Urteil
1 StR 402/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einer durch Täuschung erlangten Aushändigung ist für die Abgrenzung zwischen Betrug und Diebstahl nicht allein das äußere Erscheinungsbild maßgeblich, sondern insbesondere die Willensrichtung des Getäuschten zum Zeitpunkt des vollständigen Verlusts der Sachherrschaft.
• Eine irrtumsbedingte kurzzeitige Überlassung eines Gegenstands an den Täter begründet nicht ohne Weiteres eine Vermögensverfügung; verbleibt beim Getäuschten nach den Umständen noch Mitgewahrsam, kann Tatbestand des Diebstahls (Wegnahme) verwirklicht werden, wenn der Täter den Mitgewahrsam eigenmächtig bricht.
• Die fehlerhafte rechtliche Würdigung (Wertungsfehler) berührt die Feststellungen nicht; das Urteil ist insoweit aufzuheben und zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Abgrenzung von Betrug und Diebstahl bei durch Täuschung erlangter Aushändigung • Bei einer durch Täuschung erlangten Aushändigung ist für die Abgrenzung zwischen Betrug und Diebstahl nicht allein das äußere Erscheinungsbild maßgeblich, sondern insbesondere die Willensrichtung des Getäuschten zum Zeitpunkt des vollständigen Verlusts der Sachherrschaft. • Eine irrtumsbedingte kurzzeitige Überlassung eines Gegenstands an den Täter begründet nicht ohne Weiteres eine Vermögensverfügung; verbleibt beim Getäuschten nach den Umständen noch Mitgewahrsam, kann Tatbestand des Diebstahls (Wegnahme) verwirklicht werden, wenn der Täter den Mitgewahrsam eigenmächtig bricht. • Die fehlerhafte rechtliche Würdigung (Wertungsfehler) berührt die Feststellungen nicht; das Urteil ist insoweit aufzuheben und zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen. Der Angeklagte traf nachts den Geschädigten an einer U-Bahn-Station und bat unter dem Vorwand, ein Telefonat führen zu wollen, um dessen Mobiltelefon. Der Geschädigte nahm seine SIM-Karte heraus und legte eine vom Angeklagten übergebene SIM-Karte ein; er gab das Telefon in der Erwartung heraus, es sofort zurückzuerhalten. Der Angeklagte hielt das Telefon kurz in der Hand, ließ dann ein eigenes Telefon fallen, drehte sich um und rannte mit dem Mobiltelefon des Geschädigten davon. Der Geschädigte verfolgte ihn; als er näher kam, zog der Angeklagte ein Messer und hielt es sichtbar hoch, um die weitere Verfolgung zu verhindern. Der Geschädigte setzte die Verfolgung fort und alarmierte die Polizei, die den Angeklagten festnahm. Das Landgericht verurteilte wegen Betrugs in Tateinheit mit versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe; die Staatsanwaltschaft legte Revision ein. • Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen überwiegend auf den Angaben des Angeklagten; der Darstellung des Geschädigten, er sei unter Vorhalt des Messers zur Herausgabe gezwungen worden, wurde nicht geglaubt. Die Beweiswürdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. • Rechtsfrage Abgrenzung Betrug/Diebstahl: Das Landgericht hat als Maßstab überwiegend auf das äußere Erscheinungsbild der Übergabe abgestellt und darin eine Vermögensverfügung gesehen. Der BGH stellt klar, dass bei durch Täuschung erlangter Aushändigung die Willensrichtung des Getäuschten zum Zeitpunkt des vollständigen Verlusts der Sachherrschaft entscheidend ist. • Wesentliche rechtliche Maßstäbe: Betrug gemäß § 263 StGB verlangt eine Vermögensverfügung infolge Irrtums des Getäuschten; Diebstahl (§ 242 StGB) liegt vor, wenn die Täuschung lediglich die Wegnahme erleichtert und der Täter eigenmächtig Gewahrsam bricht. Bei mehraktigem Geschehen ist der Zeitpunkt des vollständigen Gewahrsamsverlusts zu bestimmen und dabei sowohl äußeres Erscheinungsbild als auch Willensrichtung zu berücksichtigen. • Anwendung auf den Fall: Der Geschädigte überließ das Telefon nur kurz in der Erwartung der unverzüglichen Rückgabe und behielt zunächst noch Mitgewahrsam; er verfolgte den Angeklagten, weshalb keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er die tatsächliche Herrschaft vollständig und entgegen seinem Willen aufgegeben hatte. Der endgültige Verlust der Sachherrschaft trat erst, als der Angeklagte mit dem Telefon wegrannte; dies war ein eigenmächtiger Gewahrsamsbruch (Wegnahme). • Folgen: Die rechtliche Würdigung als Betrug war daher fehlerhaft; vielmehr kommt die Prüfung auf Diebstahl bzw. besonders schweren räuberischen Diebstahl (§§ 242, 252, 250 Abs.2 Nr.1 StGB) in Betracht, da die Nötigungsmittel zur Erhaltung des Gewahrsams eingesetzt wurden. Der festgestellte Sachverhalt bleibt bestehen, der Wertungsfehler berührt die Feststellungen nicht, sodass das Urteil insoweit aufzuheben und zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen ist. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist insoweit erfolgreich, als das Landgericht die Tat rechtsfehlerhaft als Betrug in Tateinheit mit Nötigung gewürdigt hat. Die festgestellten Tatsachen bleiben jedoch bestehen; nach richtiger rechtlicher Würdigung liegt nach dem festgestellten Geschehen kein Betrug, sondern eine Wegnahme durch eigenmächtiges Davonlaufen des Angeklagten vor, sodass die Tat gegebenenfalls als Diebstahl oder besonders schwerer räuberischer Diebstahl zu prüfen ist. Das Urteil des Landgerichts wird im Umfang der rechtlichen Würdigung aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen; die Feststellungen wurden als ausreichend angesehen, können aber vom neuen Tatgericht ergänzend geprüft werden.