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Entscheidung

2 StR 562/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:220120B2STR562
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:220120B2STR562.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 562/19 vom 22. Januar 2020 in der Strafsache gegen alias: wegen versuchten besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts am 22. Januar 2020 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Gießen vom 28. August 2019 im gesamten Straf- ausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten besonders schweren Raubes, tateinheitlich zusammentreffend mit Raub, gefährlicher Kör- perverletzung und Körperverletzung, zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat im Umfang der Anfechtung Erfolg. 1 2 - 3 - I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 1. Der Angeklagte drang in den frühen Morgenstunden des 29. Juli 2018 durch ein offen stehendes Fenster in die Wohnung der Geschädigten ein, um nach Geld und Wertgegenständen zu suchen. Dort traf er zunächst auf die 17-jährige P. . Als diese aufwachte, drückte er ihr mit einer Hand den Mund zu, um sie am Schreien zu hindern, und entriss ihr ein nahezu wertloses Armband vom Handgelenk. Sodann zog er sie an ihren Haaren vom Bett herunter und forderte die Herausgabe von Geld, woraufhin die Geschädig- te eine Schreibtischschublade öffnete, in der sich mindestens zwei Euro in Münzen befanden, die der Angeklagte an sich nahm und weiteres forderte. Als die Zeugin ihm begreiflich machte, dass sie sonst nichts habe, um- griff der Angeklagte sie von hinten im Halsbereich mit seinem Ellenbogen und schob sie vor sich her durch die Wohnung. Spätestens hierdurch erlitt die Ge- schädigte Schürfungen im Gesicht und Hämatome an der rechten Schulter. In der Küche ergriff der Angeklagte ein Messer mit einer etwa sieben Zentimeter langen, nach vorn spitz zulaufenden Klinge. Er zog die Geschädigte mit einem Arm wieder zu sich und hielt das Messer dabei so in der anderen Hand, dass die Zeugin es sehen und als Drohmittel wahrnehmen konnte; sie hatte Todes- angst. Der Angeklagte näherte sich mit der Geschädigten sodann dem Eltern- schlafzimmer, um dieses nach weiteren Gegenständen zu durchsuchen. Die Mutter der Zeugin war von den Geräuschen in der Wohnung aufgewacht und gerade dabei, das Schlafzimmer zu verlassen, als der Angeklagte mit ihrer Tochter das Zimmer betrat. Als der Angeklagte feststellte, dass er nun zwei Personen gegenüber- stand und zudem der Lebensgefährte der Mutter schlafend im Bett lag, sah er 3 4 5 6 - 4 - keine Chance mehr, weitere Beute zu machen und beschloss, vom Tatort zu fliehen. Um eine Verfolgung zu verhindern, stach er sofort von vorn mit dem Messer auf die Mutter ein. Sie konnte Verletzungen an Bauch und Körperseite verhindern, wurde jedoch mit vier Stichen in Nacken, Rücken und Unterarm getroffen; die Verletzungen waren nicht konkret lebensgefährlich. Der Ange- klagte ergriff die Flucht und kletterte aus dem Wohnzimmerfenster. Die Tochter entschloss sich aus Wut zur Verfolgung und sprang dem Angeklagten hinterher, brach sich jedoch beim Aufprall das Fersenbein. 2. Das Landgericht hat, sachverständig beraten, für erwiesen angese- hen, dass der Angeklagte unter einer „schweren dissozialen Persönlichkeitsstö- rung“ leide, weil er „fünf von sechs Merkmalen der dissozialen Persönlichkeits- störung nach ICD-10 erfülle“, und dass diese Persönlichkeitsstörung eine schwere, andere seelische Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB darstelle. In Ab- grenzung zu anderen Störungsbildern läge allerdings „die Annahme einer komorbid vorliegenden weiteren Persönlichkeitsstörung fern. Insbesondere könnten die abgeflachten und überbewerteten Emotionen des Angeklagten auch für ein Borderline-Syndrom sprechen. Allerdings scheide dies bei der von dem Angeklagten im Begutachtungsgespräch eingeräumten Neigung zur Selbstverletzung aus, da diese affektive Instabilität nur auf eine dissoziale Per- sönlichkeitsstörung zuträfe.