Urteil
6 StS 3/22
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2023:0214.6STS3.22.00
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Tenor
- 1. Die Angeklagte wird wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte, zu einer Jugendstrafe von
drei Jahren und sechs Monaten
verurteilt.
- 2. Es wird davon abgesehen, der Angeklagten die Kosten des Verfahrens und die Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen.
Entscheidungsgründe
1. Die Angeklagte wird wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte, zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. 2. Es wird davon abgesehen, der Angeklagten die Kosten des Verfahrens und die Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Gründe: Vorbemerkung Die Angeklagte beteiligte sich in den Jahren xxxx bis xxxx in Syrien und im Irak mitgliedschaftlich an der terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ (IS). Sie war nacheinander mit fünf IS-Angehörigen verheiratet, denen sie jeweils den Haushalt führte. Außerdem verbreitete sie IS-Propaganda über das Internet und sammelte Spenden für in kurdischen Lagern inhaftierte Ehefrauen und Kinder von IS-Kämpfern. Ihren fünften Ehemann unterstützte sie bei der Abwicklung von IS-internen Finanztransaktionen und der Ausschleusung einer IS-Angehörigen aus einem kurdischen Lager (Tat 1). Bereits im Frühjahr xxxx hatte sich die Angeklagte gemeinsam mit ihrem ersten Ehemann ein von geflüchteten Gegnern des IS zurückgelassenes Haus in der irakischen Stadt Hit angeeignet und so den Herrschaftsanspruch der Vereinigung über die von ihr eingenommene Stadt manifestiert (Tat 2). Die Angeklagte hat die ihr mit der Anklageschrift des Generalbundesanwalts vom xx.xx.xxxx zur Last gelegten Tatvorwürfe weit überwiegend eingeräumt. Sie hat lediglich in Abrede gestellt, dass das Haus in Hit von Gegnern des IS zurückgelassen wurde und ihr fünfter Ehemann IS-Mitglied war. Insoweit ist ihre Einlassung jedoch durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. Der Senat hat zur Sanktionierung der Taten, die die Angeklagte teils als Heranwachsende und teils als Erwachsene beging, Jugendstrafrecht angewandt. Die Angeklagte stand als Heranwachsende nach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung noch einer Jugendlichen gleich. In diese Entwicklungsphase fällt auch das Schwergewicht ihrer Strafbarkeit, da die im Erwachsenenalter verwirklichten mitgliedschaftlichen Beteiligungshandlungen in dieser Zeit wurzeln. Das Urteil beruht nicht auf einer Verständigung nach § 257c StPO. A. Feststellungen I. Persönliche Verhältnisse der Angeklagten 1. Entwicklung im Kindes- und frühen Jugendalter Die nicht vorbestrafte Angeklagte wurde am xx.xx.xxxx in X geboren. Ihre Eltern trennten sich noch vor der Geburt. Sie wuchs bei ihrer Mutter auf dem Bauernhof der Großeltern in einem katholisch geprägten Umfeld auf. XXXX wanderte die Mutter nach Deutschland aus, weil die beruflichen Entwicklungs- und Verdienstmöglichkeiten hier besser waren. Gemeinsam mit der damals vierjährigen Angeklagten wurde sie in Hagen ansässig. Die Angeklagte nahm den Umzug nach Deutschland und die Trennung von den Großeltern als belastendes Ereignis wahr. XXXX heiratete die Mutter einen Landsmann, den Stiefvater der Angeklagten. In Hagen besuchte die Angeklagte ein Jahr den Kindergarten und lernte Deutsch. Anschließend ging sie auf die örtliche Grundschule, wo sie sich gut in die Klassengemeinschaft integrierte. Nach der 4. Klasse zog die Familie xxxx nach Iserlohn, wo die Eltern ein Haus bauten. Die Angeklagte nahm auch diesen Umzug als Belastung wahr, weil sie ihren Freundeskreis in Hagen zurücklassen musste. Hinzu kamen Probleme und Konflikte im familiären Umfeld: Der Neubau stellte für die Familie eine erhebliche finanzielle Belastung dar. Die Arbeiten am Haus waren nach dem Einzug auch noch nicht abgeschlossen und verlangten insbesondere vom Stiefvater einen erheblichen Arbeitseinsatz. Zudem forderte der im Januar xxxx geborene Halbbruder der Angeklagten auf Grund gesundheitlicher Probleme die Aufmerksamkeit der Eltern. In dieser Zeit verschlechterte sich das Verhältnis der Angeklagten zu ihrem Stiefvater, den sie zusehends als gereizten und strengen Mann wahrnahm. Ihre Mutter war durch die Gesamtsituation psychisch belastet und für die Angeklagte keine Stütze. Ab der 5. Klasse besuchte die Angeklagte die Realschule, fand aber in der Klassengemeinschaft am neuen Wohnort keinen Anschluss. Stattdessen hatte sie vorwiegend Kontakt zu einer Gruppe älterer, sozial randständiger Jugendlicher aus der Nachbarschaft, die ihr in der Entwicklung deutlich voraus waren. In diesem Kreis versuchte sie, Abstand zu den Belastungen im Elternhaus zu gewinnen. Dies führte dazu, dass sie von der 6. bis zu 8. Klasse an den Wochenenden regelmäßig Alkohol und Cannabis konsumierte, gelegentlich auch im Übermaß. Sie lebte ziel- und orientierungslos in den Tag hinein. Ihre schulischen Leistungen ließen nach; das Klassenziel erreichte sie jeweils nur knapp. Innerhalb der Gruppe hatte sie zudem den Eindruck, sich als Lebensjüngere beweisen zu müssen und fühlte sich von den anderen nicht anerkannt. In der 9. Klasse, im Alter von etwa 15 Jahren, lernte die Angeklagte ihren ersten Freund kennen. Durch seinen positiven Einfluss löste sie sich aus ihrer Clique und reduzierte ihren Rauschmittelkonsum auf ein sozial unauffälliges Maß. 2. Religiöse Radikalisierung ab der 9. Klasse In der Beziehung kam es jedoch alsbald zu regelmäßigen Konflikten. Die Angeklagte fühlte sich in diesen Phasen erneut einsam und ohne Halt. Sie stieß im Internet auf islamistische Inhalte mit missionarischem Charakter. Auf YouTube fand sie Videos salafistischer Prediger wie Pierre Vogel, die sich in rhetorisch geschickter Ansprache an ein jugendliches Publikum richteten und darauf ausgerichtet waren, junge und leicht beeinflussbare Menschen für einen radikalen Islam zu gewinnen. Die Angeklagte war hierfür empfänglich. Zusätzlich informierte sie sich an von Salafisten in Innenstädten betriebenen „Lies!“-Ständen und stand in Kontakt zu konservativen Moschee-Gemeinden. Dort fand sie Anschluss an andere Musliminnen und zur Konversion bereite junge Frauen, die zu ihrem neuen Freundeskreis wurden und sie in ihrer Hinwendung zum Salafismus bestärkten. All dies führte dazu, dass die Angeklagte binnen kurzer Zeit unreflektiert ein salafistisches Wertesystem annahm, das ihrer früheren Lebenswirklichkeit entgegenstand. Es umfasste neben islamischen religiösen Inhalten und Verhaltensregeln wie dem Verbot von Alkohol, Drogen und außerehelichem Geschlechtsverkehr u.a. ein Rollenbild, das die Frau in der häuslichen Sphäre verortete und als ihre primäre Pflicht die Sorge für Ehemann, Haushalt und Kinder ansah. Zudem hatte die salafistische Ideologie einen Absolutheitsanspruch, der Zweifel oder kritische Nachfragen nicht zuließ. Die Angeklagte empfand dieses vermeintlich einfache Weltbild und die die damit einhergehenden strengen Regeln und Vorgaben als strukturgebende Stütze in ihrem Alltag, die Ordnung in ihr bisher orientierungsloses und unstetes Leben brachte. In der salafistischen Gemeinschaft fühlte sie sich zugehörig und aufgehoben. Die schulischen Leistungen der Angeklagten verbesserten sich. Im Sommer xxxx schloss sie die Realschule nach der 10. Klasse im Alter von 16 Jahren mit der Fachoberschulreife ab. Danach besuchte sie das örtliche Berufskolleg mit dem Schwerpunkt Sozial- und Gesundheitswesen. Im Sommer xxxx konvertierte die Angeklagte im Alter von 17 Jahren zum Islam. Sie trug nun ein Kopftuch und wenig später einen Ganzkörperschleier. Von ihrem Freund, der das salafistische Gedankengut ablehnte, ihr gegenüber damit aber nicht durchdringen konnte, trennte sie sich, weil sie sich ein Leben außerhalb einer muslimischen Ehe nicht mehr vorstellen konnte. Sie tat dies, obwohl sie ihm trotz der Schwierigkeiten in der Beziehung emotional noch verbunden war. Zur Feier ihres 18. Geburtstages im xx.xx.xxxx fiel die Angeklagte letztmals in frühere Lebensgewohnheiten zurück: Sie legte ihren Schleier ab, schminkte sich, trank Alkohol und stürzte sich mit alten Freunden aus ihrer früheren Clique ins Nachtleben. Weil dies der salafistischen Ideologie widersprach, bereute die Angeklagte ihr Verhalten sehr. Sie nahm sich vor, die Regeln des Islam nun umso strenger und verbindlicher einzuhalten. Sie wollte jetzt unverzüglich heiraten, um der von ihr angestrebten Rolle als muslimischer Ehefrau gerecht zu werden. Über ein Eheanbahnungsforum für Muslime im Internet nahm sie Kontakt zu dem einige Jahre älteren und ebenfalls radikalislamisch eingestellten Mehdi Jendoubi auf. Dieser war bereit, mit ihr die Ehe einzugehen. Seiner Aufforderung, die Berufsschule wenige Monate vor Erreichen der Fachhochschulreife abzubrechen, kam sie nach, weil sich dies aus ihrer Sicht für eine islamische Ehefrau gehörte. Eine besondere Zuneigung zu Jendoubi, den sie nur wenige Male persönlich getroffen hatte, verspürte sie nicht. Dennoch ließ sie sich im Dezember 2012 von einem Imam nach islamischem Ritus mit Jendoubi verheiraten. Nach der Eheschließung verließ die Angeklagte ihr Elternhaus und bezog mit Jendoubi eine gemeinsame Wohnung, in der sie sich auf sein Geheiß ständig aufhielt. Selbst zu ihrer Mutter gestattete Jendoubi ihr nur telefonischen Kontakt. Die Angeklagte fühlte sich hierdurch zwar nicht gut behandelt, begehrte aber nicht auf, weil ihre Isolation der salafistischen Ideologie entsprach und sie sich von Jendoubi Bestätigung erhoffte, eine gute Muslima zu sein. Ab dieser Zeit bewegte sie sich ausschließlich in einem radikalislamischen Umfeld salafistischer Prägung. So verfestigte sich ihre extremistische Einstellung, die sie nicht mehr hinterfragte. Sie war nun sogar bereit, ihren Ehemann ins arabische Ausland zu begleiten, um dort an der Schaffung eines „Gottesstaates“ auf Grundlage der Scharia mitzuwirken. Dass sie sich dabei möglicherweise strafbar machen könnte, war ihr bewusst. 