Entscheidung
V ZB 8/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:121016BVZB8
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:121016BVZB8.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 8/15 vom 12. Oktober 2016 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richter Dr. Kazele, Dr. Göbel und Dr. Hamdorf beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 18. November 2014 und der Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7. Januar 2015 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Land Hessen auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. Gründe: I. Der Betroffene ist ghanaischer Staatsangehöriger. Nachdem er seinen Asylantrag zurückgenommen hatte, wurde das Asylverfahren mit bestandskräf- tigem Bescheid vom 28. Februar 2014 eingestellt. Darin wurde er aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland binnen einer Woche nach Bekanntgabe der 1 - 3 - Entscheidung zu verlassen. In der Folge tauchte er unter und wurde am 18. November 2014 vorläufig festgenommen. Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht nach Anhörung des Betroffenen mit Beschluss vom gleichen Tage Abschiebungshaft bis ein- schließlich 13. Januar 2015 angeordnet. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht mit Beschluss vom 7. Januar 2015 zu- rückgewiesen. Der Betroffene will nach seiner Abschiebung am 9. Januar 2015 mit der Rechtsbeschwerde die Feststellung erreichen, dass die Anordnung der Haft und deren Aufrechterhaltung durch das Beschwerdegericht seine Rechte verletzt haben. II. Das Beschwerdegericht meint, die Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungshaft lägen vor. Der Betroffene sei aufgrund des bestandskräfti- gen Bescheides vom 28. Februar 2014 vollziehbar ausreisepflichtig. Der Haft- grund des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG sei gegeben. Auch entspreche der Haftantrag den Vorgaben des § 417 Abs. 2 FamFG, insbesondere enthalte er konkrete Ausführungen dazu, innerhalb welcher Frist mit der Durchführung der Abschiebung des Betroffenen nach Ghana zu rechnen sei und welche Zwi- schenschritte hierfür erforderlich seien. 2 3 - 4 - III. Die gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG mit dem Feststellungsantrag nach § 62 FamFG statthafte und auch im Übrigen (§ 71 FamFG) zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. 1. Die Anordnung der Haft durch das Amtsgericht und deren Aufrechter- haltung durch das Beschwerdegericht haben den Betroffenen in seinen Rech- ten verletzt, weil es an einem zulässigen Haftantrag fehlt und dieser Mangel während des Verfahrens nicht behoben wurde. a) Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforde- rungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dürfen die Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein, sie müssen aber die für die richterliche Prüfung des Falls wesentlichen Punkte an- sprechen. Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - V ZB 192/13, juris Rn. 6 mwN). b) Diesen Anforderungen genügt der Haftantrag der beteiligten Behörde nicht, weil er keine ausreichenden Angaben zu der notwendigen Haftdauer ent- hält. Darin wird lediglich auf die als problemlos bezeichnete Passersatzpapier- beschaffung hingewiesen. Der beantragte Haftzeitraum von acht Wochen kön- ne dennoch notwendig werden, weil aufgrund der erheblichen Straffälligkeit des Betroffenen eine begleitete Rückführung durch die Bundespolizei geboten sei. 4 5 6 7 - 5 - Der Flugtermin hänge von den zur Verfügung stehenden Begleitbeamten sowie davon ab, ob evtl. noch Visa besorgt werden müssten. Diese allgemein gehal- tenen Ausführungen sind vor dem Hintergrund, dass die Haft auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist (§ 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG; näher Senat, Beschluss vom 10. Mai 2012 - V ZB 246/11, FGPrax 2012, 225 Rn. 10; vgl. auch Beschluss vom 10. Oktober 2013 - V ZB 67/13, juris Rn. 9) unzureichend. Angaben zu den einzelnen erforderlichen Schritten und die insoweit für die Be- arbeitung konkret anzusetzenden Zeiträume enthält der Haftantrag nicht. c) Mängel in der Antragsbegründung wegen fehlender Angabe zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FamFG) führen zur Rechts- widrigkeit der auf Grund eines solchen Antrages erlassenen Haftanordnung (Senat, Beschluss vom 16. Juli 2014 - V ZB 80/13, InfAuslR 2014, 384 Rn. 18 ff.). Sie können allerdings in dem gerichtlichen Verfahren mit Wirkung für die Zukunft geheilt werden. Die Behebung des Mangels kann dadurch erfolgen, dass die Behörde von sich aus oder auf richterlichen Hinweis ihre Darlegung ergänzt, dadurch die Lücken des Haftantrags schließt und der Betroffene dazu Stellung nehmen kann. Der Mangel kann aber auch dadurch behoben werden, dass das Gericht das Vorliegen der an sich seitens der Behörde nach § 417 Abs. 2 FamFG vorzutragenden Tatsachen aufgrund eigener Ermittlungen von Amts wegen (§ 26 FamFG) in dem Beschluss feststellt (Senat, Beschluss vom 16. Juli 2014 - V ZB 80/13, aaO, Rn. 21 ff.). Eine solche Heilung des Mangels durch das Beschwerdegericht kann hier schon deshalb nicht eingetreten sein, weil der Betroffene in der Beschwer- deinstanz nicht persönlich angehört wurde. Eine Anhörung ist in diesen Fällen zwingend erforderlich, weil der Betroffene zuvor (mangels zulässigen Haftan- trags) keine Gelegenheit hatte, zu den tatsächlichen und rechtlichen Grundla- gen der gegen ihn verhängten Freiheitsentziehung Stellung zu nehmen und 8 9 - 6 - damit die nach Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG zu beachtende Verfahrens vorschrift des § 420 Abs. 1 Satz 1 FamFG nicht gewahrt ist (vgl. Senat, Be- schluss vom 27. Oktober 2011 - V ZB 284/10, juris Rn. 9; Beschluss vom 18. Dezember 2014 - V ZB 192/13, juris Rn. 9; Beschluss vom 29. Oktober 2015 - V ZB 67/15, juris Rn. 6). 