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Leitsatz

I ZR 165/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:061016BIZR165
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:061016BIZR165.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 165/15 Verkündet am: 6. Oktober 2016 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Debrisoft Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Art. 13 Abs. 2 Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung des Art. 13 Abs. 2 der Verord- nung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (Abl. Nr. L 78 vom 24. März 2009) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 dahin auszulegen, dass der In- haber der Marke sich dem weiteren Vertrieb eines aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführten Medizinprodukts in seiner inneren und äußeren Originalverpackung, die vom Importeur mit einem zusätzlichen äußeren Aufkleber versehen wurde, widerset- zen kann, es sei denn - es ist erwiesen, dass die Geltendmachung einer Marke durch den Markeninhaber zu dem Zweck, sich dem Vertrieb der mit einem neuen Aufkleber versehenen Ware unter der Marke zu widersetzen, zu einer künstlichen Abschottung der Märkte zwi- schen Mitgliedstaaten beitragen würde; - es ist dargetan, dass die Neuetikettierung den Originalzustand der in der Verpa- ckung enthaltenen Ware nicht beeinträchtigen kann; - auf der Verpackung ist klar angegeben, von wem der neue Aufkleber auf der Ware angebracht worden ist und wer deren Hersteller ist; - das mit diesem neuen Aufkleber versehene Erzeugnis ist nicht so aufgemacht, dass dadurch der Ruf der Marke und ihres Inhabers geschädigt werden kann; der Aufkleber darf folglich nicht schadhaft, von schlechter Qualität oder unordentlich sein, und - der Importeur unterrichtet den Markeninhaber vor dem Inverkehrbringen des mit einem neuen Aufkleber versehenen Erzeugnisses und liefert ihm auf Verlangen ein Muster dieser Ware. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - I ZR 165/15 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke beschlossen: I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung des Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Ra- tes vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (Abl. Nr. L 78 vom 24. März 2009) folgende Frage zur Vorabent- scheidung vorgelegt: Ist Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 dahin aus- zulegen, dass der Inhaber der Marke sich dem weiteren Ver- trieb eines aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführten Medi- zinprodukts in seiner inneren und äußeren Originalverpackung, die vom Importeur mit einem zusätzlichen äußeren Aufkleber versehen wurde, widersetzen kann, es sei denn - es ist erwiesen, dass die Geltendmachung einer Marke durch den Markeninhaber zu dem Zweck, sich dem Vertrieb der mit einem neuen Aufkleber versehenen Ware unter der Marke zu widersetzen, zu einer künstlichen Abschottung der Märkte zwischen Mitgliedstaaten beitragen würde; - es ist dargetan, dass die Neuetikettierung den Originalzu- stand der in der Verpackung enthaltenen Ware nicht beein- trächtigen kann; - 3 - - auf der Verpackung ist klar angegeben, von wem der neue Aufkleber auf der Ware angebracht worden ist und wer deren Hersteller ist; - das mit diesem neuen Aufkleber versehene Erzeugnis ist nicht so aufgemacht, dass dadurch der Ruf der Marke und ihres Inhabers geschädigt werden kann; der Aufkleber darf folglich nicht schadhaft, von schlechter Qualität oder unor- dentlich sein, und - der Importeur unterrichtet den Markeninhaber vor dem Inver- kehrbringen des mit einem neuen Aufkleber versehenen Er- zeugnisses und liefert ihm auf Verlangen ein Muster dieser Ware. Gründe: A. Die Klägerin ist Inhaberin der am 22. Juni 2010 für "Sanitärprodukte für medizinische Zwecke", "Pflaster" und "Verbandsmaterial" eingetragenen Ge- meinschaftswortmarke Nr. 8852279 "DEBRISOFT". Sie