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Leitsatz

X ZR 124/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:270916UXZR124
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:270916UXZR124.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 124/15 Verkündet am: 27. September 2016 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Rezeptortyrosinkinase II EPÜ Art. 52 Abs. 1 Buchst. d; PatG § 1 Abs. 3 Nr. 4, § 9 Satz 2 Nr. 3 a) Eine Datenfolge kommt nur dann als durch ein patentgeschütztes Verfahren unmittelbar hergestelltes Erzeugnis in Betracht, wenn sie sachlich-technische Eigenschaften aufweist, die ihr durch das Verfahren aufgeprägt worden sind, und sie daher ihrer Art nach tauglicher Gegenstand eines Sachpatents sein kann (im Anschluss an BGH, Urteil vom 21. August 2012 - X ZR 33/10, BGHZ 194, 272 - MPEG-2-Videosignalcodierung). b) Die Darstellung eines mittels eines patentgeschützten Verfahrens gewonne- nen Untersuchungsbefunds und hieraus gewonnener Erkenntnisse stellt als Wiedergabe von Informationen kein Erzeugnis dar, das Schutz nach § 9 Satz 2 Nr. 3 PatG genießen kann. BGH, Urteil vom 27. September 2016 - X ZR 124/15 - OLG München LG München I - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Gröning und Hoffmann sowie die Richterinnen Schuster und Dr. Kober-Dehm für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandes- gerichts München vom 22. Oktober 2015 wird auf Kosten der Klä- gerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, die ein Diagnoselabor betreibt, macht Ansprüche wegen Verletzung des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten euro- päischen Patents 959 132 (Klagepatents) geltend. Sie ist eine Tochtergesell- schaft der I. Inc., die Inhaberin einer ausschließlichen Lizenz an dem Klagepatent ist und die Klägerin zur gerichtlichen Geltendma- chung von Unterlassungsansprüchen ermächtigt und ihr ihre Ansprüche auf Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatz abgetreten hat. Das Klagepatent, dessen Inhaberin die T. Inc. ist, ist am 13. Oktober 1997 unter Inanspruchnahme einer japanischen Priorität vom 18. Oktober 1996 international angemeldet worden und betrifft unter anderem 1 2 - 3 - eine Nukleinsäure, die für eine Rezeptorproteinkinase codiert, sowie ein Verfah- ren zum Nachweis der beanspruchten Nukleinsäure. Das Bundespatentgericht erklärte das Klagepatent auf eine von der Be- klagten zu 1 erhobene Nichtigkeitsklage mit Urteil vom 9. Juli 2013 (3 Ni 37/11 (EP), juris) unter anderem im Umfang der Patentansprüche 1 und 2 für nichtig und gab Patentanspruch 7 als neue Ansprüche 1 und 2 folgende Fassung: "1. Verfahren zum Nachweis eines Nukleinsäuremoleküls einer Tan- demverdopplungsmutante, das humane FMS-artige Tyrosinkinase 3 (FLT3) codiert, wobei das Nukleinsäuremolekül eine Nukleotidse- quenz hat entsprechend einer Tandemverdopplungsmutation in der Nukleotidsequenz von Exon 11 oder Exons 11 bis 12 von FLT3 oh- ne Verschiebung des Leserasters, die durch Primer der SEQ ID NO: 26 und SEQ ID NO: 27 amplifiziert werden kann und als Längenmu- tation nachweisbar ist, umfassend die Schritte: (a) Durchführung einer Genamplifikationsreaktion mit einer Nukle- insäureprobe von einem Menschen, wobei ein Nukleinsäu- refragment, das Exon 11 oder Exons 11 bis 12 des FMS-artigen Tyrosinkinase 3 (FLT3)-Gens umfasst und eine Tandemver- dopplungsmutation in der Juxtamembran hat, amplifiziert wird, welches im FLT3-Gen gefunden werden kann; (b) Nachweis der Anwesenheit der Tandemverdopplungsmutation in dem Nukleinsäurefragment aus Schritt (a). 