3. Aufenthalt in Ägypten und Weiterreise nach Syrien Im Frühjahr xx.xx.xxxx hielt sich U. bei Verwandten in Tunesien auf. Nach seiner Rückkehr wollte er baldmöglichst nach Syrien „in den Jihad“ ziehen, um dort auf der Seite radikalislamischer Kräfte gegen das Assad-Regime zu kämpfen. Um hierfür sein Arabisch aufzubessern, plante er zunächst einen Sprachkurs in Ägypten zu absolvieren. Im xx.xx.xxxx reiste die Angeklagte mit ihm nach Alexandria (Ägypten). U. besuchte dort den Sprachunterricht. Die Angeklagte hielt sich meist allein in der gemeinsamen Wohnung auf und verfestigte durch das Studium konservativer religiöser Literatur ihr radikalislamisches Weltbild. Im xx.xx.xxxx ergriff U. die Möglichkeit nach Syrien auszureisen und sich dort der islamistischen Gruppierung Jabhat al-Nusra anschließen. Gemeinsam mit Jendoubi reiste die Angeklagte über Istanbul und die türkisch-syrische Grenze in den Nordosten Syriens. Dort lebten sie im Raum Aleppo. Jendoubi schloss sich der Jabhat al-Nusra an und ließ sich in einem Trainingslager der Organisation als Kämpfer ausbilden. Die Angeklagte hieß dies gut. II. Tatgeschehen Im xx.xx.xxxx schloss sich die Angeklagte der terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ (IS) an (zum IS siehe nachfolgend unter A. II. 1.). Sie lebte bis 2020 im Herrschaftsgebiet der Vereinigung und betätigte sich für diese in vielfältiger Weise (Tat 1, siehe nachfolgend unter A. II. 2. a., c. bis e.). Im Frühjahr 2015 eignete sie sich als Mitglied der Vereinigung gemeinsam mit ihrem Ehemann in der Stadt Hit ein Haus an, das von vor dem IS geflüchteten Gegnern der Vereinigung zurückgelassen worden war, und manifestierte so den Herrschaftsanspruch des IS über die Stadt (Tat 2, siehe nachfolgend unter A. II. 2. b.). 1. Die terroristische Vereinigung „Islamischer Staat“ Die Vereinigung „Islamischer Staat" (IS) ist eine Organisation mit militant-fundamentalistischer islamischer Ausrichtung, die es sich ursprünglich zum Ziel gesetzt hatte, einen das Gebiet des heutigen Irak und die historische Region „ash-Sham“ – die heutigen Staaten Syrien, Libanon und Jordanien sowie Palästina – umfassenden und auf ihrer Ideologie gründenden „Gottesstaat“ unter Geltung der Sharia zu errichten und dazu das Regime des syrischen Präsidenten Assad und die schiitisch dominierte Regierung im Irak zu stürzen. Zivile Opfer nahm und nimmt sie bei ihrem fortgesetzten Kampf in Kauf, weil sie jeden, der sich ihren Ansprüchen entgegenstellt, als „Feind des Islam“ begreift; die Tötung solcher „Feinde“ oder ihre Einschüchterung durch Gewaltakte sieht der IS als legitimes Mittel des Kampfes an. Die Führung der Vereinigung, die sich mit der Ausrufung des „Kalifats“ am 29. Juni 2014 aus „Islamischer Staat im Irak und in Großsyrien“ (ISIG) in „Islamischer Staat“ (IS) umbenannte, wodurch sie von der territorialen Selbstbeschränkung Abstand nahm, hatte von 2010 bis zu seinem Tod Ende Oktober 2019 Abu Bakr al-Baghdadi inne. Bei der Ausrufung des Kalifats erklärte der Sprecher des IS al-Baghdadi zum „Kalifen“, dem die Muslime weltweit Gehorsam zu leisten hätten. Kurz nach dem Tod al-Baghdadis berief die Organisation Abu Ibrahim al-Haschimi al-Kuraschi zu dessen Nachfolger. Nach dessen Ableben im Februar 2022 trat im März 2022 Abu al-Hassan seine Nachfolge an. Dem Anführer des IS unterstehen ein Stellvertreter sowie „Minister“ als Verantwortliche für einzelne Bereiche, so ein „Kriegsminister“ und ein „Propagandaminister“. Zur Führungsebene gehören außerdem beratende „Shura-Räte“. Veröffentlichungen werden von eigenen Medienstellen produziert und verbreitet. Das auch von den Kampfeinheiten verwendete Symbol der Vereinigung besteht aus dem „Prophetensiegel“ (einem weißen Oval mit der Inschrift „Allah – Rasul – Muhammad“) auf schwarzem Grund, überschrieben mit dem islamischen Glaubensbekenntnis. Die zeitweilig über mehrere Tausend Kämpfer sind dem „Kriegsminister“ unterstellt und in lokale Kampfeinheiten mit jeweils einem Kommandeur gegliedert. Weiblichen IS-Angehörigen kam vorrangig die Rolle als Hausfrau und Mutter zu. Ihre wichtigste Aufgabe war es, ihren Ehemann zu umsorgen, wenn dieser vom Kampf oder seiner sonstigen Tätigkeit nach Hause zurückkehrte. Außerdem wurde von ihnen erwartet, Kinder zu gebären und im Sinne der IS-Ideologie zu erziehen. Dabei wurden sie über ihre Ehemänner alimentiert. Nach deren Ableben oder einer Scheidung wurden sie bis zu einer Neuvermählung in der Regel in „Frauenhäusern“ des IS untergebracht. Die Vereinigung teilte von ihr besetzte Gebiete in Gouvernements ein und richtete einen Geheimdienstapparat ein; diese Maßnahmen zielten auf die Schaffung totalitärer staatlicher Strukturen. Angehörige der irakischen und syrischen Armee, aber auch von in Gegnerschaft zum IS stehenden Oppositionsgruppen, ausländische Journalisten und Mitarbeiter von Nichtregierungsorganisationen sowie Zivilisten, die den Herrschaftsbereich des IS in Frage stellten, sahen sich der Verhaftung, Folter und der Hinrichtung ausgesetzt. Filmaufnahmen von besonders grausamen Tötungen wurden mehrfach vom IS zu Zwecken der Einschüchterung veröffentlicht. Darüber hinaus begeht er immer wieder Massaker an Teilen der Zivilbevölkerung und außerhalb seines Machtbereichs Terroranschläge. So übernahm er für Anschläge in Europa, etwa in Paris, Brüssel und Berlin, die Verantwortung. Im Jahr 2014 gelang es dem IS, große Teile der Staatsterritorien von Syrien und dem Irak zu besetzen. Er kontrollierte die aneinander angrenzenden Gebiete Ostsyriens und des Nordwestiraks. Ab dem Jahr 2015 geriet die Vereinigung militärisch zunehmend unter Druck und musste schrittweise massive territoriale Verluste hinnehmen. Im August 2017 wurde sie aus ihrer letzten nordirakischen Hochburg in Tal Afar verdrängt. Im März 2019 galt der IS – nach der Einnahme des von seinen Kämpfern gehaltenen ostsyrischen Baghuz – sowohl im Irak als auch in Syrien als militärisch besiegt, ohne dass aber die Vereinigung als solche zerschlagen wäre. Sie unterhält seither insbesondere in der Region um die syrische Stadt Idlib wie auch im Irak Untergrundstrukturen, die ihr als Sammlungs- und Rückzugsraum dienen, und hat in Syrien und im Irak weiter zahlreiche Sprengstoffanschläge verübt. 2. Aufenthalt der Angeklagten in Syrien und im Irak von 2014 bis 2020 und ihre dortigen Beteiligungshandlungen an der terroristischen Vereinigung IS a. Haushaltsführung als Ehefrau eines IS-Kämpfers (Tat 1) Nachdem sich Jendoubi zunächst der Jabhat al-Nusra angeschlossen hatte, verließ er diese Organisation nach einigen Monaten. Ab Februar 2014 stellte er sich als Kämpfer in den Dienst des IS. Er leistete den Treueeid auf die Vereinigung und erklärte in einem im Internet veröffentlichten Propagandavideo des IS, warum er diesen der „Nusra-Front“ vorzog. Auch die Angeklagte war entschlossen, sich unter Eingliederung in die Organisation des IS dem Willen der terroristischen Vereinigung unterzuordnen und deren Ziele zu unterstützen, indem sie die Gruppierung von innen heraus als Ehefrau eines ihrer Kämpfer förderte. Die Angeklagte wusste um Organisation, Ziele und Methoden des IS. Sie war nun so stark radikalisiert, dass sie selbst grausame Tötungen und Terroranschläge der Vereinigung guthieß. Die Angeklagte zog mit Jendoubi nach Al-Bab, wo dieser in verschiedenen Katibas für die Vereinigung kämpfte und vom IS alimentiert wurde. Die Angeklagte führte ihm als Ehefrau den Haushalt und ermöglichte es ihm, sich vollends auf seine Tätigkeit als Kämpfer zu konzentrieren. Dies war den örtlichen Vertretern der Vereinigung bekannt und lag in deren Interesse. Im xx.xx.xxxx zogen die Angeklagte und U. weiter nach at-Tibnī, wo Jendoubi in einer anderen Einheit des IS eingesetzt wurde. Da sich die Angeklagte dort aus seiner Sicht unbotmäßig verhalten hatte, ließ er sich von ihr scheiden. Um zu vermeiden, dass sie sich unverzüglich in ein „Frauenhaus“ der Vereinigung begeben musste, gestattete er ihr jedoch, die Wartezeit bis zu einer möglichen Neuvermählung bei ihm zu verbringen. Währenddessen führte ihm die Angeklagte weiterhin den Haushalt und unterstützte hierdurch seine Tätigkeit als Kämpfer für die Vereinigung. b. Inbesitznahme eines von IS-Gegnern zurückgelassenen Hauses in der irakischen Stadt Hit (Tat 2) Ende xx.xx.xxxx zog die Angeklagte mit ihrem Ehemann in die irakische Stadt Hit. Jendoubi schloss sich einer neu gegründeten Katiba an und wurde als Kämpfer alimentiert. In der Umgebung der Stadt kam er gegen Kräfte der irakischen Armee zum Einsatz. Zu dieser Zeit war der irakische Bürgerkrieg in der Region um Hit in vollem Gange. Zunächst hatten sich Anfang xxxxx im benachbarten Syrien die Proteste gegen das dortige Assad-Regime zu einem Bürgerkrieg entwickelt, der weite Teile dieses Landes erfasst hatte. Der syrischen Regierung standen Kräfte der oppositionellen Freien Syrischen Armee (FSA) sowie islamistische Gruppierungen wie die Jabhat al-Nusra und der IS gegenüber. Um den Jahreswechsel 2013/14 griffen die Kämpfe auch auf das Nachbarland Irak über. Hier war der Konflikt im Wesentlichen von der Auseinandersetzung zwischen dem IS auf der einen und der irakischen Regierung auf der anderen Seite geprägt. Letztere wurde durch kurdische Peschmerga, schiitische Milizen und Soldaten der Vereinigten Staaten von Amerika unterstützt. Heftige Kämpfe zwischen den Bürgerkriegsparteien erfassten weite Teile des Landes. Anfang 2015 hielt der IS etwa ein Drittel des irakischen Staatsgebietes besetzt. Der Angeklagten waren diese Umstände im Wesentlichen bekannt. Hit war bereits im xx.xx.xxxx vom IS eingenommen worden. Dieser hatte sich mit Regierungstruppen über Monate heftige Kämpfe geliefert, die schließlich zur Einnahme der Stadt geführt hatten. Gegner des IS und all jene, die Repressalien durch die Vereinigung zu befürchten hatten, waren in großer Zahl aus der Stadt geflüchtet, so dass viele Häuser und Wohnungen leer standen. Diese wurden vom IS in eine Art Immobilienverwaltung