OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 StR 245/16

BGH, Entscheidung vom

16mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

16 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Einbeziehung einer wegen Auslieferungsbeschränkung nicht vollstreckbaren Freiheitsstrafe in eine Gesamtfreiheitsstrafe verstößt gegen den Spezialitätsgrundsatz des Auslieferungsrechts (§83h Abs.1 IRG). • Eine vom ersuchenden Staat nicht zur Vollstreckung überlassene Strafe darf nicht in die Gesamtstrafe einbezogen werden; dies begründet ein Vollstreckungshindernis. • Hat das erstinstanzliche Gericht bei Anrechnung ausländischer Untersuchungshaft den Maßstab nicht bestimmt, kann das Revisionsgericht den Anrechnungsmaßstab gemäß §354 Abs.1 StPO festlegen; hier ist regelmäßig ein Maßstab von 1:1 geboten. • Bei nur geringfügigem Teilerfolg der Revision besteht für eine abweichende Kostenentscheidung nach §473 Abs.4 StPO kein Anlass.
Entscheidungsgründe
Unzulässige Einbeziehung nicht zur Vollstreckung überlassener Strafen; Anrechnung ausländischer Haft 1:1 • Die Einbeziehung einer wegen Auslieferungsbeschränkung nicht vollstreckbaren Freiheitsstrafe in eine Gesamtfreiheitsstrafe verstößt gegen den Spezialitätsgrundsatz des Auslieferungsrechts (§83h Abs.1 IRG). • Eine vom ersuchenden Staat nicht zur Vollstreckung überlassene Strafe darf nicht in die Gesamtstrafe einbezogen werden; dies begründet ein Vollstreckungshindernis. • Hat das erstinstanzliche Gericht bei Anrechnung ausländischer Untersuchungshaft den Maßstab nicht bestimmt, kann das Revisionsgericht den Anrechnungsmaßstab gemäß §354 Abs.1 StPO festlegen; hier ist regelmäßig ein Maßstab von 1:1 geboten. • Bei nur geringfügigem Teilerfolg der Revision besteht für eine abweichende Kostenentscheidung nach §473 Abs.4 StPO kein Anlass. Die Angeklagte wurde vom Landgericht Mainz wegen Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, wobei Einzelfreiheitsstrafen aus einem Strafbefehl des Amtsgerichts Chemnitz (29.11.2012) einbezogen wurden. Die Angeklagte war zuvor aufgrund eines Europäischen Haftbefehls am 23.02.2015 aus Rumänien ausgeliefert worden; die Auslieferungsbewilligung betraf nur die in dem hierigen Verfahren verfolgten Straftaten, nicht aber die Strafe aus dem Strafbefehl von 2012. Die Revision der Angeklagten richtete sich gegen das Urteil des Landgerichts; sie führte zu einem Teilerfolg. Das Landgericht hatte ferner unterlassen, die in Rumänien verbüßte Auslieferungshaft in einem konkreten Anrechnungsmaßstab zu bestimmen. • Die Einbeziehung der Einzelfreiheitsstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Chemnitz in die Gesamtstrafe verletzt den auslieferungsrechtlichen Spezialitätsgrundsatz (§83h Abs.1 IRG). • Weil die Auslieferung aus Rumänien nur zur Verfolgung bestimmter Straftaten bewilligt worden war, besteht für die Strafe aus dem Strafbefehl ein Vollstreckungshindernis; eine nicht vollstreckbare Strafe darf nicht in eine Gesamtstrafe einbezogen werden. • Folge: Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe ist aufzuheben; die verbleibende strafbare Grundlage ist die für die hier verfolgte Tat festgesetzte Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten. • Das Landgericht hat zudem entgegen §51 Abs.4 Satz2 StGB unterlassen, den Anrechnungsmaßstab für die in Rumänien erlittene Auslieferungshaft festzulegen. Das Revisionsgericht kann nach §354 Abs.1 StPO diese Festsetzung vornehmen; hier kommt ein Anrechnungsmaßstab von 1:1 in Betracht. • Wegen des nur geringfügigen Erfolgs der Revision war die weitergehende Revision der Angeklagten zu verwerfen, und nach §473 Abs.4 StPO bestand kein Anlass für eine abweichende Kostenentscheidung. Die Revision der Angeklagten führt teilweise zum Erfolg: Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe wird aufgehoben und im Strafausspruch dahin geändert, dass die Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt wird. Zudem ist die in Rumänien erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 anzurechnen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Die Entscheidung beruht darauf, dass die Einbeziehung der nicht zur Vollstreckung überlassenen Strafe gegen den Spezialitätsgrundsatz verstößt und deshalb nicht in die Gesamtstrafe aufgenommen werden durfte; die Anrechnung der Auslieferungshaft war vom Gericht zu bestimmen und wird vom Senat auf 1:1 festgesetzt.