Beschluss
IX ZB 11/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die EuGVVO aF findet auf vor dem 10.01.2015 eingeleitete Verfahren Anwendung (Art. 66 Abs. 2 EuGVVO aF).
• Ein Rechtsbehelf gegen die Vollstreckbarerklärung umfasst nicht die Anfechtung von Nebenanordnungen des Beschwerdegerichts über Aussetzung oder Sicherheitsleistung; diese Entscheidungen sind nach Art. 44 EuGVVO aF nicht zwangsläufig anfechtbar.
• Die Vollstreckbarerklärung kann nach Art. 45 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Nr. 3 EuGVVO aF versagt werden, wenn eine unvereinbare inländische Entscheidung mit gegenläufigen Rechtsfolgen vorliegt.
• Der Begriff der Unvereinbarkeit ist autonom auszulegen: Entscheidungen sind unvereinbar, wenn ihre Rechtsfolgen einander ausschließen; eine eigenständige Prüfung durch das Gericht des Vollstreckungsstaats ist zulässig und erforderlich.
Entscheidungsgründe
Teilweise Versagung der Vollstreckbarerklärung wegen Unvereinbarkeit mit inländischem Urteil • Die EuGVVO aF findet auf vor dem 10.01.2015 eingeleitete Verfahren Anwendung (Art. 66 Abs. 2 EuGVVO aF). • Ein Rechtsbehelf gegen die Vollstreckbarerklärung umfasst nicht die Anfechtung von Nebenanordnungen des Beschwerdegerichts über Aussetzung oder Sicherheitsleistung; diese Entscheidungen sind nach Art. 44 EuGVVO aF nicht zwangsläufig anfechtbar. • Die Vollstreckbarerklärung kann nach Art. 45 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Nr. 3 EuGVVO aF versagt werden, wenn eine unvereinbare inländische Entscheidung mit gegenläufigen Rechtsfolgen vorliegt. • Der Begriff der Unvereinbarkeit ist autonom auszulegen: Entscheidungen sind unvereinbar, wenn ihre Rechtsfolgen einander ausschließen; eine eigenständige Prüfung durch das Gericht des Vollstreckungsstaats ist zulässig und erforderlich. Der Antragsgegner wurde vom Tribunale di Rimini (3.10.2014) wegen betrügerischen unlauteren Wettbewerbs und Betrugs neben weiteren Verurteilten zum Schadensersatz verurteilt und zu sofort vollstreckbaren Vorschüssen verurteilt (insgesamt 520.000 €). Die Antragstellerinnen begehrten die Vollstreckbarerklärung dieses Strafurteils in Deutschland. Der Antragsgegner berief ein, dass das italienische Urteil mit einem zuvor ergangenen Urteil des Landgerichts Stuttgart (30.12.2013) unvereinbar sei. Das Landgericht Stuttgart hatte in einem Zivilverfahren abweichend über die Haftung des Antragsgegners entschieden. Das Beschwerdegericht ordnete teils Vollstreckungsklauseln an und machte Vollstreckung teilweise von Sicherheitsleistungen abhängig; zugleich versagte es die Vollstreckbarerklärung hinsichtlich der Antragstellerinnen zu 1 und 3 wegen Unvereinbarkeit mit dem Stuttgarter Urteil. Die Antragstellerinnen legten Rechtsbeschwerde ein; der BGH prüfte Zulässigkeit und materielle Fragen der Unvereinbarkeit. • Anwendbarkeit: Auf das Verfahren ist die EuGVVO aF anzuwenden, weil das italienische Urteil vor dem 10.01.2015 erging (Art. 66 Abs. 2 EuGVVO aF). • Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde: Die Beschwerde ist nicht statthaft gegen die Anordnung des Beschwerdegerichts, die Zwangsvollstreckung von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen; Entscheidungen über Aussetzung oder Sicherheitsleistungen fallen nicht unter die anfechtbaren Entscheidungen im Sinne von Art. 44 EuGVVO aF. • Autonome Auslegung der Unvereinbarkeit: Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH sind Entscheidungen unvereinbar, wenn ihre Rechtsfolgen sich gegenseitig ausschließen; maßgeblich sind die Wirkungen der Urteile, nicht deren Begründung. Diese Maßstäbe gelten auch für Art. 34 Nr. 3 EuGVVO aF. • Prüfungsbefugnis des Vollstreckungsgerichts: Das Gericht des Vollstreckungsstaats darf und muss eigenständig prüfen, ob eine ausländische Entscheidung mit einer inländischen unvereinbar ist; eine Bindung an die Bewertung des zuerst entscheidenden Gerichts besteht nicht. • Anwendungsfall: Das Beschwerdegericht hat zutreffend festgestellt, dass das Tribunale di Rimini und das Landgericht Stuttgart denselben Entscheidungsgegenstand (Pflichtverletzung durch Erwerb von Anteilen) behandelt und zu gegenläufigen Ergebnissen mit unvereinbaren Rechtsfolgen gelangt haben; daher war die partielle Versagung der Vollstreckbarerklärung nach Art. 45 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Nr. 3 EuGVVO aF gerechtfertigt. • Rechtsmittelrechtliche Anforderungen: Die Rechtsbeschwerde wurde darüber hinaus teilweise als unzulässig verworfen, weil kein Zulässigkeitsgrund i.S.v. § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 2 ZPO vorlag und die Sache keine grundsätzliche Bedeutung für eine BGH-Entscheidung hatte. Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerinnen wurde mit der Maßgabe unzulässig verworfen, dass die Anträge der Antragstellerinnen zu 1 und 3 auf Vollstreckbarerklärung des italienischen Urteils hinsichtlich der jeweiligen 166.666,66 € als derzeit unbegründet zurückgewiesen werden. Das Beschwerdegericht hat zu Recht die Vollstreckbarerklärung insoweit versagt, weil das italienische Strafurteil und das Urteil des Landgerichts Stuttgart zu gegenläufigen Entscheidungen über denselben Anspruch führten und damit unvereinbare Rechtsfolgen entstanden. Eine Anfechtung der Nebenanordnung über Sicherheitsleistung war nicht zulässig; die Vollstreckbarerklärung ist nur aus den in Art. 34 und 35 EuGVVO aF genannten Gründen zu versagen. Damit haben die Antragstellerinnen insgesamt keinen durchsetzbaren Vollstreckungstitel für die strittigen Teilbeträge erlangt, solange die entgegenstehende inländische Entscheidung fortbesteht; die Antragstellerinnen können eine erneute Vollstreckbarerklärung betreiben, sollte die entgegenstehende Entscheidung aufgehoben werden.