Beschluss
KZB 46/15
BGH, Entscheidung vom
15mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
15 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein rechtlich unselbständiger, haushaltsrechtlicher Betrieb (Eigenbetrieb) ist nicht generell parteifähig im Zivilprozess.
• Fehlt es an persönlichen Prozesshandlungsvoraussetzungen der Nebenintervenients, kann das Gericht dies von Amts wegen prüfen und die Nebenintervention durch Beschluss zurückweisen.
• Die Gleichstellung eines kommunalen Eigenbetriebs im Konzessionsverfahren (§ 46 EnWG) führt nicht automatisch zu einer teilweisen Parteifähigkeit dieses Betriebs im Zivilprozess.
• Die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung einer Nebenintervention ist gegeben, wenn der Nebenintervenient selbst parteifähig ist, auch wenn der Hauptbeteiligte ebenfalls Rechtsbeschwerde einlegt.
Entscheidungsgründe
Unselbständiger Eigenbetrieb ist in Konzessionssachen nicht teilpartei- und damit nicht nebeninterventionsfähig • Ein rechtlich unselbständiger, haushaltsrechtlicher Betrieb (Eigenbetrieb) ist nicht generell parteifähig im Zivilprozess. • Fehlt es an persönlichen Prozesshandlungsvoraussetzungen der Nebenintervenients, kann das Gericht dies von Amts wegen prüfen und die Nebenintervention durch Beschluss zurückweisen. • Die Gleichstellung eines kommunalen Eigenbetriebs im Konzessionsverfahren (§ 46 EnWG) führt nicht automatisch zu einer teilweisen Parteifähigkeit dieses Betriebs im Zivilprozess. • Die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung einer Nebenintervention ist gegeben, wenn der Nebenintervenient selbst parteifähig ist, auch wenn der Hauptbeteiligte ebenfalls Rechtsbeschwerde einlegt. Die Klägerinnen sind bestehende Netzbetreiberinnen des Berliner Gasversorgungsnetzes, die Klägerin zu 2 pachtet das Netz. Das Land Berlin (Beklagter) leitete ein Vergabeverfahren zur Neuvergabe des Wegenutzungsrechts ein. Der Nebenintervenient wurde als rechtlich unselbständiger, haushaltsrechtlicher Betrieb des Landes errichtet und im Vergabeverfahren als potenzieller Bieter angesehen; der Senator kündigte an, die Konzession diesem Betrieb zuteilen zu wollen. Die Klägerinnen klagten auf Abschluss der Konzession mit der Klägerin zu 2 und hilfsweise auf Unterlassung der Vergabe an den Nebenintervenienten. Das Berufungsgericht wies die Nebenintervention des haushaltsrechtlichen Betriebs als unzulässig zurück. Gegen diese Zurückweisung legten der Beklagte und der Nebenintervenient Rechtsbeschwerde ein, die der BGH zurückwies. • Zulässigkeit: Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil der Nebenintervenient gegen die Zurückweisung seines Beitritts als Nebenintervenient selbst Beschwerde führen kann und die Rechtsbeschwerden einheitlich zu entscheiden sind. • Formales Verfahren: Fehlen persönliche Prozesshandlungsvoraussetzungen, hat das Gericht dies von Amts wegen zu prüfen; in solchen Fällen ist die Entscheidung über die Zurückweisung der Nebenintervention durch Beschluss zulässig, auch nach mündlicher Verhandlung. • Parteifähigkeit allgemein: Nach § 50 Abs. 1 ZPO ist Parteifähigkeit an Rechtsfähigkeit geknüpft; ein rechtlich unselbständiger haushaltsrechtlicher Betrieb ist nicht allgemein parteifähig. • Teilweise Parteifähigkeit: Nichtrechtsfähige Gebilde können unter engen Voraussetzungen (eigene Rechte/Pflichten, Handlungsfähigkeit, erkennbare Außenidentität, Haftungssubstrat) partielle Parteifähigkeit besitzen. Diese Voraussetzungen fehlen hier: Der Nebenintervenient verfügt über keine eigenen Rechte und Pflichten gegenüber der Gemeinde im Konzessionsvergabeverfahren. • Wirkung von § 46 EnWG: Die Gleichstellung von Eigenbetrieben für vergaberechtliche Zwecke dient Wettbewerbs- und Neutralitätszielen; sie begründet jedoch keine verselbständigte subjektive Rechtsposition des Eigenbetriebs gegenüber der Gemeinde, die eine parteifähige Teilrechtsstellung im Zivilprozess rechtfertigen würde. • Folgen für die Prozessvertretung: Die Gemeinde ist befugt, ihre Bieterinteressen selbst gerichtlich wahrzunehmen; das Trennungsgebot zwischen Vergabestelle und Bieter erfordert organisatorische und personelle Trennung, führt aber nicht dazu, dem Eigenbetrieb eigene gerichtliche Parteirechte zuzuerkennen. • Abgrenzungen: Besondere Beteiligungsrechte in Verwaltungs- oder EU-Kartellverfahren (§ 77 GWB, EU-Anhörungsrechte) begründen keine Parteifähigkeit im Zivilprozess; unterschiedliche Verfahrenswege haben unterschiedliche Voraussetzungen und Rechtsfolgen. Die Rechtsbeschwerde wurde zurückgewiesen; die Zurückweisung der Nebenintervention des haushaltsrechtlichen Betriebs war rechtmäßig, weil dieser weder allgemein parteifähig noch für das Konzessionsstreitverfahren teilpartei- bzw. parteifähig ist. Die Entscheidung betont, dass die gesetzliche Gleichstellung von Eigenbetrieben im Konzessionsverfahren nicht zu einer verselbständigten prozessualen Parteistellung führt. Die Gemeinde kann ihre eigenen Bieterrechte gerichtlich wahrnehmen und ist nicht darauf angewiesen, dass ein unselbständiger Eigenbetrieb als selbständige Partei auftritt. Kostenentscheidung: Der Nebenintervenient trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beklagten, die dieser selbst trägt.