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Leitsatz

XII ZB 289/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:191016BXIIZB289
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:191016BXIIZB289.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 289/16 vom 19. Oktober 2016 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1896 Abs. 2; FamFG § 26 Zur Erforderlichkeit einer Betreuung bei Vorliegen einer Vorsorgevollmacht (im An- schluss an Senatsbeschlüsse vom 17. Februar 2016 - XII ZB 498/15 - FamRZ 2016, 704 und vom 3. Februar 2016 - XII ZB 425/14 - FamRZ 2016, 701). BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2016 - XII ZB 289/16 - LG Traunstein AG Traunstein - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Guhling und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 19. Mai 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Land- gericht zurückverwiesen. Wert: 5.000 € Gründe: I. Die im Jahre 1928 geborene Betroffene erteilte einer ihrer beiden Töch- ter, der Beteiligten zu 4, im Dezember 2012 eine notariell beglaubigte Vorsor- gevollmacht. Nachdem die Betroffene im Jahre 2013 in ihrem Haus zweimal gestürzt war, bezog sie Ende 2013 ein Zimmer in einem Seniorenzentrum. An- fang 2014 kam es mit dem Sohn ihrer anderen Tochter zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, bei der es darum ging, dass ihr Enkel (der Beteiligte zu 3; im Folgenden: Enkel) ihr den Besitz an der im ersten Stock gelegenen Woh- nung in ihrem Anwesen wieder einräumen sollte. Im Zuge dieses Gerichtsver- fahrens wurde ein Privatgutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Psy- 1 - 3 - chotherapie vom 5. Juni 2014 vorgelegt, das der Betroffenen Geschäftsfähigkeit bestätigte. Am 8. Juli 2014 erteilte die Betroffene ihrem Enkel eine notarielle General- sowie Vorsorge- und Betreuungsvollmacht. Ende August 2014 hat die Beteiligte zu 4 daraufhin beim Amtsgericht die Einrichtung einer Betreuung für die Betroffene angeregt und mitgeteilt, sie sehe sich zur Ausübung ihrer Vorsorgevollmacht nicht in der Lage. Grund sei der es- kalierende Familienkonflikt, bei dem es darum gehe, dass ihre Schwester die finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Betroffenen aus einem im Jahre 1993 abgeschlossenen Betriebsübergabevertrag nicht erfülle. Nach Einholung und Ergänzung eines Sachverständigengutachtens so- wie persönlicher Anhörung der Betroffenen hat das Amtsgericht einen Berufs- betreuer für den Aufgabenkreis Vermögenssorge, Gesundheitssorge, Aufent- haltsbestimmung, Abschluss, Änderung und Kontrolle eines Heim-Pflegever- trags, Haus- und Grundstücksangelegenheiten sowie Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post im Rahmen der übertragenen Angelegenheiten bestellt und den 2. Juni 2022 als spätesten Überprüfungszeitpunkt bestimmt. Die Be- schwerde der Betroffenen ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Rechtsbeschwerde wendet sich die Betroffene weiterhin gegen die Einrichtung einer Betreuung. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie macht zu Recht geltend, dass das Landgericht seiner Amtsermittlungspflicht (§ 26 FamFG) nicht genügt hat. 2 3 4 5 - 4 - 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Betroffene leide an einem demenziellen Syndrom, aufgrund dessen sie ihre Angelegenheiten in dem von der Betreuung umfassten Aufgabenkreis nicht be- sorgen könne. Die Betreuung sei nicht wegen der dem Enkel erteilten Vollmacht entbehrlich. Denn es bestünden erhebliche Bedenken, dass die Betroffene am 8. Juli 2014 geschäftsfähig gewesen sei. Bereits fast ein Jahr zuvor habe ein Facharzt für Neurologie die Auffassung vertreten, die Betroffene sei nicht mehr voll geschäftsfähig. Dies korrespondiere auch mit den Diagnosen, die im Herbst 2013 im Rahmen eines zu Rehabilitationszwecken durchgeführten Klinikaufent- halts gestellt wurden. Der