Entscheidung
2 StR 223/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:280916B2STR223
21mal zitiert
3Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
24 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:280916B2STR223.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 223/16 vom 28. September 2016 in der Strafsache gegen wegen erpresserischen Menschenraubes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 28. September 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Wiesbaden vom 21. Dezember 2015 a) im Schuldspruch dahingehend berichtigt, dass der Angeklag- te der versuchten Freiheitsberaubung und des erpresseri- schen Menschenraubs in Tateinheit mit versuchter räuberi- scher Erpressung schuldig ist, b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Freiheitsberau- bung sowie erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit räuberischer Er- pressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision hat in dem aus dem Tenor ersichtli- 1 - 3 - chen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Der Schuldspruch war– wie schon die Kammer selbst in den Urteils- gründen bemerkt hat – insoweit zu berichtigen, als hinsichtlich der zweiten Tat vom 30. Juni 2015 lediglich eine versuchte räuberische Erpressung anzuneh- men war. 2. Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die An- nahme, der Angeklagte habe im Zustand nicht erheblich verminderter Schuldfä- higkeit gehandelt, hat das Landgericht nicht tragfähig begründet. Die Strafkammer ist, sachverständig beraten, davon ausgegangen, dass bei dem Angeklagten eine dissoziale Persönlichkeitsstörung mit psychopathi- schen Charaktereigenschaften gegeben sei, die wegen des extremen Ausma- ßes als schwere andere seelische Abartigkeit einzustufen sei. Trotz des Vorlie- gens des Eingangsmerkmals im Sinne der §§ 20, 21 StGB sei die Einsichts- und auch die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit nicht beeinträch- tigt gewesen. Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. a) Ob eine Beeinträchtigung des Steuerungsvermögens bei Vorliegen ei- nes Eingangsmerkmals erheblich ist, ist eine nicht empirisch, sondern normativ zu beantwortende Frage, über die nach ständiger Rechtsprechung das Gericht und nicht der Sachverständige zu befinden hat (BGH, Urteil vom 21. Januar 2004 – 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45, 53; m.w.N. Fischer, StGB, 63. Aufl. § 21, Rn. 7). Vorliegend referiert die Strafkammer die Einschätzung des Sachver- ständigen, die „Steuerungsfähigkeit sei unter Zugrundelegung der von der Ex- pertenkommission beim BGH entwickelten Richtlinien zur Tatzeit sowohl am 2 3 4 5 6 - 4 - 29. Juni 2015 wie auch am 30. Juni 2015 erhalten gewesen“. Eigene Erwägun- gen, die erkennen ließen, dass sich die Strafkammer mit der ihr obliegenden Prüfung einer erheblichen Steuerungsfähigkeit eigenverantwortlich befasst hat, sind den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Dies lässt besorgen, dass eine eigenständige Prüfung durch das Landgericht nicht stattgefunden hat. b) Ist das Vorliegen eines Eingangsmerkmals im Sinne der §§ 20, 21 StGB, wie hier der schweren seelischen Abartigkeit, festgestellt, liegt regelmä- ßig zumindest die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Steue- rungsfähigkeit nahe (vgl. zuletzt Senat, Urteil vom 25. März 2015 – 2 StR 409/14, NStZ 2015, 588). Die Feststellung einer nicht erheblichen Minderung der Steuerungsfähigkeit bedarf danach einer besonderen Begründung (vgl. da- zu Fischer, aaO, § 21, Rn. 8), die auch erkennen lassen muss, dass sich der Tatrichter bewusst war, eine vom Regelfall abweichende Entscheidung zu tref- fen. Daran fehlt es hier. Die vom Landgericht wiedergegebenen Ausführungen der Sachverständigen lassen besorgen, dass dies bei der Würdigung aus dem Blick geraten sein könnte (UA S. 19: „Zusammenfassend führt die Sachver- ständige aus, dass es bei den gegen eine Einschränkung der Steuerungsfähig- keit sprechenden Umständen nicht um eine Liste von Kriterien handele, bei der eine gewisse Anzahl von nicht erfüllten Kriterien im Sinne eines cut-off-Wertes zur Annahme verminderter Schuldfähigkeit führe. Vielmehr seien die erfüllten Kriterien Anhaltspunkte, die auf den Einzelfall zu diskutieren seien“). c) Zudem stützt sich die Würdigung auf Erwägungen, die bezogen auf den zugrunde liegenden Sachverhalt keine oder wenig Aussagekraft besitzen. Soweit ausgeführt wird, die vorgeworfenen Taten seien Ausdruck der dissozia- len und psychopatischen Persönlichkeit des Angeklagten, seiner Rücksichtslo- sigkeit, der Allmachtsphantasien und seines Empathiemangels gegenüber El- tern und Großmutter, der Angeklagte habe Geld gebraucht und habe sich die- 7 8 - 5 - ses – wie schon früher – bei Eltern und Großmutter beschaffen wollen, er- schließt sich nicht, warum “vor diesem Hintergrund“ (UA S. 20) nicht von einer erheblich verminderten oder aufgehobenen Steuerungsfähigkeit ausgegangen werden könne. Dass eine Tat Ausdruck der festgestellten Störung ist, besagt nichts über den Schweregrad der Störung und enthält – weder positiv noch ne- gativ – einen Hinweis auf den Grad der Einschränkung der Steuerungsfähigkeit. Auch die weiter angeführten Umstände, das Vorgehen des Angeklagten sei ge- plant und vorbereitet gewesen, es habe sich auch nicht um Impulstaten gehan- delt, verhält sich nicht zu der Frage, ob das Hemmungsvermögen des Ange- klagten mehr als nur unerheblich beeinträchtigt ist. Die Planung und Vorberei- tung einer Tat, die jedenfalls im Hinblick auf das Vorgehen am 30. Juni 2015 wenig professionell erscheint und angesichts ihrer Durchführung in der Öffent- lichkeit eine große Gefahr der Entdeckung birgt, lassen ohne nähere Erkennt- nisse, wann der Angeklagte sich zur Tat entschlossen und welche Anstrengun- gen er zu ihrer Durchführung unternommen hat, keinen vernünftigen Rück- schluss auf den Grad der Einschränkung der Steuerungsfähigkeit zum Tatzeit- punkt zu. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass eine erhebliche Ein- schränkung der Steuerungsfähigkeit nicht nur bei “Impulstaten“ in Betracht kommt. d) Der Rechtsfehler lässt den Schuldspruch unberührt; der Senat kann ausschließen, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Ta- ten vollständig aufgehoben war. Er führt aber zur Aufhebung des Straf- ausspruchs; es liegt bei Annahme einer schweren seelischen Abartigkeit nahe, dass der Tatrichter bei rechtsfehlerfreier eigener Würdigung zur Annahme einer 9 - 6 - erheblich verminderten Schuldfähigkeit gelangt wäre. Die Sache bedarf inso- weit, naheliegender Weise unter Heranziehung eines anderen Sachverständi- gen, neuer Verhandlung und Entscheidung. Fischer RiBGH Dr. Appl ist Krehl an der Unterschrift gehindert. Fischer Eschelbach Bartel