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Urteil

26 O 491/14

LG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Widersprüche gegen das Policenmodell sind unzulässig, wenn die Widerspruchsbelehrung ordnungsgemäß war und die Frist ab Erhalt des Versicherungsscheins verstrichen ist. • Ein pauschales Bestreiten des Erhalts der Belehrungsunterlagen genügt nicht; der Klagende muss substantiiert vortragen. • Treu und Glauben kann einem Rückforderungsanspruch entgegenstehen, wenn der Versicherungsnehmer nach ordnungsgemäßer Belehrung jahrelang Beiträge gezahlt und den Vertrag fortgeführt hat. • Die Kick-Back-Rechtsprechung zu Anlageberatungen ist nicht ohne Weiteres auf fondsgebundene Lebensversicherungen übertragbar.
Entscheidungsgründe
Klage auf Rückzahlung von Prämien bei Policenmodell wegen ordnungsgemäßer Belehrung abgewiesen • Widersprüche gegen das Policenmodell sind unzulässig, wenn die Widerspruchsbelehrung ordnungsgemäß war und die Frist ab Erhalt des Versicherungsscheins verstrichen ist. • Ein pauschales Bestreiten des Erhalts der Belehrungsunterlagen genügt nicht; der Klagende muss substantiiert vortragen. • Treu und Glauben kann einem Rückforderungsanspruch entgegenstehen, wenn der Versicherungsnehmer nach ordnungsgemäßer Belehrung jahrelang Beiträge gezahlt und den Vertrag fortgeführt hat. • Die Kick-Back-Rechtsprechung zu Anlageberatungen ist nicht ohne Weiteres auf fondsgebundene Lebensversicherungen übertragbar. Der Kläger forderte die Beklagte zur Rückzahlung von eingezahlten Beiträgen aus drei fondsgebundenen Rentenversicherungen nach erklärtem Widerspruch. Die Versicherungsanträge datieren vom 06.11.2004; die Policen und Begleitunterlagen wurden am 22.11.2004 übersandt. In den Begleitschreiben enthielten sich Widerspruchsbelehrungen, wonach der Vertrag als geschlossen gilt, wenn nicht innerhalb einer Frist widersprochen wird. Der Kläger zahlte in alle drei Verträge jeweils 5.565,13 Euro bis November 2014 und bat 2009 kurz um Beitragsfreistellung, setzte diese aber zurück. Der Widerruf erklärte er erstmals 2014 und forderte Rückzahlung der Beiträge. Die Beklagte lehnte ab und berief sich darauf, die Belehrung sei ordnungsgemäß gewesen sowie auf Verjährung und Verwirkung. • Die Klage ist mangels Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 BGB unbegründet, weil die Widersprüche nicht fristgerecht erfolgten. • Nach § 5a VVG a.F. betrug die Widerspruchsfrist für die hier streitigen Anträge 14 Tage und begann zu laufen, sobald Versicherungsschein, Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen vorlagen und der Versicherungsnehmer schriftlich in drucktechnisch deutlicher Form über Fristbeginn und -dauer belehrt worden war. • Die beigefügte Belehrung war formell und materiell ausreichend: sie war deutlich hervorgehoben, nannte Beginn und Dauer der Frist und verwies in unmittelbarem Zusammenhang auf die Verbraucherinformationen; daher begann die Frist mit dem Erhalt des Versicherungsscheins und war 2014 bereits abgelaufen. • Das pauschale Bestreiten des Zugangs der Unterlagen durch den Kläger ist unsubstantiiert und verletzt die prozessuale Wahrheitspflicht; damit bleibt der Zugang nach den vorgelegten Unterlagen bewiesen. • Selbst bei Annahme einer Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells ist der Anspruch des Klägers wegen widersprüchlicher Rechtsausübung (Treu und Glauben) ausgeschlossen: der Kläger zahlte jahrelang Beiträge weiter und setzte den Vertrag fort, sodass die Beklagte schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrages entwickeln durfte. • Schadensersatz wegen unterlassener Aufklärung über Rückvergütungen (Kick-Backs) scheidet aus, weil die entsprechende BGH-Rechtsprechung sich auf Bank-Anlageberatungen beschränkt und nicht ohne Weiteres auf fondsgebundene Lebensversicherungen übertragbar ist. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger erhält keine Rückzahlung der eingezahlten Beiträge. Das Gericht stellt fest, dass die Widerspruchsbelehrungen formell und materiell wirksam waren und die kurzen Widerspruchsfristen daher mit Zugang der Policen zu laufen begannen, sodass die später erklärten Widersprüche nicht fristgerecht waren. Darüber hinaus ist der Kläger nach treuwidrigen Grundsätzen bzw. wegen widersprüchlicher Rechtsausübung ausgeschlossen, von einem angeblich nie zustande gekommenen Vertrag rückwirkend Rückzahlungen zu verlangen, nachdem er den Vertrag über Jahre hinweg durch Beiträge fortgeführt hat. Schadensersatzansprüche wegen unterlassener Aufklärung über Rückvergütungen bestehen nicht. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.