2. Verfahren zum Nachweis eines Nukleinsäuremoleküls mit einer Nukleinsäuresequenz entsprechend einer Tandemverdopplungsmu- tation in der Nukleotidsequenz von Exon 11 oder Exons 11 bis 12 von humanem FLT3 ohne Verschiebung des Leserasters, die durch Primer der SEQ ID NO: 26 und SEQ ID NO: 27 amplifiziert werden kann und als Längenmutation nachweisbar ist, umfassend die Schritte: (a) Durchführung einer Genamplifikationsreaktion mit einer Nukle- insäureprobe von einem Menschen, wobei ein Nukleinsäu- refragment, das Exon 11 oder Exons 11 bis 12 des FMS-artigen Tyrosinkinase 3 (FLT3)-Gens umfasst und eine Tandemver- dopplungsmutation in der Juxtamembran hat, amplifiziert wird, welches im FLT3-Gen gefunden werden kann; (b) Nachweis der Anwesenheit der Tandemverdopplungsmutation in dem Nukleinsäurefragment aus Schritt (a)." 3 - 4 - Gegen die Entscheidung des Bundespatentgerichts legten beide Partei- en Berufung ein. Mit Urteil vom 19. Januar 2016 (X ZR 141/13, GRUR 2016, 475 - Rezeptortyrosinkinase) änderte der Senat das Urteil des Bundespatentge- richts auf die Berufung der Nichtigkeitsbeklagten und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Nichtigkeitsklägerin ab. Die Patentansprüche 1, 2 und 7 haben nunmehr folgende Fassung (Änderungen der Patentansprüche 1 und 2 gegenüber der erteilten Fassung und Änderungen von Patentanspruch 7 gegenüber der Fassung nach dem Urteil des Bundespatentgerichts sind her- vorgehoben): "1. Nukleinsäuremolekül einer Tandemverdopplungsmutante, das FMS- artige Tyrosinkinase 3 (FLT3) codiert, wobei das Nukleinsäuremole- kül eine Nukleotidsequenz hat entsprechend: (a) einer Tandemverdopplungsmutation in der Aminosäuresequenz der Juxtamembran von FLT3, oder (b) einer Tandemverdopplungsmutation in der Nukleotidsequenz von Exon 11 oder Exons 11 bis 12 von FLT3 ohne Verschie- bung des Leserasters. 2. Nukleinsäuremolekül mit einer Nukleinsäuresequenz entsprechend: (a) einer Tandemverdopplungsmutation in der Aminosäuresequenz der Juxtamembran von FLT3, oder (b) einer Tandemverdopplungsmutation in der Nukleotidsequenz von Exon 11 oder Exons 11 bis 12 von FLT3 ohne Verschie- bung des Leserasters. 7. Verfahren zum Nachweis des Nukleinsäuremoleküls nach An- spruch 1 oder des Nukleinsäuremoleküls nach Anspruch 2, umfas- send die Schritte: (a) Durchführung einer Genamplifikationsreaktion mit einer Nukle- insäureprobe von einem Menschen, wobei ein Nukleinsäurefragment, das Exon 11 oder Exons 11 bis 12 des FMS-artigen Tyrosinkinase-3-(FLT3)-Gens umfasst und eine Tandemverdopplungsmutation in der Juxtamembran hat, ampli- fiziert wird, welches im FLT3-Gen gefunden werden kann; (b) Nachweis der Anwesenheit der Tandemverdopplungsmutation in dem Nukleinsäurefragment aus Schritt (a)." 