stellt her und vertreibt unter anderem das Produkt "Debrisoft zum Debridement, STERILE, 10x10 cm, 5 Stück". Es handelt sich dabei um Verbandsmaterial, das bei der oberflächli- chen Behandlung von Wunden und der Wundumgebung verwendet wird. Die Beklagte, eine in Österreich ansässige Gesellschaft, vertreibt im Wege des Parallelimports von der Klägerin hergestellte und nach Österreich exportier- te Sanitärprodukte für medizinische Zwecke und Verbandsmaterial in Deutsch- land. 1 2 - 4 - Am 25. Mai 2012 erwarb die Klägerin in einer Apotheke in Düsseldorf ein Paket des von der Beklagten zuvor aus Österreich importierten Produkts "Debrisoft zum Debridement, STERILE, 10x10 cm, 5 Stück". Auf der Falt- schachtel des Produkts hatte die Beklagte vor der Veräußerung an die Apothe- ke einen (nachfolgend aus der Wiedergabe im Klageantrag ersichtlichen) Auf- kleber angebracht, der folgende Angaben enthielt: Import BRD: Europ-Vertrieb GmbH Postfach 20, A-8753 Fohnsdorf Tel.: ... Wiedergabe eines Strichcodes PZN-9678442 Der Aufkleber war auf einem unbedruckten Teil der Faltschachtel in or- dentlicher Weise aufgebracht und verdeckte nicht die Marke der Klägerin. Die Angabe "PZN" kürzt den Begriff "Pharmazentralnummer" ab. Diese dient dazu, den Warenverkehr mit Apotheken zu organisieren und die vereinfachte Abrech- nung der Apotheken mit den Krankenkassen zu ermöglichen. Die Beklagte hatte die Klägerin nicht über den Re-Import des Produkts "Debrisoft zum Debridement, STERILE, 10x10 cm, 5 Stück" vorab informiert und ihr auch keine durch den Aufkleber veränderte Produktpackung zur Verfü- gung gestellt. Die Klägerin sieht in dem Verhalten der Beklagten eine Verlet- zung ihrer Marke. Eine Erschöpfung ihres Markenrechts sei nicht eingetreten, weil die Beklagte sie über den Re-Import nicht vorab informiert und ihr auch kein Muster der veränderten Packung überlassen habe. 3 4 5 - 5 - Die Klägerin hat beantragt, es der Beklagten bei Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten, im geschäftli- chen Verkehr ohne Zustimmung der Klägerin die Marke "DEBRISOFT" zur Kenn- zeichnung von Sanitätsprodukten, nämlich Verbandsmaterial zum Debridement, zu benutzen, insbesondere zu bewerben, anzubieten und/oder zu vertreiben und/oder zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen, wenn sie nicht die Markeninhaberin vorab vom Freihalten gemeint: Feilhalten der wie hier ersichtlichen an relevanter Stelle vergrößert: veränderten Verbandsmaterialien, nämlich Verbandsmaterial zum Debridement, unterrichtet hat und ihr auf Verlangen ein Muster der veränderten Ware zur Verfü- gung gestellt hat (Klageantrag zu I). 6 - 6 - Die Klägerin hat die Beklagte ferner auf Auskunftserteilung, Herausgabe von Belegen im Umfang der zu erteilenden Auskunft (Klageantrag zu III) sowie auf Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 4.015,42 € (Klageantrag zu IV) in Anspruch genommen. Außerdem hat sie die Feststellung der Schadensersatz- pflicht begehrt (Klageantrag zu II). Ferner hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die gemäß Antrag zu I gekennzeichneten, nicht vorab angezeigten und auf Verlangen als Muster vorgelegten Waren zurückzurufen, sie endgültig aus den Vertriebswegen zu entfernen sowie solche in ihrem Besitz oder Eigentum stehenden Waren zu vernichten (Klageantrag zu V). Das Landgericht hat der Klage antragsgemäß stattgegeben. Das Beru- fungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die Unterlassungsverpflichtung und die Folgeansprüche lediglich auf Deutschland beziehen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. B. Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung des Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Ge- meinschaftsmarke ab. Vor einer Entscheidung über das Rechtsmittel ist des- halb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Uni- on einzuholen. I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe mit dem be- anstandeten Verhalten die Gemeinschaftsmarke der Klägerin gemäß Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a GMV verletzt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Annahme einer Markenverletzung stehe nicht entgegen, dass die Klä- gerin das streitgegenständliche Produkt ursprünglich in der Europäischen Union 7 8 9 10 11 - 7 - in Verkehr gebracht habe. Eine Erschöpfung des Markenrechts der Klägerin sei dadurch nicht eingetreten. Sie könne sich dem weiteren Vertrieb der Ware durch die Beklagte aus berechtigten Gründen widersetzen. Im Streitfall liege in der Aufbringung des Aufklebers durch die Beklagte eine Neuetikettierung im Sinne der vom Gerichtshof der Europäischen Union aufgestellten Grundsätze zur markenrechtlichen Behandlung von umgepackten und neuetikettierten pa- rallelimportierten Arzneimitteln. Diese Grundsätze seien vorliegend ebenfalls anzuwenden. Die Zulässigkeit des Parallelimports hänge somit davon ab, dass der Parallelimporteur den Markeninhaber vor dem Inverkehrbringen der Produk- te über die Neuetikettierung informiere und diesem auf Verlangen ein Muster der Ware liefere. Dass der Gerichtshof der Europäischen Union seine Grund- sätze zur Produktgruppe der Arzneimittel aufgestellt habe, während es vorlie- gend um ein Medizinprodukt gehe, ändere daran wegen der vergleichbaren Be- deutung der mit der Marke verbundenen Herkunftsgarantie für Hersteller und Verbraucher nichts. II. Das Landgericht, auf dessen Urteil das Berufungsgericht Bezug ge- nommen hat, ist von einer Markenverletzung unter dem Gesichtspunkt der Doppelidentität im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a GMV ausgegangen. Gegen diese Annahme erhebt die Revision keine Rüge. Sie ist deshalb der re- visionsrechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen. Die in Rede stehende Vor- schrift ist zwar durch die Verordnung (EU) 2015/2424 vom 16. Dezember 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates über die Gemein- schaftsmarke und der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission zur Durch- führung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmar- ke und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2869/95 der Kommission über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Mo- delle) zu entrichtenden Gebühren modifiziert worden. An die Stelle des Art. 9 12 - 8 - Abs. 1 Satz 2 Buchst. a GMV ist die inhaltsgleiche Bestimmung des Art. 9 Abs. 2 Buchst. a UMV getreten. Im vorliegenden Rechtsstreit findet aber im Hinblick auf den für die Beurteilung des Sachverhalts maßgeblichen Zeitraum, der vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2015/2424 liegt, die Gemein- schaftsmarken-Verordnung Anwendung. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt deshalb davon ab, ob sich die Beklagte auf eine Erschöpfung des Markenrechts der Klägerin berufen kann. Da es sich nach den unbeanstandet gebliebenen Feststellungen des Beru- fungsgerichts bei dem Produkt "Debrisoft zum Debridement, STERILE, 10x10 cm, 5 Stück" um ein Medizinprodukt handelt und die Beklagte die Kläge- rin nicht über den Re-Import des Produkts "Debrisoft zum Debridement, STERI- LE, 10x10 cm, 5 Stück" vorab informiert und ihr auch keine durch den Aufkleber veränderte Produktpackung zur Verfügung gestellt hat, stellt sich die Frage, ob die vom Gerichtshof für den Parallelimport von Arzneimitteln entwickelten Grundsätze, nach denen die Vorabinformation und die Zurverfügungstellung eines Packungsmusters auf Verlangen des Markeninhabers eine Vorausset- zung der Erschöpfung darstellt, auch auf den Parallelimport von Medizinproduk- ten Anwendung finden. 