aufgenommen, um sie Kämpfern und deren Familien zur Verfügung zu stellen. Auch dies war der Angeklagten bekannt. Nachdem die Angeklagte und U. vorübergehend anderweitig untergekommen waren, bezogen sie im Frühjahr xxxx ein Haus, das ihnen von der Immobilienverwaltung des IS aus dessen Bestand unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde. Es handelte sich um ein großzügiges, hochwertig ausgestattetes, mehrstöckiges villenartiges Gebäude, das lediglich kleinere Beschädigungen aufwies, die Jendoubi mit überschaubarem Aufwand in Eigenleistung behob. Zuvor hatten in dem Gebäude Menschen gewohnt, die vor den vorrückenden Truppen des IS geflüchtet bzw. von ihnen vertrieben worden waren. Die Angeklagte und Jendoubi wussten dies. Durch die Inbesitznahme des Hauses manifestierten sie den Herrschaftsanspruch des IS über die eingenommene Stadt, was sie auch wollten. Im Sommer xxxxx kam U. bei Kämpfen mit den irakischen Regierungstruppen ums Leben. Vertreter des IS bedrängten die Angeklagte alsbald, das Haus in Hit an die Immobilienverwaltung des IS zurückzugeben und sich selbst in ein „Frauenhaus“ zu begeben. Mit Unterstützung des Emirs der Katiba ihres gefallenen Ehemannes und anderer IS-Angehöriger gelang es ihr jedoch, noch bis Ende xxxx alleine dort wohnen zu bleiben. c. Haushaltsführung als Ehefrau mehrerer IS-Angehöriger und Besuch eines sog. Frauenkurs des IS (Tat 1) Anfang des Jahres xxxx verließ die Angeklagte den Irak und gelangte mit Unterstützung anderer IS-Angehöriger ins syrische Raqqa. Dort heiratete sie einen 18-jährigen IS-Scharfschützen kenianischer Herkunft, in dessen Großfamilie sie Aufnahme fand. Weil ihre Schwiegereltern vermögend waren, waren die Angeklagte und ihr Ehemann nicht auf die Alimentation, die dieser vom IS erhielt, angewiesen. Die Angeklagte beteiligte sich an der Haushaltsführung und besuchte zudem einen vom IS ausgerichteten sog. Frauenkurs, in dem religiöse Fragen im Sinne der Ideologie der Vereinigung erörtert wurden. Im xx.xx.xxxx kam auch der zweite Ehemann der Angeklagten bei einem Bombenangriff ums Leben. Die Angeklagte erhielt danach von der zuständigen Stelle des IS einen sog. Märtyrerausweis, mit dem sie sich als Kriegerwitwe ausweisen konnte. Von der IS-Verwaltung war wiederum vorgestehen, sie in einem „Frauenhaus“ unterzubringen. Durch die Fürsprache der Familie ihres verstorbenen Ehegatten gelang es ihr aber, in der Obhut ihres Schwiegervaters zu bleiben. Nach dem Fall Raqqas im Herbst xxxx zog sich die Angeklagte mit ihren Schwiegereltern nach und nach entlang der Frontlinie in noch vom IS gehaltene Orte entlang des Euphrats zurück und gelangte so Anfang des Jahres xxxx nach Al-Susah. Dort heiratete sie auf Vermittlung ihres Schwiegervaters einen verwitweten Luftraumüberwacher des IS, dem sie kurzfristig den Haushalt führte und um dessen zehnjährige Tochter sie sich kümmerte. Wegen persönlicher Differenzen ließ sich der Ehemann nach nur zwei Wochen durch einen IS-Richter von der Angeklagten scheiden. Bis Sommer xxxx fand die Angeklagte wieder Aufnahme bei ihren Schwiegereltern kenianischer Herkunft und lebte dann mit zwei Freundinnen bei einer irakischen Familie. Wiederum auf Vermittlung des Schwiegervaters lernte sie ihren vierten Ehemann kennen, einen ehemaligen IS-Kämpfer, der jetzt als Händler auf dem Markt seinen Lebensunterhalt verdiente. Mit diesem schloss sie im xx.xx.xxxx vor einem IS-Richter die Ehe. Nachdem die beiden kurze Zeit zusammengelebt und sie ihm den Haushalt geführt hatte, flohen sie vor den herannahenden feindlichen Truppen im Januar 2019 nach Baghuz, dem letzten vom IS gehaltenen Ort am Euphrat. Auf Grund der sich abzeichnenden militärischen Niederlage ergab sich die Angeklagte mit Erlaubnis ihres Ehemannes Mitte xx.xx.xxxx den gegnerischen Kurden. d. Betrieb des Spendennetzwerks „Justice for Sisters“ im Lager Al-Hol (Tat 1) Die Angeklagte wurde in das Lager Al-Hol im Nordosten Syriens gebracht, wo die Kurden vorwiegend weibliche IS-Angehörige und deren minderjährige Kinder internierten, um präventiv die von diesen ausgehenden Gefahren zu minimieren. Insgesamt lebten in dem Lager mehr als 70.000 Personen. Die Angeklagte war mit etwa 10.000 weiteren IS-Frauen und deren Kindern im sog. Annex untergebracht, wo vorwiegend Ehefrauen von Kämpfern und deren Kinder interniert waren, die weder syrischer noch irakischer Herkunft waren. In diesem räumlich abgetrennten Bereich waren die Restriktionen schärfer als im Rest des Lagers. Besonders radikale IS-Frauen sorgten dafür, dass die Verhaltensregeln und Kleidervorschriften des IS dort weiter eingehalten wurden. Gelegentlich kam es auch zu Gewalt unter den Frauen. Die Lebensbedingungen waren prekär, insbesondere die Versorgung mit Nahrungsmitteln war unzureichend. Auf einem Markt bestand jedoch die Möglichkeit, Lebensmittel zu erwerben. Die hierfür erforderlichen finanziellen Mittel kamen im Wesentlichen mittels Hawala-Banking ins Lager. Die Angeklagte hatte ein Smartphone, mit dem sie aus dem Lager heraus Verbindung zur Außenwelt hielt. Gemeinsam mit mehreren Freundinnen verbreitete sie unter der Bezeichnung „Justice for Sisters“ auf sozialen Netzwerken Propaganda des IS und machte auf die prekäre Lage der Frauen im Lager aufmerksam. Sie sammelte hierdurch Spenden, um die Lebensbedingungen der Ehefrauen und Kinder von gefallenen und gefangenen IS-Angehörigen im Lager zu verbessern oder diese aus Al-Hol zu schleusen. Neben der Unterstützung anderer IS-Angehöriger wollte sie auch ihre eigene Schleusung aus dem Lager finanzieren. Die finanzielle Unterstützung von inhaftierten IS-Frauen über soziale Netzwerke war ein weit verbreitetes Phänomen, stand in Einklang mit öffentlichen Verlautbarungen der IS-Führung und war in dessen Interesse. Die Angeklagte wusste dies und es kam ihr darauf an, durch das Sammeln von Spenden den IS zu stärken. Im xx.xx.xxxx hatte die Angeklagte ausreichend Geld gesammelt und ließ sich aus dem Lager in die Region Idlib schleusen, wo der IS im Untergrund operierte. Dort setzte sie ihre Tätigkeit für „Justice for Sisters“ fort. e. Haushaltsführung für das IS-Mitglied Abu Omar, Beteiligung an Geldtransfers an weibliche IS-Angehörige und an der Ausschleusung der IS-Angehörigen Grunwald aus dem Lager Al-Hol (Tat 1) In der Region Idlib lernte die Angeklagte im xx.xx.xxxx das IS-Mitglied Abu Omar kennen. Als im Januar 2020 die Kämpfe in der Region zunahmen, begleitete sie ihn auf seinen Wunsch auf sein Anwesen im gut 100 Kilometer entfernten Al-Bab. Dort nahm Abu Omar die Angeklagte zur Zweitfrau. Sie unterstützte fortan dessen Erstfrau bei der Haushaltsführung. Abu Omar betrieb als Angehöriger des IS eine Hawala-Agentur und transferierte für die Vereinigung Geld an IS-Frauen in kurdischen Lagern und im Untergrund. Daher ließ die Angeklagte die Einnahmen aus ihrem Projekt „Justice for Sisters“, das sie in Al-Bab fortführte, über ihn nach Al-Hol transferieren. Zudem warb Abu Omar selbst mit Hilfe des gesondert verfolgten Aymen Al-Jirjees, eines in Deutschland aufhältigen irakischen IS-Angehörigen und dessen deutscher Ehefrau, der gesondert verfolgten Denise Seitz, Spenden für IS-Frauen ein, die er diesen über seine Hawala-Agentur zukommen ließ. Die Angeklagte unterstützte ihn dabei auf Grund ihrer Kontakte zu bedürftigen Frauen in den Lagern sowie ihrer Sprachkenntnisse, insbesondere als Ansprechpartnerin der gesondert verfolgten Seitz. Schließlich organisierte Abu Omar im Auftrag des IS Schleusungen von weiblichen IS-Angehörigen aus dem Lager Al-Hol. Die Angeklagte unterstützte ihn bei der Vorbereitung der Schleusung der Maya Grunwald: Abu Omar plante diese Schleusung gemeinsam mit Grunwalds im Libanon aufhältigen Ehemann Fadi Mohamad El Kurdi sowie Al-Jirjees und Seitz und hielt die Angeklagte stets über den Stand der Planungen auf dem Laufenden. Die Angeklagte sammelte gezielt Spenden für die Schleusung der Grunwald. Zudem stand sie in Kontakt mit dieser sowie El Kurdi und Seitz und fungierte – auf Grund ihrer Sprachkenntnisse in Deutsch, Arabisch und Englisch – während der sich über Monate hinziehenden Aktion als Informationsmittlerin zwischen den an der Schleusung Beteiligten. Ob die Schleusungsbemühungen letztlich zum Erfolg führten, ließ sich nicht feststellen. III. Nachtatgeschehen Nachdem die Angeklagte im xx.xx.xxxx festgestellt hatte, dass sie von Abu Omar schwanger war, bat sie ihn, sie wegen der besseren medizinischen Versorgung nach Idlib bringen zu lassen. Auf dem Weg dorthin wurde sie am xx.xx.xxxx von Kräften der Freien Syrischen Armee (FSA) festgenommen und in einem Untergrundgefängnis präventiv interniert. Anfang xx.xx.xxxx wurde sie türkischen Kräften übergeben und in das Lager Ain Al-Bayda verlegt. Dieses befindet sich auf syrischem Staatsgebiet im Norden des Landes. Es wird vom türkischen Katastrophenschutz betrieben und durch die türkische Gendarmerie sowie Kräfte der mit dieser kooperierenden FSA bewacht. Es handelt es sich um ein Abschiebelager, in dem ausländische weibliche IS-Angehörige im Interesse der Gefahrenabwehr verwahrt und untergebracht werden, bis alle Modalitäten ihrer Rückführung in das jeweilige Heimatland geklärt sind. In Ain Al-Bayda waren die Lebensbedingungen sehr gut. IS-Untergrundstrukturen wie in Al-Hol existierten dort nicht. Die inhaftierten Frauen hatten vielfältige Möglichkeiten der Freizeitgestaltung. Am xx.xx.xxxx wurde in Ain Al-Bayda die Tochter der Angeklagten geboren. In dieser Zeit begann die Angeklagte erstmals, sich mit ihrer radikalislamischen Einstellung kritisch auseinanderzusetzen, nachdem sie von den im Lager tätigen türkischen Kräften eine moderate Form des Islams kennengelernt hatte. Sie begann ihre frühere Einstellung kritisch zu hinterfragen und erkannte die Verwerflichkeit der grausamen Methoden des IS. Dies ging einher mit der Erkenntnis, dass sie ihrer Tochter in einem solchen Umfeld keine gute Zukunft bieten konnte. Obschon sie im Lager über ihr Mobiltelefon weiter Kontakt zum Vater ihres Kindes hatte und sich gelegentlich verschleierte, machte sie ihre beginnende Distanzierung von ihrem früheren Gedankengut nach außen hin auch dadurch deutlich, dass sie zunehmend unverschleiert blieb und westliche Kleidung trug, sich im Fernsehraum des Lagers gemeinsam mit männlichen türkischen Soldaten Filme ansah und an Feierlichkeiten teilnahm. Am xx.xx.xxxx wurde sie auf eigenen Wunsch nach Deutschland abgeschoben, wo sie festgenommen wurde und sich seit dem xx.xx.xxxx in Untersuchungshaft befindet. Sie nimmt an einem Deradikalisierungsprogramm teil. Von Abu Omar möchte sie sich von Deutschland aus nach islamischem Ritus scheiden lassen. Um die Tochter der Angeklagten kümmert sich derzeit ihre Mutter, die Großmutter des Kindes. Nach ihrer Haftentlassung strebt die Angeklagte neben der Betreuung und Erziehung ihrer Tochter eine berufliche Tätigkeit im sozialen Bereich an. B. Beweiswürdigung I. Einlassung der Angeklagten 1. Zu ihren persönlichen Verhältnissen Zu ihren persönlichen Verhältnissen, d.h. zu ihrer Entwicklung im Kindes- und Jugendalter, zur religiösen Radikalisierung sowie zum Aufenthalt in Ägypten und zur Weiterreise nach Syrien, hat sich die Angeklagte – teils nach Aufarbeitung des Geschehens im Gespräch mit der Vertreterin der Jugendgerichtshilfe – umfassend wie unter A. I. festgestellt eingelassen. 