Leitsatz
V ZB 40/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:290617BVZB40
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:290617BVZB40.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 40/16 vom 29. Juni 2017 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AufenthG § 11 Abs. 2 Satz 3 Im Rahmen der amtswegigen Aufklärung des Sachverhalts gemäß § 26 FamFG sind Nachforschungen, ob der rechtzeitige Erlass einer Befristungsentschei- dung sichergestellt ist, nur veranlasst, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die zuständigen Stellen die Befristung des Einreiseverbots erwägen oder der Betroffene auf eine solche Befristung dringt. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2017 - V ZB 40/16 - LG Gera AG Stadtroda - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird unter Zurückwei- sung des Rechtsmittels im Übrigen der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 18. Februar 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beschwerde gegen die Haftanordnung des Amtsgerichts Stadtroda vom 6. Januar 2016 für die Zeiträume bis zum 17. Februar 2016 und ab dem 12. März 2016 zurückgewiesen worden ist. Es wird festgestellt, dass der Betroffene durch die vorgenannten Beschlüsse insoweit in seinen Rechten verletzt worden ist, als Si- cherungshaft bis zum 17. Februar 2016 und nach dem 12. März 2016 angeordnet worden ist. Von den gerichtlichen Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Betroffene 25 %. Die Dolmetscherkosten und die übrigen Ge- richtskosten werden nicht erhoben. Der Saale-Holzland-Kreis trägt 75 % der außergerichtlichen Kosten aller Instanzen des Betroffe- nen. Im Übrigen trägt dieser sie selbst. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. - 3 - Gründe: I. Der Betroffene, ein indischer Staatsbürger, reiste am 30. Oktober 2003 in das Bundesgebiet ein und stellte am 30. Dezember 2005 einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 17. Januar 2006 wies das zuständige Bundesamt den Antrag als offensichtlich unbegründet zurück, forderte den Betroffenen auf, das Bundes- gebiet innerhalb einer Woche seit Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen und drohte ihm für den Fall der Nichtbefolgung dieser Anordnung die Abschie- bung an. Eine gegen diesen Bescheid gerichtete Anfechtungsklage wies das Verwaltungsgericht Meiningen mit rechtskräftigem Gerichtsbescheid vom 10. Mai 2006 zurück. Der Betroffene tauchte unter und wurde zur Fahndung ausgeschrieben. Er meldete sich unter verschiedenen Aliasnamen bei deut- schen Behörden und wurde seit 2008 auch mehrfach wegen Verstößen gegen das Aufenthaltsgesetz und wegen Vermögensdelikten erkennungsdienstlich behandelt. Am 4. November 2014 reiste er bei Konstanz in das Bundesgebiet ein und wies dazu einen indischen Reisepass vor, in welchem ein französisches Schengenvisum eingeklebt war. Eine Prüfung ergab, dass der Reisepass echt, das Visum aber gefälscht war. Der Pass wurde von den Bundespolizeibehörden sichergestellt und verwahrt. Am 24. August 2015 wurde der Betroffene von den französischen Poli- zeibehörden festgenommen, als er versuchte, bei Kehl mit einem entwendeten Pass nach Frankreich auszureisen. Die französischen Polizeibehörden schoben ihn nach Deutschland zurück. Die deutschen Polizeibehörden gaben dem Be- troffenen auf, sich alsbald bei der beteiligten Behörde zu melden. Das tat der Betroffene nicht. Er wurde vielmehr am 18. Dezember 2015 in Essen festge- 1 2 3 - 4 - nommen und durch die örtliche Ausländerbehörde am 21. Dezember 2015 ent- lassen, wiederum mit der Auflage, sich umgehend bei der beteiligten Behörde zu melden. Als sich der Betroffene dort am 6. Januar 2016 vorstellte, wurde er festgenommen. Die beteiligte Behörde hat am gleichen Tag bei dem Amtsgericht Haft zur Sicherung der Abschiebung des Betroffenen nach Indien beantragt und zwar zunächst Haft bis zum 8. Februar 2016 und in der mündlichen Anhörung des Betroffenen Haft für drei Monate. Auf den geänderten Antrag hin hat das Amts- gericht am 6. Januar 2016 gegen den Betroffenen Sicherungshaft bis zum 5. April 2016 angeordnet. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde möchte der Betroffene die Feststellung der Rechtswidrigkeit der angeordneten Haft erreichen. II. Das Landgericht hält die angeordnete Haft für rechtmäßig. Die Haftgrün- de nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1, 2 u. 5 AufenthG lägen vor. Der Betroffene sei am 4. November 2014 ohne Aufenthaltserlaubnis in das Bundesgebiet wie- der eingereist. Er habe die Behörden unter Verwendung von Aliasnamen über seine Identität getäuscht und sie auch nicht über den Wechsel seines Aufent- halts unterrichtet. Die beteiligte Behörde habe die Abschiebung mit der gebote- nen Beschleunigung betrieben. Der mit dem Fall befasste Mitarbeiter der betei- ligten Behörde sei am Tag der Anhörung mit der Erkenntnis überrascht worden, dass auch die in den echten indischen Reisepass eingestempelte Verlängerung bis zum 6. September 2025 gefälscht und dieser Pass tatsächlich mit dem 7. September 2010 ausgelaufen sei. Als Folge dessen habe sie sich um Pass- ersatzpapiere bemühen müssen und auch bemüht. Dass die dafür erforderli- chen Anträge bei dem zuständigen Wartburgkreis erst am 13. Januar 2016 ein- gegangen seien, sei nicht zu beanstanden. Der Antrag habe auch nicht als be- 4 5 - 5 - sonders dringlich gekennzeichnet werden müssen, da das auf die Tätigkeit der ausländischen Behörden keinen Einfluss habe. Es bestünden auch keine An- zeichen dafür, dass die Abschiebung nicht innerhalb von drei Monaten gelingen werde. Nach den Erkenntnissen der zuständigen Mitarbeiterin würden in einem Fall wie dem des Betroffenen eineinhalb bis zwei Monate für die Beschaffung der Passersatzpapiere benötigt. III. Diese Erwägungen halten zum größten Teil einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Die gegen den Betroffenen angeordnete Haft war zum überwiegen- den Teil rechtswidrig. 1. Die Haftanordnung des Amtsgerichts war rechtswidrig, weil es an ei- nem zulässigen Haftantrag der beteiligten Behörde fehlt. a) Sicherungshaft darf nur angeordnet werden, wenn der Haftantrag den Anforderungen des § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG genügt. Denn ein diesen An- forderungen nicht entsprechender Haftantrag versetzt weder den Richter noch den Betroffenen in die Lage, die Rechtmäßigkeit des Haftantrags zu prüfen (Senat, Beschlüsse vom 16. Juli 2014 - V ZB 80/13, InfAuslR 2014, 384 Rn. 15 und vom 20. Oktober 2016 - V ZB 167/14, NVwZ 2017, 733 [Ls.] = juris Rn. 6 f.). In dem Haftantrag muss nach § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FamFG unter anderem die erforderliche Dauer der Freiheitsentziehung dargelegt werden. Die Darlegung darf knapp gehalten sein, muss aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte des Falls ansprechen (vgl. Senat, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 123/11, FGPrax 2011, 317 f. Rn. 9). Sie muss auf den konkreten Fall zugeschnitten sein; Leerformeln und Textbausteine genügen nicht (Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - V ZB 311/10, FGPrax 2012, 82 Rn. 13). 