1. Gemäß Art. 13 Abs. 2 GMV kann sich ein Dritter nicht auf die Erschöp- fung des Rechts des Markeninhabers aus der Gemeinschaftsmarke berufen, wenn berechtigte Gründe es rechtfertigen, dass der Inhaber sich dem weiteren Vertrieb der Waren widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist. Nach der Recht- sprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union beeinträchtigt das Umpa- cken mit einer Marke versehener Arzneimittel als solches den spezifischen Ge- genstand der Marke, der darin besteht, die Herkunft der mit ihr gekennzeichne- ten Ware zu garantieren. Ein Umpacken der Ware durch einen Dritten ohne 13 14 - 9 - Zustimmung des Markeninhabers kann tatsächliche Gefahren für diese Her- kunftsgarantie begründen (vgl. EuGH, Urteil vom 23. April 2002 - C-143/00, Slg. 2002, I-3759 = GRUR 2002, 879 Rn. 29 - Boehringer Ingelheim/Swingward I; Urteil vom 26. April 2007 - C-348/04, Slg. 2007, I-3391 = GRUR 2007, 586 Rn. 15, 30 - Boehringer Ingelheim/Swingward II). Unter den Begriff des Umpackens fällt auch eine Neuetikettierung der Verpackung (EuGH, GRUR 2007, 586 Rn. 28 - Boehringer Ingelheim/Swingward II). Hierzu rechnet regelmäßig bereits das Aufbringen eines Aufklebers mit wichtigen Informationen in der Sprache des Einfuhrlands. Eine solche Veränderung schafft ihrem Wesen nach tatsächliche Gefahren für die Herkunftsgarantie der Marke, ohne dass in diesem Zusam- menhang bereits zu prüfen ist, welche konkreten Auswirkungen die vom Paral- lelimporteur vorgenommene Handlung hat (vgl. EuGH, GRUR 2007, 586 Rn. 29 f. - Boehringer Ingelheim/Swingward II; BGH, Urteil vom 22. November 2012 - I ZR 72/11, GRUR 2013, 739 Rn. 39 = WRP 2013, 902 - Barilla). Der Widerspruch des Markeninhabers gegen den Vertrieb umgepackter Arzneimittel nach Art. 13 Abs. 2 GMV, der eine Abweichung von dem Grund- satz des freien Warenverkehrs darstellt, ist jedoch nicht zulässig, wenn die Ausübung dieses Rechts durch den Markeninhaber eine verschleierte Be- schränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne des Art. 36 Satz 2 AEUV darstellt (vgl. EuGH, GRUR 2007, 586 Rn. 16 - Boehringer Ingel- heim/Swingward II; EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008 - C-276/05, Slg. 2008, I-10479 = GRUR 2009, 154 Rn. 23 - Wellcome/Paranova). Eine solche verschleierte Beschränkung liegt vor, wenn der Markeninhaber durch die Aus- übung seines Rechts, sich dem Umpacken zu widersetzen, zur künstlichen Ab- schottung der Märkte zwischen den Mitgliedstaaten beiträgt und der Parallelim- porteur das Umpacken unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Markeninhabers vornimmt. Der Markeninhaber kann danach die Veränderung, 15 - 10 - die mit jedem Umpacken eines mit seiner Marke versehenen Arzneimittels ver- bunden ist und die ihrem Wesen nach eine Beeinträchtigung des Originalzu- stands des Arzneimittels schafft, verbieten, es sei denn, es liegen die nachfol- gend wiedergegebenen fünf in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Euro- päischen Union entwickelten Voraussetzungen vor (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juli 1996 - C-427/93, Slg. 1996, I-3457 = GRUR Int. 1996, 1144 Rn. 79 - Bristol-Myers Squibb/Paranova; EuGH, GRUR 2007, 586 Rn. 21 - Boehringer Ingelheim/Swingward II; vgl. auch BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - I ZR 173/04, GRUR 2007, 1075 Rn. 16 = WRP 2007, 1472 - STILNOX; BGH, GRUR 2013, 739 Rn. 40 - Barilla): - Es ist erwiesen, dass die Geltendmachung einer Marke durch den Markeninhaber zu dem Zweck, sich dem Vertrieb der umgepack- ten Waren unter der Marke zu widersetzen, zu einer künstlichen Abschottung der Märkte zwischen Mitgliedstaaten beitragen wür- de. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Markeninhaber das gleiche Arzneimittel in unterschiedlichen Packungen in ver- schiedenen Mitgliedstaaten in den Verkehr gebracht hat und das Umpacken durch den Importeur erforderlich ist, um das Arzneimit- tel im Einfuhrmitgliedstaat vertreiben zu können. - Es ist dargetan, dass das Umpacken den Originalzustand der in der Verpackung enthaltenen Ware nicht beeinträchtigen kann. - Auf der neuen Verpackung ist klar angegeben, von wem das Arz- neimittel umgepackt worden ist und wer der Hersteller ist. - Das umgepackte Arzneimittel ist nicht so aufgemacht, dass dadurch der Ruf der Marke und ihres Inhabers geschädigt werden - 11 - kann. Die Verpackung darf folglich nicht schadhaft, von schlechter Qualität oder unordentlich sein. - Der Importeur unterrichtet den Markeninhaber vorab vom Feilhal- ten des umgepackten Arzneimittels und liefert ihm auf Verlangen ein Muster der umgepackten Ware. 2. Die Anwendbarkeit dieser Grundsätze ist nicht auf Fälle des Parallel- imports von Arzneimitteln beschränkt. Sie können jedenfalls in modifizierter Form auch auf das Umpacken anderer Erzeugnisse übertragen werden. a) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass diese Maßstäbe zum Umpacken von Arzneimitteln im Grundsatz auch auf den Paral- lelhandel mit anderen Erzeugnissen Anwendung finden (vgl. zu alkoholischen Getränken EuGH, Urteil vom 11. November 1997 - C-349/95, Slg. 1997, I-6227 = GRUR Int. 1998, 145 Rn. 27, 47 bis 50 - Loendersloot/Ballantine). Der Senat wendet diese Grundsätze ebenfalls nicht nur auf den Parallelimport von Arz- neimitteln an, sondern legt sie auch der Prüfung der Erschöpfungsvorausset- zungen in Bezug auf andere Erzeugnisse zugrunde (für Medizinprodukte vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 185/07, GRUR 2010, 756 Rn. 20 = WRP 2010, 1020 - One Touch Ultra; für Lebensmittel vgl. BGH, GRUR 2013, 739 Rn. 41, 51, 53 - Barilla). Auch das Schrifttum geht davon aus, dass die unionsrecht- lichen Erschöpfungsgrundsätze nicht auf Arzneimittel beschränkt sind, sondern für alle Produkte gelten, bei denen es für den inländischen Marktzutritt des aus einem anderen Mitgliedstaat stammenden Originalprodukts erforderlich ist, Än- derungen an der Verpackung oder der Marke vorzunehmen (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 24 Rn. 67; Schalk in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerbli- cher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 24 MarkenG Rn. 55; v. Ekey in HK MarkenR, 3. Aufl., § 24 MarkenG Rn. 86; Streudtner in 16 17 - 12 - BeckOK.MarkenR, 6. Edition, Stand: 1. Februar 2016, § 24 Rn. 76 ff.; Müller in BeckOK.UMV, 2. Edition, Stand: 24. März 2016, Art. 13 Rn. 77; Hacker in Strö- bele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 24 Rn. 115; Abrar, MarkenR 2011, 382, 389, 390; für Medizinprodukte ausdrücklich Beyerlein, MPR 2008, 3 f.). b) Allerdings müssen nicht stets alle der von der Rechtsprechung zum Pa- rallelimport von Arzneimitteln entwickelten fünf Erschöpfungsvoraussetzungen vorliegen. Die Grundsätze finden vielmehr nur in modifizierter Form auf andere Erzeugnisse Anwendung (BGH, GRUR 2013, 739 Rn. 41, 51 - Barilla; v. Ekey in HK MarkenR aaO § 24 MarkenG Rn. 86; Schalk in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO § 24 MarkenG Rn. 55; Hacker in Ströbele/Hacker aaO § 24 Rn. 115; Streudtner in BeckOK.MarkenR aaO § 24 Rn. 78). Welche der Erschöpfungs- voraussetzungen konkret zur Anwendung kommen, hängt von den im Einzelfall maßgeblichen legitimen Interessen des Markeninhabers mit Blick auf die Be- sonderheiten des Erzeugnisses ab (vgl. EuGH, GRUR Int. 1998, 145 Rn. 48 - Loendersloot/Ballantine). Danach ist beispielsweise der Parallelimporteur bei der Neuetikettierung eines alkoholischen Getränks nicht verpflichtet, dem Her- steller auf Anforderung eine Probe des umgepackten Erzeugnisses zukommen zu lassen und anzugeben, wer das Umpacken vorgenommen hat, wenn die berechtigten Interessen des Markeninhabers bereits dadurch ausreichend ge- wahrt sind, dass ihn der Parallelimporteur vorab vom Verkauf des neu etikettier- ten Erzeugnisses informiert (vgl. EuGH, GRUR Int. 1998, 145 Rn. 49 und 50 - Loendersloot/Ballantine). Eine entsprechend modifizierte Anwendung der uni- onsrechtlichen Erschöpfungsgrundsätze hat der Senat für eine im Rahmen ei- nes Parallelimports von Nudeln und Fertigsaucen vorgenommene Neuetikettie- rung für maßgeblich erachtet (vgl. BGH, GRUR 2013, 739 Rn. 52 - Barilla; ge- gen eine modifizierte Anwendung Abrar, MarkenR 2011, 382, 390 und wohl auch Hacker in Ströbele/Hacker aaO § 24 Rn. 116 Fn. 272). 