Beschluss
5 U 1007/20
KG Berlin 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2022:0218.5U1007.20.00
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Leitsätze
1. Die Frage, ob auf einer Internetseite für ein Nahrungsergänzungsmittel in Tropfen- oder Kapselform bestehend aus einfachen und oligomeren Flavanole und Polyphenole aus Vitis vinifera Kernen (Weinkerne; "French Pine Extract") mit positiven Wirkungen für die Blutzirkulation geworben werden darf trotz fehlender Zulassung nach Art. 13 HCVO, ist allein nach Art. 28 Abs. 5 HCVO zu beurteilen.(Rn.63)
2. Art. 28 Abs. 5 HCVO regelt, unter welchen Umständen die gesundheitsbezogenen Angaben verwendet werden dürfen, wenn noch keine Zulassungsentscheidung über sie getroffen worden ist. Diese dürfen bis zur Entscheidung über ihren Zulassungsantrag unter bestimmten Voraussetzungen weiterverwendet werden. Für negativ beschiedene und somit abgelehnte Angaben gilt diese Übergangsfrist hingegen nicht (Anschluss BGH, Beschluss vom 29. September 2016 - I ZR 232/15, Magazindienst 2017, 279 und BGH, Urteil vom 19. September 2019 - I ZR 91/18, Magazindienst 2019, 1140 - Gelenknahrung III).(Rn.65)
3. Die Übergangsregel des Art. 28 Abs. 5 HCVO gilt auch nicht, wenn Zulassungsanträge bereits zurückgenommen worden sind, weil der Lebensmittelunternehmer dann nicht mehr darauf vertrauen kann, dass eine Zulassung der gesundheitsbezogenen Angabe noch erfolgen wird. Dies gilt insbesondere auch, wenn der Lebensmittelunternehmer die Zulassung der von ihm verwendeten gesundheitsbezogenen Angaben bisher gar nicht zur Aufnahme in die Liste nach Art. 13 HCVO angemeldet hat. Denn wenn er selbst gar keine Zulassung nach Art. 13 HCVO betreibt und auch keine anderweitige Zulassung in Aussicht steht, kann es nicht gerechtfertigt sein, dass er sich auf die Übergangsregel des Art. 28 Abs. 5 HCVO berufen können soll.(Rn.66)
4. Die Zulässigkeit der Verwendung einer gesundheitsbezogenen Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 HCVO setzt voraus, dass die gesundheitsbezogene Angabe nur zu dem jeweiligen Nährstoff, der Substanz oder dem Lebensmittel gemacht wird, für die sie nach der Gemeinschaftsliste zugelassen sind, nicht jedoch zu dem Lebensmittelprodukt, das diese Elemente enthält, ohne den der zugelassenen Aussage zugrunde liegenden Zusammenhang mit der Substanz etc. herauszustellen. Wenn bei einem Produkt mit mehreren Inhaltsstoffen zu einem einzelnen pflanzlichen Inhaltsstoff eine bestimmte Angabe zulässig ist, darf diese Angabe nicht pauschal - ohne Nennung des Inhaltsstoffs, auf den diese Wirkung zurückgehen soll - auf das Gesamtprodukt übertragen werden.(Rn.68)
5. Dies gilt auch für Angaben nach Art. 10 Abs. 3 HCVO. Auch insoweit wäre es nicht ausreichend, wenn nur ein Bezug zu dem verschiedene Inhaltsstoffe beinhaltenden Produkt und der Bedeutung für die Gesundheit hergestellt wird.(Rn.68)
6. In Anwendung dieser Grundsätze verstößt die vorliegende Werbung für den deutschen Markt gegen §§ 3, 3a, 8 Abs. 1 S. 1 UWG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 und Abs. 3 HCVO, denn es handelt sich um eine Werbung mit nichtspezifischen gesundheitsbezogenen Angaben, die suggeriert, dass das Produkt eine Quelle mit natürlichen Ergänzungsmitteln sei, die optimale Voraussetzungen für die Blutzirkulation schaffen würde. Eine genaue Zuordnung aller Angaben ist vorliegend nicht nötig, denn unabhängig davon, ob es sich bei den streitgegenständlichen Aussagen um spezielle gesundheitsbezogene Angaben oder um nichtspezifische gesundheitsbezogene Angaben handelt, ist erforderlich, dass die verwendete gesundheitsbezogene Angabe entweder selbst in die Liste gemäß Art. 13, 14 HCVO aufgenommen worden ist oder dass ihr eine in einer der Liste nach Art. 13, 14 HCVO enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist. Weder das eine noch das andere liegt hier vor.(Rn.52)
(Rn.57)
Tenor
1.
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 22. Januar 2020 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 97 O 34/19 - durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
2.
Der Senat beabsichtigt, den Wert des Berufungsverfahrens auf 30.000 € festzusetzen.
3.
Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Frage, ob auf einer Internetseite für ein Nahrungsergänzungsmittel in Tropfen- oder Kapselform bestehend aus einfachen und oligomeren Flavanole und Polyphenole aus Vitis vinifera Kernen (Weinkerne; "French Pine Extract") mit positiven Wirkungen für die Blutzirkulation geworben werden darf trotz fehlender Zulassung nach Art. 13 HCVO, ist allein nach Art. 28 Abs. 5 HCVO zu beurteilen.(Rn.63) 2. Art. 28 Abs. 5 HCVO regelt, unter welchen Umständen die gesundheitsbezogenen Angaben verwendet werden dürfen, wenn noch keine Zulassungsentscheidung über sie getroffen worden ist. Diese dürfen bis zur Entscheidung über ihren Zulassungsantrag unter bestimmten Voraussetzungen weiterverwendet werden. Für negativ beschiedene und somit abgelehnte Angaben gilt diese Übergangsfrist hingegen nicht (Anschluss BGH, Beschluss vom 29. September 2016 - I ZR 232/15, Magazindienst 2017, 279 und BGH, Urteil vom 19. September 2019 - I ZR 91/18, Magazindienst 2019, 1140 - Gelenknahrung III).(Rn.65) 3. Die Übergangsregel des Art. 28 Abs. 5 HCVO gilt auch nicht, wenn Zulassungsanträge bereits zurückgenommen worden sind, weil der Lebensmittelunternehmer dann nicht mehr darauf vertrauen kann, dass eine Zulassung der gesundheitsbezogenen Angabe noch erfolgen wird. Dies gilt insbesondere auch, wenn der Lebensmittelunternehmer die Zulassung der von ihm verwendeten gesundheitsbezogenen Angaben bisher gar nicht zur Aufnahme in die Liste nach Art. 13 HCVO angemeldet hat. Denn wenn er selbst gar keine Zulassung nach Art. 13 HCVO betreibt und auch keine anderweitige Zulassung in Aussicht steht, kann es nicht gerechtfertigt sein, dass er sich auf die Übergangsregel des Art. 28 Abs. 5 HCVO berufen können soll.(Rn.66) 4. Die Zulässigkeit der Verwendung einer gesundheitsbezogenen Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 HCVO setzt voraus, dass die gesundheitsbezogene Angabe nur zu dem jeweiligen Nährstoff, der Substanz oder dem Lebensmittel gemacht wird, für die sie nach der Gemeinschaftsliste zugelassen sind, nicht jedoch zu dem Lebensmittelprodukt, das diese Elemente enthält, ohne den der zugelassenen Aussage zugrunde liegenden Zusammenhang mit der Substanz etc. herauszustellen. Wenn bei einem Produkt mit mehreren Inhaltsstoffen zu einem einzelnen pflanzlichen Inhaltsstoff eine bestimmte Angabe zulässig ist, darf diese Angabe nicht pauschal - ohne Nennung des Inhaltsstoffs, auf den diese Wirkung zurückgehen soll - auf das Gesamtprodukt übertragen werden.