2. Zu ihrem Aufenthalt in Syrien und im Irak von 2014 bis 2020 und ihren dortigen Beteiligungshandlungen an der terroristischen Vereinigung IS Zu ihrem Aufenthalt in Syrien und im Irak und ihrer Betätigung für den IS in den Jahren 2014 bis 2020 hat sich die Angeklagte weit überwiegend geständig wie unter A. II. 2. festgestellt eingelassen. Lediglich zur Herkunft des Hauses in Hit und zur Mitgliedschaft ihres letzten Ehemannes Abu Omar beim IS hat sie Angaben gemacht, die in Teilen von den Feststellungen abweichen: Hinsichtlich des Hauses in Hit (A. II. 2. b.) hat sie in Abrede gestellt, dass dieses zuvor von IS-Gegnern bewohnt und aus dem Immobilienbestand der Vereinigung zur Verfügung gestellt worden sei. Vielmehr hätten Nachbarn ihrem Ehemann berichtet, der Eigentümer des Hauses sei ein wohlhabender Mann, der seinen Lebensunterhalt als Gastarbeiter in Kuwait verdiene. Er sei damit einverstanden, wenn die Angeklagte und Jendoubi in das Haus einzögen, sofern sie die Kosten für die Reparaturmaßnahmen trügen oder diese selbst durchführten. Der IS habe dem – wie sie zuletzt eingeräumt hat – lediglich zustimmen müssen. Zu Abu Omar (A. II. 2. e.) hat sich die Angeklagte dahingehend eingelassen, dieser sei nicht Mitglied des IS gewesen. Er habe lediglich die Ideologie der Vereinigung geteilt und als Hawala-Banker, Spendensammler und Schleuser für IS-Frauen eng mit dieser kooperiert. 3. Zum Nachtatgeschehen Zum Nachtatgeschehen hat sich die Angeklagte wie unter A. III. festgestellt eingelassen. II. Zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen auf ihren glaubhaften Angaben sowie der Auskunft aus dem Bundeszentralregister und dem Erziehungsregister vom xx.xx.xxxx. Sie werden durch die Angaben der Jugendfreundin Uzoma und der Konvertitinnen Sommerschuh und Rübenacke sowie durch Jendoubi betreffende Erkenntnisse aus Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen bestätigt. III. Zum Tatgeschehen 1. Zur terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ Die Feststellungen zur terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ beruhen auf den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. Steinberg, denen sich der Senat nach kritischer Prüfung angeschlossen hat. Der Sachverständige ist dem Gericht seit Jahren als historisch, politologisch und islamwissenschaftlich versierter Experte für die Situation im Nahen Osten und die dort agierenden Gruppierungen, insbesondere den IS, bekannt. 2. Zum Aufenthalt der Angeklagten in Syrien und im Irak von 2014 bis 2020 und zu ihren dortigen Beteiligungshandlungen an der terroristischen Vereinigung IS a. Die Feststellungen zu den Geschehnissen in Syrien und im Irak in den Jahren 2014 bis 2020 beruhen weit überwiegend auf dem glaubhaften Geständnis der Angeklagten. Dieses wird durch eine Vielzahl weiterer Beweismittel bestätigt, insbesondere polizeiliche Ermittlungsvermerke, Erkenntnisse aus Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen, gesicherten Chatverkehr, Screenshots von Postings auf den von der Angeklagten betriebenen Accounts in sozialen Netzwerken sowie Lichtbilder des Hauses in Hit. Die Feststellungen zu dem kurdischen Lager Al-Hol, zu den Aufrufen des IS zur Unterstützung der dort internierten Frauen sowie zu den Hintergründen und Entwicklungen des Bürgerkrieges in Syrien und im Irak beruhen auf den auch insoweit überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. T. b. Soweit sich die Angeklagte zu dem Haus in Hit und zu der Mitgliedschaft Abu Omars beim IS abweichend von den Feststellungen eingelassen hat, handelt es sich um Schutzbehauptungen, die durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt sind. Im Einzelnen: aa. Die Feststellungen zur Herkunft des Hauses in Hit beruhen im Wesentlichen auf den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Steinberg. Dieser hat überzeugend dargelegt, dass es der allgemein üblichen Vorgehensweise des IS entsprach, von geflüchteten Gegnern zurückgelassene Objekte in seine Immobilienverwaltung aufzunehmen und seinen Kämpfern und deren Familien unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Hinzu kommt, dass auf Grund der vorangegangenen erheblichen Fluchtbewegungen gerade in Hit eine Vielzahl von Immobilien zurückgelassen wurde und die Vereinigung daher auf eine große Zahl freier Objekte zugreifen konnte. Daher bestand für Kämpfer wie Jendoubi keine Veranlassung, sich anderweitig nach Wohnraum umzusehen. Gestützt wird diese Annahme des Senats auch durch den Umstand, dass die Vereinigung nach dem Ableben Jendoubis auf die Rückgabe des Hauses drängte. Demgegenüber erweist sich die Einlassung der Angeklagten als wenig plausibel. Die Angeklagte hat ihre Einlassung an den Stand der Beweisaufnahme angepasst: Zunächst hat sie eine Beteiligung des IS am Bezug des Objekts gänzlich in Abrede gestellt. Nachdem der Sachverstände Dr. Steinberg dies als fernliegend erachtet und Ausführungen zur Immobilienverwaltung des IS im Allgemeinen und zur Situation in Hit im Besonderen gemacht hatte, hat sie ihre Einlassung teilweise korrigiert und angegeben, dass der IS dem Bezug des Objekts zumindest habe zustimmen müssen. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen nahm der IS aber keine Immobilien in seine Verwaltung auf, die im arabischen Ausland tätigen Gastarbeitern gehörten. Zudem liegt es fern, dass ein in Kuwait aufhältiger Gastarbeiter sein vollständig eingerichtetes Anwesen in seiner irakischen Heimat ihm unbekannten Personen, zu denen er allein über Nachbarn Kontakt hatte, auf unbestimmte Zeit und lediglich im Gegenzug für die Durchführung kleinerer Handwerkerarbeiten zur Verfügung stellt. Der Senat hat keinen Zweifel, dass die Angeklagte auch wusste, dass in dem Anwesen vor dem IS geflüchtete Gegner der Vereinigung gelebt hatten. Der IS hatte keine Veranlassung, gegenüber seinen Mitgliedern die Herkunft der Objekte in seinem Immobilienbestand zu verschweigen, denn die Übernahme von Häusern von geflüchteten Gegnern dokumentierte den Erfolg der Organisation. Der Senat ist daher davon überzeugt, dass die Angeklagte noch vor dem Umzug von Jendoubi über die wahre Herkunft des Hauses informiert wurde. U. war – nach den insoweit glaubhaften Angaben der Angeklagten – mit der Organisation des Umzugs befasst und stand in Kontakt mit den Vertretern des IS. Zudem hat die Angeklagte eingeräumt, dass sich das Verhältnis zu ihrem Ehemann in Hit wieder deutlich verbesserte und sich beide offen über die Probleme des Alltags austauschten. Dass die Angeklagte durch die Inbesitznahme des Hauses den Herrschaftsanspruch des IS über die eingenommene Stadt nach außen manifestierte, lag für sie unter diesen Bedingungen auf der Hand. Dass sie dies auch wollte, folgt aus ihrer Zugehörigkeit zu der Vereinigung und ihrer Absicht, deren Ziele zu fördern. bb. Die Feststellung, dass Abu Omar Mitglied des IS war, ergibt sich im Wesentlichen aus seiner Chat-Kommunikation mit dem in Deutschland aufhältigen Islamisten Aymen Al-Jirjees im Sommer 2020. Die Angeklagte hat die polizeilichen Ermittlungsergebnisse, wonach es sich bei den Chats aufgrund ihres Inhalts, der verwendeten Telefonnummern sowie der Benutzernamen um Gespräche zwischen Abu Omar und Al-Jirjees handelt, bestätigt. Aus den Chats ergibt sich, dass Abu Omar – wie auch die Angeklagte einräumt – ein Anhänger der Ideologie des IS war: So übersandte er an Al-Jirjees IS-Propaganda in Gestalt von Nasheeds und Bildern von IS-Flaggen. Er brachte auch seine Hoffnung zum Ausdruck, dereinst mit Al-Jirjees „unter dem schwarzen Banner des IS“ zusammenzutreffen. Schließlich freute er sich gemeinsam mit Al-Jirjees über dessen auf den IS geleisteten Treueschwur. Darüber hinaus war er ausweislich der Chat-Inhalte in einer Art und Weise in die inneren Abläufe der Vereinigung eingebunden, die mit dem Status eines externen Kooperationspartners nicht zu vereinbaren sind: Abu Omar war für Al-Jirjees, der in Deutschland Spenden für den IS sammelte, auf Seiten der Organisation Ansprechpartner für dessen eigene Ausreise in das Kerngebiet der Vereinigung („Vielleicht könnt ihr für mich einen Reisepass machen oder einen Weg finden, damit ich eines Tages kommen kann. Und bis dahin helfe ich euch mit Geld.“) und mahnte ihn unter Verweis auf den Nutzen seiner Spendensammlungen in Deutschland für den IS (Al-Jirjees sei „Mujaheed in [s]ein Haus“ ) zur Geduld. Zwar war Abu Omar einer Äußerung in dem Chat zufolge mit Blick auf die Ausreise des Al-Jirjees nach Syrien nicht entscheidungsbefugt („Diese Entscheidung liegt leider nicht bei mir.