18 - 13 - 3. Im Streitfall liegt auch eine Neuetikettierung im Sinne der unionsrechtli- chen Erschöpfungsgrundsätze zum Parallelimport vor. a) Das Berufungsgericht hat angenommen, der von der Beklagten auf den Verpackungen der streitgegenständlichen Produkte aufgebrachte Aufkleber mit der Angabe von Name und Anschrift der Beklagten unter der Überschrift "Import BRD" enthalte wichtige Informationen in der Sprache des Einfuhrlandes. Der Aufkleber berge seinem Wesen nach - auch wenn die Angaben zutreffend sein sollten - tatsächliche Gefahren für die Herkunftsgarantie der Marke. Durch ihn könnten beim Verbraucher Zweifel daran ausgelöst werden, dass an der ihm angebotenen Ware auf einer früheren Vermarktungsstufe durch einen Dritten ohne Zustimmung des Markeninhabers ein Eingriff vorgenommen worden sei, der den Originalzustand der Ware beeinträchtigt habe. b) Diese Beurteilung hält der Senat für zutreffend. Eine unter den Begriff des Umpackens fallende Neuetikettierung der Verpackung liegt regelmäßig beim Aufbringen eines Aufklebers mit wichtigen Informationen in der Sprache des Einfuhrlands vor. Bereits eine solche Veränderung schafft ihrem Wesen nach tatsächliche Gefahren für die Herkunftsgarantie der Marke, ohne dass in diesem Zusammenhang schon zu prüfen ist, welche konkreten Auswirkungen die vom Parallelimporteur vorgenommene Handlung hat (vgl. EuGH, GRUR 2007, 586 Rn. 29 f. - Boehringer Ingelheim/Swingward II; BGH, GRUR 2013, 739 Rn. 39 - Barilla). Entgegen der Ansicht der Revision kommt dem auf dem Aufkleber aufgebrachten Strichcode nicht lediglich die Funktion eines Preis- schildes zu, so dass der Verbraucher die auf dem Aufkleber enthaltenen Infor- mationen nicht der Klägerin als Markeninhaberin zurechnet, sondern dem Händler. Es fehlt im Vortrag der Beklagten bereits an einer tatsächlichen Grund- lage für die Behauptung der Revision, dem Strichcode komme allein die Funkti- on eines Preisschildes zu. Es ist im Übrigen weder substantiiert vorgetragen 19 20 21 - 14 - worden noch sonst ersichtlich, dass der maßgebliche Durchschnittsverbraucher in dem Strichcode lediglich ein vom Händler aufgebrachtes Preisschild erken- nen wird. Hinzu kommt, dass sich auf dem Aufkleber der Beklagten nicht nur ein Strichcode befindet, sondern außerdem Angaben zum Importeur und eine Pharmazentralnummer angebracht sind. Aus diesen Angaben hat das Beru- fungsgericht rechtsfehlerfrei gefolgert, dass der Aufkleber seinem Wesen nach - auch wenn die Angaben zutreffend sein sollten - tatsächliche Gefahren für die Herkunftsgarantie der Marke birgt, weil beim Verbraucher die Vorstellung aus- gelöst werde, es sei an der ihm angebotenen Ware auf einer früheren Vermark- tungsstufe durch einen Dritten ohne Zustimmung des Markeninhabers ein Ein- griff vorgenommen worden, der den Originalzustand der Ware beeinträchtigt haben könnte. 4. Im Streitfall stellt sich demnach die vom Gerichtshof der Europäischen Union noch nicht entschiedene Frage, ob die für den Parallelimport von Arz- neimitteln entwickelten Grundsätze auf den Parallelimport von Medizinproduk- ten uneingeschränkt Anwendung finden. a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die unionsrechtlichen Er- schöpfungsgrundsätze zum Parallelimport von Arzneimitteln seien auf Medizin- produkte entsprechend anzuwenden, so dass eine Erschöpfung des Marken- rechts (auch) die vorliegend unstreitig fehlende Vorabinformation der Klägerin sowie die hier ebenfalls nicht erfolgte Übersendung eines Warenmusters auf ihr Verlangen voraussetze. Die Besonderheiten, die bei Arzneimitteln vorhanden seien und diese Erschöpfungsvoraussetzungen