaO). Allerdings muss es sich hierbei we- der um einen eigenen Streitgegenstand handeln, noch muss der betroffene Teil des Streitstoffs auf der Ebene der Berufungsinstanz teilurteilsfähig sein; auch eine Beschränkung der Revisionszulassung auf einen abtrennbaren Teil eines prozessualen Anspruchs ist zulässig (BGH, Urteile vom 15. März 2017 - VIII ZR 295/15, aaO; vom 26. April 2016 - XI ZR 108/15, aaO Rn. 11 f.; vom 4. März 2014 - XI ZR 178/12, aaO Rn. 21; vom 22. Oktober 2013 - XI ZR 42/12, aaO; vom 7. März 2013 - IX ZR 64/12, WM 2013, 802 Rn. 9; Beschlüsse vom 7. Juni 2011 - VI ZR 225/10, aaO; vom 16. Dezember 2010 - III ZR 127/10, aaO). bb) Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. (1) Die Zulassung der Revision kann nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - wie vorliegend bezüglich des Rechtsmittels der Be- klagten geschehen - auf die Frage der Zulässigkeit der Klage beschränkt wer- den, über die gemäß § 280 ZPO vorab durch Zwischenurteil entschieden wer- den kann (BGH, Urteile vom 10. Oktober 2017 - VI ZR 520/16, NJW 2018, 402 Rn. 8 mwN; vom 12. April 2011 - XI ZR 341/08, NJW-RR 2011, 1287 Rn. 10; vom 5. Februar 1998 - III ZR 103/97, NJW 1998, 1138 unter II, insoweit in BGHZ 138, 67 nicht abgedruckt; Beschlüsse vom 17. April 2012 - VI ZR 140/11, NJW-RR 2012, 759 Rn. 3; vom 15. März 2011 - II ZR 141/10, juris Rn. 9). Eine Widerspruchsgefahr ist im Streitfall nicht zu befürchten. Die Revisi- on der Beklagten sieht zwar Überschneidungen zwischen dem allein im Rah- men der Zulässigkeit maßgebenden Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und dem ausschließlich bei der Begründetheit eines Unterlassungsbegeh- rens zu prüfenden Gebot der Konkretisierung des zu unterlassenden Verhaltens 22 23 24 - 12 - ("konkrete Verletzungshandlung"). Solche Überschneidungen sind aber auszu- schließen (vgl. auch BGH, Urteil vom 15. Juli 1999 - I ZR 204/96, WRP 1999, 1035 unter I und III 1 [Bejahung der Bestimmtheit, Verneinung einer ausrei- chenden Bezeichnung der konkreten Verletzungsform]), auch wenn das Beru- fungsgericht - insoweit rechtsfehlerhaft - in die Beurteilung der Bestimmtheit der Klage auch Gesichtspunkte eingestellt hat, die nach höchstrichterlicher Recht- sprechung allein die für das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs und damit die Begründetheit der Klage erforderliche konkrete Verletzungshandlung betref- fen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 1999 - I ZR 204/96, aaO; vom 16. März 2000 - I ZR 229/97, WRP 2000 unter II 1 a; jeweils mwN). Bei der Bestimmtheit eines Unterlassungsklagebegehrens und der materiell-rechtlichen Konkretisierung der zu unterlassenden Verletzungshandlung handelt es sich um voneinander zu trennende rechtliche Gesichtspunkte, die unterschiedliche Zielsetzungen verfol- gen und daher auch unterschiedlichen Prüfungsmaßstäben unterliegen. Das Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO dient dazu, den Streitgegenstand abzugrenzen und zugleich die Grundlage für eine etwa erfor- derlich werdende Zwangsvollstreckung zu schaffen. Daran gemessen ist ein Klageantrag grundsätzlich hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen An- spruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entschei- dungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risi- ko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Ur- teil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 14. Dezember 1998 - II ZR 330/97, NJW 1999, 954 unter I 2 a mwN; vom 14. Dezember 2006 - I ZR 34/04, NJW-RR 2007, 1530 Rn. 23; vom 9. Januar 2013 - VIII ZR 94/12, WuM 2013, 179 Rn. 12; vom 2. Dezember 2015 - IV ZR 28/15, NJW 2016, 708 Rn. 8; jeweils mwN; vom 25 - 13 - 21. März 2018 - VIII ZR 68/17, unter II 1 a, zur Veröffentlichung in BGHZ be- stimmt). Demgegenüber soll das für die Begründetheit eines Unterlassungsan- spruchs bedeutsame Gebot der Konkretisierung der beanstandeten Handlung ("konkrete Verletzungsform") verhindern, dass ein Unterlassungsantrag durch eine zu weite Verallgemeinerung über den bestehenden materiell-rechtlichen Anspruch hinausgeht (BGH, Urteile vom 15. Juli 1999 - I ZR 204/96, aaO unter III 1; vom 16. März 2000 - I ZR 229/97, aaO; jeweils mwN). (2) Das Berufungsgericht konnte darüber hinaus auch wirksam die Revi- sion bezüglich der Begründetheit des mit dem Unterlassungsklageantrag zu 3 geltend gemachten Anspruchs zulassen. Auch hierbei handelt es sich um einen selbständigen prozessualen Anspruch, der einen tatsächlich und rechtlich selb- ständigen Teil des Gesamtstreitstoffs darstellt und unabhängig von den übrigen Anträgen beurteilt werden kann. Denn die Frage, ob zur Erfüllung der Informati- onspflichten nach der StromGVV auch die vom Kläger verlangte Gegenüber- stellung geschuldet ist, stellt sich ausschließlich bezüglich dieses Klageantrags. Anders als die Revision der Beklagten meint, besteht auch hier eine Wi- derspruchsgefahr nicht. Es ist auszuschließen, dass das Berufungsgericht im Falle einer Zurückverweisung der Sache (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BGH, Urteil vom 27. Oktober 2017 - V ZR 8/17, VersR 2018, 367 Rn. 8; Beschlüsse vom 9. September 2014 - IV ZR 99/12, VersR 2015, 126 Rn. 8 mwN; vom 15. April 2014 - XI ZR 356/12, juris Rn. 4 mwN) bezüglich der Frage der Be- gründetheit des Unterlassungsklageantrags zu 3 zu einem mit der Stattgabe der Unterlassungsklageanträge zu 1 und 2 nicht zu vereinbarenden Ergebnis ge- langt. Während es bei den Klageanträgen zu 1 und 2 um die Frage geht, ob die Beklagte unrichtige oder unvollständige Angaben über die Kostenfaktoren ge- macht hat, die Anlass einer Preisanpassung waren, ist bezüglich des Klagean- 26 27 28 - 14 - trags zu 3 allein entscheidend, ob eine Gegenüberstellung aller in der einschlä- gigen Verordnungsvorschrift genannten Kostenfaktoren geschuldet ist. Entge- gen der Auffassung der Revision der Beklagten setzt dieser Antrag nicht zwin- gend die Begründetheit des Unterlassungsklageantrags zu 1 voraus. Das Be- stehen des mit dem Antrag zu 1 geltend gemachten materiell-rechtlichen An- spruchs wäre bereits dann zu verneinen, wenn die Beklagte in der beanstande- ten Preismitteilung alle Kostenfaktoren ausreichend angegeben hätte, die An- lass für eine vorgenommene Preisanpassung waren. In diesem Falle könnte aber gleichwohl dem Unterlassungsklageantrag zu 3 stattgegeben werden. Denn dieser Antrag bezieht sich nicht auf die Angabe der die Preisänderung herbeiführenden Kostenkomponenten, sondern fordert eine Gegenüberstellung aller Kostenfaktoren vor und nach der Preiserhöhung, und zwar unabhängig davon, ob sie sich verändert haben oder nicht. (3) Dass das Berufungsgericht damit letztlich die Revision für jede Partei in unterschiedlichem Umfang beschränkt zugelassen hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Eine Beschränkung der Zulassung der Revision auf einzelne Prozessparteien ist zulässig, sofern der Grund der Revisionszulassung eine bestimmte Rechtsfrage ist, die das Berufungsgericht zum Nachteil nur einer Prozesspartei entschieden hat (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 13. Mai 2014 - VIII ZR 264/13, aaO Rn. 8; vom 27. März 2014 - III ZR 387/13, aaO Rn. 5; vom 26. September 2012 - IV ZR 108/12, aaO; jeweils mwN). So liegen die Dinge hier. Bezüglich der Zulässigkeit der Unterlassungsklageanträge zu 1 und 2 hat das Berufungsgericht zu Lasten