“ Ungeachtet der schweren dissozialen Persönlichkeitsstörung und einer nicht ausschließbaren Alkoholintoxikation des Angeklagten seien jedoch die Fähigkeit des Angeklagten zur Unrechtseinsicht und seine Fähigkeit dieser Ein- sicht gemäß zu handeln, nicht wesentlich beeinträchtigt gewesen. Es sei ledig- lich eine geringgradige Enthemmung bewirkt worden. 7 8 - 5 - II. Die auf die Sachrüge veranlasste Nachprüfung des Urteils führt zur Auf- hebung des Strafausspruchs mit den zugehörigen Feststellungen. Die Begrün- dung, mit der das Landgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB verneint hat, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1. Die Revision des Angeklagten ist – entgegen der Auffassung des Ge- neralbundesanwalts – wirksam auf den Strafausspruch beschränkt. a) Der Angeklagte hatte zunächst unbeschränkt Revision eingelegt. In der Revisionsbegründung hat er die Beschränkung des Rechtsmittels auf den Strafausspruch erklärt und das Rechtsmittel in diesem Umfang begründet. Hier- in liegt keine Teilrücknahme, die einer Ermächtigung gemäß § 302 Abs. 2 StPO bedurft hätte. Die vom Angeklagten und vom Verteidiger eingelegte Revision stellt eine einheitliche Rechtsmittelerklärung dar (BGH, Beschluss vom 2. Februar 1999 – 4 StR 626/98 Rn. 2; KK-StPO/Gericke, 8. Aufl., § 341 Rn. 5). Zwar wird durch die ohne eine Einschränkung erfolgte Einlegung der Revision die Rechtskraft des Urteils nach § 343 Abs. 1 StPO zunächst in vollem Umfang gehemmt; wie- weit das Urteil angefochten wird, ist aber nicht nach § 343 Abs. 1 StPO, son- dern erst aus der nach Zustellung des Urteils gemäß § 341 Abs. 2 StPO oder § 343 Abs. 2 StPO abgegebenen Erklärung nach § 344 Abs. 1 StPO zu beurtei- len, in der der Revisionsführer darlegen muss, inwieweit er das Urteil anfechten will. Erst durch diese Erklärung wird der Umfang der Revision rechtlich bindend festgelegt. Demnach ist in einer der bloßen Erklärung, es werde Revision einge- legt, folgenden Beschränkung des Rechtsmittels auf bestimmte Beschwerde- punkte weder eine Teilrücknahme noch ein Teilverzicht zu sehen, § 302 Abs. 2 StPO ist somit auf diese Fallgestaltung nicht anwendbar (BGH, Beschluss vom 9 10 11 12 - 6 - 13. Juni 1991 – 4 StR 105/91, BGHSt 38, 4, 5 f.; KK-StPO/Paul, aaO, § 302 Rn. 7). b) Die Beschränkung der Revision ist auch nicht aus anderen Gründen unwirksam. Es liegen keine besonderen Umstände vor, aus denen sich aus- nahmsweise eine untrennbare Verknüpfung der Erörterungen zur Schuld- und Straffrage ergibt. aa) Zwar erweist sich die Schuldfähigkeitsprüfung des Landgerichts als rechtsfehlerhaft, es kann jedoch ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte bei Tatbegehung schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB war. bb) Soweit der Generalbundesanwalt – in der Sache zutreffend (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2010 – 5 StR 542/09, NStZ 2010, 327) – da- rauf hinweist, dass die Tat des Angeklagten rechtlich als besonders schwerer Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Körperverletzung (statt als versuchter besonders schwerer Raub, tateinheitlich zusammentreffend mit Raub, gefährlicher Körperverletzung und Körperverletzung) zu werten ist, zeigt er einen Subsumtionsfehler auf, der der Wirksamkeit der Rechtsmittelbe- schränkung nicht entgegen steht (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 1996 – 1 StR 721/94, NStZ 1996, 352). Die rechtsfehlerfrei getroffenen, tragenden Fest- stellungen zum Schuldspruch bieten eine ausreichende Grundlage für die Prü- fung des Rechtsfolgenausspruches und ermöglichen dem (neuen) Tatrichter – auch auf der Grundlage einer rechtlich unzutreffenden Subsumtion – eine feh- lerfreie Strafzumessung; dass hierbei von einem versuchten statt einem vollen- deten besonders schweren Raub auszugehen ist, beschwert den Angeklagten nicht. 