4 - 5 - Die Beklagten zu 1 und 3, deren Geschäftsführer die Beklagten zu 4, 5, 6 und 7 sind, bieten verschiedene gentechnische Untersuchungen an, zu denen unter anderem auch eine Untersuchung des FLT3-Gens gehört. Die Beklagte zu 3 bearbeitet die eingehenden Proben in der Weise, dass die Zellen aufberei- tet und sämtliche in den Proben enthaltene Nukleinsäuren extrahiert werden. Die derart aufbereiteten Nukleinsäuren werden an die in der Tschechischen Republik ansässige Beklagte zu 2 weitergeleitet, deren Geschäftsführer eben- falls die Beklagten zu 4, 5, 6 und 7 sind. Dort werden die Nukleinsäuren mit Un- terstützung durch Mitarbeiter der Beklagten zu 1 und 3 auf eine Längenmutation in einem Abschnitt im FLT3-Gen (FLT3-LM) untersucht und die Mutationslast bestimmt. Nach Abschluss der Untersuchung schickt die Beklagte zu 2 Kopien des Testberichts direkt an den Auftraggeber, der den Untersuchungsauftrag erteilt und die entsprechende Probe eingesandt hat, sowie an die Beklagten zu 1 und 3. Das Landgericht hat die auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungsle- gung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichtete Klage, die die Klägerin auf die Patentansprüche 1 und 2 in der Fassung des Urteils des Bun- despatentgerichts vom 9. Juli 2013 gestützt hat, abgewiesen (LG München I, GRUR-RR 2015, 93). Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Beru- fungsanträge insofern weiter, als sie auf § 9 Satz 2 Nr. 3 PatG gestützt sind. Die Beklagten treten dem Rechtsmittel entgegen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision ist unbegründet. 5 6 7 - 6 - I. Das Klagepatent betrifft, wie im Senatsurteil vom 19. Januar 2016 (GRUR 2016, 475 Rn. 8 ff. - Rezeptortyrosinkinase) erläutert, das technische Problem, eine für das FLT3-Gen codierende Nukleinsäure, die aufgrund geneti- scher Veränderungen als Marker bei der Diagnose leukämischer Erkrankungen verwendet werden kann, sowie ein Verfahren zum Nachweis dieser Nukleinsäu- re zur Verfügung zu stellen. Zur Lösung dieses Problems schlägt das Klagepatent in der Fassung jenes Urteils in den Patentansprüchen 1 und 2 jeweils ein entsprechendes Nukleinsäuremolekül vor und in Anspruch 7 ein Verfahren zum Nachweis eines der mit den Ansprüchen 1 und 2 beanspruchten Nukleinsäuremoleküle, dessen Merkmale und Schritte der Senat wie folgt gegliedert hat: 7.1 Das Verfahren dient zum Nachweis 7.1.1 des Nukleinsäuremoleküls nach Anspruch 1 oder 7.1.2 des Nukleinsäuremoleküls nach Anspruch 2. 7.2 Das Verfahren umfasst die Schritte: 7.2.a Durchführung einer Genamplifikationsreaktion mit einer Nukleinsäureprobe von einem Menschen, wobei ein Nukleinsäurefragment amplifiziert wird, das 7.2.a.1 im FLT3-Gen gefunden werden kann, 7.2.a.2 Exon 11 oder Exons 11 bis 12 des FMS- artigen Tyrosinkinase-3-(FLT3)-Gens umfasst und 7.2.a.3 eine Tandemverdopplungsmutation in der Juxtamembran hat. 7.2.b Nachweis der Anwesenheit der Tandemverdopplungs- mutation in dem Nukleinsäurefragment aus Schritt (a). Danach wird zunächst ein Nukleinsäurefragment einer Nukleinsäurepro- be von einem Menschen amplifiziert. In einem zweiten Schritt wird die Anwe- 8 9 10 - 7 - senheit der Tandemverdopplungsmutation in dem Nukleinsäurefragment nach- gewiesen, wobei Patentanspruch 7 nicht festlegt, wie dieser Nachweis zu füh- ren ist. Es bleibt vielmehr dem Fachmann überlassen, wie er diesen Nachweis ausgestaltet. Das Klagepatent erläutert jedoch, dass auf das Vorhandensein der als Leukämieindikator verwendeten Tandemverdopplungsmutation in der Aminosäuresequenz von FLT3 geschlossen werden kann, wenn die Verlänge- rung des Fragments festgestellt wird, die sich aus der Insertion der mit der Mu- tation korrespondierenden verdoppelten Nukleotidsequenz ergibt (BGH, GRUR 2016, 475 Rn. 29 ff. - Rezeptortyrosinkinase). II. