Urteil
X ZR 124/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der derivativen Erzeugnisschutz nach § 9 Satz 2 Nr. 3 PatG greift nur, wenn ein patentiertes Verfahren ein Erzeugnis hervorbringt oder die Beschaffenheit eines Erzeugnisses so verändert, dass das Ergebnis selbst prinzipiell taugliches Objekt eines Sachpatents sein könnte.
• Reine Arbeits- oder Messverfahren, deren Ergebnis lediglich eine Information bzw. ein biochemischer Befund ist, fallen nicht unter § 9 Satz 2 Nr. 3 PatG.
• Die bloße Übermittlung von mittels eines patentierten Verfahrens gewonnenen Untersuchungsergebnissen (Informationswert) begründet keinen derivativen Erzeugnisschutz; technische Struktur der Daten ist erforderlich.
• Eine richterrechtliche Ausdehnung des derivativen Erzeugnisschutzes auf Informationsprodukte ist nicht geboten; gesetzgeberische Regelungen bleiben abzuwarten.
Entscheidungsgründe
Kein derivativer Erzeugnisschutz für mittels Verfahren gewonnene Diagnostikinformationen • Der derivativen Erzeugnisschutz nach § 9 Satz 2 Nr. 3 PatG greift nur, wenn ein patentiertes Verfahren ein Erzeugnis hervorbringt oder die Beschaffenheit eines Erzeugnisses so verändert, dass das Ergebnis selbst prinzipiell taugliches Objekt eines Sachpatents sein könnte. • Reine Arbeits- oder Messverfahren, deren Ergebnis lediglich eine Information bzw. ein biochemischer Befund ist, fallen nicht unter § 9 Satz 2 Nr. 3 PatG. • Die bloße Übermittlung von mittels eines patentierten Verfahrens gewonnenen Untersuchungsergebnissen (Informationswert) begründet keinen derivativen Erzeugnisschutz; technische Struktur der Daten ist erforderlich. • Eine richterrechtliche Ausdehnung des derivativen Erzeugnisschutzes auf Informationsprodukte ist nicht geboten; gesetzgeberische Regelungen bleiben abzuwarten. Die Klägerin, Betreiberin eines Diagnoselabors und lizenzberechtigt am streitgegenständlichen europäischen Patent zum Nachweis bestimmter FLT3-Tandemverdopplungen, verklagte mehrere Laborgemeinschaften wegen Patentverletzung und begehrte Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatz. Das Klagepatent betrifft Nukleinsäuremoleküle mit Tandemverdopplungen im FLT3-Gen und ein Verfahren (Anspruch 7) zur Amplifikation und zum Nachweis einer solchen Mutation. Teile des Untersuchungsverfahrens wurden in der Tschechischen Republik durchgeführt; die dortigen Untersuchungsergebnisse und Testberichte wurden nach Deutschland übermittelt. Die Vorinstanzen hielten die Ansprüche für nicht durchsetzbar; streitig war insbesondere, ob § 9 Satz 2 Nr. 3 PatG (der derivativen Erzeugnisschutz) greift, weil durch das beanspruchte Verfahren ein Erzeugnis geschaffen oder die Beschaffenheit eines Erzeugnisses verändert werde. Die Revision der Klägerin wurde vom Bundesgerichtshof zurückgewiesen. • Anwendungsbereich § 9 Satz 2 Nr. 3 PatG: Schutz erstreckt sich nur auf Erzeugnisse, die unmittelbar durch ein patentiertes Verfahren hergestellt sind oder auf Ergebnisse, die eine Veränderung der äußeren oder inneren Beschaffenheit bewirken und als taugliches Objekt eines Sachpatents in Betracht kommen. • Abgrenzung zu Arbeits- und Messverfahren: Reine Untersuchungs- und Messverfahren, die keine neue Sache schaffen, sondern nur auf eine bestehende Sache einwirken, fallen nicht unter den derivativen Erzeugnisschutz; hierzu zählen Verfahren, deren Ergebnis lediglich ein biochemischer Befund ist. • Charakter der übermittelten Untersuchungsergebnisse: Die in Deutschland eingegangenen Testberichte enthalten primär Informationen (Vorhandensein oder Fehlen einer Mutation). Die Wiedergabe von Informationen ist nach dem Patentrecht vom Schutz ausgenommen, und die bloße Informationsübermittlung stellt kein unmittelbares Verfahrenserzeugnis nach § 9 Satz 2 Nr. 3 PatG dar. • Abgrenzung zur Datenfallrechtsprechung: Datenfolgen können nur dann Verfahrenserzeugnis sein, wenn sie eine durch das Verfahren geprägte sachlich-technische Struktur aufweisen, die selbst als tauglicher Gegenstand eines Sachpatents gelten könnte; dies trifft auf die hier übermittelten Untersuchungsergebnisse nicht zu. • Amplifiziertes Nukleinsäurefragment: Selbst wenn man das amplifizierte Fragment als Erzeugnis des Verfahrens ansähe, wurde dieses nicht ins Inland verbracht; damit fehlt ein inländisches Inverkehrbringen oder Gebrauch im Sinne des derivativen Erzeugnisschutzes. • Rechtspolitische Erwägungen: Eine richterliche Ausweitung des derivativen Erzeugnisschutzes auf Informationen oder diagnostische Erkenntnisse ist nicht zulässig; etwaige Schutzbedürfnisse sind gesetzgeberisch, nicht richterlich zu regeln. Die Revision wird zurückgewiesen; die Klägerin hat die Berufung nicht durchgesetzt. Der Bundesgerichtshof bestätigt, dass die von den Beklagten in der Tschechischen Republik gewonnenen und nach Deutschland übermittelten Untersuchungsergebnisse keinen Schutz als unmittelbares Verfahrenserzeugnis nach § 9 Satz 2 Nr. 3 PatG begründen. Es fehlt sowohl an der Herstellung eines Erzeugnisses mit veränderter Beschaffenheit als auch an einer technischen Datenstruktur, die als taugliches Objekt eines Sachpatents gelten könnte; es handelt sich vielmehr um die Übermittlung von Informationen bzw. biochemischen Befunden, die vom Patentschutz nicht erfasst sind. Aus diesen Gründen stehen der Klägerin die geltend gemachten Unterlassungs-, Auskunfts-, Rechnungslegungs- und Schadensersatzansprüche nicht zu. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.