Leitsatz
XII ZB 152/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:051016BXIIZB152
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:051016BXIIZB152.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 152/16 vom 5. Oktober 2016 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 411 a Beabsichtigt das Gericht, in einem Betreuungsverfahren ein in einem anderen Verfahren eingeholtes Sachverständigengutachten entsprechend § 411 a ZPO zu verwerten, muss es den Beteiligten zuvor rechtliches Gehör gewähren (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 27. April 2016 - XII ZB 611/15 - FamRZ 2016, 1149 und vom 16. November 2011 - XII ZB 6/11 - FamRZ 2012, 293). BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2016 - XII ZB 152/16 - LG Amberg AG Schwandorf - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Oktober 2016 durch die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerden der Betroffenen und des weiteren Be- teiligten zu 1 wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landge- richts Amberg vom 26. Februar 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Land- gericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 5.000 €. Gründe: I. Für die 92-jährige Betroffene wurde ein Betreuungsverfahren im Novem- ber 2013 eingestellt, nachdem sie am 10. Oktober 2013 eine (notariell beurkun- dete) Vorsorgevollmacht für ihren Sohn, den Beteiligten zu 1, errichtet und ein ärztliches Gutachten zuvor bei der Betroffenen zwar bereits beginnende kogni- tive Defizite, aber keine relevante Einschränkung der freien Willensbildung fest- gestellt und ihr Geschäftsfähigkeit für die Errichtung einer Vorsorgevollmacht attestiert hatte. Ein weiteres Betreuungsverfahren, in dem das gerichtlich erho- bene Sachverständigengutachten vom 28. März 2015 bei der Betroffenen eine 1 - 3 - mittelschwere Demenz (ICD-10 F 03) feststellte, wurde im Juni 2015 im Hinblick auf die Vorsorgevollmacht für den Beteiligten zu 1 eingestellt. Im Dezember 2015 hat das Amtsgericht auf Anregung der caritas Sozialstation, die eine man- gelhafte Pflegesituation bei der Betroffenen anzeigte, nach Anhörung der Be- troffenen eine Betreuung mit folgenden Aufgabenkreisen angeordnet: - Vermögenssorge - Aufenthaltsbestimmung - Abschluss, Änderung und Kontrolle der Einhaltung eines Heim-Pflegevertrages - Geltendmachung von Rechten der Betreuten gegenüber ihrem Bevollmächtigten, insbesondere auch Widerruf der Vorsorge- vollmacht vom 10. Oktober 2013 - Entgegennahme, Anhalten und Öffnen der Post im Rahmen der übertragenen Aufgabenkreise - Gesundheitsfürsorge einschließlich hiermit verbundener Auf- enthaltsbestimmung - Organisation der ambulanten Versorgung - Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern. Das Landgericht hat die Beschwerden der Betroffenen und des Beteilig- ten zu 1 zurückgewiesen. Hiergegen richten sich ihre Rechtsbeschwerden. II. Die Rechtsbeschwerden sind ohne Zulassung statthaft (§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG) und auch im Übrigen zulässig. 2 3 - 4 - Sie sind auch begründet und führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung aus- geführt, das Amtsgericht habe ein Sachverständigengutachten eingeholt und die Betroffene persönlich angehört. Die Betroffene leide an einer Demenz in Form einer mittelschweren psychischen Störung. Die Voraussetzungen für eine freie Willensbildung seien bei der Betroffenen nicht mehr gegeben. Dies ergebe sich aus dem im Vorverfahren eingeholten psychiatrischen Sachverständigen- gutachten vom 28. März 2015. Auch Betreuungsbedürftigkeit und Betreuungs- bedarf seien gegeben. Der Beteiligte zu 1 sei offensichtlich weder geeignet noch gewillt, die Vollmacht zum Wohl der Betroffenen einzusetzen. Dies ergebe sich aus der Stellungnahme der Verfahrenspflegerin vom 2. Februar 2016 und decke sich nachvollziehbar mit der Ansicht des Ausgangsgerichts und der Schil- derung der mangelhaften Pflegesituation seitens der caritas Sozialstation. Die Anordnung der Betreuung sei auch gegen den Willen der Betroffenen möglich. Denn das psychiatrische Gutachten vom 28. März 2015 stelle hierzu fest, dass die Betroffene aufgrund ihrer Demenz ihren Willen nicht mehr frei bestimmen könne. 