Urteil
32 KLs 45/20
Landgericht Duisburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDU:2021:0319.32KLS45.20.00
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Tenor
Der Angeklagte wird wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Geldfälschung, gefährlicher Körperverletzung, Betrug, Diebstahl und mit zweifachem vorsätzlichen Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
6 Jahren
verurteilt.
Dem Angeklagten ist für die Dauer von 4 Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Er trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine eigenen notwendigen Auslagen.
§ 249, 250 Abs. 2 Nr. 1, 146 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3, 224 Abs. 1 Nr. 2, 242 Abs. 1, 243 Abs. 3 S. 2 Nr. 3, 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1, 142 Abs. 1, 52, 53, 69, 69a Abs. 1 S. 3 StGB, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG.
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Geldfälschung, gefährlicher Körperverletzung, Betrug, Diebstahl und mit zweifachem vorsätzlichen Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt. Dem Angeklagten ist für die Dauer von 4 Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Er trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine eigenen notwendigen Auslagen. § 249, 250 Abs. 2 Nr. 1, 146 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3, 224 Abs. 1 Nr. 2, 242 Abs. 1, 243 Abs. 3 S. 2 Nr. 3, 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1, 142 Abs. 1, 52, 53, 69, 69a Abs. 1 S. 3 StGB, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG. II. Sachverhaltsfeststellungen Im Juli 2020 benötigte der Angeklagte dringend Geld, um seine Spielschulden in Höhe von 19.000,- Euro sowie weitere Schulden bei anderen Kreditgebern zu begleichen. Die Kreditgeber, deren Identität der Angeklagte aus Angst nicht preisgeben will, setzten ihn diesbezüglich erheblich unter Druck. Da er keine Möglichkeit sah, kurzfristig auf legalem Weg das Geld aufzubringen, beschloss er, auf private Verkaufsangebote für hochwertige Uhren der Marke Rolex einzugehen, um diese durch Vortäuschung seiner Zahlungswilligkeit und – fähigkeit ohne Bezahlung an sich zu bringen und zu verwerten. Auf diese Weise wollte er in mehreren Fällen vorgehen, zumindest bis er seine Schulden vollständig beglichen hätte. Zu diesem Zweck beschaffte er sich auf der Internetplattform www.real.de als Spielgeld angebotene Banknotenimitate, jeweils 100 Stück 500er, 100er und 20er Scheine, zum Preis von knapp 8,- Euro. Diese waren echten Banknoten hinsichtlich der Bedruckung und Größe originalgetreu nachempfunden, mit dem Unterschied dass sich auf einer Seite in kleiner Schrift der Aufdruck „prop copy“ befand. Der Angeklagte plante, diese im Rahmen der Täuschung über seine Zahlungsfähigkeit gegenüber den Uhrenverkäufern einzusetzen, um die Täuschung zu erleichtern und das Vertrauen der Verkäufer zu gewinnen. Dabei war ihm bewusst, dass die falschen Banknoten auf den ersten Blick für echte gehalten werden konnten, einer näheren Prüfung indessen womöglich nicht standgehalten hätten. 1.) In Umsetzung dieses Planes nahm der Angeklagte Kontakt zum Zeugen N3 auf, der über die Internetplattform ebay seine Uhr der Marke Rolex, Submariner 16800 zum Verkauf anbot. Der Angeklagte gab Kaufinteresse vor und verabredete sich mit dem Zeugen N3 für den 29.07.2020 gegen 13:00 Uhr im Café Extrablatt in der S1 Straße 58 in F . Bei diesem Treffen einigte er sich mit dem Zeugen auf einen Kaufpreis von 11.000,- Euro und unterzeichnete ein entsprechendes Kaufvertragsformular, in das er seine echten Personalien einfügte. Allerdings gab er eine falsche Telefonnummer an. Der Angeklagte gab vor, die Uhr zuvor noch seiner Frau zeigen zu wollen, die draußen im Auto warte. Um den Zeugen von seiner Zahlungsfähigkeit und – willigkeit zu überzeugen, bot er ihm an, als Sicherheit seine Geldbörse mit dem Kaufpreis in bar währenddessen im Café zu belassen. Die Geldbörse enthielt 11.640,- Euro des zwei Tage zuvor beschafften Falschgeldes, 17 x 500-Euro-Scheine, 19 x 100-Euro-Scheine und 53 x 20-Euro-Scheine. Wie vom Angeklagten beabsichtigt, vertraute der Zeuge N3 auf die Redlichkeit des Angeklagten und fühlte sich durch das dagelassene Bargeld abgesichert. Entgegen der Absprache und dem Willen des Zeugen N3 kehrte der Angeklagte mit der Uhr samt Behältnis und Echtheitszertifikat nicht zurück, sondern verwertete diese für sich. Der Zeuge bemerkte seinen Irrtum erst, als der Angeklagte nach einigen Minuten nicht wieder zurückkam und die im Vertrag angegebene Rufnummer nicht erreichbar war. Daraufhin prüfte der Geschädigte die Geldbörse und erkannte die Banknoten als Falschgeld. Die Uhr konnte später bei dem Versuch des Weiterverkaufs durch Dritte über ebay sichergestellt werden. 2.) Kurz darauf bekundete der Angeklagte Interesse an dem Verkaufsangebot des Zeugen H1 für seine Uhr der Marke Rolex, Oyster Perpetual Milgauss mit einem Wert von 7.450,- Euro auf der Internetplattform ebay. Vereinbarungsgemäß begab er sich am 31.07.2020 gegen 13:30 Uhr zum Wohnhaus des Zeugen H1 in P . Im Vorfeld übersandte er dem Zeugen H1 zum Zwecke der Vorbereitung eines Kaufvertrages ein Foto seines Personalausweises. Der Angeklagte ließ sich die Uhr zeigen, verhandelte einen Kaufpreis von 6.700,- Euro und gab wiederum vor, die Uhr draußen seiner im Auto wartenden Frau zeigen zu wollen. Zur Sicherheit bot er dem Zeugen an, seine Tasche mit dem Kaufpreis in bar im Haus zu lassen. In Wahrheit befand sich in der Tasche das zuvor beschaffte Falschgeld in Höhe von 6.520,- Euro in einer Stückelung von 12 x 500-Euro-Scheinen, 2 x 200-Euro-Scheinen und 16 x 20-Euro-Scheinen. Der Zeuge ließ sich indessen auf die Sicherung allein durch das Bargeld nicht ein und bestand darauf, den Angeklagten mit seiner Uhr zum Auto zu begleiten, um die Zugriffsmöglichkeit auf die Uhr nicht vor dem endgültigem Leistungsaustausch zu verlieren. Vor der Haustür wurde der Zeuge kurzzeitig durch das Erscheinen eines mit ihm bekannten Nachbarn abgelenkt. Diesen Moment nutzte der Angeklagte, stieg in seinen PKW mit dem amtlichen Kennzeichen N4 und fuhr davon, um die Uhr gegen den Willen des Zeugen H1 ohne Bezahlung für sich zu behalten und zu verwerten. Zu diesem Zeitpunkt verfügte der Angeklagte – wie ihm bewusst war – nicht über eine gültige Fahrerlaubnis. Die Fahrerlaubnis wurde dem Angeklagten erstmalig am 16.03.2017 erteilt und nach Verhängung eines Fahrverbots wegen Verkehrsverstoßes in der Probezeit mit Wirkung vom 02.01.2018 rechtskräftig entzogen. Eine Neuerteilung nach Ablauf der verhängten Sperre bis zum 30.07.2019 ist nicht erfolgt. Kurz darauf, um 14:24 Uhr desselben Tages, schickte der Angeklagten dem Geschädigten H1 eine Whatsapp-Nachricht, in der er ihm offenbarte, dass das Geld in seiner Tasche Spielgeld sei und er damit zur Polizei gehen solle. Er entschuldigte sich beim Geschädigten und erklärte, seine Personalien seien echt und sein Kennzeichen sei N5 (statt wie tatsächlich N4 ), er sei jetzt erstmal über alle Berge. 3.) Für den Folgetag, den 01.08.2020, vereinbarte der Angeklagte ein Treffen mit dem Zeugen G2 auf dessen Anzeige auf der Internetplattform ebay über eine zu verkaufende Uhr der Marke Rolex GMT Master 2 im Wert von 11.500,- Euro. Gegen 16:50 Uhr begab er sich zu dem vom Zeugen G2 angegebenen Treffpunkt auf der Straße U 50 in E2 nahe der Wohnanschrift des Vaters des Zeugen. Der Angeklagte kam mit seinem PKW Mercedes Benz, zugelassen auf ihn unter dem Kennzeichen N4 . Die Kennzeichen hatte er indessen vor dem Treffen demontiert und im Kofferraum gelagert und stattdessen die von ihm zuvor von einem geparkten Fahrzeug entwendeten anderen Kennzeichen N6 montiert. Der Zeuge G2 war in Eile und wollte das Geschäft noch auf der Straße abschließen. Der Angeklagte stellte sich mit seinem PKW zunächst an den Fahrbahnrand, so dass er jederzeit wieder losfahren konnte. Um dies zu verhindern, lotste der Zeuge G2 ihn in eine Parkbucht, aus der er zumindest nicht in gerader Fahrlinie unmittelbar losfahren konnte. Zur Begutachtung der Uhr nebst Echtheitszertifikat reichte der Zeuge G2 dem Angeklagten beides durch das geöffnete Beifahrerfenster. Eigentlich hatte er vor, auf der Beifahrerseite mit einzusteigen, was jedoch daran scheiterte, dass der Angeklagte die Beifahrertür abgeschlossen hatte, um gerade dies zu verhindern. Im Auto hatte der Angeklagte in einem Umschlag in der Fahrertür den Kaufpreis in Höhe von 11.500,- Euro des beschafften Falschgeldes bereitgelegt und zusätzlich an verschiedenen Stellen im Fahrzeug weitere Falschgeldscheine mit hohen Werten herumliegen lassen, um dem Zeugen seine Zahlungsfähigkeit und -willigkeit vorzutäuschen. Der Zeuge G2 hatte bereits einen Kaufvertrag nach den Vorgaben des Angeklagten vorbereitet, den beide unterschrieben. Der Zeuge G2 hatte darin zugleich vorzeitig den Barerhalt des Kaufpreises quittiert. Nachdem sich der Angeklagte die Uhr angesehen hatte, wollte der Zeuge G2 von ihm nunmehr den Kaufpreis entgegen nehmen. Der Angeklagte bot ihm den Umschlag mit dem Falschgeld im geöffneten Fenster auf der Fahrerseite an. Dabei hoffte er, dass sich der Zeuge durch das Falschgeld zumindest so lange täuschen lassen würde, dass er – der Angeklagte – mit der Uhr davonfahren könnte. Der Zeuge G2 ging vorne um das Auto herum, um dem Angeklagten keine Gelegenheit zur Flucht