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revi- sionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme der Beklagten nach den Grundsätzen des derivativen Erzeugnisschutzes gemäß § 9 Satz 2 Nr. 3 PatG seien nicht gegeben. Die Beklagte zu 2 mache zwar vom Gegenstand von Pa- tentanspruch 7 wortsinngemäß Gebrauch. Allerdings handle es sich bei dem in Patentanspruch 7 offenbarten, von der Beklagten zu 2 durchgeführten Nach- weisverfahren nicht um ein vom Anwendungsbereich des § 9 Satz 2 Nr. 3 PatG erfasstes Verfahren. Es werde weder ein Erzeugnis geschaffen, noch ein sol- ches in seiner Beschaffenheit verändert. Die von den Beklagten zu 1 und 3 im Inland aufbereitete Probe, die "Ausgangsprodukt" der DNA-Analyse sei, werde durch das Verfahren nicht verändert. Weder die Fixierung des für das Dia- gnoseverfahren spezifischen Genabschnitts durch die anspruchsgemäßen Pri- mer noch die sich an diese Markierung anschließende Genamplifikation führe zu einer Veränderung des Nukleinsäuremoleküls als solchem. Auch der Um- stand, dass der markierte Teilabschnitt als solcher in der Natur nicht vorkomme, rechtfertige nicht die Annahme, dieser werde im Sinne eines Herstellungsver- 11 12 - 8 - fahrens erzeugt. Bei dem Nachweisverfahren handle es sich daher um ein im Wege eines Arbeitsverfahrens durchführbares Messverfahren. Unabhängig hiervon handle es sich bei dem Ergebnis des patentgemä- ßen Verfahrens auch nicht um ein Erzeugnis im Sinne von § 9 Satz 2 Nr. 3 PatG. Zwar müssten Erzeugnisse nicht unbedingt körperlicher Natur sein. Es sei aber erforderlich, dass die Verfahrensergebnisse beliebig oft bestimmungs- gemäß genutzt werden könnten. Daran fehle es beim Ergebnis des patentge- mäßen Verfahrens, das in der Information bestehe, ob in dem untersuchten amplifizierten Nukleinsäuremolekül eine Tandemverdopplungsmutation vorhan- den sei oder nicht. Die Möglichkeit, dass die durch das erfindungsgemäße Ver- fahren erlangte Information mehrfach genutzt werden könne, so etwa bei der Behandlung eines Patienten oder in der Pharmaforschung, rechtfertige es nicht, die Information nach den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 21. August 2012 - X ZR 33/10, BGHZ 194, 272 - MPEG-2- Videosignalcodierung) als unmittelbares Verfahrenserzeugnis im Sinne von § 9 Satz 2 Nr. 3 PatG anzusehen. Die Wiedergabe von Informationen sei nach dem Gesetz vom Patentschutz ausgeschlossen. Ein solcher Ausschluss vom Pa- tentschutz dürfe nicht über die Ausdehnung des Schutzes als unmittelbares Verfahrenserzeugnisses umgangen werden. Schließlich sei es auch nicht geboten, § 9 Satz 2 Nr. 3 PatG über seinen unmittelbaren Anwendungsbereich hinaus im Wege der Analogie auf die nach dem patentgemäßen Verfahren gewonnenen Erkenntnisse anzuwenden, weil - wie die Klägerin meine - den Belangen junger und sensibler Technologien wie der Biotechnologie durch eine entsprechende Ausdehnung des Patentschutzes Rechnung zu tragen sei. Es fehle bereits an einer Regelungslücke. Die Rege- lung in § 9a Abs. 3 PatG zeige, dass der Gesetzgeber ein Bedürfnis für einen derivativen Erzeugnisschutz über den Anwendungsbereich des § 9 Satz 2 Nr. 3 13 14 - 9 - PatG hinaus gesehen habe. Da es sich hierbei um eine Ausnahmeregelung handle, komme eine weitere Ausdehnung des derivativen Erzeugnisschutzes auf andere Technologiebereiche im Wege der Analogie nicht in Betracht. III. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Rech- nungslegung und Schadensersatz nach § 9 Satz 2 Nr. 3 PatG nicht zustehen. Die Beklagten haben mit den in den Klageanträgen bezeichneten, in der Tsche- chischen Republik gewonnenen Untersuchungsergebnissen kein vom Verbie- tungsrecht des Patentinhabers aus § 9 Satz 2 Nr. 3 PatG erfasstes unmittelba- res Verfahrenserzeugnis zum Zwecke des Inverkehrbringens oder Gebrau- chens eingeführt. Dass die Verfahrensansprüche 1 und 2, wie sie dem Beru- fungsurteil zugrunde lagen, durch das Senatsurteil vom 19. Januar 2016 ge- genüber dem patentgerichtlichen Urteil wieder eine weitere Fassung erhalten haben, führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Weiterung in dem nunmehr das erfindungsgemäße Verfahren betreffenden Patentanspruch 7 bezieht sich aus- schließlich auf die Charakterisierung der Nukleinsäuresequenz der mit dem Verfahren nachzuweisenden Nukleinsäuremoleküle, ändert jedoch weder etwas an der Art der erfindungsgemäß durchzuführenden Verfahrensschritte noch am Charakter der Verfahrensergebnisse. Sie bestehen in einem biochemischen Befund, dessen Erhebung eine Erkenntnis erlaubt, deren Wiedergabe in den nach Deutschland gesandten Untersuchungsberichten die Voraussetzungen des derivativen Erzeugnisschutzes nicht erfüllt. 1. Nach § 9 Satz 2 Nr. 3 PatG sind Erzeugnisse, die unmittelbar durch ein patentiertes Verfahren hergestellt sind, so geschützt, als ob sie durch ein Erzeugnispatent unter Schutz gestellt wären. Dementsprechend greift der 15 16 17 - 10 - Schutz nach § 9 Satz 2 Nr. 3 PatG nur ein, wenn das geschützte und angewen- dete Verfahren entweder ein Erzeugnis hervorbringt oder zu einer Veränderung der äußerlichen oder inneren Beschaffenheit eines Erzeugnisses führt und da- mit ein Ergebnis erzielt wird, das seinerseits prinzipiell taugliches Objekt eines Sachpatents sein könnte. Unerheblich ist lediglich, ob der Gegenstand eines solchen Sachpatents selbst patentfähig ist, insbesondere die Sachmerkmale den Anforderungen der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit genügen. Nicht in den Anwendungsbereich von § 9 Satz 2 Nr. 3 PatG fallen daher Ergebnisse reiner Arbeitsverfahren, bei denen keine neue Sache geschaffen wird, sondern lediglich auf eine Sache eingewirkt wird, ohne Veränderungen an ihr vorzuneh- men, so wenn die Sache beispielsweise untersucht, gemessen oder befördert wird (Benkard/Scharen, PatG, 11. Aufl., § 9 Rn. 53 f.; Busse/Keukenschrijver, PatG, 8. Aufl., § 9 Rn. 102; Schulte/Rinken/Kühnen, PatG, 9. Aufl., § 9 Rn. 86 f.; Mes, PatG, 4. Aufl., § 9 Rn. 65; ders., GRUR 2009, 305, 307; OLG Düsseldorf, InstGE 12, 258 Rn. 7). 2. Danach handelt es sich bei den von der Beklagten zu 2 in der Tschechischen Republik gewonnenen und an die Auftraggeber sowie die Be- klagten zu 1 und 3 übermittelten Untersuchungsberichten oder deren Inhalten nicht um Erzeugnisse im Sinne des § 9 Satz 2 Nr. 3 PatG. a) Das Verfahren nach Patentanspruch 7 dient dazu, eine Tandemver- dopplungsmutation, die nach der technischen Lehre des Klagepatents als Indi- kator für eine Leukämieerkrankung dient, in einem Nukleinsäuremolekül nach Patentanspruch 1 oder Patentanspruch 2 nachzuweisen, wobei erfindungsge- mäß der Nachweis einer Längenmutation ausreicht. Ergebnis des Verfahrens ist mithin ein biochemischer Befund, dessen Erhebung dem Fachkundigen In- formationen vermittelt, die ihm die Erkenntnis des Fehlens oder Vorhanden- seins einer bestimmten Mutation, nämlich