2. Die angefochtene Entscheidung hält bereits den Verfahrensrügen der Rechtsbeschwerden nicht stand. Das Beschwerdegericht hätte das Sachverständigengutachten aus dem vorangegangenen Betreuungsverfahren nicht verwerten dürfen, ohne die Be- troffene und den Beteiligten zu 1 auf die beabsichtigte Verwertung hinzuweisen und hierzu ausreichend rechtliches Gehör zu gewähren. Gemäß § 280 Abs. 1 FamFG hat vor der Bestellung eines Betreuers eine förmliche Beweisaufnahme über die Notwendigkeit der Maßnahme durch Ein- 4 5 6 7 8 - 5 - holung eines Gutachtens stattzufinden. Die förmliche Beweisaufnahme muss sich auch auf die fehlende Fähigkeit zur freien Willensbildung beziehen, wenn ein Betreuer gegen den Willen des Betroffenen bestellt werden soll (Senatsbe- schluss vom 27. April 2016 - XII ZB 611/15 - FamRZ 2016, 1149 Rn. 14). We- gen der gesetzlich angeordneten Förmlichkeit der Beweisaufnahme (§§ 280 Abs. 1, 30 Abs. 2 FamFG) kann das in einem anderen Verfahren eingeholte Gutachten nur dann verwertet werden, wenn es gemäß § 411 a ZPO in das Verfahren eingeführt und dem Betroffenen Gelegenheit gegeben worden ist, zu den Ausführungen des zu verwertenden Gutachtens in dem vorliegenden Ver- fahren Stellung zu nehmen. Beabsichtigt das Gericht von der Möglichkeit des § 411 a ZPO Gebrauch zu machen, muss es den Beteiligten vor der Anordnung der Verwertung rechtliches Gehör gewähren (Senatsbeschlüsse vom 27. April 2016 - XII ZB 611/15 - FamRZ 2016, 1149 Rn. 15 und vom 16. November 2011 - XII ZB 6/11 - FamRZ 2012, 293 Rn. 24). Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Die Rechtsbeschwerdeführer rügen zu Recht, dass ihnen hinsichtlich der aus dem Sachverständigengutachten vom 28. März 2015 verwerteten Feststellungen kein ausreichendes rechtliches Ge- hör gewährt worden ist. Weder das Amts- noch das Landgericht haben die be- absichtigte Verwertung des Sachverständigengutachtens angekündigt oder den Beteiligten rechtliches Gehör zu der beabsichtigten Verwertung gewährt. Dass dem Verfahrensbevollmächtigten der Betroffenen Einsicht auch in die Beiakte gewährt wurde, in der sich das Gutachten befindet, vermag das für ein Vorge- hen nach § 411 a ZPO erforderliche rechtliche Gehör nicht zu ersetzen. 3. Der angefochtene Beschluss kann deshalb keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, da nach ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs zunächst tragfähige aktuelle 9 10 11 - 6 - Feststellungen über die Notwendigkeit einer Betreuung in den angeordneten Aufgabenkreisen und die Fähigkeit der Betroffenen zur freien Willensbildung (insbesondere hinsichtlich ihres seit Einleitung des ersten Betreuungsverfah- rens konsequent und durchgehend geäußerten Wunsches, beim Beteiligten zu 1 zu leben und von diesem versorgt zu werden) zu treffen sind. Die Sache ist deshalb an das Landgericht zurückzuverweisen. Soweit die Rechtsbeschwer- den darüber hinaus die Erforderlichkeit einer Betreuung trotz der Vorsorgevoll- macht für den Beteiligten zu 1 in Frage stellen, da weder die Stellungnahme der Betreuungsbehörde vom 23. November 2015 noch das Gutachten des medizi- nischen Dienstes der Krankenversicherung in Bayern vom 10. November 2015 noch das Anhörungsprotokoll des Amtsgerichts vom 17. Dezember 2015 bestä- tigt hätten, dass der Beteiligte zu 1 der Pflegesituation seiner Mutter nicht nach- komme(n könne), wird das Landgericht dies ebenfalls zu prüfen haben. Im Üb- rigen setzt eine Betreuung, die sich (auch) auf die Befugnis zum Widerruf erteil- ter Vorsorgevollmachten erstrecken soll, tragfähige Feststellungen voraus, dass - 7 - das Festhalten an der erteilten Vorsorgevollmacht eine künftige Verletzung des Wohls der Betroffenen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in erheblicher Schwere befürchten lässt (vgl. im Einzelnen Senatsbeschluss vom 13. Juli 2016 - XII ZB 488/15 - NJW-RR 2016, 1095). Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeu- tung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Klinkhammer Schilling Günter Botur Krüger Vorinstanzen: AG Schwandorf, Entscheidung vom 30.12.2015 - 407 XVII 469/15 - LG Amberg, Entscheidung vom 26.02.2016 - 32 T 130/16 - 12