“). Er hatte aber Kontakt zu den hierfür zuständigen „Brüdern“ , mit denen er über Al-Jirjees „Thema“ redete. Nach der Ableistung des Treueeids durch Al-Jirjees gab er dessen Kontaktdaten an sie weiter. Dass die Angeklagte Kenntnis von der Einbindung ihres Ehemannes in die Strukturen des IS hatte, schließt der Senat daraus, dass die beiden als Eheleute in regelmäßigem und intensivem Austausch standen. Auch hatte Abu Omar keinen Grund, seine Zugehörigkeit zu der Vereinigung gegenüber der Angeklagten zu verschweigen, von der er wusste, dass auch sie dem IS angehörte. c. Der Senat ist – entgegen der Würdigung der Ermittlungsergebnisse in der Anklageschrift – nicht davon überzeugt, dass die Angeklagte von Al-Bab aus andere Frauen im Lager Al-Hol oder an anderen Orten Syriens aufsuchte, um diesen im Auftrag ihres Ehemannes Bargeld persönlich auszuhändigen. Zwar äußerte sich die in Deutschland aufhältige Islamistin Seitz gegenüber Dritten Monate nach der Verhaftung der Angeklagten durch die FSA in Chats vom 14. und 16. Dezember 2020, die auch in polizeilichen Vermerken von KM Ludyga vom 26. Mai 2021 ausgewertet wurden, wie folgt: „Sie wurde festgenommen. […] 22 September […] Sie wollte Schwestern besuchen. Ihr Mann hat sie also geschickt.“ bzw. „Ehm, ihr Mann hat sie geschickt nach Idlib oder so zu jemandem, also besuchen, keine Ahnung.“ Diese Äußerung legt aber, schon weil sie den Zweck des Besuchs bei den „Schwestern“ offen lässt, nicht den Schluss nahe, dass die Angeklagte bei ihrer Verhaftung und auch sonst im Auftrag von Abu Omar Geld zu IS-Angehörigen transportierte. Das persönliche Verteilen von Bargeld wäre für die Angeklagte nicht nur mit erheblichen Risiken verbunden gewesen. Es bestand hierfür auch keine Veranlassung, denn Abu Omar konnte den Frauen in Al-Hol und an anderen Orten Syriens – wie auch der Sachverständige Dr. Steinberg bestätigt hat – im Wege des Hawala-Bankings ohne Schwierigkeiten Geld zukommen lassen. Schließlich stehen die Chats der Einlassung der Angeklagten, sie habe sich – organsiert durch ihren Ehemann – wegen der besseren medizinischen Versorgung in der Schwangerschaft nach Idlib bringen lassen, wo sie naheliegend in einem von „Schwestern“ betriebenen „Frauenhaus“ untergekommen wäre, nicht entgegen. IV. Zum Nachtatgeschehen Die Feststellungen zum Nachtatgeschehen beruhen auf den glaubhaften Angaben der Angeklagten, die durch weitere Beweismittel bestätigt werden. Zum Untergrundgefängnis der FSA, dem türkischen Lager Ain Al-Bayda und dem allein präventiven Charakter der dortigen Internierungen, die nicht auf eine strafrechtliche Verfolgung der Angeklagten wegen ihrer Mitgliedschaft beim IS gerichtet waren, hat der Sachverständige Dr. Steinberg ergänzende und überzeugende Angaben gemacht. Zum Lager Ain Al-Bayda verhalten sich zudem polizeiliche Ermittlungsvermerke von KHK’in Stier vom xx.xx.xxxx und KHK’in Sobczak vom xx.xx.xxxx. C. Rechtliche Würdigung Die Angeklagte hat sich wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gemeinschaftlichem Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte, nach §§ 129a Abs. 1 Nr. 1, 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB, § 9 Abs. 1 VStGB, §§ 25 Abs. 2, 52, 53 StGB strafbar gemacht. I. Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland 1. Die Eingliederung der Angeklagten in und ihre Betätigung für den „Islamischen Staat“ in Syrien und im Irak von Februar xxxx bis September xxxx begründet ihre Strafbarkeit wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an dieser Organisation nach §§ 129a Abs. 1 Nr. 1, 129b Abs. 1 Satz 1 StGB. Dies gilt sowohl unter Zugrundelegung des bis zum 21. Juli 2017 nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgeblichen Vereinigungsbegriffs als auch auf der Grundlage der Legaldefinition des seit dem Folgetag gültigen § 129 Abs. 2 i.V.m. § 129a Abs. 1 StGB. Nach beiden Varianten setzt die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer Vereinigung zum einen eine gewisse einvernehmliche Eingliederung des Täters in die Organisation (die Mitgliedschaft), zum anderen eine aktive Tätigkeit zur Förderung ihrer Ziele (die Beteiligungshandlungen) voraus (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2022 – AK 30/22, juris Rn. 21). Beide Merkmale sind durch das Verhalten der Angeklagten erfüllt (zu den insoweit nach st. Rspr. anzulegenden Maßstäben s. BGH, Beschluss vom 21. April 2022 – AK 14/22, juris Rn. 28 ff. mwN). a. Die Angeklagte hat sich einvernehmlich in die Organisation eingegliedert. Sie hat jedenfalls nach ihrer Ankunft in Syrien den Entschluss gefasst, gemeinsam mit ihrem Ehemann an dem religiös-fundamentalistischen, auf den Regeln der Sharia beruhenden Gemeinwesen teilzuhaben. Sie hielt sich jahrelang freiwillig beim IS auf, wobei sie dessen Regeln befolgte und sich mit der Ideologie, Handlungsweise und den Zielen der Organisation identifizierte. Sie ordnete sich somit der Vereinigung unter und integrierte sich mit dem Willen der Organisation in deren Verbandsleben. Dies ergibt sich daraus, dass sie bei Eheschließungen, Scheidungen, Fragen der Unterkunft und der Witwenführsorge sowie hinsichtlich ihrer religiösen Unterweisung regelmäßig im Austausch mit den Institutionen des IS stand. b. Die Handlungen der Angeklagten zur Förderung der Vereinigungsziele sind als aktive Beteiligungshandlungen am IS zu werten. Ihr Verhalten erschöpfte sich – auch soweit es sich nur um Haushaltsführung für IS-Angehörige handelte – nicht in einem bloßen Leben im „Kalifat“. Vielmehr war sie in einem relativ kurzen Zeitraum mit fünf IS-Mitgliedern verheiratet, denen sie den Haushalt führte bzw. in deren Interesse sie andere haushaltsführende Personen bei deren Verrichtungen unterstütze. Sie hatte jeweils die Absicht, hierdurch die Vereinigung zu fördern. Der entschiedene Wille der Angeklagten zur Stärkung des IS rechtfertigt es, die Betätigungen im Haushalt, die für sich gesehen noch keine Beteiligungsakte darstellen müssen, als auf Dauer angelegtes vereinigungstypisches Verhalten zu bewerten. Sie stellen sich in Anbetracht der Einbindung der Angeklagten in den IS und ihres Ziels, im Rahmen der ihr von der Vereinigung zugedachten Rolle die Kampf- bzw. Einsatzbereitschaft der jeweiligen Ehemänner zu gewährleisten, nicht lediglich als bloße alltägliche Verrichtungen ohne Organisationsbezug – als Erfüllung „häuslicher Pflichten“ – dar (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2022 – AK 30/22, juris Rn. 23 mwN). Hinzu kommt, dass die Angeklagte eine Vielzahl weiterer Beteiligungshandlungen verwirklichte: In Hit bezog sie ein von Gegnern des IS zurückgelassenes Haus und manifestierte damit den Herrschaftsanspruch der Organisation über die eigenommene Stadt (vgl. zur Strafbarkeit insoweit nachfolgend C. II.). Sie besuchte einen IS-Frauenkurs, verbreitete über das Internet IS-Propaganda und sammelte im Interesse der Vereinigung Spenden zur Unterstützung weiblicher IS-Angehöriger. Über Abu Omar transferierte sie nach ihrer Flucht aus Al-Hol von ihr gesammeltes Geld an die im Lager zurückgebliebenen „Glaubensschwestern“ und unterstützte ihren Ehemann bei seinen eigenen Spendensammlungen und Geldtransfers sowie der Organisation der Schleusung der Maya Grunwald. 2. Deutsches Strafrecht ist anwendbar. Für die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland ergibt sich dies entweder unmittelbar aus § 129b Abs. 1 Satz 2 Variante 2 und 4 StGB oder aus § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB, weil die sich im Inland befindliche Angeklagte (auch) Deutsche ist und jedenfalls die Tat sowohl in Syrien – als Anschluss an eine terroristische Organisation gemäß Art. 1 und 3 des syrischen Anti-Terror-Gesetzes Nr. 19 vom 28. Juni 2012 – als auch im Irak – als Beteiligung an der Tat einer bewaffneten terroristischen Organisation gemäß Art. 1, 2 Nr. 3, Art. 4 Nr. 1 des irakischen Antiterrorgesetzes Nr. 13/2005 – mit Strafe bedroht ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2022 – AK 30/22, juris Rn. 26 sowie die Schreiben des Max-Planck-Instituts Freiburg i. Br. an den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof vom 2. Juli 2020 bzw. an das Oberlandesgericht München vom 2. März 2020). 3. Die nach § 129b Abs. 1 Satz 2 und 3 StGB erforderliche Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zur strafrechtlichen Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit dem IS vom 13. Oktober 2015 liegt vor. II. Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte Durch die Inbesitznahme des Hauses in Hit gemeinsam mit ihrem Ehemann im Frühjahr 2015 hat sich die Angeklagte des gemeinschaftlichen Kriegsverbrechens gegen Eigentum und sonstige Rechte nach § 9 Abs. 1 VStGB strafbar gemacht. 1. Die beiden haben sich das Haus und dessen Einrichtung angeeignet, denn ihre Inbesitznahme war darauf angelegt, den Berechtigten die Immobilie und das bewegliche Inventar ohne deren Willen dauerhaft zu entziehen. Die Berechtigten hatten Haus und Einrichtung nur deshalb zurückgelassen, weil sie sich gezwungen gesehen hatten, vor den heranrückenden Truppen des IS zu fliehen; sie wollten die Gegenstände nicht anderen Personen, insbesondere Angehörigen des IS, überlassen. Dass das Anwesen zuvor vom IS in seine Immobilienverwaltung aufgenommen worden war, steht einer Aneignung nicht entgegen, weil sie sich nicht auf den Fall der ersten Inbesitznahme beschränkt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2019 – AK 12/19, NStZ-RR 2019, 229, 230 f.). 