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XI ZR 515/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:130922BXIZR515
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:130922BXIZR515.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 515/21 vom 13. September 2022 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Dr. Matthias, die Richterin Dr. Derstadt sowie den Richter Dr. Schild von Spannenberg am 13. September 2022 einstimmig beschlossen: Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision gemäß § 552 a ZPO durch Beschluss zurückzuwei- sen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren beträgt 3.563,80 €. Gründe: I. Der Kläger verlangt von der beklagten Bank Erstattung von Beträgen, die die Beklagte dem Konto des Klägers aufgrund von Kreditkartenzahlungen beim Online-Glücksspiel belastet hat. Zwischen dem Kläger und der Beklagten bestand ein Kreditkartenvertrag über eine "A. Kreditkarte Gold". Im Zeitraum zwischen dem 9. September 2015 und dem 7. November 2016 nahm der Kläger über verschiedene "Casino- Internetseiten", deren Server-Standorte im Ausland liegen, unter Verwendung der Kreditkarte Zahlungen in Höhe von insgesamt 3.460 € an ausländische Glücksspielanbieter vor, die für die Durchführung von Glücksspiel nur über eine 1 2 - 3 - Konzession in ihrem Sitzstaat verfügen. Für die Kreditkartenzahlungen berech- nete die Beklagte dem Kläger aufgrund ihres Preis- und Leistungsverzeichnisses für "Barauszahlungen und Lotto-, Wett- und Casinoumsätzen […] aus Verfü- gungsrahmen im Ausland" Entgelte in Höhe von insgesamt 103,80 €. Der Kläger macht geltend, die von ihm vorgenommenen Autorisierungen der Kreditkartenzahlungen, mit denen er sich an illegalen Online-Glücksspielen beteiligt habe, seien gemäß § 134 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 des Glücksspiel- staatsvertrags in der Fassung des Ersten Staatsvertrags zur Änderung des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 15. Dezember 2011 (nachfolgend: GlüStV 2011) nichtig, so dass der Beklagten in Ermangelung einer wirksamen Autorisierung der an die Glücksspielanbieter geleisteten Zahlungen keine Aufwendungsersatzansprüche zugestanden hätten. Mit der Klage begehrt er von der Beklagten die Zahlung der ihm insoweit belasteten Beträge in Höhe von insgesamt 3.563,80 € nebst Zinsen. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolg- los geblieben. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. II. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts erfordert die Sicherung ei- ner einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Senats. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 1. Entgegen den Angriffen der Revision steht dem Kläger gegen die Be- klagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung von 3.563,80 € nebst Zinsen zu. a) Ein Erstattungsanspruch gemäß § 675u Satz 2 BGB besteht nicht. 3 4 5 6 - 4 - aa) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass § 675u Satz 2 BGB einschlägige Anspruchsgrundlage auch für die Erstattung der Ent- gelte ist, die die Beklagte dem Kläger für die Kreditkartenzahlungen berechnet hat (vgl. Senatsurteil vom 28. Juli 2015 - XI ZR 434/14, BGHZ 206, 305 Rn. 35). Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, der Erstattungsanspruch nach § 675u Satz 2 BGB sei auf Auszahlung anstelle Wiedergutschrift gerichtet, kön- nen die Voraussetzungen, unter denen ein Anspruch dieses Inhalts in Betracht kommt (vgl. OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 2017, 1329 Rn. 12; OLG Celle, BKR 2021, 114 Rn. 17; Nobbe in Ellenberger/Findeisen/Nobbe/Böger, Zahlungs- verkehrsrecht, 3. Aufl., § 675u Rn. 52; Grüneberg/Sprau, BGB, 81. Aufl., § 675u Rn. 5; MünchKommBGB/Zetzsche, 8. Aufl., § 675u Rn. 23), zugunsten der Revi- sion unterstellt werden. bb) Ein Erstattungsanspruch nach § 675u Satz 2 BGB des geltend ge- machten Inhalts steht dem Kläger nicht zu, weil - was das