zu geben, und wollte am Fahrerfenster den Umschlag mit dem Geld entgegennehmen. Als er bemerkte, dass der Angeklagte bereits mit Kupplung und Gas spielte, griff er instinktiv an den Fensterrahmen des PKWs, um ein Wegfahren zu verhindern. Obwohl er aufgrund der sichtbaren Geldscheine davon ausging, dass der Angeklagte über Geld verfügte, wollte er vor Aushändigung und Prüfung des Bargeldes vorrangig den Zugriff auf seine Uhr nicht verlieren, auf deren Werthaltigkeit er sich verlassen konnte. Der Angeklagte erkannte, dass eine Täuschung nicht mehr gelingen konnte und der Zeuge die Mitnahme der Uhr verhindern wollte. Um die Uhr dennoch an sich zu bringen und den Zugriff des Zeugen auf die Uhr zu verhindern, fuhr er los. Dabei fiel der Umschlag mit dem Falschgeld sowie ein weiterer Falschgeldschein aus dem Fahrzeuginneren auf die Fahrbahn. Der Zeuge ließ indessen das Fenster nicht los und lief einige Schritte mit, bis die Geschwindigkeit zu hoch wurde. Der Angeklagte beschleunigte auf mindestens 50 km/h und fuhr Schlangenlinien, um den Zeugen abzuschütteln und sich mit der Uhr zu entfernen. Dadurch wurde der Zeuge zunächst ca. 300 m neben dem PKW mitgeschleift. Dabei rief er dem Angeklagten mehrfach zu, er solle anhalten. Währenddessen kam dem Angeklagten der Zeuge X1 mit seinem PKW entgegen und wich zur Seite aus, um eine Kollision mit dem außen am Fahrzeug hängenden Geschädigten G2 zu vermeiden. Als dem Geschädigten G2 bewusst wurde, dass der Angeklagte nicht anhalten würde, ließ er den Fensterrahmen bei einer ihm günstig erscheinenden Gelegenheit los und stürzte auf die Straße. Der Zeuge erlitt erhebliche Abschürfungen durch die Kleidung hindurch am kompletten rechten Unterarm, an den Knieaußenseiten, dem rechten vorderen Oberkörper und beiden Händen sowie Prellungen. Die Wundversorgung erfolgte ambulant. Er war für 4 Tage krankgeschrieben, wobei täglich eine ärztliche Wundversorgung erfolgte. Die Schürfwunden waren stark schmerzhaft und verursachten in der Anfangszeit Schlaflosigkeit. Der Angeklagte nahm erhebliche Verletzungen des Zeugen billigend in Kauf. Nachdem der Angeklagte den Zeugen G2 abgeschüttelt hatte, flüchtete er mit dem PKW weiter in Richtung Bundesstraße 263. Dabei verursachte er schuldhaft eine Kollision mit dem PKW der Zeugin X2 , amtliches Kennzeichen V . Er überholte das Fahrzeug zunächst rechts, lenkte dann vor dem Fahrzeug plötzlich nach links, um zu wenden und auf der Gegenfahrbahn weiterzufahren. Dabei zog er sein Fahrzeug so knapp vor der Zeugin X2 nach links, dass diese eine Kollision nicht mehr verhindern konnte. Die Front des PKWs der Zeugin X2 wurde dabei stark beschädigt. Es entstand ein Sachschaden in Höhe von 3.160,- Euro. Der PKW des Angeklagten war unfallbedingt nicht mehr fahrtüchtig. Er ließ diesen am rechten Fahrbahnrand ausrollen und flüchtete zu Fuß mit der erbeuteten Uhr. In unmittelbarer Nähe des Unfallortes gelang es ihm, ein Fahrzeug anzuhalten, dessen Fahrer ihn in Unkenntnis der Geschehnisse aus Gefälligkeit zum Bahnhof mitnahm. Der Angeklagte verfügte weiterhin über keine gültige Fahrerlaubnis, wie ihm bewusst war. Die Uhr veräußerte er unmittelbar im Anschluss und verwendete den Erlös zur Begleichung seiner Schulden. Die entwendete Uhr konnte später bei Dritten sichergestellt werden. III. Beweiswürdigung 1.) Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen folgen aus den glaubhaften Angaben des Angeklagten sowie dem Bundeszentralregisterauszug vom 05.01.2021, den der Angeklagte nach Erörterung als zutreffend bestätigt hat und zu dem er ergänzende Angaben machte. Zu seinem Aufenthalt zwischen der letzten Tat und seiner Verhaftung sowie den Umständen seiner Ergreifung hat der Angeklagte erklärt, er sei bei sich zu Hause gewesen und habe gedacht, es liege bestimmt ein Haftbefehl vor. Er habe sich noch gewundert, weil er im September oder Oktober 2020 nach der Tat mal von der Polizei kontrolliert worden sei, man ihn aber habe gehen lassen. Auf Vorhalt des Aktenvermerks von POK Q vom 02.08.2020 (Bl. 369 d.A.), wonach ein Herr B angerufen habe, der das Fahrzeug seines in C aufhältigen Bruders mit dem Kennzeichen N4 als gestohlen gemeldet habe, erklärte der Angeklagte, er selbst habe diesen Anruf getätigt. Er habe sich nach der letzten Tat gedacht, „Scheiße, das ist jetzt kein Betrug mehr“ und habe gehofft zu seiner Verteidigung sagen zu können, sein Auto sei gestohlen gewesen. Dies ist zwar angesichts der zuvor offenbarten Personalien und dem persönlichen Kontakt mit dem Zeugen G2 keine erfolgversprechende Strategie gewesen, jedoch als verzweifelter Versuch zur Verschleierung der eskalierten Tat nachvollziehbar. Insbesondere kann daher davon ausgegangen werden, dass nicht tatsächlich sein Bruder diesen Anruf tätigte und er sich nach C geflüchtet hätte. Nach glaubhaften Angaben des Angeklagten kam es zu seiner Festnahme am 12.10.2020 zudem dadurch, dass der Angeklagte selbst die Polizei aufgrund eines fremdverschuldeten Unfalls angerufen hatte. Jemand anders sei gefahren und ein Bus habe dabei seine Autotür gestreift. Da der Busfahrer seine Versicherung nicht habe benennen wollen, habe er die Polizei verständigt. Dann hätten alle ihre Personalausweise wiederbekommen, nur er nicht. Da sei ihm klar gewesen, dass doch ein Haftbefehl gegen ihn vorliege, und er sei festgenommen worden. 2.) Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten sowie den weiteren, ausweislich des Sitzungsprotokolls eingeführten Beweismitteln, insbesondere den Angaben der jeweiligen Geschädigten. a) Einlassung des Angeklagten Der Angeklagte hat sich zur Sache umfassend und weitestgehend geständig eingelassen. Zu der einleitend abgegebenen, schriftlich vorbereiteten Verteidigererklärung hat er umfangreiche eigene Ergänzungen abgegeben und Fragen beantwortet. Er hat sich eingelassen, Motivation für die Taten seien die wie festgestellt geschilderten Spielschulden aufgrund einer Spielsucht gewesen und die Drucksituation, in der er sich durch die Kreditgeber gesehen habe. Er habe Schulden gehabt bei Leuten, bei denen man besser keine Schulden habe. Diese Leute hätten ihn, um an ihr Geld zu kommen, entführt, in einen Keller gesperrt und auf ihn uriniert. Außerdem hätten seien Eltern von einem Libanesen bedrohende Sprachnachrichten erhalten. Die Höhe der Spielschulden gab er mündlich abweichend von der Verteidigererklärung mit 19.000,- Euro an, wobei der Kreditbetrag 16.000,- betragen habe und der Rest als Zinsen geschuldet gewesen seien. Aus diesen Kreisen habe er auch mitbekommen, wie einfach die „Masche“ sei, über Internetplattformen hochwertige Luxusuhren (meist Rolex) zu finden und die Verkäufer mit Spielgeld zu täuschen, um in den Besitz der Uhren zu gelangen und diese weiterzuverkaufen. Das Spielgeld habe er auf real.de für ca. 7,79 Euro in der angegebenen Stückelung bestellt. Das sei zwei Tage vor den Taten angekommen und aus dieser einen Bestellung in allen Fällen zum Einsatz gekommen. Den Tatablauf zu Anklagepunkt 1) betreffend den Geschädigten N3 schilderte der Angeklagte vom äußeren Ablauf her wie festgestellt. Er habe ihm vorgetäuscht, dass er seiner vor dem Café im Auto wartenden Frau die Uhr erst einmal habe zeigen wollen. Als Sicherheit habe er dem Zeugen seine Geldbörse mit dem Spielgeld von Real überlassen. Er habe die Geldbörse mit dem Spielgeld so vorbereitet gehabt, dass der Verkäufer darauf vertraute, dass das ganze Geld vorhanden sei. Ihm sei klar gewesen, dass der Verkäufer aufgrund des auffälligen Aufdrucks „Copy“ bei näherem Ansehen des Geldes direkt merken würde, dass es sich um Spielgeld handelte. Durch das Drapieren des Spielgeldes habe er sich Vertrauen erschlichen, um in einem Überraschungsmoment mit der überlassenen Uhr „abzuhauen“. Er habe dann mit der Uhr das Café verlassen und sei verschwunden. Weil dies das erste Mal so gut funktioniert habe, sei er direkt auf ein weiteres Inserat des Geschädigten H1 eingegangen, der seine Rolex Uhr ebenfalls bei Ebay angeboten habe. Er sei am 31.07.2020 gegen 13:30 Uhr zum Wohnhaus des Zeugen H1 gegangen und habe auch ihm vorgetäuscht, die Uhr seiner im PKW wartenden Frau zeigen zu wollen und ihm zur Sicherheit eine Tasche mit Spielgeld überlassen. Diese habe er wie beim ersten Mal so vorbereitet, dass er Vertrauen gewinne. Der Zeuge H1 sei dann aber für ihn überraschend doch mit vor die Tür gekommen. Als dieser kurzzeitig von einem Nachbarn abgelenkt worden sei, habe er die Gelegenheit genutzt, sei in den PKW gestiegen und weggefahren. Da diese Masche zu funktionieren schien, sei er schon einen Tag später auf das Inserat des Geschädigten G2 eingegangen, der seine Rolex Uhr für 11.500,- € auf ebay zum Verkauf angeboten habe. Er habe in die Straße U 50 in E2 kommen sollen. Per whatsapp hätten sie vorher den Kaufpreis verhandelt und sich auf 11.500,- Euro geeinigt, nachdem er versucht habe, den Preis etwas zu drücken. Dabei hätten sie auch vereinbart, dass der Zeuge G2 einen Kaufvertrag aufsetzen solle. Der Zeuge habe ihm dann mitgeteilt, dass er dies getan und auch bereits unterschrieben habe. Weiterhin hätten sie geklärt, dass sie beide nicht viel Zeit hätten und es schnell gehen müsse. Sie hätten geklärt, dass der Zeuge ihm die Box gebe, und er ihm das Geld; falls etwas sein sollte, würde man das nachher telefonisch klären. Er habe dem Zeugen ferner mitgeteilt, dass er im Auto sitzen bleiben werde. Dort