(Rn.68) 5. Dies gilt auch für Angaben nach Art. 10 Abs. 3 HCVO. Auch insoweit wäre es nicht ausreichend, wenn nur ein Bezug zu dem verschiedene Inhaltsstoffe beinhaltenden Produkt und der Bedeutung für die Gesundheit hergestellt wird.(Rn.68) 6. In Anwendung dieser Grundsätze verstößt die vorliegende Werbung für den deutschen Markt gegen §§ 3, 3a, 8 Abs. 1 S. 1 UWG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 und Abs. 3 HCVO, denn es handelt sich um eine Werbung mit nichtspezifischen gesundheitsbezogenen Angaben, die suggeriert, dass das Produkt eine Quelle mit natürlichen Ergänzungsmitteln sei, die optimale Voraussetzungen für die Blutzirkulation schaffen würde. Eine genaue Zuordnung aller Angaben ist vorliegend nicht nötig, denn unabhängig davon, ob es sich bei den streitgegenständlichen Aussagen um spezielle gesundheitsbezogene Angaben oder um nichtspezifische gesundheitsbezogene Angaben handelt, ist erforderlich, dass die verwendete gesundheitsbezogene Angabe entweder selbst in die Liste gemäß Art. 13, 14 HCVO aufgenommen worden ist oder dass ihr eine in einer der Liste nach Art. 13, 14 HCVO enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist. Weder das eine noch das andere liegt hier vor.(Rn.52) (Rn.57) 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 22. Januar 2020 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 97 O 34/19 - durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. 2. Der Senat beabsichtigt, den Wert des Berufungsverfahrens auf 30.000 € festzusetzen. 3. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. A. Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden. Die Beklagte vertreibt über die Internetseite www.XXXXX u.a. die Produkte „Masquelier’s Anthogenol® OPC“ Kapseln und Tropfen auf dem deutschen Markt. Zwei Kapseln enthalten nach Angabe der Beklagten 100 mg „Masqulier‘s® Original OPCs (einfache und oligomere Flavanole und Polyphenole aus Vitis vinifera Kernen)“ und 10 mg „Masqulier‘s® French Pine Bark Extract (Original-Extrakt aus französischem Pinus maritima Cortex)“ nebst weiterer Inhaltsstoffe. Die Abkürzung OPC steht dabei für oligomere Proanthocyanidine. Mit Schreiben vom 27. Februar 2019 (Anlage K 4) mahnte der Kläger die Beklagte wegen verschiedener auf der Internetseite vorhandener Aussagen in Bezug auf die Produkte „Masquelier’s Anthogenol® OPC“ Kapseln und/oder Tropfen ab und forderte sie auf, eine diesbezügliche Unterlassungserklärung abzugeben. Die Beklagte wies die Vorwürfe durch Schreiben ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 18. März 2019 (Anlage K 5) zurück. Daraufhin erhob der Kläger Klage auf Unterlassung und Zahlung in Höhe von 178,50 € nebst Zinsen. Im Unterlassungsantrag streitgegenständlich sind insgesamt 16 Werbeaussagen, die alle im Rahmen der Bewerbung der o.g. Produkte auf der Homepage www.XXXXX.de getätigt wurden. Das Landgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 22. Januar 2020 wie folgt verurteilt: I. Es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.00 0,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr auf dem deutschen Markt für das Produkt „Masquelier’s Anthogenol® OPC“ Kapseln und/oder Tropfen zu werben: 1. „… Quelle, mit natürlichen Ergänzungsmitteln, die optimalen Voraussetzungen für die Blutzirkulation schaffen“, 2. „je älter man wird, desto mehr fällt einem auf, dass mit den Jahren die Qualität des Blutkreislaufs und damit die Vitalität abnimmt. Das lässt sich gar nicht vermeiden, Hautfalten, Sehschwäche, Ermüdungserscheinungen, steife Muskeln - um nur einige Symptome der alternden Blutgefäße zu nennen. Optimale Durchblutung 3. „Schutz und Versorgung Um gesund altern zu können, ist ein gesunder Blutkreislauf unabdingbar. Die Beine, die Organe, die Augen und die Haut; jeder Faser Ihres Körpers profitiert von einer guten Durchblutung. Ein optimal funktionierendes Gefäßsystem gewährleistet die schnelle Freisetzung von Nährstoffen und bietet einen hervorragenden Schutz vor freien Radikalen. Eine gute Durchblutung schützt und versorgt - das ist die Kraft von Anthogenol®“, 4. „Mikrozirkulation - die Verbindung zu den Nährstoffen. Das Mikro-Kreislaufsystem leitet das Blut über die kleinsten Blutgefäße zu den entlegensten Stellen des Körpers. Wenn wir älter werden, können diese Blutgefäße mit der Zeit schwächer werden und an Flexibilität variieren. Indem wir unsere Mikrozirkulation stärken und flexibel halten, unterstützen wir jenes System, dass jede einzelne Komponente unseres Körpers verbindet und mit Nährstoffen versorgt“, 5. „Wirksamer Schutz vor Oxidantien und effektive Anregung der Durchblutung“, 6. „Verbesserung und Erhalt der Blutbahn bis in die kleinsten Haargefäße“, 7. „Eine gesunde Mikrozirkulation für umfassende gesundheitliche Vorteile“ 8. „Masquelier’s® Anthogenol® sorgt dafür, dass das Mikrozirkulationssystem stark und weich bleibt und Sauerstoff und Nährstoffe an Organe geliefert werden, die diese Stoffe benötigen, um gut funktionieren zu können“, 9. „Herz, Organe und ein gesunder Körper. Eine gesunde Mikrozirkulation gewährleistet, dass Nährstoffe und Sauerstoff im ganzen Körper verteilt werden und unterstützt damit die Wirkung des Herzens und aller vitalen Organe“, 10. „Linderung von müden Beinen. Die Unterstützung des mikrovaskulären Systems trägt zur Linderung von schweren und müden Beinen bei“, 11. „Gesunde Augen. Unsere Augen verfügen über das intensivste mikrovaskuläre System im ganzen Körper. Somit hängt die gute Sehfähigkeit stark von der gesunden mikrovaskulären Funktion ab“, 12. „Quelle mit natürlichen Ergänzungsmitteln, die optimale Voraussetzungen für die Blutzirkulation schaffen. auf diese Weise legen wir den Grundstein für ein optimal funktionierendes System“, 13. „Die Entdeckung von Masquelier hilft Ihnen bei der Aufrechterhaltung ihres Blutkreislaufes“, 14. „Flexible Blutgefäße und gesunde Kapillaren sind ein wichtiger Baustein unseres Lebens. Sie versorgen Muskeln, Organe und Gewebe in unserem Körper mit frischem Blut und