der als Leukämieindikator dienenden 18 19 - 11 - Tandemverdopplungsmutation, gestatten. Nur diese Erkenntnis sowie gegebe- nenfalls die oder ein Teil der sie tragenden Informationen werden mit den als patentverletzend angegriffenen Handlungen nach Deutschland übermittelt. Sie stellen im Hinblick darauf, dass die Wiedergabe von Informationen nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. d EPÜ und § 1 Abs. 3 Nr. 4 PatG vom Patentschutz ausge- schlossen ist, keinen Gegenstand dar, auf den ein Sachpatent gerichtet werden könnte. b) Ohne Erfolg beruft sich die Revision darauf, dass nach der Recht- sprechung des Bundesgerichtshofs eine mittels eines geschützten Verfahrens gewonnene (Video-)Datenfolge als unmittelbares Verfahrenserzeugnis anzuse- hen sein kann, auch wenn sie nicht als ein körperlicher Gegenstand zu qualifi- zieren ist, sondern ein solcher erst durch ihre Verbindung mit einem Datenträ- ger entsteht (BGHZ 194, 272, Rn. 21 f. - MPEG-2-Videosignalcodierung). aa) Voraussetzung für einen solchen Schutz von Daten als Verfahrens- erzeugnis ist zum einen, dass das Ergebnis des patentierten Verfahrens in ei- ner üblichen Form wahrnehmbar gemacht und auf diese Weise wie ein körperli- cher Gegenstand beliebig oft bestimmungsgemäß genutzt werden kann (BGHZ 194, 272, Rn. 23 - MPEG-2-Videosignalcodierung). Zum anderen muss auch in diesem Fall die das Verfahrensergebnis verkörpernde Datenfolge ihrer Art nach als tauglicher Gegenstand eines Sachpatents in Betracht kommen. Dies ist indessen nur dann der Fall, wenn sie sachlich-technische Eigenschaf- ten aufweist, die ihr durch das Verfahren aufgeprägt worden sind. So verhielt es sich bei den Videodaten, die erfindungsgemäß zur Datenkompression in be- stimmter Weise codiert waren (BGHZ 194, 272, Rn. 20 - MPEG-2-Videosignal- codierung) und nicht wegen der codierten (Video-)Information, sondern wegen dieser Datenstruktur, mithin wegen eines technischen Merkmals, grundsätzlich auch einem Sachschutz zugänglich waren (vgl. Arnold, FS 80 Jahre Patentge- 20 21 - 12 - richtsbarkeit in Düsseldorf, S. 15, 20: Art der "Verpackung" des Informationsge- halts). Diese Differenzierung gewährleistet zum einen, dass der gesetzliche Ausschlusstatbestand nicht unterlaufen wird, nach dem die Wiedergabe von Informationen dem Patentschutz nicht zugänglich ist. Sie stellt zum anderen sicher, dass von dem patentrechtlichen Schutz nur die Nutzung von Erfindun- gen, mithin von Lehren zum technischen Handeln, erfasst wird. Hierzu gehört die ausschließliche Zuordnung der Anwendung von technischen Verfahren zum Berechtigten ebenso wie die ausschließliche Zuordnung der Herstellung oder des Vertriebs von Erzeugnissen, deren technische Bereitstellung entweder als solche (in einem Sachpatent) unter Schutz steht oder aber sich als unmittelba- res Ergebnis eines geschützten Verfahrens darstellt. Hingegen liegen Handlun- gen, die keine technische Lehre nutzen, sondern lediglich Vorteile aus solchen Handlungen ziehen, als solche außerhalb des patentrechtlichen Schutzes. Sie können lediglich als Folge eines patentverletzenden Handelns gegebenenfalls mit einem Schadensersatzanspruch erfasst werden. Dementsprechend hat bereits das Reichsgericht vor der gesetzlichen Verankerung des derivativen Erzeugnisschutzes seine Anerkennung für den durch ein Verfahren zur Herstellung eines Stoffes auf chemischem Wege "dar- gestellten" Stoff