gerichtliche Sachverständige habe nach einer Unter- suchung der Betroffenen im Januar 2015 ausgeführt, zum Zeitpunkt seiner Un- tersuchung habe keine volle Geschäftsfähigkeit vorgelegen, und zum Zeitpunkt der Vollmachterteilung sei die Geschäftsfähigkeit nur schwer einzuschätzen, weil bei der Erkrankung der Betroffenen durchaus ein schwankender Verlauf gegeben sein könne. In seiner ergänzenden Stellungnahme sei er dann zu der Auffassung gelangt, die Betroffene sei bei Vollmachterteilung an den Enkel mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr in vollem Umfang geschäftsfähig ge- wesen. 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die bislang getroffenen Feststellungen tragen nicht den Schluss, eine Betreu- ung sei trotz der dem Enkel erteilten Vorsorgevollmacht erforderlich im Sinne des § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB. Weder hat das Landgericht ausreichend aufge- klärt, ob die Betroffene zum Zeitpunkt der Erteilung geschäftsfähig war, noch lassen sich dem angefochtenen Beschluss tragfähige Gründe dafür entnehmen, weshalb die Vollmacht dann, wenn man Zweifel an ihrer wirksamen Erteilung unterstellt, nicht gleichwohl zumindest teilweise der Erforderlichkeit der Betreu- ung entgegenstehen sollte. Hierauf kommt es auch an, nachdem der vom Be- treuer im Juni 2015 ausgesprochene Widerruf der Vollmacht keine Wirksamkeit 6 7 - 5 - erlangen konnte, weil dem Betreuer nicht der Aufgabenkreis des Widerrufs der Vorsorgevollmacht ausdrücklich zugewiesen war (vgl. hierzu Senatsbeschluss BGHZ 206, 321 = FamRZ 2015, 1702 Rn. 20). a) Ein Betreuer darf nur bestellt werden, soweit die Betreuerbestellung erforderlich ist (§ 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB). An der Erforderlichkeit fehlt es, so- weit die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten eben- so gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können (§ 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB). So wie die - eine Betreuung erfordernde - Krankheit mit hinreichender Sicherheit feststehen muss, eine bloße Verdachtsdiagnose also nicht ausreicht, genügt ein bloßer Verdacht nicht, um die Vermutung der Wirksamkeit einer vor- liegenden Vollmachtsurkunde zu erschüttern. Kann die Unwirksamkeit einer Vorsorgevollmacht nicht positiv festgestellt werden, bleibt es somit bei der wirk- samen Bevollmächtigung (Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 - XII ZB 425/14 - FamRZ 2016, 701 Rn. 11). Eine Vorsorgevollmacht steht daher der Bestellung eines Betreuers grundsätzlich entgegen. Ob eine bestehende Vollmacht dann, wenn sie in Zweifel gezogen wird, dem Bevollmächtigten ermöglicht, die Angelegenheiten des Betroffenen ebenso gut wie durch einen Betreuer zu besorgen, ist eine nachgeordnete Frage, die sich erst stellt, wenn die Frage der Wirksamkeit der Vollmacht im Rahmen der Aufklärung von Amts wegen nach § 26 FamFG ausermittelt ist und nicht positiv festgestellt werden kann, ob sie wirksam oder unwirksam ist (Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 - XII ZB 425/14 - FamRZ 2016, 701 Rn. 12). Dabei ent- scheidet der Tatrichter über Art und Umfang seiner Ermittlungen nach pflicht- gemäßem Ermessen. Dem Rechtsbeschwerdegericht obliegt lediglich die Kon- trolle auf Rechtsfehler, insbesondere die Prüfung, ob die Tatsachengerichte alle maßgeblichen Gesichtspunkte in Betracht gezogen haben und die Würdigung 8 9 - 6 - auf einer ausreichenden Sachaufklärung beruht (Senatsbeschluss vom 17. Februar 2016 - XII ZB 498/15 - FamRZ 2016, 704 Rn. 13 mwN). Bleiben Bedenken an der Wirksamkeit der Vollmachterteilung oder am Fortbestand der Vollmacht, kommt es darauf an, ob dadurch die Akzeptanz der Vollmacht im Rechtsverkehr eingeschränkt ist, entweder weil Dritte die Voll- macht unter Berufung auf diese Bedenken zurückgewiesen haben oder weil entsprechendes konkret zu besorgen