der Beklagten entschieden, während es hinsichtlich der Begründetheit des Unterlassungsklageantrags zu 3 zu Un- gunsten des Klägers erkannt hat. Die Beklagte, deren Revision sich gegen ihre Verurteilung zur Unterlas- sung des in den Klageanträgen zu 1 und 2 aufgeführten Verhaltens und zur 29 30 - 15 - Zahlung von Abmahnkosten richtet, ist daher gehindert, im Wege der Revision das Berufungsurteil bezüglich der Verurteilung zur Zahlung überhaupt und hin- sichtlich der Unterlassungsklageanträge zu 1 und 2 insoweit anzugreifen, als deren Begründetheit in Frage steht. Ihre Revision ist daher insoweit als unzu- lässig zu verwerfen, was im Beschlusswege geschehen kann. 2. Die vorsorglich für den Fall einer beschränkten Revisionszulassung eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten, mit der sie im Revisi- onsverfahren eine Klageabweisung in vollem Umfang erreichen will, ist als un- zulässig zu verwerfen, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). a) Die Nichtzulassungsbeschwerde meint, die Beschwer der Beklagten sei nicht an dem von den Vorinstanzen aufgrund der Angaben des Klägers festgesetzten Gebührenstreitwert von 10.000 € auszurichten, sondern belaufe sich auf mindestens 25.000 €, da dem beanstandeten Schreiben entsprechen- de Mitteilungen an alle Grundversorgungskunden der Beklagten versandt wor- den seien und diese Kunden nach Auffassung des Klägers durch den Inhalt des Schreibens von einer Kündigung abgehalten würden. Dieses wirtschaftliche Interesse sei vorliegend für die Bemessung der Beschwer der Beklagten maß- gebend. Soweit die Rechtsprechung des Bundesgerichthofs für die Bestimmung des Streitwerts und der Beschwer im Falle der Unterlassung gesetzwidriger All- gemeiner Geschäftsbedingungen andere Grundsätze anwende, seien diese im Streitfall nicht anwendbar, weil hier nicht die Unwirksamkeit von AGB-Klauseln Verfahrensgegenstand sei und es zudem um die Festlegung der Beschwer der Beklagten und nicht des klagenden Verbraucherschutzverbands gehe. b) Diese Sichtweise steht nicht im Einklang mit der gefestigten Recht- sprechung des Bundesgerichtshofs. 31 32 33 - 16 - aa) Danach orientieren sich Gebührenstreitwert und Beschwer in Verfah- ren nach dem Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- oder anderen Verstößen (UKlaG) regelmäßig an dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung einer gesetzwidrigen AGB-Bestimmung, nicht hingegen an der wirtschaftlichen Bedeutung eines Klauselverbots (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Be- schlüsse vom 27. Februar 2018 - VIII ZR 147/17, juris Rn. 5; vom 23. Februar 2017 - III ZR 390/16, juris Rn. 4; vom 20. September 2016 - VIII ZR 239/15, RdE 2017, 297 Rn. 5; vom 29. Juli 2015 - IV ZR 45/15, VersR 2016, 140 Rn. 3; vom 7. Mai 2015 - I ZR 108/14, juris Rn. 6). Auf diese Weise sollen Verbrau- cherschutzverbände bei der Wahrnehmung der ihnen im Allgemeininteresse eingeräumten Befugnis, den Rechtsverkehr von unwirksamen Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen zu befreien, vor unangemessenen Kostenrisiken geschützt werden (BGH, Beschlüsse vom 27. Februar 2018 - VIII ZR 147/17, aaO; vom 20. September 2016 - VIII ZR 239/15, aaO; vom 23. Februar 2017 - III ZR 390/16, aaO; vom 29. Juli 2015 - IV ZR 45/15, aaO; vom 7. Mai 2015 - I ZR 108/14, aaO). Diese Erwägungen gelten - anders als die Nichtzulassungsbeschwerde meint - nicht nur für die Fälle des Verbots von gesetzwidrigen Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen (§ 1 UKlaG), sondern auch für eine - wie im Streitfall - im Hinblick auf eine verbraucherschutzgesetzwidrige Praxis im Sinne des § 2 UKlaG erhobene Verbandsklage (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2015 - I ZR 108/14, aaO). Sie sind nicht nur für die Festlegung des Gebührenstreitwerts, sondern auch für die nach § 3 ZPO zu schätzende Beschwer der in der Vorinstanz unterlegenen Partei, und zwar nicht allein - wie die Nichtzulas- sungsbeschwerde meint - für die Beschwer eines Verbraucherschutzverbandes, sondern auch für die Bemessung der Beschwer des im Unterlassungsprozess unterlegenen Gegners maßgebend (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 27. Februar 2018 - VIII ZR 147/17, aaO; vom 23. Februar 2017 - III ZR 390/16, 34 35 - 17 - aaO mwN; vom 19. Januar 2017 - III ZR 296/16, juris Rn. 4 mwN; vom 20. Sep- tember 2016 - VIII ZR 239/15, aaO mwN; vom 9. Dezember 2014 - VIII ZR 160/14, juris Rn. 5 mwN). bb) Die vorstehend genannten Grundsätze schließen es zwar nicht von vornherein aus, der herausragenden wirtschaftlichen Bedeutung einer nach § 1 UKlaG angegriffenen AGB-Bestimmung oder einer nach § 2 UKlaG angefoch- tenen Praxis für die betroffenen Verkehrskreise ausnahmsweise Rechnung zu tragen, wenn die Entscheidung über die Wirksamkeit einer bestimmten Klausel oder die Zulässigkeit einer bestimmten Praxis nicht nur für die beklagte Partei und ihre Vertragspartner, sondern für die gesamte Branche von wesentlicher Bedeutung ist, etwa weil es dabei um äußerst umstrittene verallgemeinerungs- fähige Rechtsfragen von großer wirtschaftlicher Tragweite geht, über deren Be- antwortung bereits vielfältig und mit kontroversen Ergebnissen gestritten wird (BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 2015 - I ZR 108/14, aaO Rn. 7 mwN; vom 27. Februar 2018 - VIII ZR 147/17, aaO Rn. 6; vom 23. Februar 2017 - III ZR 390/16, aaO Rn. 6 mwN; vom 19. Januar 2017 - III ZR 296/16, aaO Rn. 5 mwN; vom 20. September 2016 - VIII ZR 239/15, aaO Rn. 6 mwN; vom 9. Dezember 2014 - VIII ZR 160/14, aaO Rn. 6 mwN). Solche Umstände zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde aber nicht auf. Sie stellt allein darauf ab, welche wirtschaftliche Bedeutung das Unterlassungs- begehren für die Beklagte selbst hätte, und geht dabei davon aus, dass sämtli- che Grundversorgungskunden der Beklagten durch das beanstandete Schrei- ben von einer Kündigung des Stromlieferungsvertrags abgehalten würden. c) Es bleibt daher bei dem Grundsatz, dass für die Bemessung des Ge- bührenstreitwerts und der Beschwer allein das Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung des beanstandeten Verhaltens maßgebend ist. Bei einer gegen die Verwendung von AGB-Bestimmungen gerichteten Verbandsklage wird re- 36 37 38 - 18 - gelmäßig ein Streit- und Beschwerdewert in einer Größenordnung von 2.500 € je angegriffener Teilklausel festgesetzt (vgl. etwa Beschlüsse vom 27. Februar 2018 - VIII ZR 147/17, aaO; vom 23. Februar 2017 - III ZR 390/16, aaO; vom 19. Januar 2017 - III ZR 296/16, aaO; vom 20. September 2016 - VIII ZR 239/15, aaO Rn. 5; vom 29. Juli 2015 - IV ZR 45/15, aaO; jeweils mwN). Diese Bemessungsgrundsätze lassen sich auch auf die vorliegend erhobene und in mehrere Anträge untergliederte Verbandsklage auf Unterlassung einer verbrau- cherschutzgesetzwidrigen Praxis (§ 2 UKlaG) übertragen. Die Beschwer der Beklagten übersteigt damit nicht den vom Kläger an- gegebenen und von den Vorinstanzen der Streitwertbemessung zugrunde ge- legten Betrag von 10.000 €. Die neben dem Unterlassungsklagebegehren gel- 39 - 19 - tend gemachten Abmahnkosten bleiben als Nebenforderung bei der Bemes- sung der Beschwer nach § 4 ZPO unberücksichtigt (BGH, Beschluss vom 23. Februar 2017 - III ZR 390/16, aaO Rn. 10). Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 10.01.2017 - 25 O 176/16 - OLG Hamm, Entscheidung vom 07.09.2017 - I-2 U 24/17 -