rechtfertigten, seien bei Medi- zinprodukten ebenso gegeben. Zwar müssten Medizinprodukte kein Zulas- sungsverfahren wie Arzneimittel durchlaufen. Jedoch mache das zu ihrer Ver- kehrsfähigkeit notwendige Konformitätsbewertungsverfahren sie sowohl aus der Sicht der Hersteller als auch aus der Perspektive der Verbraucher zu besonders 22 23 - 15 - sensiblen Produkten, bei denen die Herkunftsgarantie der auf dem Produkt an- gegebenen Marke aufgrund der gleichfalls hohen Verantwortlichkeit des Her- stellers eine besondere Bedeutung erlange. Dies gelte auch und gerade für die Produktverpackung, auf der die CE-Kennzeichnung als Erklärung des Herstel- lers aufgebracht sei, das Produkt genüge den gesetzlichen Anforderungen. Da- gegen seien die vom Gerichtshof der Europäischen Union und vom Bundesge- richtshof für Lebensmittel aufgestellten Grundsätze, nach denen lediglich eine Vorabinformation, nicht aber eine Bemusterung erforderlich sei, nicht maßgeb- lich. Zwar gebe es auch rechtliche Regelungen, die der Lebensmittelsicherheit dienten und beim Inverkehrbringen von Lebensmitteln zu beachten seien. Keine dieser Verpflichtungen sei jedoch qualitativ mit denen zu vergleichen, die im Rahmen eines Zulassungs- oder Konformitätsbewertungsverfahrens in Bezug auf Arzneimittel oder Medizinprodukte zu erfüllen seien. b) Der Senat hält diese Beurteilung für überzeugend mit der Folge, dass die unionsrechtlichen Grundsätze zur Rechtmäßigkeit des Parallelimports von Arzneimitteln auf Medizinprodukte uneingeschränkt entsprechend anwendbar wären (ebenso OLG Hamburg, Urteil vom 14. Dezember 2006 - 3 U 113/05, juris Rn. 66; Hacker in Ströbele/Hacker aaO § 24 Rn. 114; Beyerlein, MPR 2008, 3 f.). aa) Die Revision macht zur Begründung ihrer abweichenden Auffassung geltend, zwischen Arzneimitteln und Medizinprodukten bestünden trotz gewis- ser Parallelen entscheidende Unterschiede. Sie verweist zur Begründung auf die unterschiedlichen gesetzlichen Begrifflichkeiten sowie die unterschiedlichen gesetzlichen Anforderungen an die Erlaubnis zum Herstellen und Inverkehr- bringen von Arzneimitteln auf der einen und Medizinprodukten auf der anderen Seite. Damit berücksichtigt sie nach Ansicht des Senats nicht ausreichend, dass es im Hinblick auf die vorliegend entscheidende Frage, welche Erschöp- 24 25 - 16 - fungsvoraussetzungen Anwendung finden, nicht auf ordnungs- oder wettbe- werbsrechtliche Detailregelungen zur Verkehrsfähigkeit von Erzeugnissen an- kommt, sondern eine markenrechtliche Betrachtung vorzunehmen ist. Maßgeb- lich sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union die im Einzelfall bestehenden legitimen Interessen des Markeninhabers mit Blick auf eventuelle Besonderheiten des Erzeugnisses (vgl. EuGH, GRUR Int. 1998, 145 Rn. 48 - Loendersloot/Ballantine). Das Berufungsgericht hat insoweit angenommen, das für die Verkehrsfähigkeit von Medizinprodukten notwendige Konformitätsbewertungsverfahren mache diese Erzeugnisse sowohl aus der Sicht der Hersteller als auch aus der Perspektive der Verbraucher zu besonders sensiblen Produkten, bei denen die Herkunftsgarantie der Marke aufgrund der hohen Verantwortlichkeit des Herstellers eine besondere Bedeutung erlange. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision nicht. Sie hat vielmehr ein- geräumt, dass es sich bei Medizinprodukten um sensible Produkte handelt, bei denen die Herkunftsgarantie der auf dem Produkt angebrachten Marke ebenso wie die CE-Kennzeichnung aufgrund der Verantwortung des Herstellers eine besondere Bedeutung erlangt. bb) Das Berufungsgericht hat zudem mit Recht in dem für Medizinproduk- te gesetzlich vorgesehenen Konformitätsbewertungsverfahren einen Grund da- für gesehen, dass es sich bei Medizinprodukten aus der Sicht der Hersteller und der Verbraucher um besonders sensible Produkte handelt und der Her- kunftsgarantie der Marke eine besondere Bedeutung zukommt. Der