13 14 15 16 - 7 - 2. Der angefochtene Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung inso- weit nicht stand, als das Landgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB verneint hat. a) Das Landgericht geht davon aus, dass die dissoziale Persönlichkeits- störung des Angeklagten den Schweregrad einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB erreicht. Wird eine schwere andere seeli- sche Abartigkeit festgestellt, die als Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit nach dem Gesetz jeweils nur dann in Betracht kommt, wenn Symptome von beträchtlichem Gewicht vorliegen, deren Folgen den Täter vergleichbar schwer stören, belasten oder einengen wie krankhafte seelische Störungen, so liegt es nahe, dieser Form der Persönlichkeitsstörung die Wirkung einer von § 21 StGB geforderten erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit zuzurechnen. Die Feststellung einer nicht erheblichen Minderung der Steuerungsfähigkeit bedarf danach einer besonderen Begründung, die auch erkennen lassen muss, dass sich der Tatrichter bewusst war, eine vom Regelfall abweichende Entscheidung zu treffen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 4. März 1996 – 5 StR 524/95, NStZ 1996, 380; Beschlüsse vom 2. Dezember 1997 – 4 StR 581/97, NStZ-RR 1998, 188 und vom 22. August 2001 – 1 StR 316/01, StV 2002, 17 mwN; Senat, Be- schluss vom 28. September 2016 – 2 StR 223/16 Rn. 7, NStZ-RR 2017, 37, 38 mwN). b) Daher hätte das Landgericht die dem Sachverständigen folgende Auf- fassung, trotz des Vorliegens eines Eingangsmerkmals im Sinne der §§ 20, 21 StGB und einer akuten Alkoholintoxikation seien die Einsichts- und die Steue- rungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit nicht beeinträchtigt gewesen, näher erläutern müssen. Die vom Landgericht angeführte Begründung ist insoweit nicht tragfähig. 17 18 - 8 - aa) Dass der Angeklagte „zielgerichtet und reaktionssicher“ gehandelt hat, steht der Annahme einer erheblichen Verminderung des Hemmungsver- mögens nicht unbedingt entgegen. Auch bei geplantem und geordnetem Vor- gehen kann die Fähigkeit erheblich eingeschränkt sein, Anreize zu einem be- stimmten Verhalten und Hemmungsvorstellungen gegeneinander abzuwägen und danach den Willensentschluss zu bilden (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2001 – 1 StR 316/01 mwN; vom 29. November 2006 – 5 StR 329/06, NStZ-RR 2007, 83). Ohnedies sind das Tatverhalten wie auch das Verhalten vor und nach der Tat vergleichsweise wenig bedeutsam, wenn eine schwere Persönlichkeitsstörung zu diagnostizieren ist (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 – 3 StR 335/01, NStZ 2002, 476). bb) Insoweit der Umstand, „dass der Angeklagte körperlich zu kontrolliert aufgetreten sei, als dass er in einer emotionalen Ausnahmesituation hätte ge- handelt haben können“, für die Beurteilung der Steuerungsfähigkeit vorliegend von Belang sein kann, erhellt sich ohne nähere Darlegung nicht. Bei dem Merkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit ist in erster Linie zu prü- fen, ob der Angeklagte allein infolge seiner Persönlichkeitsstörung in der fragli- chen Zeit einem zur Tat führenden starken Motivationsdruck ausgesetzt war, wie er sonst in vergleichbaren Situationen bei anderen Straftätern nicht vorhan- den ist, und ob dadurch seine Fähigkeit, sich normgerecht zu verhalten, deutlich vermindert war (BGH, Beschluss vom 22. August 2001, aaO). Dass der Ange- klagte hätte anders handeln können, vermag zwar die Annahme uneinge- schränkter Einsichtsfähigkeit zu tragen; eine – für die Tatbegehung ursächli- che – erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit wird dadurch aber nicht in Frage gestellt (BGH, Beschluss vom 2. Dezember 1997, aaO). 19 20 21 - 9 - cc) Überdies wird die zur Begründung eines kontrollierten Auftretens bei der Tatbegehung angeführte Annahme, der Angeklagte habe „mit Gegenwehr gerechnet, sich deshalb bewaffnet“, von den Feststellungen nicht getragen. Da- nach ergriff der Angeklagte ein während der Tatbegehung entdecktes Messer, um es als Drohmittel zur Erlangung weiteren Geldes einzusetzen. 