Entscheidung
IV ZR 125/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:270916BIVZR125
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:270916BIVZR125.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 125/16 vom 27. September 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 27. September 2016 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 8. April 2016 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zu- rückzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Gründe: I. Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) be- gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc k- zahlung geleisteter Versicherungsbeiträge dreier fondsgebundener Ren- tenversicherungen. Diese wurden jeweils aufgrund eines Antrags d. VN mit Versicherungsbeginn zum 1. Dezember 2004 nach dem so genann- ten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im 1 - 3 - Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. In der Folge zahlte d. VN die Versicherungsprämien. Mit Schreiben vom 25. September 2014 und den Klageschriften vom Dezember 2014 erklärte d. VN zu allen drei Vertr ä- gen den Widerspruch. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d. VN jeweils mit dem Versicherungsschein die Versicherungsbe- dingungen, eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungs- aufsichtsgesetzes (VAG) und eine schriftliche Belehrung über das Wi- derspruchsrecht gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. Mit der Klage verlangt d. VN Rückzahlung aller auf die Verträge geleisteten Beiträge nebst Zinsen. Nach Auffassung d. VN sind die Versicherungsverträge nicht wirk- sam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des - gegen Ge- meinschaftsrecht verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der Widerspruch noch erklärt werden können. II. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesge- richt die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Das Berufungs- gericht hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. D. VN habe die Prämien jeweils mit Rechtsgrund geleistet. Er sei in allen drei Fällen ordnungsgemäß über das Wider- spruchsrecht nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. belehrt worden und d ie Versicherungsverträge seien wirksam zustande gekommen. Ob § 5a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. gegen europä i- sches Recht verstoße, bedürfe keiner Entscheidung. Die Ausübung des Widerspruchsrechts sei hier jeweils treuwidrig, weil d. VN die bekannt 2 3 4 - 4 - gemachte Widerspruchsfrist beim Vertragsschluss in allen drei Fällen habe verstreichen lassen und über viele Jahre die Prämien gezahlt habe. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt d. VN das Klagebegehren weiter. III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). 1. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil es - bei identischer Widerspruchsbelehrung und gleichem Text im jeweiligen Ver- sicherungsschein - von der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (12 U 41/15), das die Belehrung für unzureichend gehalten hat, abweiche. Diese Frage ist jedoch geklärt, weil der Senat mit Be- schluss vom 30. Juni 2015 (IV ZR 16/14, juris) die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts bereits gebilligt hat. Mit revisionsrechtlich beanstandungsfreier Begründung hat das Berufungsgericht, anders als die Revision meint, entschieden, dass die jeweilige Widerspruchsbelehrung unter Einbeziehung des Gesamtinhalts des Policenbegleitschreibens d. VN noch ausreichend deutlich mache, welche Unterlagen ihm vorliegen müssen, damit die Widerspruchsfrist beginnt. Der Senat hat mit genanntem Beschluss die tatrichterliche Beur- teilung desselben Berufungssenats für revisionsrechtlich unbedenklich erklärt, wonach eine wortgleiche Widerspruchsbelehrung der Beklagten den gesetzlichen Anforderungen auch im Hinblick auf die Nennung der fristauslösenden Unterlagen im Policenbegleitsch reiben genügt und die 5 6 7 8 - 5 - Revision durch Beschluss gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückgewiesen (Senatsbeschlüsse vom 30. Juni 2015 und 16. September 2015 - IV ZR 16/14, juris). Entgegen der Ansicht der Revision gibt die abweichende Beurteilung durch das Oberlandesgericht Karlsruhe zu einer wortgleichen Widerspruchsbelehrung (Urteil vom 11. August 2015 - 12 U 41/15 nicht veröffentlicht) keinen Anlass zu einer Änderung der Senatsrechtspre- chung. Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, wird trotz Verwendung des Begriffs "Beilagen" im Versicherungsschein hinre i- chend klar, dass es sich auch bei den unter diesem Begriff angeführten Verbraucherinformationen um Unterlagen im Sinne der Widerspruchsb e- lehrung handelt. Auch das hat der Senat mittlerweile in einer gleichgela- gerten Sache entschieden (Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2016 und 7. September 2016 - IV ZR 28/16, juris). Bedenkenfrei war das Beru- fungsgericht schließlich auch der Ansicht, die Belehrung in dem jeweili- gen Policenbegleitschreiben sei in drucktechnisch deutlicher Form er- folgt. 2. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Prüfung auch stand. Ob solchermaßen nach dem Policenmodell geschlossene Versi- cherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG a.F. Wirksamkeitszweifeln unterliegen (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 16 ff.; BVerfG VersR 2015, 693 Rn. 30 ff.), kann im Streitfall dahinstehen. Die von der Revis i- on begehrte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union sche i- det bereits deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den genannten Richtlinien unvereinbar ist, hier nicht entscheidungse r- heblich ankommt. Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat , ist es d. VN auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaft srechtswidrig- 9 10 - 6 - keit des Policenmodells nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung de r drei Verträge auf deren angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Be- reicherungsansprüche herzuleiten (vgl. im Einzelnen zu den Maßstäben Senatsurteil vom 16. Juli 2014 aaO Rn. 32-42; BVerfG aaO Rn. 42 ff.). D. VN verhielt sich objektiv widersprüchlich. Die zumindest vertraglich eingeräumte und bekannt gemachte Widerspruchsfrist ließ er bei Ve r- tragsschluss im Jahre 2004 jeweils ungenutzt verstreichen. D. VN zahlte über Jahre die Versicherungsprämien, bis er dann jeweils im Jahr 2014 den Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. erklärte. Die jahrelangen Prä- mienzahlungen des bereits bei Vertragsschluss 2004 über die Mögl ich- keit, den jeweiligen Vertrag nicht zustande kommen zu lassen, belehrten VN haben bei der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen in den B e- stand der Verträge begründet. Diese vertrauensbegründende Wirkung war für d. VN auch erkennbar. Die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben beeinträch- tigt auch angesichts der besonderen Umstände des Streitfalles die pra k- tische Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts und den Sinn und Zweck 11 - 7 - des Widerspruchsrechts nicht (vgl. ergänzend Senatsurteil vom 10. Juni 2015 - IV ZR 105/13, VersR 2015, 876 Rn. 13 f.). Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 05.10.2015 - 26 O 491/14 - OLG Köln, Entscheidung vom 08.04.2016 - 20 U 198/15 -