6 7 8 - 6 - b) Diesen Anforderungen entsprach der Haftantrag der beteiligten Be- hörde nicht. aa) Die von dem Amtsgericht ausgesprochene Haft von drei Monaten gegen den Betroffenen hat die Behörde erst in dessen mündlicher Anhörung durch den Haftrichter beantragt. Ausweislich des über die Anhörung erstellten Protokolls hatte sie diesen Antrag nur damit begründet, dass „derzeit unklar (sei), ob die Ausreisedokumente rechtzeitig beigebracht werden können“. Wel- che Erkenntnisse sie zur Änderung ihres ursprünglich nur auf die Anordnung von Sicherungshaft für die Dauer eines Monats gerichteten Antrags bewogen haben und aus welchen konkreten Gründen sie jetzt eine Sicherungshaft von drei Monaten für erforderlich hielt, hat die Behörde nach dem Inhalt des Proto- kolls und nach den Feststellungen in der Haftanordnung des Amtsgerichts nicht ausgeführt. Ihre allgemein gehaltenen Ausführungen sind, für sich genommen, vor dem Hintergrund, dass die Haft auf die kürzest mögliche Dauer zu be- schränken ist (§ 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG; Senat, Beschluss vom 10. Mai 2012 - V ZB 246/11, FGPrax 2012, 225 Rn. 10; vgl. auch Beschluss vom 10. Oktober 2013 - V ZB 67/13, juris Rn. 9), unzureichend (vgl. Senat, Be- schlüsse vom 12. Oktober 2016 - V ZB 8/15, juris Rn. 7, vom 31. März 2017 - V ZB 74/17, juris Rn. 2 und vom 1. Juni 2017 - V ZB 39/17, juris Rn. 14). bb) Nichts anderes ergibt sich, wenn man die Ausführungen der beteilig- ten Behörde in ihrem ursprünglichen Haftantrag hinzunimmt. In diesem Antrag hatte sie die Anordnung von Sicherungshaft zur Abschiebung des Betroffenen nach Indien bis zum 8. Februar 2016 beantragt, diese Haftdauer aber mit Aus- führungen begründet, die ersichtlich keinen Bezug zum vorliegenden Fall haben. Sie beziehen sich infolge einer Verwechslung auf den Fall eines türki- schen Betroffenen namens Y. in einem anderen Abschiebungshaftverfahren. Die beteiligte Behörde stellt auf die Verhältnisse bei der Abschiebung in die 9 10 11 - 7 - Türkei ab und geht zudem davon aus, dass der echte Pass des Betroffenen ausgelaufen sei, wohingegen der Pass des Betroffenen S. , um den es im vorliegenden Fall geht, nach der dem Antrag beigefügten Kopie noch bis zum 6. September 2025 gültig war. Diese Angaben genügen als Darlegungen der erforderlichen Dauer der Haft im Fall des Betroffenen S. nicht. Die Zulässig- keit des Haftantrags stellt es zwar nicht in Frage, wenn er sachliche Fehler ent- hält (Senat, Beschluss vom 20. Oktober 2016 - V ZB 167/14, NVwZ 2017, 733 [Ls.] = juris Rn. 7). Voraussetzung hierfür ist aber, dass sich die - wenn auch fehlerhaften - Ausführungen auf den Fall des Betroffenen beziehen. 2. Die Aufrechterhaltung der angeordneten Haft durch das Beschwerde- gericht ist auch nur für den Zeitraum vom 18. Februar 2016 bis zum 11. März 2016 gerechtfertigt. Für den hierüber hinausgehenden Zeitpunkt hätte die Haft dagegen aufgehoben werden müssen. a) Der Haftantrag der beteiligten Behörde ist, was - für die Zukunft - mög- lich ist (Senat, Beschluss vom 16. Juli 2014 - V ZB 80/13, InfAuslR 2014, 384 Rn. 23), durch ergänzenden Vortrag der Behörde und entsprechende Feststel- lungen des Beschwerdegerichts mit Wirkung vom 18. Februar 2016 geheilt worden. Diese Heilung ist allerdings noch nicht durch das ergänzende Schreiben der beteiligten Behörde vom 17. Februar 2016 an das Beschwerdegericht ein- getreten. Darin hat diese nämlich nur erläutert, dass ihr Vertreter auf der Fahrt zum Anhörungstermin von der Mitteilung überrascht worden sei, dass auch der zweite Verlängerungsstempel in dem ansonsten echten Reisepass des Be- troffenen manipuliert worden und deshalb davon auszugehen sei, dass dieser Pass mit dem 6. September 2010 ausgelaufen sei. Eine konkrete Erläuterung, in welchem Zeitraum die nun erforderlichen Passersatzpapiere für den Be- troffenen bei den indischen Behörden zu erlangen sind, enthält diese Stellung- 12 13 14 - 8 - nahme jedoch nicht. Die Heilung des Antragsmangels ist aber durch die von dem Beschwerdegericht eingeholte ergänzende Auskunft der beteiligten Behör- de vom 18. Februar 2016, die am gleichen Tag erfolgte erneute Anhörung des Betroffenen und die hierauf gestützte