2. Die Aneignung geschah in Zusammenhang mit einem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt, nämlich dem Bürgerkriegsgeschehen im Irak. a. Maßgebend für das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts ist der Einsatz von Waffengewalt, die einer der beteiligten Konfliktparteien zuzurechnen ist. Während ein internationaler bewaffneter Konflikt die Anwendung von Waffengewalt zwischen Staaten voraussetzt, sind unter einem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt solche Auseinandersetzungen zu verstehen, bei denen Streitkräfte innerhalb eines Staates gegen organisierte bewaffnete Gruppen oder solche Gruppen untereinander kämpfen, sofern die Kampfhandlungen von einer gewissen Dauer und Intensität sind. Die Erfordernisse einer gewissen Organisationsstruktur der betreffenden Gruppen sowie der Intensität und Dauer der bewaffneten Auseinandersetzungen stellen sicher, dass bloße innere Unruhen, Spannungen, Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und andere ähnliche Handlungen nicht als bewaffnete Konflikte eingestuft werden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2016 – AK 54/16, juris Rn. 23 mwN). Die Voraussetzungen für einen bewaffneten Konflikt lagen vor: Die im Irak und insbesondere in der Region Hit festgestellten Kämpfe zwischen den irakischen Streitkräften und deren Verbündeten auf der einen und den Truppen des IS auf der anderen Seite gingen zur Tatzeit über bloße innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte oder vereinzelt auftretende Gewalttaten weit hinaus. Sie dauerten im Frühjahr 2015 bereits seit etlichen Monaten an und hatten weite Teile des Landes erfasst. Auch der IS als nichtstaatliche Konfliktpartei verfügte über eine ausreichende Organisationsstruktur, denn er war hierarchisch strukturiert, verfügte über ein großes Ausmaß an militärischer Ausrüstung, kontrollierte weite Landesteile und war in der Lage, seine Kämpfer militärisch auszubilden sowie koordinierte Angriffe durchzuführen. Gleiches galt für die nichtstaatlichen Gruppierungen, die auf Seiten der irakischen Armee an den Kämpfen beteiligt waren. Der Konflikt war im Tatzeitraum als nichtinternational einzustufen. Weder die Unterstützung der irakischen Regierungstruppen durch die Vereinigten Staaten von Amerika noch der Umstand, dass der IS auch im benachbarten Syrien am dortigen Bürgerkrieg beteiligt war und sich das Territorium des IS auf syrisches und irakisches Staatsgebiet erstreckte, führen dazu, dass der Konflikt als international anzusehen wäre (vgl. MüKoStGB/Geiß/Zimmermann, 4. Aufl. 2022, § 8 VStGB Rn. 101, 116 f., 118). Darauf kommt es jedoch nicht an, weil § 9 Abs. 1 VStGB sowohl den Fall des internationalen wie auch des nichtinternationalen Konflikts erfasst. b. Die Angeklagte hat sich das Haus im Zusammenhang mit dem Konflikt angeeignet, denn sie konnte das Anwesen nur in Besitz nehmen, weil die Berechtigten vor den Truppen des IS geflüchtet waren und das Anwesen zurückgelassen hatten. Insoweit besteht der erforderliche funktionale Zusammenhang. Eine Tatausführung während laufender Kampfhandlungen ist demgegenüber nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2019 – AK 12/19, NStZ-RR 2019, 229, 231). 3. Auch handelt es sich bei den vor dem IS Geflüchteten um eine gegnerische Partei im Sinne des § 9 Abs.1 VStGB, denn bei einer komplexen Bürgerkriegslage unter Beteiligung einer Vielzahl staatlicher und nichtstaatlicher Akteure mit unterschiedlichen Interessen kann bereits diejenige Person einem Gegner zuzurechnen sein, die den Absichten der Konfliktpartei entgegenstehende Ziele verfolgt. Da der IS bestrebt war, möglichst große Teile des Iraks unter seine Kontrolle zu bringen und dabei gezielt gegen all jene vorging, die sich nicht bedingungslos seiner Ideologie anschlossen oder unterordneten, bringen die Flucht bzw. Vertreibung der Berechtigten deren Gegnerschaft zum IS zum Ausdruck (vgl. zur ähnlich gelagerten Situation in Syrien BGH, Beschluss vom 4. April 2019 – AK 12/19, NStZ-RR 2019, 229, 231). 4. Die Aneignung hatte – zumal eingebettet in ähnlich gelagerte Aneignungshandlungen in der Stadt Hit – auch den gesetzlich geforderten erheblichen Umfang, denn sie betraf ein eingerichtetes Haus, das einen nicht unerheblichen Wert hatte und die existenzielle Lebensgrundlage der Betroffenen berührte (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2019 – AK 12/19, NStZ-RR 2019, 229, 231). 5. Schließlich handelte die Angeklagte völkerrechtswidrig und die Aneignung war auch nicht durch die Erfordernisse des bewaffneten Konflikts geboten. 6. § 9 VStG ist nach § 1 Satz 1 VStGB auch dann anwendbar, wenn die Tat im Ausland begangen wurde und keinen Bezug zum Inland aufweist. III. Konkurrenzen Das Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte steht in Tateinheit (§ 52 StGB) zur mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland, weil sich die Angeklagte mit den betreffenden Handlungen als Mitglied des IS für diesen betätigte. Die mitgliedschaftlichen Betätigungsakte, die nicht gegen ein anderes Strafgesetz als §§ 129a, 129b StGB verstoßen, treten als verbleibende tatbestandliche Handlungseinheit tatmehrheitlich (§ 53 StGB) hinzu (vgl. MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl. 2021, StGB § 129 Rn. 141 mwN zur Rspr). D. Rechtsfolgenentscheidung I. Tatbegehung als Heranwachsende und als Erwachsene Die Angeklagte hat die Taten sowohl als Heranwachsende i.S.d. § 1 Abs. 2 JGG als auch als Erwachsene begangen: Im Zeitraum von xx.xx.xxxx bis zum xx.xx.xxxx war sie Heranwachsende. Seit Vollendung ihres 21. Lebensjahres am 24. xx.xx.xxxx war sie Erwachsene. II. Anwendung von Jugendstrafecht auf die als Heranwachsende begangenen Taten Soweit die Angeklagte als Heranwachsende gehandelt hat, ist gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 112 Satz 1 und 2, 104 Abs. 1 Nr. 1 JGG Jugendstrafrecht anzuwenden. Die insoweit erforderliche Gesamtwürdigung der Persönlichkeit der Angeklagten hat ergeben, dass sie im Tatzeitraum von Mitte xx.xx.xxxx bis zum xx.xx.xxxx noch einer Jugendlichen gleichstand. Der Senat ist in Übereinstimmung mit der Jugendgerichtshilfe davon überzeugt, dass die Angeklagte sich im Heranwachsendenalter noch in einer für Jugendliche typischen Entwicklungsphase befand und in ihr noch Entwicklungskräfte in größerem Umfang wirksam waren (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2022 – 3 StR 206/22, juris Rn. 6 mwN). Sie wendete sich als unreife Jugendliche dem salafistischen Islam zu und konnte unter dem Einfluss dieser Ideologie weitere Entwicklungsschritte hin zu einer selbstbestimmten Persönlichkeit bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nicht vollziehen. Im Einzelnen: Bereits die Kindheit und frühe Jugend der Angeklagten waren von Brüchen und Belastungen in den entscheidenden Lebensbereichen Familie und Schule geprägt: Die Angeklagte musste ihr gewohntes Umfeld bei den Umzügen nach Deutschland im Kindergartenalter und nach Iserlohn nach der 4. Klasse zurücklassen. In der 5. Klasse gelang es ihr nicht, in der Klassengemeinschaft Anschluss zu finden. Hinzu kamen Probleme und Konflikte in der Familie, die dazu führten, dass sie wenig Unterstützung von ihren Eltern erfuhr. Daher orientierte sie sich an einer Gruppe älterer Jugendlicher aus der Nachbarschaft. Diese waren ihr in ihrem Entwicklungsstand jedoch deutlich voraus, was es ihr erschwerte, gemeinsam mit diesen altersgerechte Erfahrungen zu sammeln. Stattdessen konsumierte sie ungewöhnlich früh Alkohol und Cannabis und hatte das Gefühl in ihrer Clique nicht als vollwertig anerkannt zu werden. Die schulische Entwicklung bis zur 9. Klasse verlief unstrukturiert und war von Fehlzeiten und schlechten Leistungen geprägt; eine Anbindung an die Klassenkameraden fand nicht statt. Diese Umstände beeinflussten und verzögerten die Entwicklungs- und Orientierungsphase der Angeklagten als Jugendliche nachhaltig. Die Beziehung zu ihrem ersten Freund führte zwar kurzfristig zu einer Stabilisierung, war aber alsbald von Konflikten geprägt, die erneut dazu führten, dass sich die Angeklagte orientierungslos fühlte und Halt suchte. Als 15-jährige Jugendliche fand sie diesen im salafistischen Islam, dessen manipulativ vorgetragenes Gedankengut sie unreflektiert übernahm, weil es ihr ein vermeintliches Gefühl von Orientierung und Zugehörigkeit gab. Sie orientierte sich nunmehr abweichend von der üblichen Werteentwicklung einer Jugendlichen an den salafistischen Regel und hatte kaum Kontakt zu Gleichaltrigen außerhalb dieses Umfeldes, was ihre altersgerechte Entwicklung erneut verzögerte. Wesentlich hierfür war auch, dass sie den Absolutheitsanspruch des Salafismus anerkannte und damit nicht die Fähigkeit erlernte, autonome und selbstbestimmte Entscheidungen zu treffen. Die Entwicklung der Angeklagten nach Vollendung des 18. Lebensjahres belegt, dass mit der Volljährigkeit keine Nachreifung eingetreten ist: Zum einen ist der „Rückfall“ anlässlich der Feier des 18. Geburtstages Ausdruck einer jugendtypischen inneren Zerrissenheit. Zum anderen stellt sich die Heirat mit einem nahezu Unbekannten, der Schulabbruch wenige Monate vor Erlangung der Fachhochschulreife, die Bereitschaft, sich auf Weisung des Ehemannes gleichsam in häusliche Isolation zu begeben, diesen als gehorsame Ehefrau nach Ägypten und in die Bürgerkriegsgebiete in Syrien und im Irak zu begleiten und sich schließlich selbst dem IS anzuschließen, weiterhin als mit dem Wunsch nach Anerkennung verbundene Befolgung eines unreflektiert übernommenen Regelkanons dar. Hierfür spricht auch, dass die Voraussetzungen für eine altersentsprechende Nachreifung nach der Eheschließung und dem Umzug ins arabische Ausland noch ungünstiger waren als zuvor. Der Senat hat nicht übersehen, dass die Angeklagte durch die schulisch zunächst günstige Entwicklung ab der 9. Klasse, die eigenständige Beschäftigung mit dem Islam und ihre Konversion, den bewussten Abbruch ihrer ersten Beziehung aus religiösen Gründen, die Eheschließung nach Eintritt der Volljährigkeit, die Begründung eines eigenen Hausstandes und die Auslandsaufenthalte in Ägypten, Syrien und im Irak sowie die Entscheidung für ein Leben im „Kalifat“ äußerlich scheinbar Zeichen von Reife zeigte. Tatsächlich sind diese Umstände – wie soeben dargelegt – aber Ausdruck einer unreflektiert übernommenen radikalislamischen Einstellung durch eine unselbständige und zu autonomer Entscheidung nicht fähigen Jugendlichen und Heranwachsenden. In einer Gesamtwürdigung ist der Senat