OffeneUrteileSuche
Urteil

3 U 113/05

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

3mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Übergang eines Vorschussanspruchs auf Mängelbeseitigung zu einem Schadensersatzanspruch stellt nicht zwingend eine klageändernde Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO dar, insbesondere wenn der Kläger bereits inhaltlich Schadensersatz geltend gemacht hat. • Angriffe auf ein erstinstanzliches gerichtliches Sachverständigengutachten sind in der Berufung ausgeschlossen, wenn sie erst durch ein nachträgliches Privatgutachten vorgebracht werden und nicht in erster Instanz substantiiert wurden (§§ 529, 531 ZPO). • Mithafung des Planers neben dem Werkunternehmer bleibt bestehen; Ausführungsfehler des Unternehmers führen allenfalls zu Innenausgleichsansprüchen zwischen den Gesamtschuldnern, nicht zu einer Ersthaftungsbefreiung des Planers. • Unsubstantiierte Behauptungen von "Sowieso-Kosten" genügen nicht zur Kürzung der geltend gemachten Schadenshöhe; konkrete Darlegungspflicht des Beklagten bleibt bestehen.
Entscheidungsgründe
Haftung des planenden Sonderfachmanns für mangelhafte Dachsanierung und Zulässigkeit des Schadensersatzanspruchs • Ein Übergang eines Vorschussanspruchs auf Mängelbeseitigung zu einem Schadensersatzanspruch stellt nicht zwingend eine klageändernde Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO dar, insbesondere wenn der Kläger bereits inhaltlich Schadensersatz geltend gemacht hat. • Angriffe auf ein erstinstanzliches gerichtliches Sachverständigengutachten sind in der Berufung ausgeschlossen, wenn sie erst durch ein nachträgliches Privatgutachten vorgebracht werden und nicht in erster Instanz substantiiert wurden (§§ 529, 531 ZPO). • Mithafung des Planers neben dem Werkunternehmer bleibt bestehen; Ausführungsfehler des Unternehmers führen allenfalls zu Innenausgleichsansprüchen zwischen den Gesamtschuldnern, nicht zu einer Ersthaftungsbefreiung des Planers. • Unsubstantiierte Behauptungen von "Sowieso-Kosten" genügen nicht zur Kürzung der geltend gemachten Schadenshöhe; konkrete Darlegungspflicht des Beklagten bleibt bestehen. Die Klägerinnen verlangen vom Beklagten, einem planenden Sonderfachmann, Schadensersatz wegen Mängelbeseitigungskosten nach einer Dachsanierung, die auf Planung und Ausschreibung des Beklagten beruhte. Das Landgericht hatte nach Beiziehung eines selbständigen Beweisverfahrens und Vernehmung eines gerichtlichen Sachverständigen zugunsten der Klägerinnen entschieden. Der Beklagte legte Berufung ein und rügte u. a. Verfahrensfehler (§ 156 ZPO), die Richtigkeit des Gutachtens und machte ein Privatgutachten geltend. Er behauptete ferner, die Mängel seien auf fehlerhafte Ausführung oder ein Produktmangel des Lieferanten zurückzuführen und nicht auf seine Planung. Die Klägerinnen verteidigten das Urteil und hielten Einwendungen des Beklagten für präkludiert. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen und das landgerichtliche Urteil bestätigt. • Übergang vom Kostenvorschuss zum Schadensersatz: Die Klage war bereits inhaltlich als Schadensersatzklage zu verstehen; deshalb liegt kein verfahrensfehlerhafter Übergang vor und eine Wiedereröffnung nach § 156 ZPO war nicht geboten. Soweit notwendig, wäre die Änderung in der Berufung gemäß § 533 ZPO zulässig, da sie sachdienlich ist und auf denselben Tatsachen beruht. • Beweiswürdigung und Gutachten: Der Beklagte ist nach §§ 529 Abs.1, 531 Abs.2 ZPO an die erstinstanzlichen Feststellungen gebunden. Er hat keine konkreten Anhaltspunkte dargelegt, die Zweifel an der Richtigkeit des gerichtlichen Sachverständigengutachtens begründen. Neue Erkenntnisse aus einem Privatgutachten sind unzulässig, weil der Beklagte in erster Instanz keine fachlich begründeten Einwendungen erhoben und nicht erklärt hat, warum eine Überprüfung nicht früher möglich war. • Sowieso-Kosten: Die Behauptung, bestimmte Sanierungskosten wären ohnehin angefallen (Sowieso-Kosten), blieb unsubstantiiert. Ohne konkrete Darlegung, welche Kosten unabhängig vom Verschulden des Beklagten angefallen wären, ist eine Kürzung der Schadenssumme nicht gerechtfertigt. • Mitverantwortung des Werkunternehmers: Selbst wenn Ausführungsfehler des Werkunternehmers vorlägen, führt dies nicht zur Entlastung des planenden Sonderfachmanns gegenüber den Klägerinnen. Vielmehr besteht gesamtschuldnerische Haftung mit einem allenfalls internen Ausgleich nach den Grundsätzen über Gesamtschuldner und §§ 254, 278 BGB. • Offenbare Planungsfehler und Bedenkenanmeldung: Dass ein Planungsfehler für den Auftragnehmer so offenkundig gewesen sei, dass dieser nach § 4 Nr. 3 VOB/B hätte Bedenken anmelden müssen, begründet keine Haftungsbefreiung des Beklagten gegenüber den Klägerinnen; allenfalls beeinflusst dies die Innenverteilung zwischen den Gesamtschuldnern. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart wird zurückgewiesen; das erstinstanzliche Urteil zugunsten der Klägerinnen bleibt bestehen. Die Einwendungen des Beklagten gegen das gerichtliche Sachverständigengutachten sind in der Berufungsinstanz ausgeschlossen, weil sie nicht in erster Instanz substantiiert vorgetragen wurden und das nachträgliche Privatgutachten nicht zugelassen wird. Die behaupteten Sowieso-Kosten wurden nicht hinreichend konkretisiert und führen nicht zu einer Minderung des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs. Etwaige Ausführungsfehler des Werkunternehmers entlasten den Beklagten gegenüber den Klägerinnen nicht; zwischen Planer und Werkunternehmer besteht allenfalls ein Innenausgleich. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wird nicht zugelassen.