Feststellung des Beschwerdegerichts ge- heilt worden, dass in Fällen wie dem des Betroffenen mit einer Bearbeitungszeit für die Beschaffung der Passersatzpapiere von eineinhalb bis zwei Monaten zu rechnen sei. b) Für die Zeit vom 18. Februar bis zum 11. März 2016 ist die Anordnung der Fortdauer der Haft nicht zu beanstanden. aa) Der Betroffene ist, was er nicht in Zweifel zieht, vollziehbar ausreise- pflichtig. Die von der beteiligten Behörde geltend gemachten Haftgründe nach § 62 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 2 und 5 AufenthG liegen vor. Aufgrund der Angaben der beteiligten Behörde und des Umstands, dass der Pass des Betroffenen bis auf das gefälschte Visum und die manipulierte Verlängerung echt ist, ist die Fest- stellung des Beschwerdegerichts nicht zu beanstanden, dass die Beschaffung der Ersatzpapiere eineinhalb bis zwei Monaten dauert. bb) Entgegen der Ansicht des Betroffenen musste sich das Beschwerde- gericht bei seiner Prognose nicht mit der Frage einer Befristung des unbefriste- ten Einreiseverbots befassen, das die Ausweisungsverfügung vom 17. Januar 2006 ausgelöst hat. (1) Richtig ist der Ausgangspunkt des Betroffenen. Nach Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG (vom 16. Dezember 2008, ABl. EG Nr. L 348 S. 98 - sog. Rückführungsrichtlinie) darf ein Einreiseverbot im Regelfall nicht länger als 5 Jahre dauern. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäi- schen Union gilt diese Regel auch für Einreiseverbote aufgrund von Verfügun- gen, die - wie die genannte Ausweisungsverfügung gegen den Betroffenen - vor 15 16 17 18 - 9 - dem Ablauf der Frist zur Umsetzung der genannten Vorschrift der Richtlinie am 24. Dezember 2010 erlassen worden sind. Auch ist danach die Befristung nicht nur auf Antrag, sondern von Amts wegen vorzunehmen (EuGH, Urteil vom 19. September 2013, Filev und Osmani, C-297/12, EU:C:2013:569 Rn. 34, 45). Die Entscheidung muss so frühzeitig ergehen, dass der Betroffene noch in Deutschland Rechtsschutz hiergegen organisieren kann (Nachweise bei Senat, Beschluss vom 16. September 2015 - V ZB 194/14, FGPrax 2016, 33 Rn. 5). (2) Das bedeutet aber weder, dass Abschiebungshaft nur angeordnet werden dürfte, wenn ein unbefristetes Einreiseverbot aus einer altrechtlichen Ausweisung oder Abschiebung befristet worden ist, noch, dass der Haftrichter in jedem Fall zu prüfen hätte, ob die beteiligten Behörden ihren geschilderten ausländerrechtlichen Pflichten nachkommen. Das ist in erster Linie Aufgabe der Aufsichtsbehörden und, wenn der Betroffene um Rechtsschutz nachsucht, Auf- gabe der Verwaltungsgerichte. Im Abschiebungshaftverfahren ist dagegen nur zu prüfen, ob Maßnahmen zur Befristung unbefristeter Einreiseverbote oder ihr Fehlen ein Abschiebungshindernis erwarten lassen (vgl. Senat, Beschluss vom 16. September 2015 - V ZB 194/14, FGPrax 2016, 33 Rn. 9). Im Rahmen der amtswegigen Aufklärung des Sachverhalts gemäß § 26 FamFG sind Nachfor- schungen, ob der rechtzeitige Erlass einer Befristungsentscheidung sicherge- stellt ist, nur veranlasst, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die zustän- digen Stellen die Befristung des Einreiseverbots erwägen oder der Betroffene auf eine solche Befristung dringt. Bleibt die Behörde, die das unbefristete Ein- reiseverbot befristen müsste, untätig, hat der Haftrichter Veranlassung zu weite- ren Nachforschungen nur, wenn sich der Betroffene bei den (Aufsichts-) Behörden oder den Verwaltungsgerichten um eine Befristung bemüht oder ent- sprechende Maßnahmen aus einem anderen Grund zu erwarten sind. Fehlt es daran, muss der Haftrichter diesen Gesichtspunkt nicht in seine Prognose ein- beziehen. 