Nährstoffen und sorgen für den Abtransport von Abfallprodukten. Aus diesem Grund ist eine gute Blutzirkulation wichtig für eine gute Gesundheit. Aber das System ist komplex und fragil. Und je älter wir werden, umso spürbar schlechter wird die Qualität unserer Kapillargefäße. XXXXX entdeckte zwei Pflanzenextrakte, die helfen, dem Älterwerden - und somit der Verschlechterung der Blut- und Kapillargefäße - entgegenzuwirken. Hiermit bot er ein Hilfsmittel, mit dem Sie Ihre Vitalität mit zunehmendem Alter erhalten können. Seine Extrakte stimulieren die Blutzirkulation und schützen vor den schädlichen Effekten freier Radikale. Sie können die positive Wirkung in Ihrem Körper spüren - von Ihren Zehenspitzen bis zum Kopf, einschließlich Augen und Haut“, 15. „Klinische Tests bestätigen, dass seine OPCs ein aktiver Wirkstoff zur Stärkung des Herzkreislaufsystems sind“, 16. „Professor XXXXX… In der Rinde französischer Pinien - Pinus maritima - entdeckte und extrahierte er die Quelle einer wirksamen Stärkung des Blutkreislaufs. Sein Extrakt bildet die Grundlage des ersten natürlichen Gesundheitsproduktes zum Schutz der Blutgefäße und wird seit den 1960er Jahren erfolgreich als aktiver Wirkstoff im französischen Produkt zur Förderung der Gefäßgesundheit Flavan® eingesetzt“, jeweils sofern dies geschieht wie in Anlage K3 wiedergegeben. II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 178,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Mai 2019 zu zahlen. III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. IV. Das Urteil ist im Tenor zu I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils bei zu treibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil des Landgerichts Bezug genommen. Ergänzend wird ausgeführt: Das Urteil des Landgerichts ist den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 25. Februar 2020 zugestellt worden (Bl. 80 d.A.). Mit Schriftsatz vom 25. März 2020 (Bl. 91-92 d.A.), beim Kammergericht eingegangen am selben Tag, hat die Beklagte Berufung gegen das Urteil eingelegt. Mit Schriftsatz vom 27. April 2020 (Montag), beim Kammergericht eingegangen am selben Tag, hat sie die Berufung begründet (Bl. 103 - 112 d.A.). Die Beklagte rügt im Wesentlichen: Die Beklagte führt zur Begründung ihrer Berufung gegen das Urteil des Landgerichts aus, dass das Landgericht zu Unrecht angenommen habe, bei den streitgegenständlichen Werbeaussagen handele es sich um verbotene gesundheitsbezogene Angaben gemäß Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (im Folgenden: HCVO). Das Landgericht nehme fälschlicherweise an, die angegriffenen Werbeaussagen würden den Vorgaben der Art. 5 und 6 HCVO nicht genügen. Die Beklagte müsse aber gar keine placebokontrollierte Doppelblindstudien vorlegen. Das Landgericht überspanne die Anforderungen der Art. 5 und 6 HCVO und widerspreche damit der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 17. Januar 2013 - I ZR 5/12 - Vitalpilze). Auch könne kein Vergleich mit traditionellen Arzneimitteln gezogen werden, denn die beworbenen Produkte würden keine pharmakologische Wirkung aufweisen. Ferner habe das Landgericht ignoriert, dass die Beklagte mit den Anlagen B 1 bis B 5 zahlreiche valide wissenschaftliche Belege vorgelegt habe, die die fraglichen Werbeaussagen ausreichend belegen würden. Fälschlicherweise gehe das Landgericht davon aus, dass das in den Anlagen genannte Produkt Endotelon nicht mit dem von der Beklagten vertriebenen Produkt „Masquelier’s Anthogenol® OPC“ Kapseln und/oder Tropfen vergleichbar sei. Auf diesen Aspekt habe das Landgericht entgegen seiner Pflicht aus § 139 ZPO nicht hingewiesen. Hätte das Landgericht diesen Hinweis erteilt, hätte die Beklagte aufklären können, dass die Wirkstoffe beider Produkte analytisch identisch seien. Ferner sei das streitgegenständliche Produkt auf Seite 4 der Anlage B 1 benannt. Auch hinsichtlich der Bewertung der Anlage B 3 verkenne das Landgericht, dass diese Studie, auch wenn sie das Produkt „MASQUELIER’s Original OPCs Creme“ betreffe, dazu diene, dem Gericht das gesamte wissenschaftliche Dossier vorzulegen. Schließlich müsse für die wissenschaftliche Absicherung einer Angabe immer die Gesamtheit der verfügbaren Daten geprüft werden. Ferner würde das wissenschaftliche Gesamtbild durch die Bezugnahme auf das österreichische Merkblatt des Bundeskanzleramtes Österreichs vom 02. Juni 1999 abgerundet. Im Ergebnis maße sich das Landgericht eine eigene ernährungswissenschaftliche Beurteilung an, die nach der einschlägigen Rechtsprechung unzulässig sei. Die Beklagte kündigt an, zu beantragen, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts, die Klage abzuweisen Der Kläger kündigt an zu beantragen, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. Der Kläger tritt dem Vorbringen der Beklagten entgegen und verteidigt das erstinstanzliche Urteil. B. I. Die Berufung ist gemäß §§ 511, 517, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt, mit einer Begründung versehen und auch im Übrigen zulässig. II. Der Senat hat die Berufungsbegründung der Beklagten zur Kenntnis genommen und die gegen die landgerichtliche Entscheidung angeführten Argumente beraten. Im Ergebnis dieser Beratung beabsichtigt der Senat, die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil diese - wie er einstimmig meint - offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache zugleich keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil nicht erfordern und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die mit weiteren Kosten verbunden wäre - nicht geboten ist. Vor der beabsichtigten Zurückweisung gewährt der Senat hiermit rechtliches Gehör, § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO. 1. In der Sache hat die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die zulässige Klage des Klägers auf Unterlassen der im Tenor des Urteils vom 22. Januar 2020 zu Ziffer I. genannten Aussagen bei der Bewerbung der Produkte „Masquelier’s Anthogenol® OPC“ Kapseln und/oder Tropfen auf dem deutschen Markt sowie den Zahlungsanspruch des Klägers für begründet erachtet. Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassen der streitgegenständlichen Aussagen gemäß §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1, 3a UWG i.V.m. Art. 10 Abs. 1, 3 HCVO sowie ein Anspruch auf (verzinsliche) Kostenerstattung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG aF (in der Zeit bis zum 01.12.2020) zusteht. 