Zweck des Medizinproduktegesetztes (MPG), mit dem die Richtlinien 90/385/EWG, 93/42/EWG, 98/79/EWG, 2000/70/EWG, 2003/12/EG, 2003/32/EG und 2005/50/EG umgesetzt sind (vgl. Rehmann in Rehmann/Wagner, MPG, 2. Aufl., Einführung Rn. 2; Lücker in Spickhoff, Medizinrecht, 2. Aufl., Vorbemerkung Rn. 3 f.) besteht darin, durch eine Regelung des Verkehrs mit Medizinprodukten für 26 - 17 - die Sicherheit, Eignung und Leistung der Medizinprodukte sowie die Gesund- heit und den erforderlichen Schutz der Patienten, Anwender und Dritter zu sor- gen (§ 1 MPG). Das Medizinprodukterecht ist damit wie das Arzneimittelrecht Risikovorsorgerecht (vgl. Rehmann in Rehmann/Wagner aaO § 1 Rn. 1). Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass sich dieser Zweck in besonderen Anforderungen an die Verkehrsfähigkeit von Medizinprodukten nie- derschlägt. So dürfen diese gemäß § 6 Abs. 1 MPG nur in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn sie mit einer CE-Kennzeichnung ver- sehen sind. Mit der CE-Kennzeichnung dürfen Medizinprodukte nur versehen werden, wenn die Grundlegenden Anforderungen nach § 7 MPG, die auf sie unter Berücksichtigung ihrer Zweckbestimmung anwendbar sind, erfüllt sind und ein für das jeweilige Medizinprodukt vorgeschriebenes Konformitätsbewer- tungsverfahren nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 37 Abs. 1 durch- geführt worden ist (§ 6 Abs. 2 MPG). Zudem ist die Eignung von Medizinpro- dukten für den vorgesehenen Verwendungszweck durch eine klinische Bewer- tung anhand von klinischen Daten zu belegen, soweit nicht in begründeten Ausnahmefällen andere Daten ausreichen (§ 19 Abs. 1 MPG). cc) Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Medizinproduk- ten - ebenso wie bei Arzneimitteln, aber anders als bei Lebensmitteln - um Er- zeugnisse handelt, die einen unmittelbaren Gesundheitsbezug aufweisen. Da die eigene Gesundheit nach der Lebenserfahrung eine besondere Wertschät- zung und Aufmerksamkeit des Verbrauchers genießt (vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 2001 - I ZR 318/98, GRUR 2002, 182, 185 = WRP 2002, 74 - Das Beste jeden Morgen, mwN), ist die Annahme des Berufungsgerichts nicht zu bean- standen, Medizinprodukte gehörten wie Arzneimittel zu den besonders sensib- len Produkten, bei denen die Herkunftsgarantie der auf dem Erzeugnis angege- 27 - 18 - benen Marke aufgrund der hohen Verantwortlichkeit des Herstellers eine be- sondere Bedeutung erlange. dd) Aufgrund dieser Umstände erscheint es gerechtfertigt, für Medizinpro- dukte ebenso wie für Arzneimittel von einer besonderen Sensibilität des Ver- brauchers in Bezug auf die durch die Marke verkörperte Herkunftsgarantie und damit ein vergleichbares legitimes Interesse des Markeninhabers anzunehmen, Gefahren für diese Herkunftsgarantie abzuwehren. Dass überwiegende Interes- sen des Parallelimporteurs der Annahme einer Obliegenheit zur Vorabinforma- tion und zur Übersendung eines Musters der für den Parallelvertrieb vorgese- henen Packung entgegenstehen, ist im Streitfall nicht dargelegt worden und auch sonst nicht ersichtlich. 28 - 19 - ee) Der Senat neigt ferner dazu, die unionsrechtlichen Grundsätze zur Rechtmäßigkeit des Parallelimports von Arzneimitteln auf alle Medizinprodukte entsprechend anzuwenden. Die vorstehend dargelegten Gründe gelten für alle Medizinprodukte gleichermaßen. Eine Differenzierung innerhalb dieser Pro- duktgruppe würde zu einer schwer hinnehmbaren Rechtsunsicherheit führen. Auch der Gerichtshof der Europäischen Union wendet die unionsrechtlichen Grundsätze zur Rechtmäßigkeit des Parallelimports unterschiedslos auf alle Arzneimittel an, ohne im Einzelfall nach deren Art oder Gefährlichkeit für die Gesundheit des Anwenders zu differenzieren. Büscher Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.06.2014 - 34 O 117/13 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.07.2015 - I-20 U 95/14 - 29