Berufungsgericht im Ergebnis richtig erkannt hat - die Autorisierungen nicht gemäß § 134 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 GlüStV 2011 nichtig sind. (1) Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift beinhaltet § 4 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 GlüStV 2011 allerdings ein Verbot, an Zahlungen im Zusammen- hang mit unerlaubtem Glücksspiel mitzuwirken. Dagegen hat die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts verstoßen. Zum "unerlaubten Glücks- spiel" zählen vorbehaltlich einer Erlaubnis der zuständigen inländischen Behörde nach § 4 Abs. 5 GlüStV 2011, über die die ausländischen Glücksspielanbieter im Streitfall nicht verfügen, das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücks- spiele im Internet, welche § 4 Abs. 4 GlüStV 2011 verbietet. Die "Mitwirkung" knüpft wiederum an die in der technischen Abwicklung von Online-Glücksspiel gebräuchlichen Zahlungsdienste an, zu denen unter anderem das Kredit- kartengeschäft zählt (Findeisen, WM 2021, 2128, 2131; ders., ZfWG 2021, 7 8 9 - 5 - 436, 439 f.). Deswegen erfasst § 4 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 GlüStV 2011 die "Mitwir- kung" des Zahlungsdienstleisters auch in Bezug auf seine Ermächtigung, das Zahlungskonto mit dem aus der Ausführung des Zahlungsvorgangs resultieren- den Aufwendungsersatzanspruch zu belasten (§ 675j Abs. 1 Satz 1 BGB; vgl. MünchKommBGB/Casper, 8. Aufl., § 675f Rn. 55; MünchKommBGB/Jungmann, 8. Aufl., § 675j Rn. 19; aA Rock, RdZ 2020, 115, 118). (2) Der vom Berufungsgericht festgestellte Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 GlüStV 2011 zieht jedoch nicht die Nichtigkeit der Autorisierungen nach sich. Die Vorschrift enthält kein gesetzliches Verbot mit Nichtigkeitsfolge im Sinne des § 134 BGB. Aufgrund dessen kann dahinstehen, ob - woran es vorlie- gend fehlen würde - weitere tatbestandliche Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 GlüStV 2011 die vorherige Mitteilung unerlaubter Glücksspielange- bote durch die Glücksspielaufsicht nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 GlüStV 2011 ist (vgl. OLG München, WM 2019, 1301, 1303 f.; OLG München, WM 2020, 736, 739; Hambach/Kienzerle, ZfWG 2020, 74, 76; Heintz/Scholer, VuR 2020, 323, 328; Hendricks/Lüder, ZfWG 2020, 216, 220 f.) oder ob es sich bei § 4 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 GlüStV 2011 um ein "allgemeines Zahlungsmitwirkungsverbot" han- delt, das unabhängig von einer solchen Mitteilung gilt (vgl. LG Ulm, WM 2020, 742 Rn. 68 ff.; Maier, EWiR 2019, 451, 452; Reeckmann, ZfWG 2020, 179, 180; Rock, ZfWG 2019, 412, 413). (a) Die Frage, ob der Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts führt, ist, wenn - wie bei § 4 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 GlüStV 2011 - eine ausdrückliche Rechtsfolgenregelung fehlt, nach dem Zweck des Verbotsgesetzes zu beantworten. Dabei hat der Verstoß gegen ein Verbotsgesetz in der Regel die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts nur dann zur Folge, wenn sich das Verbot gegen beide Seiten richtet (BGH, Urteile vom 10. Juli 1991 - VIII ZR 296/90, BGHZ 115, 123, 125, vom 14. Dezember 1999 10 11 - 6 - - X ZR 34/98, BGHZ 143, 283, 287, vom 25. Juli 2002 - III ZR 113/02, BGHZ 152, 10, 11 f. und vom 17. Juni 2004 - III ZR 271/03, BGHZ 159, 334, 341 f.). In be- sonderen Fällen kann sich die Nichtigkeit allerdings auch aus einem einseitigen Verstoß ergeben, falls nämlich der Zweck des Verbotsgesetzes anders nicht zu erreichen ist und die rechtsgeschäftlich getroffene Regelung nicht hingenommen werden darf (Senatsurteil vom 20. Januar 2004 - XI ZR 53/03, WM 2004, 468, 469; BGH, Urteile vom 10. Juli 1991, aaO, vom 25. Juli 2002, aaO und vom 17. Juni 2004, aaO). Eine solche Ausnahme liegt etwa vor, wenn der angestrebte Schutz des Vertragspartners die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts erfordert (BGH, Urteil vom 17. Mai 