1.1 Der Kläger ist - was das Landgericht zutreffend festgestellt und die Beklagte auch mit der Berufung nicht angegriffen hat - (klagebefugt und) anspruchsberechtigt gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG a.F., welcher trotz Gesetzesänderung gemäß § 15a Abs. 1 UWG weiterhin anwendbar ist. 1.2 Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG kann derjenige, der eine nach § 3 UWG oder § 7 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Gemäß § 3 Abs. 1 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig. Gemäß § 3a UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. 1.2.1 Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, ist die Zulässigkeit der streitgegenständlichen Aussagen an Art. 10 HCVO zu messen. Hierbei handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des BGH um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG, deren Missachtung geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil von Mitbewerbern und Verbrauchern im Sinne des § 3a UWG spürbar zu beeinträchtigen (BGH, Urteil vom 09. Oktober 2014 - I ZR 162/13 -, Rn. 15, juris - Combiotik; BGH, Urteil vom 7. April 2016 - I ZR 81/15, Rn. 12, juris - Repair-Kapseln; BGH, Urteil vom 19. September 2019 - I ZR 91/18 -, Rn. 13, juris - Gelenknahrung III). 1.2.2 Art. 10 Abs. 1 HCVO sieht vor, dass gesundheitsbezogene Angaben verboten sind, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen in Kapitel II HCVO und den speziellen Anforderungen im Kapitel IV HCVO entsprechen, gemäß HCVO zugelassen und in die Liste gemäß Art. 13 und 14 HCVO aufgenommen sind. Gemäß Art. 10 Abs. 3 HCVO sind Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffes oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden nur zulässig, wenn ihnen eine in einer der Listen nach Art. 13 oder 14 HCVO enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist. Dabei ist die Regelung des Art. 10 Abs. 3 HCVO als Ausnahme des Verbots in Art. 10 Abs. 1 HCVO anzusehen (Rathke/Hahn in: Zipfel/Rathke LebensmittelR, 179. EL März 2021, VO (EG) 1924/2006 Art. 10 Rn. 7). Der Sinn und Zweck dieser Regelungen kann den Erwägungsgründen 1 und 10 der HCVO entnommen werden. Demnach werden Lebensmittel zunehmend unter anderem mit gesundheitsbezogenen Angaben gekennzeichnet und es wird mit diesen Angaben für sie Werbung gemacht. Um dem Verbraucher ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten und ihm die Wahl zu erleichtern, müssen die im Handel befindlichen Produkte sicher sein. Solche Lebensmittel können vom Verbraucher als Produkte wahrgenommen werden, die gegenüber ähnlichen oder anderen Produkten, denen die besonders beworbenen Nährstoffe oder andere Stoffe nicht zugesetzt sind, einen nährwertbezogenen, physiologischen oder anderweitigen gesundheitlichen Vorteil bieten. Dies kann den Verbraucher zu Entscheidungen veranlassen, die die Gesamtaufnahme einzelner Nährstoffe oder andere Substanzen unmittelbar in einer Weise beeinflussen, die den einschlägigen wissenschaftlichen Empfehlungen widersprechen könnte. Es sollen daher grundsätzlich nur geprüfte gesundheitsbezogene Angaben nach den Vorgaben der HCVO verwendet werden können. 1.2.3 Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Art. 10 HCVO ist zunächst, dass es sich bei den streitgegenständlichen Aussagen um gesundheitsbezogene Angaben im Sinne der HCVO handelt. 1.2.3.1 Gemäß Art. 2 Abs. 2 Nr.1 HCVO bezeichnet der Ausdruck „Angabe“ jede Aussage oder Darstellung, die nach dem Gemeinschaftsrecht oder den nationalen Vorschriften nicht obligatorisch ist, einschließlich Darstellungen durch Bilder, grafische Elemente oder Symbole in jeder Form und mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt. Lebensmittel umfasst jeden Stoff, der für den menschlichen Verzehr bestimmt und geeignet ist und nicht zu den ausgeschlossenen Kategorien gehören, wie z.B. Arzneimittel, kosmetische Mittel sowie Tabak und Tabakerzeugnisse (Feuerhake/Ortgies in: Streinz/Kraus, Lebensmittelrechts-Handbuch, Loseblattsammlung, Stand April 2021, II.C., Rn. 141; vgl. auch Art. 2 Abs. 1 Buchstabe a HCVO i.V.m. Art. 2 der Lebensmittel-Basis-VO (VO [EG] Nr. 178/2002). Gemäß Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO bezeichnet „gesundheitsbezogene Angabe“ jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder mit einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Der Begriff „Zusammenhang“ ist dabei weit zu verstehen (EuGH, Urteil vom 06. September 2012 - C-544/10 -, Rn. 34 - Deutsches Weintor; EuGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - C-299/12 -, Rn. 22 - Green - Swan Pharmaceuticals; BGH, Urteil vom 26. Februar 2014 - I ZR 178/12 -, Rn. 16, juris - Praebiotik). Der Begriff "gesundheitsbezogene Angabe" erfasst daher jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert (EuGH, Urteil vom 06. September 2012 - C-544/10 -, Rn. 35 - Deutsches Weintor; BGH, Urteil vom 26. Februar 2014 - I ZR 178/12 -, Rn. 16, juris - Praebiotik). Darüber hinaus wird jeder Zusammenhang erfasst, der impliziert, dass für die Gesundheit negative oder schädliche Auswirkungen, die in anderen Fällen mit einem solchen Verzehr einhergehen oder sich an ihn anschließen, fehlen oder geringer ausfallen. In diesem Zusammenhang sind sowohl die vorübergehenden und flüchtigen Auswirkungen als auch die kumulativen Auswirkungen des wiederholten und längerfristigen Verzehrs eines bestimmten Lebensmittels auf den körperlichen Zustand zu berücksichtigen (EuGH, Urteil vom 06. September 2012 - C-544/10 -, Rn. 35, 38 - Deutsches Weintor BGH, Urteil vom 26. Februar 2014 - I ZR 178/12 -, Rn. 16, juris - Praebiotik, BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 - I ZR 221/12 -, Rn. 23, juris - Original Bach-Blüten). Gesundheit beschreibt generell den Zustand, der dem einzelnen die Ausübung seiner körperlichen und geistigen Funktionen ermöglicht (Rathke/Hahn in: Zipfel/Rathke LebensmittelR, 179. EL März 2021, VO (EG) 1924/2006 Art. 2 Rn. 42). Die Frage, ob eine Aussage auf das gesundheitliche Wohlbefinden abzielt, ist anhand der in Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 HCVO aufgeführten Fallgruppen zu beurteilen (vgl. BGH, EuGH-Vorlage vom 13. Januar 2011 - I ZR 22/09 -, Rn. 9, juris - Gurktaler Kräuterlikör; BGH, Urteil vom 17. Januar 