Beschluss
XII ZB 152/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Verwertung eines in einem früheren Verfahren eingeholten Sachverständigengutachtens in einem Betreuungsverfahren ist die förmliche Einführung nach § 411a ZPO und zuvor Gewährung rechtlichen Gehörs erforderlich.
• Die förmliche Beweisaufnahme nach § 280 Abs. 1 FamFG erstreckt sich auch auf die fehlende Fähigkeit zur freien Willensbildung, wenn gegen den Willen des Betroffenen ein Betreuer bestellt werden soll.
• Fehlt die Ankündigung der Verwertung eines fremden Gutachtens und die Gelegenheit zur Stellungnahme, führt dies zur Aufhebung der Entscheidung und Rückverweisung zur erneuten Entscheidung.
Entscheidungsgründe
Verwertung fremder Gutachten in Betreuungsverfahren erfordert Einführung und rechtliches Gehör • Zur Verwertung eines in einem früheren Verfahren eingeholten Sachverständigengutachtens in einem Betreuungsverfahren ist die förmliche Einführung nach § 411a ZPO und zuvor Gewährung rechtlichen Gehörs erforderlich. • Die förmliche Beweisaufnahme nach § 280 Abs. 1 FamFG erstreckt sich auch auf die fehlende Fähigkeit zur freien Willensbildung, wenn gegen den Willen des Betroffenen ein Betreuer bestellt werden soll. • Fehlt die Ankündigung der Verwertung eines fremden Gutachtens und die Gelegenheit zur Stellungnahme, führt dies zur Aufhebung der Entscheidung und Rückverweisung zur erneuten Entscheidung. Die 92-jährige Betroffene hatte 2013 ihrem Sohn eine notariell beurkundete Vorsorgevollmacht erteilt; damals wurde ihr Geschäftsfähigkeit bescheinigt. In einem späteren Betreuungsverfahren stellte ein psychiatrisches Gutachten vom 28.03.2015 eine mittelschwere Demenz fest. Auf Anregung der caritas Sozialstation ordnete das Amtsgericht im Dezember 2015 eine Betreuung mit vielfältigen Aufgabenkreisen an, darunter Vermögenssorge, Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge sowie die Befugnis, gegenüber dem Bevollmächtigten Rechte geltend zu machen und die Vorsorgevollmacht zu widerrufen. Sowohl die Betroffene als auch ihr Sohn (Beteiligter zu 1) legten Beschwerde ein; das Landgericht wies diese zurück. Beide erhoben Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof. Die Verfahrensbeteiligten rügten insbesondere, dass das Sachverständigengutachten aus dem früheren Verfahren verwertet worden sei, ohne ihnen zuvor die beabsichtigte Verwertung und Gelegenheit zur Stellungnahme anzukündigen. • Rechtsbeschwerden sind ohne Zulassung statthaft und zulässig (§ 70 Abs. 3 FamFG). • Die Entscheidung des Landgerichts ist aufzuheben, weil es das in einem früheren Verfahren erstellte psychiatrische Gutachten verwertet hat, ohne die formellen Anforderungen an dessen Einführung nach § 411a ZPO zu beachten und den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren. • Nach § 280 Abs. 1 FamFG ist vor Bestellung eines Betreuers eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens erforderlich; diese Beweisaufnahme muss auch die Fähigkeit zur freien Willensbildung erfassen, wenn gegen den Willen des Betroffenen bestellt werden soll. • Ein Vorgehen nach § 411a ZPO erfordert, dass das Gericht die beabsichtigte Verwertung ankündigt und den Beteiligten die Gelegenheit gibt, zu den Feststellungen des fremden Gutachtens Stellung zu nehmen; bloße Einsicht in die Beiakte ersetzt dieses rechtliche Gehör nicht. • Mangels gewährten rechtlichen Gehörs für die verwerteten Feststellungen kann die Entscheidung nicht bestehen; der Senat trifft keine abschließende Sachentscheidung, weil nach ordnungsgemäßer Gewährung des Gehörs tragfähige aktuelle Feststellungen zur Notwendigkeit der Betreuung und zur freien Willensbildung der Betroffenen zu treffen sind. • Das Landgericht hat bei erneuter Entscheidung insbesondere zu prüfen, ob trotz Vorsorgevollmacht des Sohnes die Voraussetzungen für eine Betreuung und gegebenenfalls der Widerruf der Vollmacht vorliegen, wobei festgestellt sein muss, dass das Festhalten an der Vollmacht eine künftige erhebliche Gefährdung des Wohls der Betroffenen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit befürchten lässt. Der Bundesgerichtshof hebt den Beschluss des Landgerichts Amberg vom 26.02.2016 auf und verweist die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurück. Begründet wurde die Aufhebung damit, dass ein in einem früheren Verfahren eingeholtes psychiatrisches Gutachten verwertet worden ist, ohne den Beteiligten die beabsichtigte Verwertung anzukündigen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wie es § 411a ZPO in Verbindung mit der förmlichen Beweisaufnahme des § 280 Abs. 1 FamFG erfordert. Der Senat kann daher nicht endgültig über die Notwendigkeit der Betreuung und die Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht entscheiden; das Landgericht muss nach ordnungsgemäßer Gewährung des rechtlichen Gehörs neue, tragfähige Feststellungen treffen, insbesondere zu der Frage, ob das Festhalten an der Vorsorgevollmacht das Wohl der Betroffenen voraussichtlich und in erheblicher Schwere gefährdet. Beschwerdewert: 5.000 €.