3. Der Strafausspruch ist daher mit den Feststellungen aufzuheben. Er bedarf neuer Verhandlung und Entscheidung. Der neue Tatrichter wird auch die Frage nach dem Vorliegen eines Eingangsmerkmals im Sinne der §§ 20, 21 StGB – sinnvollerweise unter Hinzuziehung eines anderen psychiatrischen Sachverständigen – neu zu bewerten haben. Hierzu weist der Senat auf Fol- gendes hin: a) Die bisher vom Landgericht übernommene Würdigung des Sachver- ständigen beruht ersichtlich auf den Kriterien eines in der forensischen Psychi- atrie gebräuchlichen diagnostischen Klassifikationssystems (hier: ICD-10). Die Aufnahme eines bestimmten Krankheitsbildes in den Katalog entbindet den Tatrichter nicht davon, konkrete Feststellungen zum Ausmaß der vorhandenen Störung zu treffen und ihre Auswirkungen auf die Tat darzulegen. Die beim An- geklagten diagnostizierte Persönlichkeitsstörung kann die Annahme einer schweren anderen seelischen Abartigkeit nur dann begründen, wenn sie die Symptome aufweist, die in ihrer Gesamtheit das Leben eines Angeklagten ver- gleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stören, belasten oder einengen wie eine krankhafte seelische Störung (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2015 – 4 StR 498/14, Rn. 6 mwN). Hierfür sind die Beeinträchtigung der Leistungsfä- higkeit (etwa hinsichtlich der Wahrnehmung der eigenen Person und dritter Personen, der emotionalen Reaktionen, der Gestaltung zwischenmenschlicher 22 23 - 10 - Beziehungen und der Impulskontrolle) durch die festgestellten pathologischen Verhaltensmuster im Vergleich mit jenen krankhaft seelischer Störungen zu un- tersuchen. Für die Bewertung der Schwere der Persönlichkeitsstörung ist maßge- bend, ob es im Alltag außerhalb des angeklagten Deliktes zu Einschränkungen des beruflichen und sozialen Handlungsvermögens gekommen ist. Erst wenn das Muster des Denkens, Fühlens oder Verhaltens, das gewöhnlich im frühen Erwachsenenalter in Erscheinung tritt, sich im Zeitverlauf als stabil erwiesen hat, können die psychiatrischen Voraussetzungen vorliegen, die rechtlich als viertes Merkmal des § 20 StGB, der „schweren anderen seelischen Abartigkeit“ angesehen werden (BGH, Urteil vom 21. Januar 2004 – 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45, 52 f. mwN). Ob eine festgestellte seelische Abartigkeit schwer gewesen ist und ob sie bei der Begehung der Tat die Fähigkeiten des Angeklagten, sich entsprechend einer vorhandenen Einsicht in das Unrecht der Tat zu steuern, erheblich vermindert hat, sind durch Gesamtwürdigung der Persönlichkeit, ihrer Entwicklung, der Vorgeschichte und des unmittelbaren Anlasses sowie der Aus- führung der Tat und des Nachtatverhaltens zu prüfen (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Januar 2017 – 2 StR 459/16 Rn. 20). b) Die Frage der Schuldfähigkeit bezieht sich jeweils nur auf die konkret in Rede stehende Tat. Hieran orientiert ist zu prüfen, welche Aussagekraft die vom Sachverständigen herangezogenen Erwägungen (hier: „häufige Seiten- sprünge während bestehender Liebesbeziehungen“, „Distanz zu den eigenen Kindern“, „Nichtbeachtung der Verantwortlichkeit für seine Lebensumstände“) für den konkreten Sachverhalt haben. Weist ein Angeklagter Persönlichkeitszü- ge auf, die nur auf unangepasstes Verhalten oder auf eine akzentuierte Persön- lichkeit hindeuten und die Schwelle einer Persönlichkeitsstörung nicht errei- chen, wäre schon aus psychiatrischer Sicht eine Zuordnung zum vierten Merk- 24 25 - 11 - mal des § 20 StGB auszuschließen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2004 – 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45, 52 f.). Das Vorliegen eines Borderline-Syndroms kann nicht damit verneint wer- den, dass die vom Angeklagten eingeräumte Neigung zu Selbstverletzungen nur auf eine dissoziale Persönlichkeitsstörung zuträfe. Dies steht jedenfalls im Widerspruch zum zuvor zitierten Klassifikationssystem, wonach eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung (z.B. Borderline-Typ) unter anderem durch „ei- ne Neigung zu selbstdestruktivem Verhalten“ gekennzeichnet ist (ICD-10: F60.3). 4. Der neue Tatrichter wird auch Gelegenheit haben, den Maßstab für die Anrechnung der in den Niederlanden erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen zu bestimmen (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB). Franke Krehl Meyberg Grube Schmidt Vorinstanz: Gießen, LG, 28.08.2019 - 401 Js 30522/18 2 KLs 26 27