2. Außerdem hat das Beschwerdegericht die Voraussetzungen des von ihm angenommenen Haftgrundes nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ver- kannt. a) Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer zur Sicherung der Abschie- bung in Haft zu nehmen, wenn die Ausreisefrist abgelaufen ist und er seinen Aufenthaltsort gewechselt hat, ohne der Ausländerbehörde eine Anschrift anzu- geben, unter der er erreichbar ist. Der nicht angezeigte Aufenthaltswechsel be- gründet in diesem Fall die Vermutung, dass die Abschiebung ohne die Inhaft- nahme erschwert oder vereitelt wird. Deshalb muss die Ausländerbehörde dem Betroffenen in der Regel die Meldepflicht und die einschneidenden Folgen ihrer Verletzung durch einen Hinweis deutlich vor Augen führen (Senat, Beschluss vom 14. Januar 2016 - V ZB 178/14, FGPrax 2016, 87 Rn. 6 mwN). b) Das Amtsgericht, auf dessen Begründung das Beschwerdegericht Be- zug nimmt, führt insoweit aus, dass der Betroffene die Ausländerbehörde nicht über seinen zwischenzeitlichen Aufenthaltsort informiert habe, obwohl er auf die Folgen einer unterlassenen Ausreise hingewiesen worden sei. Das ist rechts- fehlerhaft. Hingewiesen werden muss - in einer dem Betroffenen verständlichen Sprache - auf die Pflicht zur Angabe der Anschrift bei einem Wechsel des Auf- enthaltsorts und die Folgen ihrer Verletzung. Diesbezügliche Feststellungen haben die Instanzgerichte nicht getroffen. 10 11 12 - 7 - 3. Schließlich beruht die Haftanordnung des Amtsgerichts und ihre Auf- rechterhaltung durch das Beschwerdegericht auf einer Verletzung der Amtser- mittlungspflicht (§ 26 FamFG) des Haftrichters. a) Die Haftgerichte sind auf Grund von Art. 20 Abs. 3 GG verfassungs- rechtlich und auf Grund von § 26 FamFG einfachrechtlich verpflichtet, das Vor- liegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherungshaft in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend zu prüfen. Die Freiheitsge- währleistung des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG setzt auch insoweit Maßstäbe für die Aufklärung des Sachverhalts und damit für die Anforderungen in Bezug auf die tatsächliche Grundlage der richterlichen Entscheidungen. Es ist unverzichtbare Voraussetzung rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sach- aufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (BVerfG, InfAuslR 2012, 186 Rn. 18; Senat, Beschluss vom 16. Juni 2016 - V ZB 12/15, juris Rn. 15; Beschluss vom 20. Januar 2011 - V ZB 226/10, FGPrax 2011, 144 Rn. 15). Hierfür sind regelmäßig die Akten der Ausländerbehörde beizuziehen (BVerfGK 15, 139, 151 mwN). Von dieser Regel kann nur dann abgesehen werden, wenn sich der festzustellende Sachverhalt aus den vorgelegten Teilen der Akte vollständig ergibt und die nicht vorgelegten Teile keine weiteren Er- kenntnisse versprechen (Senat, Beschluss vom 16. Juni 2016 - V ZB 12/15, juris Rn. 26; Beschluss vom 10. Juni 2010 - V ZB 204/09, NVwZ 2010, 1172 Rn. 27; Beschluss vom 17. Juni 2010 - V ZB 3/10, FGPrax 2010, 261 Rn. 21). b) Diese Anforderungen haben Amts- und Landgericht nicht beachtet. Der Haftrichter hat lediglich die Angabe der beteiligten Behörde im Haftantrag übernommen, wonach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG aF einer Abschiebung nicht entgegenstehe, weil nach Aktenlage weder eine Anklage noch ein strafrechtli- 13 14 15 - 8 - ches Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen eingeleitet worden sei. Ob es sich jedoch so verhielt, hätten er und das Beschwerdegericht anhand der über den Betroffenen geführten Ausländerakte prüfen müssen. Der Betroffene rügt mit Erfolg, dass die Darstellung im Haftantrag nicht den Inhalt der Ausländerak- te wiedergibt. Aus dem darin enthaltenen Schlussvermerk der Polizei vom 18. November 2014 geht hervor, dass gegen den Betroffenen bei dem Amtsge- richt Frankfurt am Main ein Strafverfahren wegen Körperverletzung und bei der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Hamburg ein Ermittlungsverfahren we- gen illegalen Aufenthalts anhängig waren. Ihr ist weiterhin lediglich zu entneh- men, dass die Amtsanwaltschaft Frankfurt am Main am 25. November 2014, mithin erst nach der Haftanordnung des Amtsgerichts, ihr Einvernehmen mit der Abschiebung erklärt hat. Die nach dem Aktenstand ebenfalls erforderliche Zu- stimmung der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Hamburg, deren telefo- nische Unterrichtung ausweislich des polizeilichen Schlussvermerks versucht wurde, ist in ihr nicht dokumentiert. Das Fehlen der nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG aF erforderlichen Zustimmung der zuständigen Staatsanwaltschaft führt zur Unzulässigkeit der Abschiebungshaft (Senat, Beschluss vom 24. Februar 2011 - V ZB 202/10, FGPrax 2011, 146, Rn. 7 mwN). - 9 - 4. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Stresemann Schmidt-Räntsch Kazele Göbel Hamdorf Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 18.11.2014 - 934 XIV 1771/14 B - LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 07.01.2015 - 2-29 T 295/14 - 16