Entscheidung
3 StR 403/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:281123B3STR403
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:281123B3STR403.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 403/23 vom 28. November 2023 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. November 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Aurich vom 3. Juli 2023 dahin ergänzt, dass die in Frank- reich erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die ver- hängte Freiheitsstrafe anzurechnen ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet- zung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten führt lediglich zu der aus der Ent- scheidungsformel ersichtlichen Ergänzung des Strafausspruchs; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Ausspruch über den Maßstab der Anrechnung der in Frankreich erlittenen Auslieferungshaft war aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift dargelegten Gründen nachzuholen. Da hier nur ein Anrechnungs- maßstab von 1:1 in Betracht kommt, setzt der Senat diesen in entsprechender 1 2 - 3 - Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst fest (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2016 - 3 StR 245/16, juris Rn. 2; vom 1. September 2009 - 3 StR 264/09, NStZ-RR 2010, 27). 2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten. Schäfer Berg Anstötz Kreicker Voigt Vorinstanz: Landgericht Aurich, 03.07.2023 - 19 KLs 210 Js 29043/22 (10/23) 3 4