angekommen sei er in eine Parkbucht in Höhe der Hausnummer 50 gefahren und habe mit laufendem Motor gewartet, damit die Klimaanlage weiterlaufe. Er habe den Umschlag mit dem Falschgeld in die Türverkleidung auf Fahrerseite so platziert, dass der Zeuge ihn sehen konnte, und 500,- Euro Scheine herausschauen lassen. Darüber hinaus habe er bei dem whatsapp-Austausch viele persönliche Informationen von sich preisgegeben. Beides sei geschehen um Vertrauen aufzubauen, was der Zeuge nach seinem Eindruck auch gehabt habe. Dieser habe ihm dann auch ohne zu zögern die Uhr und den Kaufvertrag durch das Beifahrerfenster gereicht, das er heruntergelassen habe. Er habe dann den Vertrag unterschrieben und der Zeuge habe das Geld verlangt. Er – der Angeklagte – habe den Umschlag mit dem Geld aus der Türverkleidung genommen und zum Zeugen G2 gesagt, er solle ans Fahrerfenster kommen um das Geld entgegen zu nehmen. Der Zeuge G2 sei um das Auto herumgegangen. Währenddessen habe er das Beifahrerfenster hochgelassen. Sein Plan sei es gewesen, wie auch in den Fällen davor, die erste Gelegenheit nach der Geldübergabe zu nutzen, um mit der Uhr zu verschwinden. Als er den Gang eingelegt habe, habe sich sein Auto ein bisschen bewegt. Dies habe den Zeugen G2 wohl irritiert, denn als er ihm den Umschlag entgegen gehalten habe und schon angefahren sei, habe dieser sich plötzlich an das Fenster geklammert. Er – der Angeklagte – sei in dieser Situation total panisch gewesen und sei ohne groß nachzudenken weitergefahren. Er habe kein Gefühl dafür gehabt, wie schnell er unterwegs gewesen sei, habe aber noch mitbekommen, dass der Zeuge erst mit beiden Händen am Fenster hing und noch mitgelaufen sei. Er sei wie in einem Tunnel gewesen und habe nur noch aus der Situation herauskommen wollen. An die Uhr habe er in diesem Moment gar nicht mehr gedacht. Der Zeuge G2 habe dann irgendwann losgelassen. Er sei so durch den Wind gewesen, dass er die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren und einen Unfall gebaut habe. Auf Vorhalt des Unfallhergangs anhand der aktenkundigen Unfallskizze sowie hinzugenommener Spielzeugautos bestätigte er diesen Unfallhergang. Er sei hysterisch gewesen, da ihm so etwas mit dem Mitschleifen noch nie passiert sei, und habe nur weg gewollt. Die Straße habe in eine andere Richtung geführt. Er sei von der A1 gekommen und habe da wieder hingewollt, deshalb habe er gewendet. Obwohl ihm bewusst gewesen sei, dass der Zeuge seine Personalien gehabt habe, habe er nur noch schnell weg gewollt. Sein Auto sei nach der Kollision gar nicht mehr gefahren. Er sei unmittelbar an der Unfallstelle ausgestiegen und habe versucht ein anderes Auto anzuhalten, um weg zu kommen. Einer habe dann angehalten mit einem Mann und einer Frau drin. Denen habe er erzählt, er selbst habe eine Uhr verkaufen wollen und sei abgezogen worden; jetzt werde er verfolgt, ob man ihn schnell zum nächsten Bahnhof mitnehmen könne. Daraufhin hätte ihn das Paar mitgenommen und am Bahnhof J1 abgesetzt. Einen Zusammenhang zu dem stattgefundenen Unfall hätten sie wohl nicht gesehen. Während der Fahrt habe er noch einen Anruf bei seiner Mutters simuliert, um die Leute zu beruhigen und zu demonstrieren, dass er sich kümmere. Er sei dann mit dem Zug nach X und von dort nach E3 gefahren und habe direkt die Uhr des Zeugen G2 bei einem seiner Kreditgeber abgeliefert. In einem der beiden anderen Fälle habe er die Uhr bei derselben Person in E3 abgeliefert, in einem weiteren Fall habe er sie selbst über ebay verkauft. Für die Uhr seien ihm 11.000,- Euro für seine Schulden angerechnet worden. Befragt dazu, warum er sich keinerlei Mühe gemacht habe, seine Identität bei den Taten zu verschleiern und vielmehr überdeutliche Hinweise auf seine Personalien hinterlassen habe, erklärte der Angeklagte, er habe immer damit gerechnet, dass er gefasst und für die Taten zur Rechenschaft gezogen werde. Es sei ihm aber wichtiger gewesen, zunächst noch seine Schulden zu begleichen. Nicht erklären konnte er demgegenüber, warum er im letzten Fall falsche Kennzeichen montiert hatte. Hierzu räumte er ein, diese habe er an einem anderen, parkenden PKW kurz zuvor abgeschraubt und an seinem eigenen PKW angebracht. Diese sehr detaillierten Angaben waren - mit Ausnahme der Vorstellungen und Motivation des Angeklagten beim Anfahren und Mitschleifen des Zeugen G2 – durchweg glaubhaft und stimmen mit den sonstigen Beweismitteln überein. Auch seine Angaben zu seinem Vorstellungsbild in Bezug auf eine nur kurzzeitige Täuschung mit Falschgeld, um sodann vorrangig in allen Fällen eine günstige Gelegenheit zum Entkommen mit den Uhren zu nutzen, sind schlüssig und mit dem objektiven Ablauf stimmig in Einklang zu bringen. Insbesondere verließ sich der Angeklagte in den ersten beiden Fällen nicht darauf, es zu einem endgültigen Austausch von Ware gegen Falschgeld kommen zu lassen, sondern entfernte sich jeweils vorher mit der Uhr. Insoweit ist weiterhin überzeugend, dass er dies auch im Fall des Zeugen G2 grundsätzlich vorhatte, zumal er diesem anfahrbereit den Umschlag mit dem Geld präsentierte. Die Angaben des Angeklagten zu einer Spielsucht als Motivation sind ebenfalls glaubhaft vorgetragen und jedenfalls nicht widerlegbar. Konkrete Anhaltspunkte, die insofern Anlass zu Zweifeln gegeben hätten, haben sich in der Hauptverhandlung nicht ergeben. Auch dass der Angeklagte die Kreditgeber bzw. Abnehmer des Diebesgutes nicht benennen wollte, ist angesichts der geschilderten Drohkulisse nachvollziehbar und spricht nicht notwendig dafür, dass er eine Überprüfung seiner Angaben verhindern wollte. Dass ihn die Kreditgeber oder andere Hintermänner am Unfallort überwacht und in einem zweiten Fluchtfahrzeug aufgenommen hätten, kann nach der Beweisaufnahme ebenfalls ausgeschlossen werden. Der Angeklagte hat hier wiederum sehr detailliert die Aufnahme im PKW durch ihm fremde Passanten geschildert. Dies mag ungewöhnlich erscheinen, ist angesichts der hierzu getätigten näheren Erläuterungen des Angeklagten jedoch nicht ausgeschlossen. Zudem stimmt es mit den glaubhaften Beobachtungen des Unfallzeugen X2 überein. Dieser hat geschildert, der Angeklagte habe versucht, verschiedene Fahrzeuge anzuhalten. Es seien erst 3-4 weitergefahren, bis der schwarze SUV angehalten habe und er eingestiegen sei. Dieser Kontakt habe deshalb für ihn zufällig ausgesehen. b) weitere Beweismittel zu Anklagepunkt 1) Hinsichtlich Anklagepunkt 1. hat der Geschädigte N3 den Tathergang wie festgestellt in Übereinstimmung mit der Einlassung des Angeklagten glaubhaft geschildert. Er hat ergänzend erklärt, der Angeklagte habe sehr routiniert und überhaupt nicht nervös gewirkt; er sei sehr überzeugend gewesen und habe ihn in die Rolle gebracht, dass er als Verkäufer den Angeklagten hätte überzeugen müssen, dass die Uhr echt sei. Dabei habe er eventuell Warnzeichen übersehen. Der Angeklagte habe ihm zunächst nur einen kurzen Einblick in seine Geldbörse gegeben. Dann habe er die Uhr genommen und während er telefonierte etwas gesagt von seiner Frau im Auto, und dass er das umparken müsse. Er habe sich zunächst nichts dabei gedacht und sich wegen der Geldbörse, die er dagelassen habe, gesichert geführt. Als der Angeklagte nach einigen Minuten nicht zurück gewesen sei, seien ihm Zweifel gekommen und er habe die im Vertrag angegebene Handynummer angewählt. Sie hätten im Vertrag jeweils ihre eigenen Personalien eingefügt. Der Angeklagte habe einen Pullover mit der Aufschrift „ B “ getragen und ihm dazu erzählt, das sei die Firma seines Vaters, wo er arbeite, und auch Fotos von dem Betrieb gezeigt. Das habe auch alles gestimmt. Die angewählte Handynummer sei aber nicht vergeben gewesen. Er habe dann noch 2-3 weitere Minuten gezögert, bevor er in die Geldbörse geschaut habe, da er dachte es handele sich vielleicht doch um ein Versehen. Schließlich habe er mit schlechtem Gefühl reingesehen und sofort bemerkt, dass es sich um Falschgeld handelte; da habe sogar so etwas wie Falschgeld draufgestanden. Der Zeuge zeigte sich insbesondere davon beeinträchtigt, dass er sich selbst Vorwürfe machte, auf den Angeklagten hereingefallen zu sein. Seine Uhr habe er auf ebay hinterher aktiv gesucht und auch gefunden, da sie aus New York stamme und einen unverkennbaren alten Wasserschaden habe. Daraufhin sei diese von der Polizei sichergestellt worden. c) weitere Beweismittel zu Anklagepunkt 2. Der Zeuge H1 hat ebenfalls in Übereinstimmung mit den Angaben des Angeklagten und den getroffenen Feststellungen den Hergang der Tat zu seinem Nachteil glaubhaft geschildert. Auf Vorhalt der Ablichtung eines Kaufvertrages (Bl. 18 d.A.) hat er bestätigt, diesen selbst geschrieben zu haben. Die persönlichen Daten des Angeklagten habe er per whatsapp vom Angeklagten selbst erhalten, der ein Foto seines Personalausweises verschickt habe, entsprechend Blatt 16-17 d.A. Der Angeklagte habe dann die Uhr seiner Frau draußen im Auto zeigen wollen. Auf den Einwand des Zeugen, warum seine Frau denn nicht mit rein komme, habe er erklärt, sie wolle nicht. Darauf habe der Zeuge erwidert, dann käme er eben mit raus zum Auto. Er habe zwar die Geldtasche des Angeklagten im Haus gesehen; hiermit habe der Angeklagte auch betont immer wieder herumgespielt. Deswegen sei er zwar eigentlich sicher gewesen, dass der Angeklagte zurückkomme. Auf einmal sei es aber ein bisschen schnell gegangen