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Beschluss

4 StR 145/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Heranwachsenden kann nach § 109 Abs. 2 i.V.m. § 74 JGG von der Auferlegung der Verfahrenskosten abgesehen werden. • Der Tatrichter muss seine Ermessensentscheidung zur Auferlegung von Kosten bei Jugend- oder Heranwachsenden rechtlich nachvollziehbar darlegen. • Fehlt die erforderliche Ermessensentscheidung, kann das Revisions- oder Beschwerdegericht die Entscheidung nachholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung bei Heranwachsenden: Absehen nach § 109 Abs. 2 i.V.m. § 74 JGG • Bei Heranwachsenden kann nach § 109 Abs. 2 i.V.m. § 74 JGG von der Auferlegung der Verfahrenskosten abgesehen werden. • Der Tatrichter muss seine Ermessensentscheidung zur Auferlegung von Kosten bei Jugend- oder Heranwachsenden rechtlich nachvollziehbar darlegen. • Fehlt die erforderliche Ermessensentscheidung, kann das Revisions- oder Beschwerdegericht die Entscheidung nachholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Der Angeklagte, der die Taten überwiegend im Heranwachsendenalter begangen hatte, wurde vom Landgericht wegen Geldwäsche (leichtfertig in zwölf, vorsätzlich in neun Fällen) zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren mit Aussetzung zur Bewährung verurteilt. Außerdem ordnete das Landgericht den Verfall von 2.100 € an und legte dem Angeklagten die Kosten des Verfahrens nach § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO auf. Der Angeklagte rügte mit sofortiger Beschwerde die Nichtanwendung der §§ 74, 109 JGG hinsichtlich der Kostenauferlegung. Wirtschaftliche Verhältnisse des Angeklagten wurden vom Landgericht festgestellt; er war vor der Festnahme Student und bezog Ausbildungsförderungsleistungen. • Die Beschwerde war statthaft und fristgerecht (§ 464 Abs. 3, § 311 Abs. 2 StPO). • Das Landgericht hat die Kosten dem Angeklagten ohne nähere Begründung auferlegt, obwohl bei Heranwachsenden nach § 109 Abs. 2 i.V.m. § 74 JGG ein Absehen von der Kostenauferlegung möglich ist und eine darauf gerichtete Ermessensentscheidung erforderlich ist. • Der Senat ist an die festgestellten wirtschaftlichen Verhältnisse gebunden (§ 464 Abs. 3 Satz 2 StPO). Diese Feststellungen zeigen beengte wirtschaftliche Verhältnisse (Student, nur Leistungen nach dem Ausbildungsförderungsrecht), sodass die zu erwartende Kostenbelastung einer sozialen Eingliederung entgegenstehen kann. • Die Kostenentscheidung dient nicht der Verwirklichung von Strafzwecken, so dass ein Absehen nach § 74 JGG in Betracht kommt. • Da die erforderliche Ermessensentscheidung des Landgerichts nicht erkennbar ist, holt der Bundesgerichtshof diese Entscheidung nach und ändert die Kostenentscheidung zugunsten des Angeklagten ab. Der Beschwerde wurde teilweise stattgegeben: Die Kostenentscheidung des Landgerichts wird dahin geändert, dass dem Angeklagten die Kosten und gerichtlichen Auslagen nicht auferlegt werden. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Begründend ist, dass wegen der Heranwachsendenstellung des Angeklagten und seiner beengten wirtschaftlichen Verhältnisse ein Absehen von der Kostenauferlegung nach § 109 Abs. 2 i.V.m. § 74 JGG gerechtfertigt ist und die erstinstanzliche Urteilsgründe keine hinreichende Ermessensentscheidung erkennen ließen, sodass der Senat nachholen konnte.