daher davon überzeugt, dass die Angeklagte im Heranwachsendenalter in ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung noch einer Jugendlichen gleichstand. Eine Nachreifung kann nach der Einschätzung des Senats und der Jugendgerichtshilfe auch zum jetzigen Zeitpunkt noch stattfinden. Die Angeklagte hat im türkischen Auslieferungslager bereits begonnen, sich von ihrer radikalislamischen Einstellung zu distanzieren, was Ausdruck einer sich entwickelnden autonomen Entscheidungsfähigkeit ist. In der Untersuchungshaft nimmt sie zudem an einem Deradikalisierungsprogramm teil. Sie möchte ihre Rolle als Mutter verantwortungsvoll wahrnehmen und strebt durch eine spätere berufliche Tätigkeit im sozialen Bereich auch eine gesellschaftliche Wiedereingliederung an. III. Einheitliche Anwendung von Jugendstrafrecht Der Senat wendet – in Übereinstimmung mit der Bewertung der Jugendgerichtshilfe – nach § 32 Satz 1 JGG i.V.m. § 105 Abs. 1 JGG insgesamt Jugendstrafrecht an. Die Vorschrift bestimmt, dass für mehrere Straftaten, die gleichzeitig abgeurteilt werden und auf die teils Jugendstrafrecht und teils allgemeines Strafrecht anzuwenden wäre, einheitlich das Jugendstrafrecht gilt, wenn das Schwergewicht bei den Straftaten liegt, die nach Jugendstrafrecht zu beurteilen wären. Ihrem Wortlaut nach erfasst die Regelung Fälle der Tatmehrheit. Es ist jedoch anerkannt, dass sie auch auf Dauerdelikte oder Bewertungseinheiten – wie die tatbestandliche Handlungseinheit der mitgliedschaftlichen Beteiligung – anzuwenden ist, wenn mehrere strafrechtlich bedeutsame Vorgänge, die rechtlich als eine Tat anzusehen sind, sich über mehrere Altersstufen hinziehen (vgl. Schatz in: Diemer/Schatz/Sonnen, Jugendgerichtsgesetz, 8. Aufl. 2020, § 32 Rn. 27 mwN). Vorliegend hat die Angeklagte das in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland stehende Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte im Zeitpunkt der Vollendung im xx.xx.xxxx als Heranwachsende, auf die Jugendstrafrecht anzuwenden ist, begangen. Die tatbestandliche Handlungseinheit der mitgliedschaftlichen Beteiligungshandlungen, die keinen weiteren Straftatbestand erfüllen, zerfällt in den Zeitraum von xx.xx.xxxx bis zum xx.xx.xxxx, in dem die Angeklagte Heranwachsende war, und den Zeitraum vom xx.xx.xxxx bis zur Festnahme durch die FSA im xx.xx.xxxx. Maßgeblich für die Bestimmung des Schwergewichts der Taten ist, ob sich die späteren Straftaten als in den früheren bereits angelegt darstellen, ob sie bei Betrachtung der Persönlichkeitsentwicklung ihren Ursprung im Jugendalter haben bzw. wo die „Tatwurzeln“ liegen (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2017 – 2 StR 460/16, juris Rn. 13). Gemessen hieran ist das Schwergewicht im Heranwachsendenalter zu verorten, denn in dieser Zeit hat sich die Angeklagte auf Basis ihrer radikalislamischen Einstellung dem IS als Ehefrau eines Kämpfers und mit der Absicht eines Lebens im „Kalifat“ angeschlossen und damit die Grundlage für ihren dortigen Verbleib gelegt. Damit wurde der (Gesamt-)Vorsatz, in dem die Taten und deren zugrunde liegende ideologische Prägung letztlich insgesamt wurzeln, zu einem Zeitpunkt gefasst, in dem das Jugendstrafrecht Anwendung findet. In diese Zeit fällt neben der Haushaltsführung für Jendoubi auch der Verstoß gegen das Völkerstrafgesetzbuch. Der Senat hat bei seiner Entscheidung berücksichtigt, dass ein Großteil der tatbestandlichen Handlungseinheit der mitgliedschaftlichen Beteiligung – knapp fünf Jahre – in das Erwachsenenalter der Angeklagten fällt und neben der Haushaltsführung für vier Ehemänner und dem Besuch des Frauenkurses mit dem Betrieb des Spendennetzwerkes „Justice for Sisters“ und der Unterstützung Abu Omars bei dessen Spendensammlungen, Geldtransfers und Schleusungen auch gewichtigere Beteiligungshandlungen umfasst. Dies führt jedoch zu keiner anderen Bewertung, weil auch diese Beteiligungshandlungen letztlich die konsequente Fortsetzung des Beitritts der Angeklagten zum IS und ihrer Entscheidung für ein Leben im „Kalifat“ waren. Damit geht einher, dass der Senat in der Zeit bis zur Festnahme der Angeklagten im xx.xx.xxxx eine signifikante Nachreifung nicht feststellen konnte: So wurden auch nach dem Tod Jendoubis ihre Angelegenheiten durch höhergestellte Respektspersonen wie den Emir der Katiba, den kenianischen Schwiegervater und die weiteren Ehemänner geregelt. Dass sie während des Aufenthaltes in Al-Hol das Netzwerk „Justice for Sisters“ eigenständig betrieb und ihre Schleusung selbst finanzierte, war der Internierung geschuldet, denn kurz nach ihrer Flucht begab sie sich wieder in die Obhut eines Ehemannes. Außerdem hat die Angeklagte ihr Engagement für den IS in dieser Zeit nie kritisch hinterfragt. IV. Verhängung von Jugendstrafe Gemäß § 17 Abs. 2 JGG i.V.m. § 105 Abs. 1 JGG war wegen der Schwere der Schuld und wegen schädlicher Neigungen Jugendstrafe gegen die Angeklagte zu verhängen, wobei nach § 31 Abs. 1 Satz 1 JGG eine einheitliche Jugendstrafe festzusetzen war. 1. Schwere der Schuld a. Die Schwere der Schuld im Sinne des § 17 Abs. 2 Alternative 2 JGG bemisst sich nicht vorrangig nach dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat und ihrer Einordnung nach dem allgemeinen Strafrecht, sondern es ist in erster Linie auf die innere Tatseite abzustellen, also darauf, inwieweit sich die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit des Täters sowie dessen Tatmotivation in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben. Der Unrechtsgehalt der Tat ist aber insofern von Belang, als hieraus Schlüsse auf die innere Tatseite und damit die Schwere der Schuld gezogen werden können. Diese ermisst sich aus dem Gewicht der Tat und der persönlichkeitsbegründenden Beziehung des Täters zu dieser (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2022 – 3 StR 471/21, juris Rn. 8). Dabei ist zur Bestimmung der zurechenbaren Schuld des jugendlichen oder heranwachsenden Täters das Tatunrecht am Maßstab der gesetzlichen Strafandrohungen des Erwachsenenstrafrechts heranzuziehen; denn die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts behalten insoweit ihre Bedeutung, als in ihnen die Bewertung des Tatunrechts zum Ausdruck kommt. Dies gilt namentlich dort, wo sich die Tat, nach Erwachsenenstrafrecht beurteilt, als minder schwerer Fall darstellen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2014 – 3 StR 521/14, juris Rn. 3). b. Gemessen hieran erweist sich das Tatunrecht der von der Angeklagten begangenen Straftaten als ganz erheblich, denn nach Erwachsenenstrafrecht werden die von ihr begangenen Verbrechen mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. Dieser Unrechtsgehalt schlägt sich auch in der individuellen Schuld der Angeklagten nieder. aa. Bei der Bewertung des Tatunrechts nach Erwachsenenstrafrecht wäre hinsichtlich der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland ohne Verwirklichung weiterer Straftatbestände (Tat 1) vom Regelstrafrahmen des § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB auszugehen, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorsieht. Eine Strafrahmenverschiebung unter Anwendung der sog. Mitläuferklausel des § 129a Abs. 6 StGB in Verbindung mit § 49 Abs. 2 StGB scheidet aus. Hierfür müssten die Mitwirkung der Angeklagten von untergeordneter Bedeutung und ihre Schuld gering sein. Die Mitwirkung der Angeklagten fällt jedoch erheblich ins Gewicht (vgl. MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl. 2021, § 129 Rn. 154): Sie war nicht nur über viele Jahre Mitglied des IS und führte mehreren Ehemännern den Haushalt. Sie verwirklichte darüber hinaus eine Vielzahl weiterer mitgliedschaftlicher Beteiligungshandlungen, von denen insbesondere die Spendensammlungen und die Unterstützung Abu Omars von besonderer Bedeutung für die Vereinigung waren. Daher wäre auch die Schuld der Angeklagten nicht gering. bb. Hinsichtlich des Kriegsverbrechens gegen Eigentum und sonstige Rechte in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland (Tat 2) wäre nach Erwachsenenstrafrecht ebenfalls von einem Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren auszugehen, den § 9 Abs. 1 StGB vorsieht. Wegen § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB kommt es nicht darauf an, ob hinsichtlich der tateinheitlich verwirklichten mitgliedschaftlichen Beteiligung ein Fall des § 129a Abs. 6 StGB vorläge. cc. Der in den Strafrahmen des Erwachsenenstrafrechts zum Ausdruck kommende hohe Unrechtsgehalt schlägt sich auch in der individuellen Schuld der Angeklagten nieder: Sie hat die Taten auf Grund einer gefestigten radikalislamischen Einstellung über einen sehr langen Zeitraum hinweg begangen. Zwar hat sie das radikalislamische Gedankengut in einer Phase der Orientierungslosigkeit übernommen und nicht kritisch hinterfragt. Auch hat sie sich den Gepflogenheiten der Vereinigung entsprechend an den Vorgaben ihrer Ehemänner und anderer Respektspersonen orientiert. Gleichwohl war ihr bewusst, dass die praktische Umsetzung der radikalislamischen Ideologie des IS mit der Begehung schwerer und teils grausamer Verbrechen gegenüber den Gegnern der Vereinigung einherging. Vor diesem Hintergrund erweist sich die individuelle Schuld der Angeklagten auch unter Berücksichtigung der für sie streitenden Gesichtspunkte, insbesondere ihrer teilgeständigen Einlassung und der beginnenden Distanzierung von der IS-Ideologie, als schwer. c. Schließlich wäre – sollte dies neben der Schwere der Schuld weitere Voraussetzung für die Verhängung von Jugendstrafe gegen eine 28-Jährige sein (vgl. MüKoStGB/Radtke/Scholze, 4. Aufl. 2022, § 17 JGG Rn. 51 aE, 53 f.) – eine solche auch erzieherisch erforderlich. Wie unter D. III. dargelegt kann eine Nachreifung der Angeklagten auch zum jetzigen Zeitpunkt noch stattfinden. Da sich die radikalislamische Prägung der Angeklagten, die der Ausbildung einer autonomen Persönlichkeit entgegenstand, über Jahre verfestigt hat, bedarf es hierfür der Rahmenbedingungen des auf eine gewisse Dauer angelegten und engmaschig überwachten Strafvollzugs. 