und der Angeklagte habe immer wieder betont, da liege ja das Geld. Dass es sich um Falschgeld handelte, habe er zu dem Zeitpunkt noch nicht gewusst. Für ihn sei trotzdem klar gewesen, dass er mit raus gehe, da es ja seine Uhr sei. Genau in dem Moment sei ein Nachbar vorbeigekommen, den er länger nicht gesehen hatte. Er habe kurz Smalltalk gehalten und dann gesagt, er könne jetzt nicht. Währenddessen sei der Angeklagte schon zum Auto gegangen und eingestiegen. Er sei hinterhergegangen und ca. 2 Meter neben dem Auto am offenen Fahrerfenster stehen geblieben. Er habe keine Frau im Auto gesehen und noch gefragt, wo sie denn sei. Der Angeklagte habe erwidert, die stehe da vorne, es sei ihr im Auto zu warm gewesen. Dann sei der Angeklagte auch schon losgefahren. Er habe nur noch das Kennzeichen notieren können. Sein Anruf beim Angeklagten sei weggedrückt worden. Dann habe dieser ihm die whatsapp mit dem auf Blatt 15 d.A. abfotografierten Inhalt geschickt, in der er mitteilte, es handele sich um Falschgeld. Daraufhin habe er sich das Geld in der Tasche angesehen und die Polizei verständigt. Die Uhr sei nicht wieder aufgetaucht und laut Zertifikat sowie Gutachten 7.500,- Euro wert. Das in Augenschein genommene Lichtbild bzw. der verlesene Text der whatsapp Nachricht des Angeklagten, die nach seinen eigenen Angaben sowie denen des Zeugen H1 ihm zuzuordnen ist, bestätigt die diesbezüglichen Angaben. Auch dem Zeugen H1 gegenüber gab der Angeklagte im Übrigen in dieser Nachricht bereits an, dass er wegen seiner Schulden von Menschen verfolgt werde, die ihn vor zwei Wochen schon einmal entführt und gefoltert hätten. d) weitere Beweismittel zu Anklagepunkt 3. aa) Zeuge G2 Der Zeuge G2 hat den äußeren Ablauf der Geschäftsanbahnung und Übergabe der Uhr weitestgehend in Übereinstimmung mit dem Angeklagten geschildert. Abweichend von der Einlassung des Angeklagten hat er angegeben, nicht der Angeklagte sei von sich aus in eine Parklücke gefahren, sondern dieser habe gewendet und dann ursprünglich einfach auf der Fahrbahn anhalten wollen. Er habe ihn dann aber an eine Stelle dirigiert, wo er nicht so einfach hätte losfahren können und habe sich selbst auch entsprechend positioniert. Dies steht nicht in direktem Widerspruch zu den Angaben des Angeklagten, der den Vorgang insoweit lediglich verkürzt darstellte und den Angaben des Zeugen diesbezüglich nicht widersprach. Ungeachtet dessen sind die detaillierten Angaben des Zeugen G2 aufgrund seiner plausibel dargestellten Motivation auch überzeugend. Weiter hat der Zeuge ausgesagt, das Beifahrerfenster sei offen gewesen, aber die Beifahrertür abgeschlossen und der Gurt am Sitz befestigt, so dass er keine Chance gehabt habe, wie geplant einzusteigen. Im Auto habe er noch zwei weitere Uhrenkartons auf dem Rücksitz gesehen sowie überall im Auto verteilt größere Geldschein und den Umschlag in der Fahrertür. Er habe den Eindruck bekommen, der Angeklagte handele öfter mit Uhren. Er habe dem Angeklagten die Uhr inklusive Echtheitszertifikat ins Auto gereicht. Nachdem dieser sie eine Weile angesehen habe, habe er erklärt, der Angeklagte habe die Uhr ja jetzt gesehen, nun solle er ihm das Geld geben. Der Angeklagte habe den Umschlag mit dem Geld aus der Fahrertür in die linke Hand genommen und ihm an der Fahrerseite angeboten. Deshalb sei er vorne um das Auto herumgegangen. Als er auf der Fahrerseite angekommen gewesen sei, habe er gemerkt, wie der Angeklagte mit der Kupplung gespielt habe. Deshalb habe er sich instinktiv am Fenster festgehalten. Erst habe er noch etwas nebenher laufen können, was wohl so bis zu einer Geschwindigkeit von 20-25 km/h möglich sei. Er habe geschrien „bis zum geht nicht mehr“ und gerufen „bitte halt an“. Der Angeklagte habe indessen Vollgas gegeben, so dass er bei ca. 50 km/h nicht mehr habe mitlaufen können und neben dem Auto mitgeschleift worden sei. Dabei habe er zum Angeklagten rüber gesehen, der nichts gesagt habe, aber gelächelt. Als der Angeklagte gemerkt habe, dass er nicht loslasse, sei er Schlangenlinien gefahren um ihn abzuschütteln. Dann seien eine Kurve und parkende Autos gekommen. Nach geschätzten 300 m habe er die Augen zugemacht und losgelassen. Er habe sich mehrmals gedreht und sei dann zum Liegen gekommen, wo ihm bereits sein Vater und andere Passanten zu Hilfe gekommen seien. Mit Ausnahme des Umstandes, dass der Angeklagte nach dieser Darstellung aktiv versuchte, den Geschädigten durch Richtungswechsel abzuschütteln, stimmen diese Angaben bis ins Detail mit denen des Angeklagten überein. Auch insoweit ist indessen die Zeugenaussage glaubhaft und widerspricht nicht direkt der Einlassung des Angeklagten, der diesen Umstand lediglich ausließ und angab, er sei wie im Tunnel gewesen und habe weg gewollt. bb) Die Verletzungsfolgen des Zeugen ergeben sich aus seinen glaubhaften Angaben in Verbindung mit den in Augenschein genommenen Lichtbildern auf Blatt 172-178 d.A. und dem verlesenen Arztbericht Blatt 159 d.A. cc) Die Vertragsanbahnung ergibt sich zudem aus dem verlesenen whatsapp-Verkehr, Blatt 423 – 441 d.A., der nach übereinstimmenden Angaben des Angeklagten und des Zeugen zwischen diesen geführt worden ist. dd) Zeuge X1 Der Zeuge X1 hat das Fahrverhalten des Angeklagten entsprechend den Angaben des Geschädigten G2 mit diesem an der Fahrertür hängend glaubhaft bestätigt. Er hat angegeben, das Fahrzeug sei ihm mit einer wahnsinnigen Geschwindigkeit entgegen gekommen. Dort sei 30er Zone. Er sei keinesfalls 30 gefahren, er schätze die Geschwindigkeit eher auf 50 bis 80 km/h. Der Fahrer sei ohne Rücksicht auf Verluste gefahren unter Missachtung von „rechts vor links“ an uneinsehbaren Straßeneinmündungen. Er selbst sei nach rechts ausgewichen und fast zum Stehen gekommen, um eine Kollision mit dem am Auto hängenden Geschädigten zu vermeiden. Da sei vielleicht noch ein Meter Platz gewesen. Der Geschädigte habe zunächst versucht die Füße hochzuhalten, dann aber wohl die Kraft verloren und sei mit den Beinen über den Asphalt geschleift worden. Oben auf der Kuppe der Straße sei der Geschädigte abgefallen; er habe sich ca. 500-600 m entfernt vom Haus seines Vaters befunden. Man habe sehen können, dass der Fahrer Schlenker gefahren sei und hierdurch sowie durch starke Beschleunigung versucht habe, den Geschädigten am Fenster loszuwerden. Er könne ausschließen, dass es sich um verkehrsbedingte Lenkbewegungen gehandelt habe. Der Geschädigte habe währenddessen „anhalten, anhalten“ geschrien. Die Einschätzungen des Zeugen zu Fahrverhalten und Geschwindigkeit des Angeklagten waren fundiert und aufgrund der geschilderten Randumstände nachvollziehbar und stimmen mit den Angaben des Geschädigten überein. ee) Zeuge X2 Der Zeuge X2 hat ausgesagt, er habe als Beifahrer im PKW seiner Mutter gesessen, als es zur Kollision mit dem PKW des Angeklagten gekommen sei. Den Unfallhergang hat er so wie polizeilich skizziert und vom Angeklagten eingeräumt geschildert und glaubhafte Angaben zu den Schadensfolgen gemacht. Weiterhin hat er die bereits angeführten, glaubhaften Angaben zur anschließenden Flucht des Angeklagten bestätigt. e) Falschgeld Die Beschaffenheit der Banknotenimitate ergibt sich hinsichtlich des optischen Eindrucks aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern (Bl. 534 bis 538 d.A.), die nach Aussage des Zeugen KK Q1 das Falschgeld aus der beim Zeugen N3 belassenen Geldbörse zeigen. Hierzu haben die Zeugen KK Q1 sowie KHKin U1 , die beim PP F bzw. E2 jeweils im Bereich Falschgeldsachen schwerpunktmäßig tätig sind, ausgesagt, derartiges Falschgeld werde seit ca. 2019 vermehrt in Umlauf gebracht. Es sei – insoweit in Übereinstimmung mit der Einlassung des Angeklagten – im Internet als Spielgeld einfach zu erwerben, werde jedoch vielfach auch als Falschgeld eingesetzt. Trotz des Aufdrucks „copy“ bzw. „prop copy“ werde dies nach kriminalistischer Erfahrung vielfach erfolgreich in Umlauf gebracht und die Geschädigten abhängig von der Situation des Einsatzes über die Echtheit der Banknoten erfolgreich getäuscht, so die Zeugin KHKin U1 . Das verlesene Gutachten der Deutschen Bundesbank vom 16.12.2020 (Bl. 677 f. d.A.) kommt ebenfalls zu der Einschätzung, dass die vom Angeklagten verwendeten Noten falsch sind, jedoch im Zahlungsverkehr mit echtem Geld verwechselbar sind. IV. Rechtliche Würdigung Zusammenfassend hat sich der Angeklagte hinsichtlich der Tat vom 29.07.2020, Anklagepunkt 1., wegen gewerbsmäßigen Betruges (§ 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit Geldfälschung (§ 146 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 StGB), hinsichtlich der Tat vom 31.07.2020, Anklagepunkt 2., wegen gewerbsmäßigen Diebstahls (§ §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StGB) in Tateinheit mit Geldfälschung und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 StVG), hinsichtlich der Tat vom 01.08.2020, Anklagepunkt 3., wegen schweren Raubes (§§ 249, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB), in Tateinheit mit Geldfälschung und mit Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie in Tatmehrheit hierzu mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort (§ 142 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht. Dabei werden die Taten durch die fortdauernde einheitliche Geldfälschungshandlung zu einer einzigen Tat verklammert, mit Ausnahme der Unfallflucht. 