19 - 10 - cc) Einen Verstoß gegen das Beschleunigungsverbot hat das Beschwer- degericht zutreffend verneint. Die beteiligte Behörde ist von der Mitteilung, dass die zweite Verlänge- rung im Reisepass des Betroffenen manipuliert worden ist, wie ausgeführt, am Tag der persönlichen Anhörung des Betroffenen und des Erlasses der Haftan- ordnung überrascht worden. Sie brauchte Zeit, um das weitere Vorgehen zu prüfen und vorzubereiten. In diesem Rahmen haben sich die beteiligten Dienst- stellen nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts gehalten. Es verstößt auch nicht gegen das Beschleunigungsgebot, dass die betei- ligte Behörde die Vorlage des Antrags auf Erteilung der Passersatzpapiere nicht mit einem Hinweis auf die Dringlichkeit versehen hat. Auf das Verfahren der ausländischen Stellen haben die deutschen Dienststellen keinen Einfluss (Se- nat, Beschluss vom 1. März 2012 - V ZB 206/11, FGPrax 2012, 133 Rn. 16). Dessen ungeachtet müssen sie aber durch Nachfragen oder in anderer geeig- neter Weise auf die ausländischen Dienststellen einwirken, um eine beschleu- nigte Abwicklung der Passersatzpapiere zu erreichen. Welche Maßnahmen in welchem zeitlichen Abstand von der Einreichung des Antrags an geboten sind, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls (Senat, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - V ZB 25/13, juris Rn. 8 f.). Danach steht es mit dem Be- schleunigungsgebot in Einklang, wenn die beteiligte Behörde im vorliegenden Fall den Weg einer Nachfrage bei der indischen Botschaft gewählt und diese Nachfrage am 8. Februar 2016 gehalten hat. Denn die indische Botschaft in Deutschland konnte die Frage nicht allein entscheiden, sondern musste das indische Generalkonsulat in Mailand beteiligen, das die Verlängerung des Pas- ses des Betroffenen verfügt haben soll. Unter diesen Umständen war eine frühere Anfrage nicht zweckmäßig. 20 21 22 - 11 - c) Die Aufrechterhaltung der Haft über den 11. März 2016 hinaus war rechtswidrig. Die Haft ist nach § 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG auf den kürzest möglichen Zeitraum zu begrenzen. Stellt sich im Beschwerdeverfahren heraus, dass die Abschiebung, deren Sicherung die angeordnete Haft dient, in einem kürzeren Zeitraum als dem ursprünglich ermittelten zu erreichen ist, ist die Haft nach § 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG i.V.m. dem Rechtsgedanken von § 426 Abs. 1 FamFG von Amts wegen auf den nach dem Ergebnis der Feststellungen im Beschwer- deverfahren benötigten Zeitraum zu begrenzen und im Übrigen aufzuheben (Senat, Beschlüsse vom 20. Oktober 2016 - V ZB 167/14, NVwZ 2017, 733 [Ls.] = juris Rn. 13 u. vom 1. Juni 2017 - V ZB 39/17, juris Rn. 8). Das hat das Be- schwerdegericht hier nicht beachtet. Nach seinen Feststellungen war die Be- schaffung der Ersatzpapiere für den Betroffenen in einem Zeitraum von einein- halb bis zwei Monaten zu erreichen. Hinzuzurechnen war Vorbereitungszeit von mindestens einer Woche, so dass nach den Feststellungen des Beschwerdege- richts die Durchführung der Abschiebung bis zum 11. März 2016 erwartet wer- den konnte. Es hätte deshalb die Haft für den Zeitraum danach aufheben müs- sen. Da das Beschwerdegericht keine Feststellungen getroffen hat, die eine längere Haft rechtfertigten, ist unerheblich, dass sich die Haft - wie sich dem Rechtsbeschwerdeverfahren V ZB 64/16 entnehmen lässt - später als zu kurz erwiesen hat und eine Verlängerung erforderlich wurde. 23 24 - 12 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Hierbei hat der Senat berücksichtigt, dass die Beschwerde des Betroffenen im Umfang von etwa 3/4 der angeordneten Haft erfolgreich war. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG. Stresemann Schmidt-Räntsch Kazele Haberkamp Hamdorf Vorinstanzen: AG Stadtroda, Entscheidung vom 06.01.2016 - 8 XIV 2/16-B - LG Gera, Entscheidung vom 18.02.2016 - 5 T 70/16 - 25