damit begründet, dass der mittels des Verfahrens erzeugte Stoff nicht außerhalb des Gegenstands der Erfindung liege, sondern den das Verfahren patentrechtlich charakterisierenden Abschluss bilde; das Verfahren begreife daher den mittels desselben hergestellten Stoff als zum Gegenstand der Erfindung gehörig in sich (RG, Urteil vom 14. März 1888 - I 389/87, RGZ 22, 8, 17 - Methylenblau). Es verfängt daher auch nicht der an sich zutreffende Hinweis der Revision, dass der derivative Sachschutz gerade für als solche sei- nerzeit dem Sachschutz (Stoffschutz) nicht zugängliche Erzeugnisse begründet 22 23 - 13 - worden sei. Denn ungeachtet dessen ist der derivative Sachschutz für das technische Ergebnis eines dieses Ergebnis notwendig umfassenden techni- schen Verfahrens gewährt worden (s. dazu auch Verhauwen, FS 80 Jahre Pa- tentgerichtsbarkeit in Düsseldorf, S. 543, 544, 552). bb) Die im Streitfall übermittelte Datenfolge erfüllt die dargestellten Vor- aussetzungen nicht. Sie zeichnet sich nicht durch eine besondere (technische) Art der Darstellung aus und weist auch sonst keine sachlich-technischen Eigen- schaften auf, die ihr durch das erfindungsgemäße Verfahren aufgeprägt worden wären, sondern ist lediglich dadurch gekennzeichnet, dass die von den Daten verkörperte Information die erfindungsgemäß gewonnene Erkenntnis enthält. Die Übermittlung der Datenfolge zieht damit zwar einen Vorteil aus der (außer- halb des Geltungsbereiches des Patentgesetzes stattfindenden) Nutzung des erfindungsgemäßen Verfahrens, stellt jedoch selbst keine Nutzung der techni- schen Lehre der Erfindung dar. Vielmehr kommt es bei der Übersendung der Untersuchungsergebnisse ausschließlich auf den einem Patentschutz nicht zu- gänglichen Informationsgehalt an, dessen Wert sich überdies regelmäßig in der einmaligen Übermittlung für die Zwecke einer ärztlichen Diagnose erschöpft. c) Schließlich führt auch der Umstand, dass nach der in Merkmal 7.2.a vorgesehenen Genamplifikationsreaktion ein Nukleinsäurefragment amplifiziert und damit ein Fragment gewonnen wird, das als solches nicht in der Natur vor- kommt, zu keiner anderen Beurteilung. Die Voraussetzungen für eine Inan- spruchnahme der Beklagten nach § 9 Satz 2 Nr. 3 PatG wären auch dann nicht gegeben, wenn man das amplifizierte Fragment der untersuchten Probe als ein Erzeugnis des erfindungsgemäßen Verfahrens ansähe. Denn im Streitfall wird die entsprechend bearbeitete, das betreffende Fragment enthaltende Probe gerade nicht ins Inland verbracht. 24 25 - 14 - 3. Ob, wie die Klägerin meint, ein rechtspolitisches Bedürfnis nach ei- nem patentrechtlichen Schutz von Ergebnissen insbesondere gentechnischer Analyse- und In-vitro-Diagnoseverfahren besteht, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Die bestehende gesetzliche Regelung bietet jedenfalls für eine über § 9 Satz 2 Nr. 3 PatG hinausgehende richterrechtliche Schutzerstreckung keine Handhabe. Überdies erscheint fraglich, ob eine solche Ausdehnung des Patentschutzes auf mittels technischer Analyseverfahren gewonnene Erkennt- nisse nicht notwendig über ein Ausschließlichkeitsrecht an technischen Lehren hinausginge. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Meier-Beck Gröning Hoffmann Schuster Kober-Dehm Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 20.11.2014 - 7 O 13161/14 - OLG München, Entscheidung vom 22.10.2015 - 6 U 4891/14 - 26 27