1.) a) Die Tat vom 29.07.2020 zum Nachteil des Geschädigten N3 (Anklagepunkt 1) stellt sich als Betrug gemäß § 263 StGB dar. Nach den getroffenen Feststellungen täuschte der Angeklagte den Zeugen N3 erfolgreich über seine Zahlungsfähigkeit und – willigkeit sowie über den Zweck der Mitnahme der Uhr aus dem Innenbereich des Cafés und somit dem unmittelbaren Einflussbereich des Geschädigten heraus. In Abgrenzung zu einem durch Täuschung begünstigten Trickdiebstahl (§ 242 StGB) hat der Geschädigte infolge dieser Täuschung über sein Vermögen verfügt, indem er dem Angeklagten freiwillig den Gewahrsam an seiner Rolex Uhr überließ. Hat sich der Täter eine Sache durch Täuschung verschafft, so ist für die Abgrenzung von Wegnahme (§ 242 StGB) und Vermögensverfügung (§ 263 StGB) auch die Willensrichtung des Getäuschten und nicht nur das äußere Erscheinungsbild des Tatgeschehens maßgebend. Betrug liegt vor, wenn der Getäuschte auf Grund freier, nur durch Irrtum beeinflusster Entschließung Gewahrsam übertragen will und überträgt. In diesem Fall wirkt sich der Gewahrsamsübergang unmittelbar vermögensmindernd aus. Diebstahl ist gegeben, wenn die Täuschung lediglich dazu dienen soll, einen gegen den Willen des Berechtigten gerichteten eigenmächtigen Gewahrsamsbruch des Täters zu ermöglichen oder wenigstens zu erleichtern. Hat der Gewahrsamsinhaber, der die wahren Absichten des Täuschenden nicht erkannt hat, den Gegenstand übergeben, ohne seinen Gewahrsam völlig preiszugeben, und bringt der Täter die Sache nunmehr in seinen Alleingewahrsam, ist Wegnahme gegeben, wenn der Ausschluss des Berechtigten von der faktischen Sachherrschaft ohne oder gegen dessen Willen stattfindet (BGH NStZ 2016, 727). Vorliegend führte die Übergabe der Uhr zur Begutachtung im Beisein des Geschädigten und in dessem unmittelbaren Zugriffsbereich innerhalb des Cafés zunächst zu einer Gewahrsamslockerung. Indem der Geschädigte sodann zuließ, dass der Angeklagte mit der Uhr das Café verließ und sich damit aus seinem Sicht- und Einflussbereich weg bewegte, gab er seinen Gewahrsam auf und übertrug diesen auf den Angeklagten. Der Angeklagte handelte dabei gewerbsmäßig im Sinne von § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StGB, da er von Anfang an vorhatte, sich mit dieser Vorgehensweise in einer Mehrzahl von Fällen eine Einnahmequelle von hohem Gewicht und über einige Dauer zu verschaffen. b) Durch das vorherige Beschaffen und Einsetzen der unechten Banknoten hat der Angeklagte zudem den Tatbestand der Geldfälschung nach § 146 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 StGB erfüllt. Bei dem erworbenen Spielgeld handelt es sich um Falschgeld im Sinne der Vorschrift, das optisch den Eindruck echter Banknoten erweckt (vgl. hierzu MüKo StGB, 3. Aufl. 2017, § 146 Rn. 10) und zur Täuschung im Zahlungsverkehr geeignet ist. Dabei sind an die Qualität der Fälschung nur geringe Anforderungen zu stellen. Wie Fälle eines erfolgreichen Absatzes denkbar schlechter Fälschungen zeigen, entspricht der Verzicht auf eine auch nur oberflächliche Prüfung durch den Empfänger durchaus einer verbreiteten tatsächlichen Gepflogenheit. Dabei entspricht der Schutz solcher Arglosigkeit durchaus dem Zweck von § 146 StGB, denn die Funktion des Geldes besteht gerade darin, einen schnellen und unkomplizierten Zahlungsverkehr zu ermöglichen, der nicht durch die Notwendigkeit ständiger Überprüfungen belastet wird. Infolgedessen muss es ausreichen, wenn das fragliche Objekt einen arglosen Empfänger im alltäglichen Zahlungsverkehr zu täuschen vermag, selbst wenn der Täter dafür im Einzelfall auf günstige äußere Umstände (schlechte Beleuchtung, hektische Situation u.s.w.) angewiesen sein sollte (MüKo StGB, 3. Aufl. 2017, § 146 Rn. 17). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der erste optische Eindruck der vom Angeklagten verwendeten Banknoten entspricht durchaus dem erwarteten Bild echter Banknoten. Dementsprechend ging auch der Angeklagte davon aus, dass diese zur Täuschung zumindest unter günstigen Bedingungen und für einen kurzen Moment ausreichen würden. Durch den Ankauf der Banknoten im Internetshop hat der Angeklagte sich das Geld verschafft mit der Absicht, es als echt in Verkehr zu bringen (Nr. 2) und diese Absicht später auch durch Inverkehrbringen umgesetzt (Nr. 3). In Verkehr gebracht wird Falschgeld, indem es der Täter so aus seiner Verfügungsgewalt entlässt, dass ein anderer hierdurch in die Lage versetzt wird, sich des falschen Geldes zu bemächtigen und damit nach Belieben zu verfahren , es insbesondere an Dritte weiterzugeben (MüKo StGB, 3. Aufl. 2017, § 146 Rn. 45). Dies ist auch schon bei Hinterlegung von Falschgeld als Sicherheit zu bejahen (BGH NJW 2011, 792). Daran ändert sich auch nichts, wenn man davon ausgeht, dass der Angeklagte mit ziemlicher Sicherheit davon ausging, dass die jeweiligen Geschädigten die Fälschungen alsbald vor einer weiteren Verwendung des Falschgeldes entdecken würden bzw. dass er dies im Falle des Geschädigten H1 sogar zeitnah selbst offenbarte. Die Tatbestandsmäßigkeit setzt keine erfolgreiche Täuschung über Falschgeld voraus; sogar die Weitergabe an Eingeweihte genügt für ein Inverkehrbringen im Sinne der Vorschrift (BGH Beschluss v. 20.09.2010 – 4 StR 408/10, BeckRS 2010, 26825 Rn. 6 m.w.N.). Vollendet ist die Tat mit Erlangung der Verfügungsgewalt durch einen Dritten (Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. § 146 Rn. 25). Die nachträgliche Offenbarung, dass es sich um Falschgeld handele, verbunden mit dem Ratschlag, die Polizei einzuschalten, ändert daher an der Vollendung des Delikts zum einen deshalb nichts, weil die (fortdauernde) erfolgreiche Täuschung des Geschädigten nicht erforderlich ist und zum anderen weil das Falschgeld mit erstem Überlassen als Sicherheit bereits in Verkehr gebracht war. Dies gilt auch für die Tat zu Anklagepunkt 3., obgleich der Angeklagte den Umschlag mit dem Falschgeld dem Zeugen G2 letztlich nicht übergab, sondern die Geldscheine aus seinem Autofenster fielen und auf der Straße umherflogen. Dies geschah bei dem Versuch des Angeklagten, das Geld zu übergeben. Zu diesem Zweck hatte er dem Zeugen G2 den Umschlag bereits zugriffsbereit entgegen gestreckt. Dass dieser infolge der sich überschlagenden Ereignisse nicht mehr zugriff, sondern das Geld sich offen auf der Straße verteilte, ändert nichts daran, dass das Geld für Dritte wie geplant verfügbar war, entweder indem der Geschädigte es später aufgesammelt hätte, oder sich Dritte Zugriff verschafft hätten. Die Tathandlung nach Abs. 1 Nr. 1 oder 2 und das nachfolgende Inverkehrbringen gemäß Nr. 3 stellen einen einheitlichen Angriff auf das geschützte Rechtsgut dar und sind deshalb als eine Tat nach § 146 zu betrachten (MüKo StGB, 3. Aufl. 2017, § 146 Rn. 56). Somit hat der Angeklagte durch das einmalige Beschaffen von Falschgeld und dessen sukzessiven Einsatz in drei Fällen eine einheitliche Tat der Geldfälschung begangen. Die Geldfälschung erfüllt indessen nicht den Qualifikationstatbestand der Gewerbsmäßigkeit gemäß § 146 Abs. 2 StGB. Gewerbsmäßigkeit liegt insbesondere nicht bereits deshalb vor, wenn der Täter sich (wie hier) Falschgeld in einem Akt beschafft und anschließend in Teilmengen in den Verkehr bringt (BGH NJW 2009, 3798). Anderweitige Anhaltspunkte für die wiederholte Falschgeldbeschaffung und Generierung einer andauernden Einnahmequelle gerade hieraus sind nicht ersichtlich. 2.) a) Bei der Entwendung der Uhr zu Nachteil des Zeugen H1 (Anklagepunkt 2.) handelt es sich demgegenüber um einen (Trick-)Diebstahl nach § 242 StGB und nicht um einen Betrug. Nach den oben ausgeführten Abgrenzungskriterien gab der Zeuge H1 nach seiner Willensrichtung den Gewahrsam an seiner Uhr gerade noch nicht vollständig auf, sondern bestand darauf, den Angeklagten nach draußen zur vermeintlichen Vorführung gegenüber dessen Ehefrau zu begleiten. Dabei blieb er zunächst in unmittelbarer körperlicher Nähe zum Angeklagten und der Uhr. Dass der Angeklagte sich sodann zwischenzeitlich etwas weiter vom Angeklagten entfernen und in sein Auto einsteigen konnte, geschah ohne den Willen des Geschädigten. Dieser war vielmehr kurzzeitig abgelenkt und konnte deshalb nicht verhindern, dass der Angeklagte sich weiter von ihm wegbewegte. Den endgültigen Gewahrsamsbruch führte der Angeklagte erst durch sein überraschendes Wegfahren mit dem Auto herbei, das gegen den Willen des Geschädigten geschah. Dieser war nach seiner überzeugenden Aussage auch gerade nicht damit einverstanden, sich angesichts seiner grundsätzlichen Verkaufsbereitschaft mit dem Geld als Sicherheit zu begnügen. Er wollte die Uhr bis zum einwandfreien Abschluss des Geschäfts, dass der Angeklagte noch nicht bestätigt hatte, und bis zur Überprüfung der Gegenleistung nicht herausgeben. Dies war auch dem Angeklagten bewusst, der selbst angegeben hat, er habe die Ablenkung des Zeugen ausgenutzt, um mit der Uhr davon zu fahren. Hinsichtlich der Gewerbsmäßigkeit gemäß § 243 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 StGB gelten die obigen Ausführungen zu § 263 Abs. 3 S.2. Nr.1 entsprechend. Unschädlich ist, dass die Vorschrift voraussetzt, dass der Täter gewerbsmäßig „stiehlt“. Zwar muss sich die Wiederholungsabsicht grundsätzlich auf dasjenige Delikt beziehen, dessen Tatbestand durch das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit qualifiziert ist (OLG Hamm NStZ-RR 2004, 335). Sowohl der (Trick)Diebstahl als auch der Betrug sehen indessen die gewerbsmäßige Ausführung als besonders schweren Fall vor. Der Angeklagte wollte vorliegend mehrfach nach demselben Plan und gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet vorgehen, wobei sich jeweils erst während der Tatausführung herausstellte, ob er damit tatbestandlich einen Betrug oder einen Diebstahl erfüllen würde, je nachdem wie erfolgreich seine Täuschung verlaufen würde. Diese in Nuancen unterschiedliche Begehungsweise ändert insofern nichts an der geplant serienmäßigen und damit gewerbsmäßigen Vorgehensweise, die den Unwertgehalt des Regelbeispiels der Gewerbsmäßigkeit ausmacht. b) Durch die Flucht mit dem PKW hat sich der Angeklagte zugleich wegen vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 StVG strafbar gemacht. c) Durch das Einsetzen des Falschgeldes als Sicherheit zu Täuschungszwecken gegenüber dem Zeugen H1 hat der Angeklagte dieses in Verkehr gebracht. Durch die Überlassung des Falschgeldes war die Tat vollendet. Ein Rücktritt gemäß § 24 Abs. 1 StGB durch Offenbarung der Falschgeldeigenschaft kam nach den obigen Ausführungen daher nicht mehr in Betracht. Wie bereits ausgeführt ist damit eine Geldfälschung nach § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB verwirklicht, die jedoch konkurrenzrechtlich keine neue Tat darstellt. 