2013 - I ZR 5/12 -, Rn. 13, juris - Vitalpilze; BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 - I ZR 221/12 -, Rn. 23, juris - Original Bach-Blüten). Dazu gehören nach Art. 13 Abs. 1 lit. a) HCVO auch in Beschreibungen und Verweise auf die Bedeutung eines Stoffes für Körperfunktionen. Zu den Körperfunktionen gehört auch der Blutkreislauf und die Durchblutung. Für die in diesem Zusammenhang vorzunehmende Beurteilung ist es nach Erwägungsgrund 16 Satz 3 HCVO entscheidend, in welchem Sinne der normal informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher die Angaben über Lebensmittel versteht. Es gilt dabei kein statistischer, sondern ein normativer Maßstab. Nach ihm sind die nationalen Gerichte und Verwaltungsbehörden gehalten, von ihrer eigenen Urteilsfähigkeit unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auszugehen (BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 - I ZR 221/12 -, Rn. 24, juris - Original Bach-Blüten) 1.2.3.2 Nach diesen Definitionen handelt es sich bei den im Tenor des landgerichtlichen Urteils in I. genannten Aussagen um gesundheitsbezogene Angaben, was die Mitglieder des Senats als normal informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher in eigener Anschauung beurteilen können. In der Aussage zu I. 1. des landgerichtlichen Tenors wird suggeriert, dass das Produkt „Masquelier’s®“ eine Quelle mit natürlichen Ergänzungsmitteln sei, die optimale Voraussetzungen für die Blutzirkulation schaffen würde. Es wird damit ein unmittelbarer Bezug zwischen dem Produkt und einer positiven Beeinflussung der Gesundheit hergestellt. Durch die Angabe in I. 2. des landgerichtlichen Tenors wird der Bezug zwischen dem beworbenen Produkt und einer optimalen Durchblutung, mithin ebenfalls einer positiven Beeinflussung der Gesundheit hergestellt. Die Aussage in I 3. beschreibt einen Zusammenhang zwischen Anthogenol und einer guten Durchblutung, was ebenfalls einen Gesundheitseffekt darstellt. In I. 4. wird der Effekt des beworbenen Produktes auf die Mikrozirkulation beschrieben. Diese solle gestärkt und flexibel gehalten werden. Auch in dieser Angabe wird das Produkt mit einer positiven Wirkung auf die Gesundheit verknüpft. Die Aussagen in den Ziffern I. 5., 6. und 7. beschreiben, dass das beworbene Produkt einen wirksamen Schutz vor Oxidantien darstelle, die Durchblutung effektiv anregen, die Blutbahn bis in die kleinsten Haargefäße verbessere und erhalte und für eine gesunde Mikrozirkulation sorge, was umfassende gesundheitliche Vorteile biete, sodass hier ebenfalls unschwer ein Bezug zu positiven Gesundheitseffekten hergestellt werden kann. Die Aussage in I. 8. des landgerichtlichen Urteils erklärt ausdrücklich, dass „Masquelier’s® Anthogenol®“ dafür sorge, dass das Mikrozirkulationssystem stark und weich bleibe und Sauerstoff und Nährstoffe an Organe geliefert werden können, die diese Nährstoffe benötigten, um gut funktionieren zu können. Dieser Aussage ist der Gesundheitsbezug immanent. Gleiches gilt für die Aussagen in I. 9. bis 14 und 16. des landgerichtlichen Urteils. Dort wird beschrieben, dass das Produkt bzw. dessen Bestandteile positive Auswirkungen auf die Mikrozirkulation, auf das mikrovaskuläre System, schwere und müde Beine, Augen, die Blutzirkulation, den Blutkreislauf, die Blutgefäße und Kapillaren und die Haut hätten. Die Aussage in I. 15 des landgerichtlichen Tenors bezieht sich auf einen Produktbestandteil, nämlich OPCs. Auch diesen wird ein positiver gesundheitlicher Effekt mit der streitgegenständlichen Angabe zugesprochen, wonach diese ein aktiver Wirkstoff zur Stärkung des Herz-Kreislauf-System seien. In den Aussagen zu I 3, 7, 9, 11, 14 und 16 wird der Bezug zur „Gesundheit“ in verschiedenen Varianten ausdrücklich angesprochen. Es handelt sich ferner um ein Lebensmittel im Sinne der oben genannten Definition, denn unstreitig sollen die in den streitgegenständlichen Aussagen beschriebenen Wirkungen durch die Einnahme, mithin den Verzehr, der Tropfen bzw. Kapseln bewirkt werden. 1.2.4 Dem Anwendungsbereich des Art. 10 Abs. 1 HCVO unterfallen sog. spezielle gesundheitsbezogene Angaben. Nichtspezifische gesundheitsbezogene Angaben unterfallen hingegen dem Anwendungsbereich des Art. 10 Abs. 3 HCVO. 1.2.4.1 Für die Abgrenzung zwischen speziellen und nichtspezifischen gesundheitsbezogenen Angaben kommt es nach der Rechtsprechung des BGH darauf an, ob mit der Angabe ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und einer Funktion des menschlichen Organismus hergestellt wird, dessen wissenschaftliche Absicherung (vgl. Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, Art. 6 Abs. 1 HCVO) in einem Zulassungsverfahren nach Art. 13 Abs. 3 HCVO (für Angaben nach Art. 3 Abs. 1 HCVO) oder nach Art. 15 bis Art. 17 HCVO (für Angaben nach Art. 14 Abs. 1 HCVO) überprüft werden kann (BGH, EuGH-Vorlage vom 12. Juli 2018 - I ZR 162/16 -, Rn. 22, juris - B-Vitamine I mwNw). 1.2.4.2 Vorliegend handelt es sich bei denjenigen Angaben um nichtspezifische gesundheitsbezogene Angaben, in welchen in allgemeiner Art die positive Wirkung auf den gesamten Organismus betont wird, während es sich bei denjenigen Angaben, welche auf bestimmte dadurch zu fördernde Funktionen des Körpers Bezug nehmen, um spezielle gesundheitsbezogene Angaben handelt (vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 2013 - I ZR 5/12 -, Rn. 12, 13, juris - Vitalpilze). Eine genaue Zuordnung aller Angaben ist vorliegend aber nicht nötig, denn unabhängig davon, ob es sich bei den streitgegenständlichen Aussagen um spezielle gesundheitsbezogene Angaben oder um nichtspezifische gesundheitsbezogene Angaben handelt, ist erforderlich, dass die verwendete gesundheitsbezogene Angabe entweder selbst in die Liste gemäß Art. 13, 14 HCVO aufgenommen worden ist oder dass ihr eine in einer der Liste nach Art. 13, 14 HCVO enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist. Weder das eine noch das andere liegt hier vor. 1.2.4.3 Die Angaben, welche in die Liste nach Art. 13, 14 HCVO aufgenommen sind, sind im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 der Kommission vom 16. Mai 2012 zur Festlegung einer Liste zulässiger anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern (Verordnung (EU) Nr. 432/2012) aufgeführt. Unstreitig sind in dieser Liste weder das Produkt der Beklagten noch dessen Bestandteile