1979 - III ZR 118/77, WM 1979, 1035) oder wenn der Erfül- lungsanspruch auf eine unerlaubte Tätigkeit gerichtet ist (BGH, Urteil vom 25. Juni 1962 - VII ZR 120/61, BGHZ 37, 258, 262). Reicht es dagegen aus, dem gesetzlichen Verbot durch verwaltungs- bzw. strafrechtliche Maßnahmen Nach- druck zu verleihen, so hat die zivilrechtliche Sanktion der Nichtigkeit daneben keinen Platz (BGH, Urteil vom 19. Januar 1984 - VII ZR 121/83, BGHZ 89, 369, 373). (b) Nach diesen Maßgaben führt der Verstoß eines Zahlungsdienstleisters gegen das Verbot nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 GlüStV 2011, an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel mitzuwirken, indem er den vom Spieler autorisierten Zahlungsvorgang ausführt, nicht zur Nichtigkeit der Autori- sierung. (aa) § 4 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 GlüStV 2011 beinhaltet ein einseitig an den Zahlungsdienstleister gerichtetes Verbot, an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel mitzuwirken. Der Zahlungsdienstnutzer, der durch seine Autorisierung die Zahlungen zwar bewirkt, hieran aber nicht mitwirkt, ist dagegen nicht Normadressat (Hendricks/Lüder, ZfWG 2020, 216, 221; Rock, RdZ 2020, 115, 118). Der Zweck des gesetzlichen Verbots richtet sich nach den 12 13 - 7 - Zielen des Glücksspielstaatsvertrags 2011, der gemäß § 1 Satz 1 GlüStV 2011 gleichrangig der Bekämpfung der Spielsucht (Nr. 1), der Kanalisation der Spiel- und Wettnachfrage auf legale Angebote (Nr. 2), dem Jugend- und Spielerschutz (Nr. 3) und der Bekämpfung der Begleit- und Folgekriminalität (Nr. 4) dient. Zur Verfolgung dieser Ziele ist § 4 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 GlüStV 2011 nach Maßstäben des öffentlichen Rechts als Verbotsnorm verfasst, der mit § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 GlüStV 2011 eine entsprechende Befugnisnorm zur Seite gestellt ist. Sie ermöglicht die Inanspruchnahme der am Zahlungsverkehr Beteiligten - "ins- besondere die Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute einschließlich E-Geld- Institute" (vgl. LT-BW-Drucks. 15/849, S. 44; LT-Bay-Drucks. 16/11995, S. 27; LT-Bln-Drucks. 17/0313, S. 71 f.; LT-Nds-Drucks. 16/4795, S. 85) - als verant- wortliche Störer, sofern ihnen zuvor die Mitwirkung an unerlaubten Glücksspiel- angeboten von der Glücksspielaufsichtsbehörde mitgeteilt worden ist. Wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, liegt darin eine Erweiterung der Eingriffsbe- fugnisse der Glücksspielaufsichtsbehörde gegenüber der Rechtslage unter Gel- tung des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 30. Januar 2007, der eine dem § 4 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 GlüStV 2011 entsprechende Ver- botsnorm noch nicht beinhaltet hatte, weshalb die Beteiligten nur als Nichtstörer in Anspruch genommen werden konnten. Als Ausgleich für diese Erweiterung sind die einschränkenden Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 GlüStV 2011 eingeführt worden (Hendricks/Lüder, ZfWG 2020, 216, 220; gegen eine kombinierte Lesart: Reeckmann, ZfWG 2020, 179, 180; Rock, ZfWG 2019, 412, 413; ders., ZfWG 2019, 427, 431). Dieses Auslegungsergebnis entspricht dem in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gekommenen Willen der Landesgesetzgeber, dass beide Vorschriften in einem Zusammenhang zu sehen seien (vgl. LT-BW- Drucks. 15/849, S. 34 und 44; LT-Bay-Drucks. 16/11995, S. 21 f. und 27; LT-Bln- 14 15 - 8 - Drucks. 17/0313, S. 59 und 71 f.; LT-Nds-Drucks. 16/4795, S. 76 und 85). Soweit das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport, die gemeinsame Glücksspielaufsichtsbehörde der Länder nach § 9a Abs. 2 Satz 2 GlüStV 2011, namens der niedersächsischen Landesregierung im Jahr 2015 dagegen die Rechtsauffassung vertreten hat, dass § 4 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 GlüStV 2011 ledig- lich an das Verbot unerlaubten Glücksspiels anknüpfe und es nicht auf eine Un- tersagungsverfügung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 GlüStV 2011 ankomme (LT-Nds-Drucks. 