2. Schädlichen Neigungen Bei der Angeklagten sind schädliche Neigungen i.S.d. § 17 Abs. 2 JGG festzustellen, d.h. erhebliche Anlage- und Erziehungsmängel, die ohne eine längere Gesamterziehung die Gefahr weiterer Straftaten begründen und die schon vor der Tat – wenn auch gegebenenfalls verdeckt – angelegt waren und im Zeitpunkt des Urteils noch gegeben sind und deshalb weitere Straftaten befürchten lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2018 – 3 StR 532/17, juris Rn. 3 mwN). a. Solche Anlage- und Erziehungsmängel liegen bei der Angeklagten vor. Sie hatte sich bereits vor ihrem Anschluss an den IS über längere Zeit radikalisiert und damit die Grundlage für die von ihr ab xx.xx.xxxx begangenen Straftaten gelegt, die Ausfluss ihrer Radikalisierung sind. Damit liegt ein Fall vor, in dem schädliche Neigungen auch bei einer Ersttäterin angenommen werden können, weil die schon vor der Tat vorhandenen Persönlichkeitsmängel unter den spezifischen Bedingungen in Syrien und im Irak in den abgeurteilten Taten erstmals zu Tage getreten sind. Die Persönlichkeitsmängel waren auch noch im Urteilszeitpunkt vorhanden. Zwar hat die Angeklagte im Lager Ain Al-Bayda und während der Untersuchungshaft begonnen, sich vom radikalislamischen Gedankengut zu lösen. Auf Grund ihrer langjährigen Radikalisierung ist sie diesem Gedankengut aber noch in erheblichem Umfang verhaftet. b. Es besteht daher die Gefahr, dass die Angeklagte auf Grund der noch fortbestehenden radikalislamischen Einstellung weitere erhebliche Straftaten begehen wird. Naheliegend sind insbesondere Unterstützungshandlungen zu Gunsten des IS (§ 129a Abs. 5 StGB), die die Angeklagte auch von Deutschland aus und – wie schon bei „Justice for Sisters“ – über das Internet begehen kann. Auf Grund der langjährigen Zugehörigkeit zu der Vereinigung genügen weder die Geburt der Tochter der Angeklagten noch die begonnene Deradikalisierung oder der Vollzug der Untersuchungshaft, um diese Gefahr zu beseitigen. c. Es bedarf einer längeren Gesamterziehung, um zu verhindern, dass die Persönlichkeitsmängel der Angeklagten zu weiteren erheblichen Straftaten führen. Wegen der langjährigen Radikalisierung der Angeklagten bedarf es hierfür der Rahmenbedingungen des auf eine gewisse Dauer angelegten und engmaschig überwachten Strafvollzugs. 3. Bemessung der Jugendstrafe Die zu verhängende Jugendstrafe war innerhalb des nach § 105 Abs. 3 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 1 JGG eröffneten Strafrahmens von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu bestimmen. Dabei regelt § 18 Abs. 2 JGG, dass die Jugendstrafe so zu bemessen ist, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist. Der Senat hat berücksichtigt, dass dem Erziehungsgedanke angesichts des Alters der Angeklagten von 28 Jahren allenfalls geringes Gewicht zukommt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. August 2015 − 3 StR 214/15, NStZ 2016, 101; vom 8. März 2016 – 3 StR 417/15, NStZ 2016, 680, 681; vom 5. April 2017 – 1 StR 76/17, NStZ-RR 2017, 231; Urteil vom 29. November 2017 – 2 StR 460/16, juris Rn. 17). Neben dem zurücktretenden Erziehungsgedanken rückt, weil es sich um eine schwerwiegende Straftat handelt, das Erfordernis eines gerechten Schuldausgleichs bei einer im Urteilszeitpunkt bereits erwachsenen Angeklagten in den Vordergrund (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2022 – 3 StR 471/21, juris Rn. 114 mwN). Schließlich ist das Gewicht des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung der Angeklagten abzuwägen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2017 – 1 StR 76/17, NStZ-RR 2017, 231). a. Im Hinblick auf das Erfordernis eines gerechten Schuldausgleichs hat der Senat folgende Umstände berücksichtigt: aa. Allgemeine Strafzumessungserwägungen Hinsichtlich beider Taten spricht für die Angeklagte, dass sie nicht vorbestraft ist. Auch hat sie über einen Zeitraum von gut zwei Jahren in verschiedenen Gefängnissen und Lagern unter teils schwierigen Bedingungen Freiheitsentziehung erlitten. Zudem gewinnt sie kritische Distanz zu ihrer früheren Ideologie und nimmt an einem Deradikalisierungsprogramm teil. Die Untersuchungshaft stellt sich für die Angeklagte als alleinerziehende und von ihrem Kleinkind getrennte Mutter als besondere Belastung dar. Auf Grund dieses Umstandes ist die Angeklagte, die erstmals Strafhaft verbüßt, auch besonders haftempfindlich. Zu Lasten der Angeklagten ist demgegenüber zu berücksichtigen, dass sie die Taten auf Grund einer gefestigten radikalislamischen Gesinnung begangen hat. bb. Strafzumessungserwägungen für Tat 1 Hinsichtlich der mitgliedschaftlichen Beteiligung ohne Verwirklichung weiterer Straftatbestände ist zu Gunsten der Angeklagten zu berücksichtigen, dass sie die Tat – mit Ausnahme der IS-Zugehörigkeit ihres letzten Ehemannes – geständig eingeräumt hat. Gegen sie spricht, dass sich ihre Mitgliedschaft über einen sehr langen Zeitraum erstreckte und eine Vielzahl verschiedener Beteiligungshandlungen umfasste. Diese gingen über die bloße Haushaltsführung für mehrere IS-Angehörige hinaus und beinhalteten mit dem Betrieb des Spendennetzwerks „Justice for Sisters“ und der Unterstützung Abu Omars auch gewichtigere Beteiligungshandlungen. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Spendensammlungen im Lager teils eigener Not geschuldet waren. Schließlich handelte es sich bei dem IS um eine besonders gefährliche und grausame Terrororganisation. cc. Strafzumessungserwägungen für Tat 2 Hinsichtlich des Kriegsverbrechens gegen Eigentum und sonstige Rechte in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland (Tat 2) hat der Senat zur Gunsten der Angeklagten berücksichtigt, dass sie den Tatvorwurf – mit Ausnahme der Herkunft des Hauses – eingeräumt hat. Zu ihren Lasten war zu berücksichtigen, dass sie zwei Straftatbestände verwirklichte und sich die Aneignung des villenartigen Wohngebäudes samt Einrichtung auf einen ganz besonders hochwertigen Gegenstand bezog. dd. Die unter aa. bis cc. genannten Gesichtspunkte lassen Rückschlüsse auf die Persönlichkeit und Schuld der Angeklagten zu. Die Schwere der individuellen Schuld zeigt sich insbesondere an der langen Dauer der Zugehörigkeit zum IS und der zugrundeliegenden radikalislamischen Einstellung, wobei ergänzend auf die Ausführungen unter D. IV. 1. b. cc. Bezug genommen wird. Sie erfordert – auch unter Berücksichtigung der für die Angeklagte streitenden Umstände – zum Zwecke des Schuldausgleichs eine empfindliche Jugendstrafe. b. Im Hinblick auf den Erziehungsbedarf der Angeklagten hat der Senat berücksichtigt, dass sie eine Nachreifung durchlaufen und die Fähigkeit erlernen muss, selbstbestimmte Entscheidungen unter Beachtung der Strafgesetze zu treffen, um sich nachhaltig von ihrer kriminellen Vergangenheit zu lösen. Angesichts der langjährigen Radikalisierung der Angeklagten bedarf es hierfür einer längerfristigen Einwirkung. Der hierfür prognostisch erforderliche Zeitaufwand übersteigt aber nicht das Maß der Jugendstrafe, das unter dem Gesichtspunkt eines gerechten Schuldausgleichs geboten ist. Damit bedarf es im konkreten Fall keiner Entscheidung der Frage, ob der Erziehungsgedanke bei der Bemessung der Jugendstrafe für eine 28-jährige überhaupt zu berücksichtigen ist. c. Schließlich hat der Senat in den Blick genommen, dass eine Jugendstrafe der Angeklagten eine Ausbildung erschweren und den Kontakt zu ihrer Tochter beeinträchtigen wird. d. Nach Abwägung aller genannten, den Erziehungsbedarf und den Schuldausgleich bestimmenden Umstände sowie unter Berücksichtigung der Persönlichkeit der Angeklagten und eingedenk der Folgen der Strafe für ihre weitere Entwicklung hält der Senat eine Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten für erforderlich, aber auch ausreichend. V. Keine Anrechnung der Zeiten der Inhaftierung in Syrien Die Zeiten der Inhaftierung der Angeklagten im Lager Al-Hol, im Untergrundgefängnis der FSA sowie im Lager Ain Al-Bayda sind nicht nach § 52a JGG, § 51 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 StGB auf die Jugendstrafe anzurechnen. Eine Anrechnung scheidet bereits deshalb aus, weil diese Inhaftierungen von Seiten der kurdischen, syrisch-oppositionellen sowie türkischen Kräfte keinem Strafverfahren wegen der Beteiligung der Angeklagten am IS dienten. Sie hatten allein präventive Zwecke bzw. dienten der Vorbereitung der späteren Abschiebung. Schließlich waren die Inhaftierungen in keiner Weise durch deutsche Strafverfolgungsbehörden veranlasst (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 2021 – AK 44/21, Rn. 44 f; vom 5. August 2022 – 3 StR 231/20, juris Rn. 11; Urteil vom 1. Juli 2021 – 3 StR 473/20, NStZ-RR 2021, 387). E. Kostenentscheidung Der Senat hat angesichts der beengten wirtschaftlichen Verhältnisse der Angeklagten davon abgesehen, ihr die Kosten des Verfahrens einschließlich der Auslagen der Staatskasse (vgl. § 464a Abs. 1 Satz 1 StPO) aufzuerlegen (§§ 112 Satz 1 und Satz 2, 109 Abs. 2 Satz 1, 104 Abs. 1 Nr. 13, 74 JGG). Ihr eigenen notwendigen Auslagen sind hiervon nicht umfasst; diese hat sie selbst zu tragen, weil sie mangels entsprechender Rechtsgrundlage der Staatskasse nicht auferlegt werden können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Juli 2017 – 4 StR 121/17, juris Rn. 8; vom 16. März 2006 – 4 StR 594/05, NStZ-RR 2006, 224). Die Angeklagte hat bislang weder eine Berufsausbildung abgeschlossen noch verfügt sie über nennenswertes Vermögen. Die zu erwartende nicht unerhebliche Kostenbelastung würde sie daher in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten bringen, einen Neuanfang nach Entlassung aus dem Strafvollzug deutlich erschweren und damit einem sozial eingegliederten Leben in der Zukunft naheliegend entgegenstehen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2016 – 4 StR 145/16, juris Rn. 4).