3.) a) Die Tat zum Nachteil des Zeugen G2 erfüllt den Tatbestand des schweren Raubes i.S.v. §§ 249, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB. aa) Entsprechend der bereits dargestellten Kriterien für die Abgrenzung zwischen Betrug und Diebstahl, ist zwischen einer täuschungsbedingten Aufgabe des Gewahrsams und eines gewaltsamen Gewahrsamsbruchs nach vorangegangenem, täuschungsbedingt nur gelockerten Gewahrsam zu unterscheiden. Von § 242 StGB werden auch solche Fallgestaltungen erfasst, in denen der Gewahrsamsinhaber mit der irrtumsbedingten Aushändigung der Sache eine Wegnahmesicherung aufgibt, gleichwohl aber noch zumindest Mitgewahrsam behält. Bei fortbestehendem Sachherrschaftswillen kann der Mitgewahrsam insbesondere auch dann bestehen, wenn der ausgehändigte Gegenstand sich noch in unmittelbarer Nähe befindet und eine tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit besteht, auch wenn der Zugriff auf die Sache nur mit Mitwirkung des Empfängers oder körperlicher Gewalt möglich ist, vgl. BGH, Urteil v. 12.10.2016 – 1 StR 402/16, BeckRS 2016, 19983. In der zitierten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof eine Wegnahme angenommen bezogen auf ein täuschungsbeding nur zur kurzen Nutzung überlassenes Handy, das anschließend durch plötzliches Weglaufen entwendet wurde. Den Mitgewahrsam habe der Geschädigte erst in dem Moment verloren, als der Täter mit dem Telefon davongelaufen sei; dieses Verhalten habe aber nicht mehr dem Willen des Geschädigten entsprochen. Dies ist auf die vorliegende Fallgestaltung übertragbar, in der der Geschädigte zwar nicht auf jeden Fall mit der Rückgabe der Uhr rechnete, diese aber als Sicherheit noch nicht aufgeben wollte. Indem der Geschädigte G2 die Uhr samt Behältnis und Zertifikat in den Innenraum des PKW reichte, war sein Gewahrsam zunächst nur gelockert. Er befand sich bei geöffnetem Fahrzeugfenster noch in unmittelbarer Nähe und im Zugriffsbereich der Uhr. Durch einen Griff durch das geöffnete Autofenster hätte er sich jederzeit die tatsächliche Sachherrschaft wieder verschaffen können, auf demselben Wege wie er die Uhr herein gereicht hatte. Dass der Angeklagte zwischenzeitlich - vom Geschädigten geduldet - das Beifahrerfenster geschlossen hätte, entspricht nicht den getroffenen Feststellungen. Der Zeuge G2 hat hier – gegenüber den Angaben des Angeklagten überzeugender – ausgesagt, das im Auto verteilte Geld sei ebenfalls auf die Straße geflogen, da das Beifahrerfenster noch offen gewesen sei und beim Anfahren ein Durchzug entstanden sei. Den fortbestehenden Mitgewahrsam verlor er mithin erst, als der Angeklagte mit dem Auto anfuhr. Dies entsprach nicht mehr dem Willen des Geschädigten, wie dieser durch sein Festhalten am Autofenster deutlich machte und der Angeklagte auch erkannt hatte. Vorher ging auch sein ausdrücklicher Wille dahin, zu Sicherungszwecken weiterhin den Zugriff auf die Uhr zu behalten. Er machte sich aktiv Gedanken darüber, wie er ein vorzeitiges, ungewolltes Entfernen des Angeklagten mit seiner Uhr verhindern könnte, indem er ihn gerade zu diesem Zweck in eine Haltebucht lotste, sich selbst so positionierte, dass ein Wegfahren nicht ohne weiteres möglich war, mit in das Auto einsteigen wollte und als dies nicht möglich war zumindest nah am geöffneten Fenster stehen blieb und vorne herum um das Auto zur Fahrerseite ging. Bei diesen Sicherungsmaßnahmen ging es ihm zumindest auch darum, den Gewahrsam an der Uhr als Wertgegenstand noch nicht völlig aufzugeben, bevor der Erhalt des Geldes als Gegenleistung sichergestellt war. Anfangs erfolgte die Übergabe der Uhr zum Zwecke der Begutachtung durch den Angeklagten. Dies folgt schon aus den Üblichkeiten bei einem Kauf hochwertiger Uhren in diesem Preissegment über eine Internetplattform und Abwicklung auf offener Straße. Der Zeuge musste davon ausgehen, dass der Angeklagte - selbst wenn man sich grundsätzlich handelseinig geworden war - die Uhr auf Zustand und Echtheit zunächst überprüfen würde. Denn davon war die Durchführbarkeit des auf ein gebrauchtes Einzelstück gerichteten Kaufvertrages abhängig. Dies ergibt sich letztlich auch aus der von dem Zeugen bekundeten Äußerung „jetzt hast Du die Uhr ja gesehen“, nachdem er diese dem Angeklagten ins Auto gereicht hatte und dieser sie näher begutachtet hatte. Die Einlassung des Angeklagten, man habe vorher besprochen, nur Geld und Uhr austauschen zu wollen und sich über etwaige Beanstandungen per Telefon auszutauschen, ist insoweit vor Ort jedenfalls nicht gelebt worden und steht einer kurzen optischen Prüfung durch den Angeklagten auch nicht entgegen. Aber auch in dem Moment, als der Zeuge G2 davon ausging, dass der Angeklagte die Uhr als Kaufgegenstand billigte, und er von diesem bereits den vereinbarten Kaufpreis entgegen nehmen wollte, gab er damit nach seiner Willensrichtung noch nicht endgültig den Gewahrsam an der Uhr auf. Zutreffend führt die Verteidigung aus, dass er eine Zug- um-Zug Abwicklung des Kaufvertrages erstrebte. Dies beinhaltet indessen, dass er seine eigene Leistung (die Übereignung der Uhr) nicht vor Erhalt des Kaufpreises erbringen wollte, sondern idealerweise in derselben logischen Sekunde. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er grundsätzlich von der Zahlungsfähigkeit des Angeklagten ausging, da dieser ihm das Vorhandensein von Banknoten im Fahrzeug präsentierte. Insbesondere bei hohen Barzahlungssummen prüft ein Verkäufer üblicherweise zumindest die korrekte Summe durch Nachzählen der Scheine sowie ob es sich tatsächlich (wenn auch nur dem ersten Anschein nach) um Banknoten handelt und nicht etwa um weißes Papier unter einem obenauf gelegten echten Schein. Davon ging letztlich auch der Angeklagte aus, der eine reguläre Kaufpreisübergabe mittels des Falschgeldes in allen drei Fällen vermeiden wollte, weil ihm bewusst war, dass dieses bereits der zu erwartenden oberflächlichen Prüfung nicht standhalten würde. Dementsprechend bestand ein Interesse an der Uhr als Sicherungsgegenstand und ein entsprechender Gewahrsamswille bis zum Erhalt und zufriedenstellender Prüfung der Gegenleistung bei dem Zeugen G2 fort. Dies zeigt letztlich auch der Fall des Zeugen H1 . Dieser hatte das (unerkannte) Falschgeld sogar bereits verfügbar in seinem alleinigen und gesicherten Zugriffsbereich in seinem Haus als vermeintliche Sicherung. Dennoch war es ihm nicht egal, was bis zum finalen Leistungsaustausch mit seiner Uhr passierte, sondern er bestand darauf, den Angeklagten nach draußen zu begleiten und die Uhr im Auge zu behalten. Demgegenüber weist der vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 26.05.2011 (3 StR 318/10, NStZ 2012, 95) als Betrug mit anschließender Sicherungserpressung bewertete Sachverhalt zum hiesigen Geschehen maßgebliche Unterschiede auf. Der Geschädigte ließ im entschiedenen Fall im Vertrauen auf den Zahlungswillen der ihm geschäftlich bekannten Täter zu, dass diese sich räumlich aus der Halle seines Betriebes von ihm entfernten und den Kauf- bzw. Tauschgegenstand (ein Lenkgetriebe) im Kofferraum ihres PKWs verstauten und diesen verschlossen. Erst danach bemerkte er, dass diese nicht wie gedacht zurückkehren wollten, um den versprochenen noch geschuldeten Betrag von 100,- Euro zu begleichen, sondern mit dem PKW wegfahren wollten. Daraufhin wollte der Geschädigte die Wegfahrt verhindern, lief den Tätern hinterher und stellte sich vor den Wagen, um die Wegfahrt zu verhindern, was diese veranlasste auszusteigen und auf ihn einzuschlagen, um ihn dazu zu bringen den Weg freizugeben und auf die Durchsetzung seiner Forderung zu verzichten. Bereits die äußerlichen Gewahrsamsverhältnisse entscheiden sich insoweit vom hiesigen Fall deutlich, da das Verstauen in einem verschlossenen Kofferraum und noch dazu das Verbringen aus einer Halle heraus in das Auto die Zugriffsmöglichkeit nach der Verkehrsanschauung beendet. Auch nach der dargestellten Willensrichtung hatte der dortige Geschädigte zunächst keinen Sicherungswillen, da