einfache und oligomere Flavanole oder Polyphenole aus Vitis vinifera Kernen oder der Original-Extrakt aus französischem Pinus maritima Cortex aufgeführt. Es ist auch weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die Angaben gesundheitsbezogenen Angaben beigefügt sind, die in der Liste nach Art. 13, 14 HCVO eingetragen worden sind. 1.2.5 Die Beklagte beruft sich darauf, dass es sich bei den Zutaten einfache und oligomere Flavanole und Polyphenole aus Vitis vinifera Kernen und Extrakt aus französischem Pinus maritima Cortex des beworbenen Produktes um sogenanntes „Botanicals“ handele, also um rein pflanzliche Stoffe. Die Bearbeitung von „Botanicals“ hätten die Europäische Kommission und die EFSA zurückgestellt, da zunächst einmal mit den Europäischen Mitgliedsstaaten Einverständnis darüber erzielt werden müsse, nach welchen Maßstäben „Botanicals“ bewertet werden sollen. Es sei im Ergebnis festzustellen, dass somit auf europäischer Ebene zurzeit keine Einigung darüber bestehe, nach welchen wissenschaftlichen Maßstäben „Botanicals“ überhaupt zu beurteilen seien. Wenn jedoch die Richtigkeit der wissenschaftlichen Maßstäbe der EFSA insgesamt somit aktuell unklar sei, stelle sich die Frage, auf welcher wissenschaftlicher Grundlage die bisher erfolgten EFSA-Gutachten zu rechtfertigen seien. Diese müssten solange unangewendet bleiben, so lange nicht Klarheit über die zutreffend angewendeten wissenschaftlichen Standards bestehe (vgl. Ausführungen auf den Seiten 2 bis 5 des Schriftsatzes vom 31. Juli 2019, Bl. 39-42 d.A.). Diesem Einwand kann aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden, wobei offen gelassen werden kann, ob es sich bei den von der Beklagten vorgetragenen Produktbestandteilen tatsächlich um „Botanicals“ im oben genannten Sinn handelt: 1.2.5.1 Als „Botanicals“ werden Pflanzen und Pflanzenstoffe bezeichnet, die eine funktionelle Wirkung haben sollen (Meisterernst in: „Möglichkeiten der Vermarktung von Botanicals aus Sicht des Lebensmittelrechts“, GRUR 2018, 482, beck-online; BGH, Urteil vom 19. September 2019 - I ZR 91/18 -, Rn. 19, juris - Gelenknahrung III). Wie sich dem Erwägungsgrund 10 der VO (EU) Nr. 432/2012 entnehmen lässt, sollen Anträge für die dort namentlich angeführten „Botanicals“ zurückgestellt werden, da „die Kommission aus anderen gerechtfertigten Gründen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschließend“ über sie befinden könne. Insbesondere wird zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten diskutiert, ob für diese Pflanzenstoffe ein eigenes Regime zugelassener Angaben etabliert werden soll; dies vor allem im Hinblick darauf, dass für traditionelle Arzneimittel ein geringeres Anforderungsniveau bei der wissenschaftlichen Absicherung etabliert wurde und eine nunmehrige Bewertung der Health Claims für Lebensmittel zu strengeren Ergebnissen als bei der Verwendung für Arzneimittel führen könnte (Meisterernst a.a.O., 483). Entgegen der Auffassung der Beklagten hat dies vorliegend indes nicht zur Folge, dass sie die streitgegenständlichen Angaben - selbst wenn es sich um „Botanicals“ handeln sollte - verwenden kann. 1.2.5.2 Zunächst ist festzuhalten, dass der BGH die Rechtsprechung, wonach die Regelung des Art. 10 Abs. 3 HCVO nicht anwendbar sei, solange die Listen nach Art. 13 HCVO nicht abschließend erstellt seien, ausdrücklich aufgegeben hat (BGH, Urteil vom 19. September 2019 - I ZR 91/18 -, Rn. 17, juris - Gelenknahrung III). Demnach ist diese Auffassung mit Wortlaut und Zweck des Art. 10 Abs. 3 HCVO nicht vereinbar. Ferner ist in Art. 13 Abs. 5 HCVO ausdrücklich vorgesehen, dass die Listen ergänzt werden können. Für den Übergangszeitraum zwischen Inkrafttreten der HCVO und der Aufnahme in die Liste nach Art. 13 HCVO sieht darüber hinaus Art. 28 HCVO eine Übergangsregel vor, die gar nicht benötigt würde, wenn Art. 10 Abs. 3 HCVO wegen fehlender abschließender Erstellung der Liste nach Art. 13 HCVO nicht anwendbar wäre (vgl. hierzu auch Senat, Urteil vom 27. November 2015 - 5 U 96/14 -, Rn. 39, juris - Rotbusch Tee, Vitamine GESUND). Auch für Angaben, die sog. „Botanicals“ betreffen, sind die Vorschriften des Art. 10 HCVO daher grundsätzlich vollumfänglich anwendbar. Vor diesem Hintergrund überzeugen die vor dem Urteil des BGH zu I ZR 91/18 Gelenknahrung III ergangenen auszugsweise von der Beklagten zitierten Entscheidungen des LG Aschaffenburg (Urteil vom 14. November 2013 - 1 HK O 117/13) und des LG Hof (Urteil vom 17. Februar 2016 - 1 HK O 22/15) nicht, da sie sich mit den o.g. Argumenten nicht auseinandersetzen. 1.2.5.3 Die Frage, ob die Beklagte die streitgegenständlichen Angaben - trotz fehlender Zulassung nach Art. 13 HCVO - (weiter) verwenden darf, ist demnach allein nach Art. 28 Abs. 5 HCVO zu beurteilen. Danach dürfen gesundheitsbezogene Angaben im Sinne des Art. 13 Abs. 1 lit. a) HCVO ab Inkrafttreten der HCVO bis zur Annahme der in Art. 13 Abs. 3 HCVO genannten Liste unter der Verantwortung von Lebensmittelunternehmen verwendet werden, sofern die Angaben der HCVO und den einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften entsprechen. 1.2.5.3.1 Art. 13 Abs. 1 lit. a) HCVO betrifft Angaben, die die Bedeutung eines Nährstoffs oder einer anderen Substanz für Wachstum, Entwicklung und Körperfunktionen beschreiben oder darauf verweisen, mithin solche Angaben wie sie zwischen den Parteien streitgegenständlich sind. Wie oben beschrieben, wird in allen beanstandeten Aussagen eine Wirkung des von der Beklagten beworbenen Produkts „Masquelier’s Anthogenol® OPC“ Kapseln/Tropfen auf Körperfunktion, insbesondere auf die Durchblutung, beschrieben. 