17/3683, S. 3), kann die Revision hieraus nichts für sie Günsti- ges herleiten. Diese rechtliche Beurteilung ist nicht geeignet, den von den Lan- desgesetzgebern beschlossenen Ratifizierungsgesetzen zum Glücksspielstaats- vertrag 2011 nachträglich einen womöglich anderen Zweck beizulegen. (bb) Die geschilderten Zusammenhänge lassen somit auf den gesetzge- berischen Willen schließen, dass durch § 4 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 GlüStV 2011 nicht in das zivilrechtliche Schuldverhältnis zwischen Zahlungsdienstleister und Zahlungsdienstnutzer eingegriffen werden soll. Die Interessen des Spielers ge- bieten es in diesem Zusammenhang nicht, ihn durch die Nichtigkeit der von ihm bewirkten Autorisierung vor den wirtschaftlichen Folgen des Glücksspiels zu schützen. Denn ein drohender Vermögensschaden resultiert gerade nicht aus dem Verbot unerlaubten Glücksspiels, an das § 4 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 GlüStV 2011 tatbestandlich anknüpft, sondern aus dem jedem Glücksspiel immanenten Risiko, dass Gewinne oder Verluste ungewiss und rein zufällig sind. Darin liegt das Wesen des Glücksspiels (BGH, Urteile vom 18. April 1952 - 1 StR 739/51, BGHSt 2, 274, 276 und vom 8. August 2017 - 1 StR 519/16, ZfWG 2017, 502 Rn. 11 mwN). (cc) Ebenso wenig ist die Autorisierung auf die Erfüllung einer schlechthin unerlaubten Tätigkeit gerichtet. Zwar ermöglicht der Zahlungsdienstleister mit der Ausführung des autorisierten Zahlungsvorgangs seinem Kunden überhaupt erst 16 17 - 9 - die Teilnahme am Glücksspiel. Insoweit besteht nach § 4 Abs. 4 und 5 GlüStV 2011 aber nur ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Ob sich der Kunde als Spieler am Glücksspiel beteiligt oder nicht, beruht auf seinem eigenen Willensent- schluss, für den der Zahlungsdienstleister, der nach § 675f Abs. 1 und 2, § 675o Abs. 2 BGB gegenüber seinem Kunden zur Ausführung des Zahlungsvorgangs verpflichtet ist (MünchKommBGB/Casper, 8. Aufl., § 675f Rn. 55; Walz/Ahmedi in Ellenberger/Findeisen/Nobbe/Böger, Zahlungsverkehrsrecht, 3. Aufl., § 675f Rn. 3), zivilrechtlich nicht haftbar gemacht werden kann. cc) Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die weitere An- nahme des Berufungsgerichts, die Zahlungen der Beklagten an die Vertragsun- ternehmen seien Aufwendungen im Sinne der §§ 670, 675 BGB, die sie für erfor- derlich halten durfte, ohne sich die geltend gemachten Einwendungen des Klä- gers aus dem Valutaverhältnis entgegenhalten lassen zu müssen. (1) Dabei kann dahinstehen, ob der Erstattungsanspruch des Zahlers nach § 675u Satz 2 BGB auch dann besteht, wenn der Zahlungsdienstleister die Zah- lungen an die Vertragsunternehmen nicht für erforderlich halten durfte. Der Er- stattungsanspruch nach Satz 2 des § 675u BGB knüpft an denselben Tatbestand wie Satz 1 an, verlangt also nach dessen Wortlaut lediglich einen nicht autorisier- ten Zahlungsvorgang. Für diesen Fall stellt Satz 1 klar, dass der Zahlungsdienst- leister des Zahlers diesem gegenüber keinen Anspruch auf Erstattung seiner Auf- wendungen hat. Dass er darüber hinaus seine Aufwendungen nicht für erforder- lich halten durfte, wird nach dem Wortlaut des § 675u Satz 1 und 2 BGB für den Erstattungsanspruch nicht vorausgesetzt. Auch Art. 60 Abs. 1 der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (ABl. 2007, L 319, S. 1, berichtigt in ABl. 2009, L 187, S. 5), 18 19 - 10 - deren Umsetzung § 675u BGB dient (BT-Drucks. 16/11643, S. 113), macht hierzu ebenso wenig Vorgaben wie Art. 73 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zah- lungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. 