er dies geschehen ließ und auf den Zahlungswillen vertraute. Dies ist angesichts einer bestehenden laufenden Geschäftsbeziehung und eines Geschäftsabschlusses in den Betriebsräumlichkeiten des Geschädigten sowie der zu sichernden Summe von nur 100,- Euro anders als im hiesigen Fall auch nicht fernliegend bb) Durch das Anfahren mit dem PKW und das anschließende Mitschleifen und Abschütteln des sich festhaltenden Geschädigten übte der Angeklagte auf diesen körperliche Gewalt aus und brach zugleich dessen Gewahrsam. Seinen ursprünglichen Plan, dem Geschädigten durch schnelles Anfahren zu entkommen und bereits dadurch den Gewahrsam zu erlangen, konnte der Angeklagte nicht umsetzen, da der Geschädigte reflexartig nach dem Autofenster griff. Dies erkannte der Angeklagte auch und ging nahtlos dazu über, nunmehr unter Anwendung von Gewalt gegen den körperlichen Widerstand des Geschädigten seine Fahrt fortzusetzen und so den Gewahrsam zu erlangen. cc) Die Gewaltanwendung setzte der Angeklagte final mit dem Ziel ein, die Uhr behalten und verwerten zu können. Seine Einlassung, er habe in dem Moment gar nicht mehr an die Uhr gedacht und nur aus der Situation heraus gewollt, ist als Schutzbehauptung durch die sonstigen Umstände widerlegt. Dagegen spricht zunächst, dass der Angeklagte nach seinen eigenen, plausiblen Angaben ohnehin damit rechnete, für die Taten zur Rechenschaft gezogen zu werden, da er seine Identität nicht verschleierte, sondern vielmehr überdeutliche Hinweise auf seine Person und seine Intention hinterließ. Ihm ging es mithin in erster Linie darum, die Tat zu vollenden, um die Uhr verwerten und hieraus seine Schulden begleichen zu können. Dies wird durch das weitere Geschehen bestätigt. Auch nach der Fluchtfahrt und dem dabei verursachten Verkehrsunfall soll die Motivation für die weitere Flucht nur gewesen sein, dass er schnell weg gewollt habe, obwohl ihm bewusst gewesen sei, dass der Zeuge seine Personalien gehabt habe. Dementsprechend ließ er den fahruntauglichen PKW mit sämtlichen persönlichen Unterlagen am Unfallort stehen. Diese Einlassung lässt sich jedoch nicht in Einklang bringen mit der Tatsache, dass er allein die erbeutete Uhr einschließlich der zugehörigen Zertifikate mitnahm und sogleich versetzte. Dies lässt vielmehr den Schluss zu, dass es ihm von vornherein bei seiner Flucht um die Erbeutung der Uhr ging. dd) Der PKW des Angeklagten ist in seiner konkreten Einsatzweise hierbei als gefährliches Werkzeug im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB zu bewerten, das geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen. Durch die Weiterfahrt während sich der Geschädigte außen am Auto festklammerte, musste der Angeklagte ohne weiteres erkennen und in Kauf nehmen, dass dem Geschädigten durch das Schleifen auf dem Asphalt, eine Kollision mit dem Gegenverkehr oder beim Lösen des Griffs und dem Aufprall auf dem Asphalt oder einen Sturz unter die Räder des fahrenden PKWs massive Verletzungen drohten. b) Tateinheitlich hat der Angeklagte nach den vorstehenden Ausführungen eine gefährliche Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen G2 begangen, § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB. c) Durch erneuten Einsatz des Falschgeldes und Überreichen an den Geschädigten G2 als Zahlungsmittel hat der Angeklagte dieses erneut in den Verkehr gebracht und den Tatbestand des § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllt. Dass die Übergabe an den Zeugen dabei nicht erfolgreich war, und sich das Falschgeld stattdessen auf der Straße verteilte, hindert die Tatbestandsmäßigkeit nicht. Entscheidend ist die Absicht des Angeklagten, das Falschgeld als Zahlungsmittel zu verwenden und dass das Falschgeld entsprechend dieser Absicht tatsächlich in den Verfügungsbereich Dritter gelangte, wenn auch nicht auf die Weise, wie der Angeklagte sich dies ursprünglich vorgestellt hatte. Auch insoweit besteht indessen eine einheitliche Tat mit dem ursprünglichen Beschaffen des Falschgeldes. d) Hinsichtlich der Erlangung und Verwendung des fremden PKW-Kennzeichens ist das Verfahren seitens der Staatsanwalt mit der Abschlussverfügung gemäß § 154 Abs. 1 StPO eingestellt bzw. in der Hauptverhandlung nach § 154a StPO beschränkt worden. e) Auch hinsichtlich einer etwaigen Straßenverkehrsgefährdung und einer Sachbeschädigung hinsichtlich des fremden PKW gemäß §§ 315c, 303 StGB hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 154 StPO mit Abschlussverfügung eingestellt. Ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB durch einen ähnlich gefährlichen Eingriff wie das Zerstören, Beschädigen, Beseitigen von Fahrzeugen oder Anlagen oder das Bereiten von Hindernissen ist tatbestandlich nicht gegeben. Die Vorschrift erfasst im systematischen Unterschied zu § 315c StGB Eingriffe von außen in den Straßenverkehr und nicht Fehlleistungen des Fahrzeugführers aus dem Verkehr heraus (Beck OK, StGB, 49. Ed., § 315b Rn. 16). Abweichend hiervon werden auch solche Eingriffe aus dem Verkehr heraus durch das Betreiben eines Fahrzeugs erfasst, wenn der Täter das von ihm gesteuerte Fahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung bewusst zweckwidrig einsetzt d.h. in der Absicht handelt, den Verkehrsvorgang zu einem Eingriff zu “pervertieren” (BGH NStZ-RR 1997, 261 m.w.N.). Dabei muss es ihm darauf ankommen, durch den Verkehrsvorgang in die Sicherheit des Straßenverkehrs einzugreifen. Hieran fehlt es jedoch, wenn der Täter sein Fahrzeug lediglich als Fluchtmittel benutzt und nicht als Nötigungsmittel und von Anfang an in der Absicht handelt, an dem die Fahrbahn teilweise versperrenden Polizeifahrzeug vorbeizufahren (BGH, NStZ 1985, 267). Vorliegend hat der Angeklagte sein Fahrzeug zwar insofern zweckentfremdend als gefährliches Werkzeug eingesetzt, um den Gewahrsam des Geschädigten G2 zu brechen. Dabei kam es ihm jedoch nicht zugleich darauf an, in die Sicherheit des Straßenverkehrs einzugreifen. Die vorsätzliche Gewaltanwendung gegen den Geschädigten stand in keinem Zusammenhang mit der Nutzung des PKWs im Straßenverkehr, sondern beruhte allein auf der räumlichen Verbindung zwischen dem Geschädigten und dem PKW. Hiermit vergleichbar wäre es, wenn der Angeklagte den Zeugen niedergeschlagen hätte, während dieser sich an seinen Körper klammerte. f) Ferner hat sich der Angeklagte wiederum wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar gemacht, § 21 StVG. g) Nach Verursachen des Verkehrsunfalls hat der Angeklagte sich ferner unerlaubt vom Unfallort entfernt gemäß § 142 Abs. 1 StGB. Dass seine Personalien anderweitig bekannt waren bzw. durch den vor Ort belassenen PKW und die darin befindlichen Unterlagen ermittelt werden konnten, ändert hieran nichts. Der Angeklagte hätte vor Ort bleiben und seine zweifelsfreie Identifizierung auch in Bezug auf seine Fahrereigenschaft sowie die Art der Unfallbeteiligung ermöglichen müssen. h) Ein nochmaliges Fahren ohne Fahrerlaubnis nach der unfallbedingten Zäsur liegt nicht vor, da der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen nicht versucht hat, mit dem beschädigten Fahrzeug weiterzufahren, sondern dieses sogleich als fahruntauglich erkannt und an Ort und Stelle stehen gelassen hat. 4.) Die Vermögensdelikte zum Nachteil der Zeugen N3 , H1 und G2 , also der Betrug, der Diebstahl und der schwere Raub, stehen aufgrund einer Klammerwirkung des jeweils tateinheitlich verwirkten Delikts der Geldfälschung in Tateinheit zueinander. Dies ist der Fall, wenn ein Delikt zu mehreren weiteren Delikten, die zueinander in Tatmehrheit stehen, jeweils in Tateinheit steht und mindestens mit einem der weiteren Delikte annähernde Wertgleichheit aufweist (Fischer, StGB, 66. Aufl. vor § 53 Rn. 30 n.w.N.). Unschädlich für die Klammerwirkung ist, wenn nur eines von zwei verklammerten Delikten einen höheren Unwert aufweist (BGH NJW 2014, 871). Das schwerste Delikt ist mit einem Strafrahmen von 5 bis 15 Jahren Freiheitsstrafe der Raub gem. § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB. Geldfälschung stellt mit einem Strafrahmen von 1 bis 15 Jahren Freiheitsstrafe das zweitschwerste Delikt dar und ist damit für alle drei Taten, bei denen das Falschgeld eingesetzt wurde, als Klammerdelikt geeignet, da nur das Raubdelikt im letzten Fall schwerer wiegt. Die Klammerwirkung erstreckt sich indessen nicht auf die Unfallflucht, da diese in keinem Zusammenhang mehr mit der Geldfälschung steht. Die Unfallflucht steht zu dem Raub und den weiteren damit in Tateinheit begangenen Taten in Tatmehrheit, § 53 StGB. Zwar stellen Handlungen nach Vollendigung aber vor Beendigung einer räuberischen Erpressung bzw. eines Raubes, die auch der Beutesicherung dienen, zu dieser in Tateinheit (Fischer, StGB, 66. Aufl., § 253 Rn. 12a; BGH NStZ-RR 2005, 340). Beendigung der Tat ist anzunehmen, wenn der Gewahrsam an der Beute gesichert ist und Rückholaktivitäten des Berechtigten nicht zu erwarten sind (Fischer, StGB, 66. Aufl., § 242 Rn. 54). Dies hat der Bundesgerichtshof verneint und Tateinheit somit bejaht für einen Fall des Banküberfalles, bei dem die Beute in den PKW verbracht wurde und auf der Fluchtfahrt über die Autobahn im Zuge der Entdeckung des Täters infolge der eingeleiteten Fahndung dieser eine Straßenverkehrsgefährdung begangen hat. Der Raub sei noch nicht beendet gewesen, da der Gewahrsam nicht gesichert gewesen sei und die Fluchtfahrt der