1.2.5.3.2 Art. 28 Abs. 5 HCVO regelt, unter welchen Umständen diese gesundheitsbezogenen Angaben verwendet werden dürfen, wenn noch keine Zulassungsentscheidung über sie getroffen worden ist (Feuerhake/Ortgies in: Streinz/Kraus, Lebensmittelrechts-Handbuch, Loseblattsammlung, Stand April 2021, II.C., Rn. 141 y). Diese dürfen bis zur Entscheidung über ihren Zulassungsantrag unter bestimmten Voraussetzungen weiterverwendet werden. Für negativ beschiedene und somit abgelehnte Angaben gilt diese Übergangsfrist hingegen nicht (Feuerhake/Ortgies a.a.O. Rn. 141zh). Dies hat auch der BGH unmissverständlich so festgestellt (BGH, Beschluss vom 29. September 2016 - I ZR 232/15 -, Rn. 10, juris; vgl. BGH, Urteil vom 19. September 2019 - I ZR 91/18 -, Rn. 19 a.E. m.w.Nw., juris - Gelenknahrung III). Die von der Beklagten im Schriftsatz vom 15. Januar 2020, dort auf Seite 2, Bl. 61 d.A., zitierten - jüngeren - Entscheidungen des OLG Bamberg (Urteil vom 29. Juni 2016 - 3 U 32/16) und des OLG Celle (OLG Celle, Urteil vom 22. Oktober 2015 - 13 U 123/14 -, Rn. 93, juris - Tödliches Quartett) befassen sich nicht mit der Frage, welche Auswirkung ein abgelehnter Antrag auf die Frage der Weiterverwendung hat. 1.2.5.3.3 Diese Auffassung ist auch überzeugend. Sinn und Zweck der Regelung des Art. 28 Abs. 5 HCVO ist nach Erwägungsgrund 35 der HCVO, dass der Lebensmittelunternehmer, der eine von der HCVO regulierte gesundheitsbezogene Angabe zur Produktwerbung verwendet, sein Verhalten an die Bestimmungen der HCVO anpassen können soll. Dementsprechend kann er bis zur Aufnahme seiner Angabe in die Liste nach Art. 13 HCVO auf die Möglichkeit der Verwendung weiter vertrauen, wenn gleichzeitig sichergestellt ist, dass der oben beschriebene und in Erwägungsgrund 1 und 10 zum Ausdruck kommende Verbraucherschutz gewährleistet wird. Anders ist es jedoch wenn - wie hier im unstreitigen Tatbestand des landgerichtlichen Urteils festgestellt - über Anmeldungen von Herstellern zu gesundheitsbezogenen Angaben in Bezug auf die in dem Produkt der Beklagten vorkommenden Bestandteile einfache und oligomere Flavanole und Polyphenole aus Vitis vinifera Kernen und Extrakt aus französischem Pinus maritima Cortex bereits durch die EFSA abschlägig beschieden wurde bzw. die Anträge bereits zurückgenommen worden sind. Denn dann kann der Lebensmittelunternehmer nicht mehr darauf vertrauen, dass eine Zulassung der gesundheitsbezogenen Angabe noch erfolgen wird. Dies gilt insbesondere für die Beklagte, denn diese hat die Zulassung der von ihr verwendeten gesundheitsbezogenen Angaben bisher unstreitig gar nicht zur Aufnahme in die Liste nach Art. 13 HCVO angemeldet. Wenn sie also selbst gar keine Zulassung nach Art. 13 HCVO betreibt und auch keine anderweitige Zulassung in Aussicht steht, kann nicht erkannt werden, weshalb es gerechtfertigt sein soll, dass sie sich auf die Übergangsregel des Art. 28 Abs. 5 HCVO berufen können soll. 1.2.6 Die Unzulässigkeit der streitgegenständlichen Angaben ergibt sich für die Angaben in I. 1. bis 16 des landgerichtlichen Urteils - bereits unabhängig von deren Fehlen in den betreffenden Listen (vgl. oben zu 1.2.4.2ff) - auch aus den konkreten von der Beklagten verwendeten Formulierungen. 1.2.6.1 Denn die Zulässigkeit der Verwendung einer gesundheitsbezogenen Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 HCVO setzt voraus, dass die gesundheitsbezogene Angabe nur zu dem jeweiligen Nährstoff, der Substanz oder dem Lebensmittel gemacht werden, für die sie nach der Gemeinschaftsliste zugelassen sind, nicht jedoch zu dem Lebensmittelprodukt, das diese Elemente enthält, ohne den der zugelassenen Aussage zugrunde liegenden Zusammenhang mit der Substanz etc. herauszustellen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 26. Oktober 2020 - 13 U 44/20 -, juris, Rdnr. 51). Wenn bei einem Produkt mit mehreren Inhaltsstoffen zu einem einzelnen pflanzlichen Inhaltsstoff eine bestimmte Angabe zulässig ist, darf diese Angabe nicht pauschal - ohne Nennung des Inhaltsstoffs, auf den diese Wirkung zurückgehen soll - auf das Gesamtprodukt übertragen werden (OLG Koblenz, Urteil vom 30. Juni 2021 - 9 U 1268/20 -, Rn. 103 - 105, juris; Senat, Urteil vom 13. Dezember 2019 - 5 U 33/19 -, Rn. 70, 75 juris). Dies gilt auch für Angaben nach Art. 10 Abs. 3 HCVO. Auch insoweit wäre es nicht ausreichend, wenn nur ein Bezug zu dem verschiedene Inhaltsstoffe beinhaltenden Produkt und der Bedeutung für die Gesundheit hergestellt wird. 1.2.6.2 Das heißt selbst dann, wenn man mit der Beklagten davon ausgehen wollen würde, dass der Einnahme bestimmter OPCs oder von einem Extrakt aus französischem Pinus maritima Cortex eine Bedeutung für die Gesundheit nachgewiesen werden könnte, dürfte die Beklagte diese Bedeutung in ihren Angaben nicht dem gesamten von ihr vertriebenen Produkt zuschreiben, da dieses unstreitig nicht nur aus diesen Bestandteilen besteht. Sie müsste für jede Angaben klar einen Bezug zwischen dem jeweiligen Bestandteil und seiner jeweiligen Wirkung herstellen. 1.2.6.3 Diese unzulässige Verknüpfung zwischen dem Gesamtprodukt und den jeweiligen Wirkungen stellt die Beklagte jedoch in den Angaben nach I. 1 bis 14 des Tenors des landgerichtlichen Urteils her. Sie misst die jeweils beschriebenen Wirkungen ihrem Produkt insgesamt bei, so dass unklar bleibt, welcher Produktbestandteil welche Wirkung haben soll. Soweit sie in I. 15 des Tenors damit wirbt, dass „seine OPCs ein aktiver Wirkstoff zur Stärkung des Herzkreislaufsystems“ seien, fehlt es an einem konkreten Bezug zwischen einem (einzigen) bestimmten Inhaltsstoff und der reklamierten Wirkung. In I. 16. des Tenors des landgerichtlichen Urteils führt sie sinngemäß aus, dass das aus der Rinde französischer Pinien gewonnen Extrakt eine „Quelle einer wirksamen Stärkung des Blutkreislaufs“ darstelle. Auch insoweit fehlt es an einem hinreichenden Bezug zwischen einem konkreten Inhaltsstoff und einer behaupteten Wirkung. 1.2.7 Aus den vorgenannten Gründen, kommt es nicht darauf an, ob die streitgegenständlichen Angaben auf die von der Beklagten vorgelegten Studien (Anlagen B 1 bis B 5) gestützt werden können. Insbesondere kann offen bleiben, ob die von ihr mit den Anlagen B 1 bis B 5 vorgelegten Unterlagen den Anforderungen des Art. 5, 6 HCVO genügen. Offen bleiben kann daher auch die Frage, ob das Landgericht hätte darauf hinweisen müssen, dass nach seiner Auffassung die Studien, die das Produkt Endotélon betrafen, nicht verwertbar seien. Denn selbst, wenn es diesen Hinweis erteilt hätte, wäre aus den oben ausgeführten Gründen der Unterlassungsanspruch des Klägers begründet gewesen. Lediglich ergänzend wird angemerkt, dass die Anlagen B 1 bis B 5 nur den Produktbestandteil OPCs betreffen und nicht den Produktbestandteil „Original-Extrakt aus französischem Pinus maritima Cortex“. Dessen Wirkungsnachweis bleibt die Beklagte vollumfänglich schuldig. 