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Entscheidung

I ZR 232/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:290916BIZR232
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:290916BIZR232.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 232/15 vom 29. September 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler und Feddersen beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re- vision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 22. Oktober 2015 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 240.000 €. Gründe: I. Der klagende Verein ist ein Selbstkontrollorgan der pharmazeutischen Industrie. Zu seinen satzungsmäßigen Aufgaben gehören der Schutz und die Stärkung des Wettbewerbs für Heilmittel und verwandte Produkte und die Überprüfung der Lauterkeit der Werbung für diese Produkte. Die Beklagte be- fasst sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Lebensmitteln. In ihrem In- ternetauftritt bewarb sie das Produkt "Almased Vitalkost" mit Aussagen über eine Beeinflussung des metabolischen Systems, die Stärkung des Immun- systems, die Steigerung des HGH-Spiegels und der Blutwerte, des Immun- systems und allgemein der "Vitalität". Außerdem warb sie auf ihrem Internetauf- 1 - 3 - tritt mit der Abbildung eines Apothekers und seines Teams, verbunden mit der Aussage: "In dieser Apotheke kennt sich jeder gut aus mit Almased - aus eige- ner Erfahrung". Schließlich warb die Beklagte auf der Produktverpackung mit der Angabe "... reguliert nachweislich den Blutzuckerspiegel, was die Gewichts- abnahme begünstigt". Der Kläger hat diese Angaben als Verstoß gegen Vor- schriften der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheits- bezogene Angaben über Lebensmittel sowie gegen § 12 Abs. 1 Nr. 5 LFGB aF beanstandet und die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung verur- teilt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (OLG Celle, GRUR-RR 2016, 361). Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten. Mit der er- strebten Revision möchte sie ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiterverfolgen. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern auch im Übrigen keine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C-283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.). Ent- gegen der Ansicht der Beschwerde stellt sich im Streitfall keine entscheidungs- erhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt ist oder nicht zweifelsfrei zu beant- worten ist. 2 3 4 - 4 - a) Entgegen der Ansicht der Beschwerde wirft der Streitfall nicht die grundsätzlich bedeutsame und vom Gerichtshof der Europäischen Union zu klärende Rechtsfrage auf, ob gesundheitsbezogene Angaben nach Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 nur für den jeweiligen Nährstoff, die Substanz oder das Lebens- mittel gemacht werden dürfen, für den, die oder das sie zugelassen sind, nicht jedoch für das Lebensmittelprodukt, das diese enthält. Es fehlt bereits an der Entscheidungserheblichkeit dieser Frage. Das Be- rufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Verkehr die angegrif- fenen Werbeaussagen nicht als inhaltlich gleichbedeutend mit den von der Be- schwerde angeführten, bereits zugelassenen Claims für Fructose und Zink an- sehen wird. Auf die von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam geltend gemachte Frage, ob sich die Beklagte außerdem auch deshalb nicht auf die beiden zugelassenen Claims berufen könne, weil diese auf konkrete Inhaltsstof- fe ("Fructose", "Zink") abstellten, während die Werbung der Beklagten allgemein dem Produkt "Almased" die beanstandeten Wirkungen beimisst, kommt es im Streitfall also nicht an. Im Übrigen hat der Senat bereits entschieden, dass die bloße Angabe einer bestimmten Wirkung ohne Benennung des Nährstoffs, der Substanz, des Lebensmittels oder der Lebensmittelkategorie, auf der diese Wirkung nach der Liste der zugelassenen Angaben beruht, mit der zugelassenen Angabe nicht inhaltsgleich und daher unzulässig ist (BGH, Urteil vom 7. April 2016 - I ZR 81/15, GRUR 2016, 1200 Rn. 36 = WRP 2016, 1359 - Repair-Kapseln). Nach diesen Grundsätzen sind die streitgegenständlichen Angaben unzulässig, weil diese die Wirkungsaussagen nicht mit Zink oder Fructose in Verbindung bringen. Der Senat hat das von ihm gefundene Auslegungsergebnis als zwei- felsfrei angesehen und deshalb eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäi- 5 6 7 - 5 - schen Union nicht für erforderlich gehalten (BGH, GRUR 2016, 1200 Rn. 41 - Repair-Kapseln). Eine Zulassung der Revision zum Zwecke der Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens ist auch im Streitfall nicht erforderlich. b) Ohne Erfolg meint die Beschwerde ferner, der Rechtsstreit werfe die klärungsbedürftige und grundsätzlich bedeutsame Frage auf, ob die Übergangsvorschriften des Art. 28 Abs. 5 und Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 auch auf solche pflanzlichen Stoffe (sog. "Botanicals") An- wendung finden, die bereits Gegenstand einer Überprüfung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit waren. Die Beschwerde legt bereits nicht dar, dass diese Frage umstritten oder sonst klärungsbedürftig ist. Sie ist vielmehr eindeutig zu verneinen. Abweichen- des wird - soweit ersichtlich - weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur vertreten. Problematisch ist allenfalls, wie Angaben zu "Botanicals" zu behandeln sind, die bislang von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit noch nicht beschieden, sondern deren Prüfung zurückgestellt worden ist (vgl. Erwä- gungsgrund 5 der Verordnung EU Nr. 536/2013). Um diese Problematik geht es im Streitfall jedoch nicht. Das Berufungsgericht hat angenommen, das hier in Rede stehende Sojaeiweiß, aus dem das Produkt "Almased-Vitalkost" nach den vom Berufungsgericht unterstellten Vortrag der Beklagten besteht, sei kein "Bo- tanical" im vorstehenden Sinne. Vielmehr habe die Kommission der Europäi- schen Union sämtliche beantragte gesundheitsbezogene Angaben zu Sojapro- tein, Soja und Soja-Inhaltsstoffen nicht etwa zurückgestellt, sondern nach Be- wertung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit umfassend abgelehnt und als "non-authorised" bezeichnet. Diese Feststellungen greift die Beschwerde nicht an. Da es sich im Streitfall mithin nicht um Angaben in Bezug 8 9 10 - 6 - auf ein zurückgestelltes Produkt handelt, stellt sich auch die Problematik der Anwendbarkeit von Übergangsvorschriften nicht. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage ist zudem deshalb nicht entscheidungserheblich, weil die konkret angegriffenen Aussagen nicht hinrei- chend wissenschaftlich gesichert und deshalb als irreführende Angaben unzu- lässig sind (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2013 - I ZR 62/11, GRUR 2013, 649 Rn. 15 f. = WRP 2013, 772 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil, mwN). Die Beschwerde macht selbst geltend, dass wissenschaftliche Nachweise für Wir- kungen pflanzlicher Stoffe nicht erbracht werden können, weil es technisch un- möglich sei, pflanzliche Lebensmittel derart zu standardisieren, dass an ihnen wissenschaftliche Versuche durchgeführt werden könnten. Die angegriffene Werbung lässt solche Vorbehalte jedoch nicht erkennen, sondern verspricht mehrere gesundheitsfördernde Wirkungen ohne jede Einschränkung. 11 - 7 - 2. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb- satz 2 ZPO abgesehen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Büscher Kirchhoff Koch Löffler Feddersen Vorinstanzen: LG Lüneburg, Entscheidung vom 31.07.2014 - 7 O 142/13 - OLG Celle, Entscheidung vom 22.10.2015 - 13 U 123/14 - 12 13