Beutesicherung gedient habe (BGH NJW 2014, 871). Demgegenüber wird beim Weiterfahren nach einem Unfall meist ein neuer Entschluss gefasst, so dass eine nach dem Unfall fortgesetzte Dauerstraftat (z.B. des Fahrens ohne Fahrerlaubnis) eine neue Tat darstellt (Lackner / Kühl, StGB, 29. Aufl., § 142 Rn. 11). Gleiches gilt vorliegend in Bezug auf die fortgesetzte Flucht in Beutesicherungsabsicht, die zuvor den Zusammenhang zu den vorangegangenen Taten im Zusammenhang mit der Beuteerlangung vermittelt hat. Durch den Unfall wurde auch unter diesem Gesichtspunkt eine Zäsur geschaffen. Danach traf der Angeklagte einen neuen Entschluss zur weiteren Flucht, die mit dem bisherigen Fluchtmittel gescheitert war und nur durch den neuen Plan des Angeklagten, seinen Weg per Anhalter fortzusetzen, umgesetzt werden konnte. V. Strafzumessung Von den erfüllten Tatbeständen der ersten Tat, die das gesamte Geschehen mit Ausnahme der Unfallflucht erfasst, stellt der schwere Raub das schwerste Delikt dar. Dieser sieht einen Strafrahmen von 5 bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe vor. Ein minder schwerer Fall gemäß § 250 Abs. 3 StGB ist nach Abwägung aller Umstände nicht gegeben. Ein minder schwerer Fall ist anzunehmen, wenn die strafmildernden Umstände die strafschärfenden nach einer Gesamtschau derart überwiegen, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens aufgrund der vom Gesetzgeber ins Auge gefassten möglichen Fallgestaltungen nicht mehr angemessen erschiene. Zu Gunsten des Angeklagten ist dabei vor allem sein umfangreiches und deutlich von Reue geprägtes Geständnis zu würdigen, mit dem er ohne Rückhalt auch seine Absichten bei der Tatbegehung offenbarte und lediglich seine Absichten bei der Wegfahrt vom Zeugen G2 anders als festgestellt darstellte. Bei allen Geschädigten hat sich der Angeklagte zudem persönlich in der Hauptverhandlung entschuldigt. Weiterhin hat der Angeklagte unwiderlegt und grundsätzlich auch nachvollziehbar geschildert, dass er sich aufgrund einer Spielsucht verschuldet hatte und unter dem erheblichen Druck seiner Kreditgeber handelte, die ihn und seine Familie bedrohten. Strafmildernd wirkt insofern auch, dass der Angeklagte von vornherein davon ausging, aufgrund seiner offenen Vorgehensweise für seine Taten letztlich zur Verantwortung gezogen zu werden. Lediglich nach der eskalierten Tat zum Nachteil des Zeugen G2 versuchte er nachträglich durch die Meldung seines PKW als gestohlen auf untaugliche Weise, seine Täterschaft doch noch zu vertuschen. Zu Gunsten des Angeklagten in Bezug auf den begangenen Raub ist ihm ferner zugute zu halten, dass er den Vorsatz zur Gewaltanwendung infolge einer spontanen Reaktion fasste und ursprünglich geplant hatte, durch Täuschung bzw. Schnelligkeit in den Besitz der Uhr zu gelangen. Dementsprechend zeigte sich der Angeklagte anschließend selbst hierüber erschrocken. Im Fall des Zeugen G2 konnte die entwendete Uhr zudem mittlerweile sichergestellt werden. Weiterhin befindet sich der Angeklagte seit Oktober 2020 in einem Zeitraum in Untersuchungshaft, in dem aufgrund der Corona-Pandemie Besuche nur sehr eingeschränkt möglich sind. Dies begründet eine besondere Belastung durch die Untersuchungshaft. Gegen den Angeklagten spricht der hohe Beutewert. Der Angeklagte ist zudem erheblich insbesondere mit Eigentumsdelikten einschlägig vorbelastet, wobei die Verurteilungen teilweise lange Zeit zurückliegen. Er ist hafterfahren und hat eine erhebliche Jugendstrafe von 2 Jahren 9 Monaten nach Unterbrechung durch eine Reststrafenaussetzung bis in die jüngere Vergangenheit zum 20.01.2020 voll verbüßt und stand im Tatzeitraum unter Führungsaufsicht. Die Gewaltanwendung gegen den Geschädigten G2 war erheblich und hat zu deutlichen Verletzungen geführt, wobei das Gefahrenpotential der Gewaltanwendung noch weit schwerere Verletzungen hätte befürchten lassen. Der Angeklagte hat zudem eine Vielzahl weiterer, teils gewichtiger Tatbestände tateinheitlich mit dem Raub verwirklicht und insbesondere Taten zum Nachteil von zwei weiteren Geschädigten begangen, ebenfalls mit hoher Beuteerzielung. Ein minder schwerer Fall des schweren Raubes ist nach alledem nicht gegeben. Nach den Gesamtumständen der Tat und des Täters handelt es sich vielmehr um einen Fall, der dem Normalbereich der von § 250 Abs. 2 StGB erfassten Konstellationen zuzuordnen ist. Neben den vorgenannten Erwägungen ist in Bezug auf die tateinheitlich verwirklichten weiteren Tatbestände bei der konkreten Strafzumessung Folgendes zu berücksichtigen: Hinsichtlich der Geldfälschung mit einem Regelstrafrahmen von einem Jahr bis 15 Jahren ist strafmildernd zu berücksichtigen, dass dem Angeklagten das Verschaffen der gefälschten Banknoten durch eine Bestellung im Internet auf einem nicht inkriminierten Portal als Spielgeld überaus einfach gemacht wurde und insoweit von einer geringen Hemmschwelle auszugehen ist. Zudem handelte es sich um eine leicht zu durchschauende Fälschung, die der Angeklagte zudem gegenüber dem Zeugen H1 unmittelbar nach der Tat ausdrücklich offenbarte und so eine weitere Verbreitung verhinderte. Auch in den übrigen Fällen rechnete der Angeklagte mit einer baldigen Entdeckung. Strafschärfend wirkt, dass der Angeklagte das Falschgeld bei mehreren Gelegenheiten einsetzte und es sich nominal um einen hohen Betrag an Banknoten handelte. Hinsichtlich des Betruges zum Nachteil des Zeugen N3 wirkt strafmildernd, dass die Uhr sichergestellt werden konnte. Strafschärfend fällt der hohe Wert der erbeuteten Uhr von mindestens 11.000,- Euro ins Gewicht. In Bezug auf den Diebstahl zum Nachteil des Zeugen H1 ist strafmildernd zu berücksichtigen, dass der Angeklagte sich bereits unmittelbar nach der Tat bei dem Geschädigten meldete und sich entschuldigte und dabei die Beweggründe seiner Tat, die er aus einer Notlage heraus begangen habe, erklärte. Der Zeuge konnte diese Entschuldigung auch annehmen und wünschte dem Angeklagten per whatsapp „viel Glück“. Strafschärfend wirkt auch in diesem Fall der hohe Wert des Diebesgutes von 7.500,- Euro. Betreffend das Geschehen am 01.08.2020 ist - neben den bereits im Rahmen der Ausführungen zum (nicht vorliegenden) minder schweren Fall des schweren Raubes angeführten Umständen - zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass es ihm nicht auf eine Verletzung des Geschädigten G2 ankam, sondern er diese nur billigend als notwendiges Übel in Kauf nahm, um den Zeugen loszuwerden. Andererseits ließ er sich auch durch die Schreie des Geschädigten, die ihm dessen Notlage deutlich vor Augen führten, nicht von seinem Vorhaben abbringen. In Bezug auf die Vermögensdelikte war das Vorhaben des Angeklagten zudem von langer Hand geplant und durch Bestellung des Falschgeldes vorbereitet. Erschwerend wirkt weiterhin, dass die als einheitliche Tat zu wertenden Ereignisse sich über einen Zeitraum von mehreren Tagen erstreckten, wobei der Angeklagte mehrmals aufgrund eines jeweils neuen Entschlusses im Einzelfall aktiv wurde und gegen drei verschiedene Geschädigte tätig wurde. Angesichts der Vielzahl der verwirklichten Tatbestände, der gravierenden einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten und seiner Hafterfahrung sowie insbesondere der besonders gefährlichen Handlungsweise des Angeklagten am 01.08.2020 gegenüber dem verletzten Zeugen G2 kam daher eine Einzelstrafe am untersten Rand des Strafrahmens des schweren Raubes nicht in Betracht. Indessen war die Strafe im unteren Bereich des Strafrahmens zu bemessen, da mit der zugrunde liegenden Spielsucht und der daraus resultierenden Zwangslage des Angeklagten sowie seines umfangreichen und deutlich von Reue geprägten Geständnisses auch gravierende mildernde Umstände in die Abwägung einzustellen sind. Bei Gesamtbetrachtung aller strafschärfenden und strafmildernden Umstände ist daher eine Einzelstrafe von 5 Jahren und 10 Monaten straf- und schuldangemessen. Der Strafrahmen für die Tat der Unfallflucht sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren vor. Strafmildernd ist auch hier das geständige und reuige Verhalten des Angeklagten zu würdigen. Darüber hinaus konnte er davon ausgehen, dass seine Personalien und zu einem gewissen Grad auch die Art seiner Unfallbeteiligung angesichts des vor Ort belassenen, auf ihn zugelassenen Fahrzeugs auch ohne sein Zutun ermittelt werden würde. Strafschärfend wirkt demgegenüber sein verschleierndes, wenn auch untaugliches Nachtatverhalten sowie der erkennbar nicht unerhebliche verursachte Sachschaden. Angesichts der erheblichen Vorstrafen des Angeklagten und des Gewichts der Tatumstände ist nach Abwägung der Gesamtumstände eine Geldstrafe nicht ausreichend und eine kurze Freiheitsstrafe von 4 Monaten tat- und schuldangemessen. Die Einsatzstrafe von 5 Jahren 10 Monaten ist nach nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände maßvoll auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren zu erhöhen. Die Verhängung einer Sperre für die Fahrerlaubnis beruht auf §§ 69, 69a Abs. 1 S. 3 StGB. Angesichts der einschlägigen Vorstrafe im Bereich des § 21 StVG sowie des Fahrens ohne Fahrerlaubnis bei zwei verschiedenen Gelegenheiten und des auch im Übrigen durch die vorliegenden Taten im Straßenverkehr gezeigten unverantwortlichen Verhaltens ist eine deutliche Sperre von 4 Jahren erforderlich. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.