ist (Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 - XII ZB 425/14 - FamRZ 2016, 701 Rn. 12; vgl. auch Senatsbeschluss vom 17. Februar 2016 - XII ZB 498/15 - FamRZ 2016, 704 Rn. 12 mwN). Trotz Vorsorgevollmacht kann eine Betreuung zudem dann erforderlich sein, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, insbesondere weil zu befürchten ist, dass die Wahrnehmung der In- teressen des Betroffenen durch jenen eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründet. Letzteres ist der Fall, wenn erhebliche Bedenken an der Geeignetheit oder Redlichkeit des Bevollmächtigten bestehen (Senatsbe- schluss vom 17. Februar 2016 - XII ZB 498/15 - FamRZ 2016, 704 Rn. 12 mwN). b) Wie die Rechtsbeschwerde im Ergebnis zutreffend rügt, beruht die Feststellung des Landgerichts, es bestünden erhebliche Zweifel an der Ge- schäftsfähigkeit der Betroffenen bei Vollmachterteilung am 8. Juli 2014, auf ei- ner unzureichenden und daher nicht § 26 FamFG genügenden Sachaufklärung. Der gerichtliche Sachverständige hat ausgeführt, dass das Krankheitsbild der Betroffenen vermutlich starken Schwankungen unterlegen habe. Der Privat- sachverständige hatte sie rund einen Monat vor Erteilung der Vollmacht unter- sucht und war dabei nicht nur zu dem Ergebnis gelangt, die Betroffene sei ge- schäftsfähig, sondern hatte sie auf der Grundlage des Explorationsgesprächs 10 11 12 - 7 - auch als "bewusstseinsklar, zeitlich, örtlich, situativ und zur eigenen Person ori- entiert" beschrieben. Zur Beurteilung der Frage, ob die Betroffene am 8. Juli 2014 geschäftsfähig war, kam es mithin ersichtlich auf ihre konkrete Verfassung an diesem Tag an, weshalb sich dem Tatrichter aufdrängen musste, die bei der Beurkundung neben der Betroffenen anwesenden Personen, nämlich den Notar und den Enkel, hierzu zu befragen. Das hat das Landgericht im Ansatz offenbar auch erkannt, da es den Notar aufgefordert hat, schriftlich zum psychischen Zustand der Betroffenen am 8. Juli 2014 und zu dem anlässlich der Beurkun- dung geführten Gespräch Stellung zu nehmen. Dieser konnte jedoch keine ein- deutige Stellungnahme abgeben, weil ihm, wie er erklärte, die Urkunde und eventuelle Nebenakten nicht vorlagen. Eine erneute Befragung des Notars un- ter Vorhalt von Urkunde und eventuellen Nebenakten als Erinnerungshilfe ist jedoch ebenso unterblieben wie die Befragung des Enkels. Damit hat das Landgericht nicht in der gebotenen Weise die zur Verfügung stehenden Aufklä- rungsmöglichkeiten zum Zustand der Betroffenen am 8. Juli 2014 und damit zu vollständigen Anknüpfungstatsachen für den gerichtlichen Sachverständigen ausgeschöpft. c) Aber auch das Bestehen von Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit der Betroffenen bei Vollmachterteilung unterstellt fehlt es derzeit an einer tragfähi- gen Grundlage für die Annahme, dass eine Betreuung für die Betroffene erfor- derlich ist. Die angefochtene Entscheidung enthält weder ausreichende Fest- stellungen dazu, dass etwaige Bedenken gegen die Wirksamkeit der Vorsorge- vollmacht zu Akzeptanzproblemen im Rechtsverkehr führen, noch dazu, dass der Enkel als Bevollmächtigter ungeeignet ist. 3. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben und die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen. Dieses wird die weitere Sachaufklä- rung zur Frage der Geschäftsfähigkeit der Betroffenen bei Erteilung der Voll- 13 14 - 8 - macht an den Enkel vorzunehmen haben. Abhängig vom Ergebnis dieser Er- mittlungen wird es dann ggf. auch Feststellungen zu Akzeptanzproblemen der Vollmacht im Rechtsverkehr und zur Eignung des Enkels als Bevollmächtigtem für die Erledigung der für die Betroffene zu regelnden Angelegenheiten zu tref- fen haben. Dose Günter Nedden-Boeger Guhling Krüger Vorinstanzen: AG Traunstein, Entscheidung vom 08.06.2015 - XVII 673/14 - LG Traunstein, Entscheidung vom 19.05.2016 - 4 T 2962/15 -