1.2.8 Der festgestellte Verstoß gegen Art. 10 HCVO ist auch im Sinne von § 3a UWG geeignet, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen, da der Verstoß der Beklagten einen nicht ganz unerheblichen Wettbewerbsvorsprung verschaffen kann (vgl. zu diesem Tatbestandsmerkmal nur Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl., § 3a Rn. 1.100). Ungeahndet könnte sie ihr Produkt weiter bewerben, ohne sich an die für die übrigen Marktteilnehmer geltenden strengen Regeln der HCVO zu halten und es könnte nicht sichergestellt werden, dass zum Schutz des Verbrauchers das von ihr beworbene Produkt tatsächlich die angepriesene Bedeutung für die Gesundheit hat. 1.2.9 Offenbleiben kann, ob ein Verstoß gegen die Lebensmittelinformationsverordnung vorliegt. Ein solcher wird mit der Klage nicht geltend gemacht. Der diesbezügliche Vortrag der Beklagten aus dem Schriftsatz vom 31. Juli 2019 (Bl. 42 d.A.) ist daher unerheblich. 1.2.10 Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben. Ist es zu einem Wettbewerbsverstoß gekommen, streitet eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr (BGH, Beschluss vom 16. November 1995 - I ZR 229/93 -, Rn. 18, juris - Wegfall der Wiederholungsgefahr II; BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 226/13 -, Rn. 51, juris - Deltamethrin I). An den Fortfall der Wiederholungsgefahr sind strenge Anforderungen zu stellen (BGH, Urteil vom 31. Mai 2001 - I ZR 82/99 -, Rn. 18, juris - Weit-Vor-Winterschluss-Verkauf). In der Regel kann der Verletzer die nach einem Wettbewerbsverstoß zu vermutende Wiederholungsgefahr lediglich durch eine strafbewehrte Unterwerfungserklärung beseitigen (Senat, Urteil vom 19. Februar 2013 - 5 U 56/11 -, Rn. 9, juris). Eine strafbewehrte Unterwerfungserklärung ist bis heute nicht abgegeben worden. 1.3 Da der Kläger nach obigen Ausführungen berechtigt war, die Beklagte abzumahnen, hat er gegen sie gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG, welcher gemäß § 15a Abs. 2 UWG weiterhin anwendbar bleibt, einen Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen. Die Höhe der geltend gemachten Aufwendungen (nebst Zinsen) beanstandet die Beklagte zurecht nicht. 2. Die Aussichtslosigkeit der Berufung ist offensichtlich. Offensichtlichkeit setzt nicht voraus, dass die Aussichtslosigkeit der Berufung gleichsam auf der Hand liegt; sie kann auch das Ergebnis einer gründlichen Prüfung sein (BT-Drs. 17/6406, S. 9, linke Spalte). Eine Berufung hat dann offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, wenn die Ausführungen des Berufungsführers keine Anhaltspunkte enthalten, die eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils aus rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen rechtfertigen (Heßler in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 522 ZPO, Rn. 36). So liegt es hier. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen unter 1. verwiesen werden. 3. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts im Urteilswege. Die Entscheidung beruht auf der in diesem Beschluss zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung und den besonderen Umständen des Einzelfalls. 4. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO). Ausreichende Gründe, aufgrund derer vorliegend eine mündliche Verhandlung geboten wäre (vgl. dazu BT-Drs. 17/6406, S. 9, linke Spalte), sind weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich. C. Die beabsichtigte Festsetzung des Berufungswerts beruht auf § 3 ZPO, §§ 40, 47 Abs. 1 S. 1, 51 Abs. 2 GKG. I. Gemäß § 51 Abs. 2 GKG ist der Streitwert in Verfahren über Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Für die Bemessung ist somit in erster Linie das wirtschaftliche, eigene Interesse des Unterlassungsgläubigers an der Anspruchsverwirklichung maßgebend (BGH, Beschluss vom 26. April 1990 - I ZR 58/89 -, Rn. 19, juris - Streitwertbemessung BGH; Beschluss vom 15. September 2016 - I ZR 24/16 -, Rn. 8, juris - Finanzsanierung). Bei Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen ist das Interesse des Verbandes im Regelfall ebenso zu bewerten wie das eines gewichtigen Mitbewerbers (BGH, Beschluss vom 05. März 1998 - I ZR 185/95 -, Rn. 6, juris - Verbandsinteresse). Dieses Interesse ist nach der Gefährlichkeit (dem "Angriffsfaktor") der zu unterbindenden Handlung für den Wettbewerber anhand des drohenden Schadens (Umsatzeinbußen, Marktverwirrungs- und Rufschaden) zu bestimmen. Es hängt insbesondere von den Unternehmensverhältnissen bei dem Verletzer und dem Verletzten (Umsätze, Größe, Wirtschaftskraft, Marktstellung, Perspektiven), der Intensität des Wettbewerbs zum Verletzten (in räumlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht), den Auswirkungen zukünftiger Verletzungshandlungen (Ausmaß, Intensität und Häufigkeit, indiziert durch die bereits begangene Verletzungshandlung), der Intensität der Wiederholungsgefahr (Verschuldensgrad, nachheriges Verhalten, Unterlassungspflichten gegenüber Dritten) sowie der Nachahmungsgefahr ab (vgl. nur Senat, Beschluss vom 23. September 2002 - 5 W 106/02 -, Rn. 3, juris). Ein gewichtiges Indiz für die Schätzung des Interesses nach vorstehenden Grundsätzen bildet nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Angabe des Streitwerts in der Klage- bzw. Antragsschrift; denn diese Angabe erfolgt grundsätzlich noch unbeeinflusst vom Ausgang des Rechtsstreits. Sie kann daher der Streitwertfestsetzung regelmäßig zugrunde gelegt werden, es sei denn, dass sich aus den Umständen die Fehlerhaftigkeit der Angabe ergibt. Die Streitwertangabe enthebt das Gericht daher nicht der Notwendigkeit, diese anhand der Aktenlage und sonstiger Gegebenheiten unter Berücksichtigung seiner Erfahrung und in vergleichbaren Fällen erfolgter Wertfestsetzungen selbständig nachzuprüfen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 09. April 2010 - 5 W 3/10 -, Rn. 4, juris). II. Unter Anlegung dieser Maßstäbe ist der Wert im vorliegenden Fall mit 30.000 € zu bemessen. Diesen Wert hat der Kläger in der Klageschrift (Bl. 5 d.A.) noch unbeeinflusst vom Verfahren angegeben. Da die Klage die Zulässigkeit von 16 Angaben in einem Internetauftritt der Beklagten zu Gegenstand hat, scheint dieser Wert auch nach dem beschriebenen Angriffsfaktor angemessen. D. Der Senat gibt ferner zu bedenken, dass sich nach KV-GKG Nr. 1222 die Gerichtsgebühren für das Berufungsverfahren von 4,0 auf 2,0 ermäßigen, wenn das Verfahren nicht durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO endet, sondern die Berufung zurückgenommen wird