2015, L 337, S. 35, berichtigt ABl. 2016, L 169, S. 18, ABl. 2018, L 102, S. 97 und L 126, S. 10). Allerdings hat der Senat vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtli- nie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgabe- recht vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2009, 2355) entschieden, dass die Zahlung des Kreditkartenunternehmens an das Vertragsunternehmen ausnahmsweise dann keine Aufwendung ist, die das Kreditkartenunternehmen für erforderlich halten darf, wenn das Vertragsunternehmen das Kreditkartenunternehmen rechtsmiss- bräuchlich in Anspruch nimmt (Senatsurteile vom 16. April 2002 - XI ZR 375/00, BGHZ 150, 286, 299 und vom 24. September 2002 - XI ZR 420/01, BGHZ 152, 75, 81 f.). Ob daran unter Geltung der §§ 675c ff. BGB festzuhalten ist (zweifelnd Baumbach/Hefermehl/Casper, Wechselgesetz, Scheckgesetz, Recht des Zah- lungsverkehrs, 24. Aufl., E. Recht des Zahlungsverkehrs Rn. 796; vgl. auch Hopt/Hopt, HGB, 41. Aufl., Bankgeschäfte Rn. F41 und F54; MünchKommHGB/ Linardatos, Band 6, Bankvertragsrecht, 4. Aufl., G. Zahlung mittels Karte, Rn. 72 und 219; ders., Das Haftungssystem im bargeldlosen Zahlungsverkehr nach Um- setzung der Zahlungsdiensterichtlinie, 2013, S. 121 ff.; Omlor in Ellenberger/ Bunte, Bankrechts-Handbuch, 6. Aufl., § 42 Rn. 37; Grüneberg/Sprau, BGB, 81. Aufl., § 675f Rn. 56; Werner in Kümpel/Mülbert/Früh/Seyfried, Bankrecht und Kapitalmarktrecht, 6. Aufl., Recht der Zahlungsdienste, Rn. 4.839), bedarf vorlie- gend keiner abschließenden Entscheidung. 20 - 11 - (2) Das Berufungsgericht hat im Einklang mit der Senatsrechtsprechung festgestellt, dass hier kein Fall der rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme der Beklagten durch die Vertragsunternehmen vorliegt. Dazu hätte der Kläger die Beklagte durch entsprechende Informationen in die Lage versetzen müssen, die Nichtigkeit des Valutaverhältnisses gemäß § 134 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 GlüStV 2011 gegenüber den Vertragsunternehmen substantiiert behaup- ten und liquide beweisen zu können, und zwar zu einem Zeitpunkt, zu dem sie den Ausgleich der autorisierten Zahlungsvorgänge gegenüber den Vertragsun- ternehmen noch verweigern konnte (vgl. Senatsurteil vom 24. September 2002 - XI ZR 420/01, BGHZ 152, 75, 82 f.). Das ist hier nicht geschehen. Anders als die Revision meint, war eine Information der Beklagten nicht deshalb entbehrlich, weil ein Rechtsmissbrauch der Vertragsunternehmen für sie offensichtlich gewesen sei. Die Anforderungen hieran können jedenfalls nicht niedriger sein, als sie der Senat für das Bestehen einer Warnpflicht im Rahmen eines verschuldensabhängigen Schadensersatzanspruchs des Kunden gegen eine Bank aufgestellt hat. Insoweit ist in der Rechtsprechung des Senats aner- kannt, dass sich im bargeldlosen Zahlungsverkehr die Bank grundsätzlich nicht um die beteiligten Interessen ihrer Kunden kümmern muss, weil sie nur zum Zweck der technisch einwandfreien, einfachen und schnellen Abwicklung tätig wird (Senatsurteil vom 6. Mai 2008 - XI ZR 56/07, BGHZ 176, 281 Rn. 14). Nur ausnahmsweise gilt etwas anderes, wenn Treu und Glauben es nach den Um- ständen des Falles gebieten, den Zahlungsauftrag nicht ohne vorherige Rück- frage beim Kunden auszuführen, um diesen vor einem möglicherweise drohen- den Schaden zu bewahren (vgl. Senatsurteile vom 22. Juni 2004 - XI ZR 90/03, WM 2004, 1625, 1626 und vom 6. Mai 2008, aaO). Einen solchen Ausnahmefall hat der Senat angenommen, wenn eine Bank aufgrund massiver Anhaltspunkte den Verdacht hegt, dass ein Kunde bei der Teilnahme am bargeldlosen Zah- lungsverkehr durch eine Straftat einen anderen schädigen will (Senatsurteil vom 21 22 - 12 - 6. Mai 2008, aaO Rn. 15). Die Bank muss aber weder generell prüfen, ob die Abwicklung eines Zahlungsverkehrsvorgangs Risiken für einen Beteiligten be- gründet, noch Kontobewegungen allgemein und ohne besondere Anhaltspunkte überwachen. Eine Warnpflicht besteht erst dann, wenn die Bank ohne nähere Prüfung im Rahmen der normalen Bearbeitung eines Zahlungsverkehrsvorgangs aufgrund einer auf massiven Verdachtsmomenten beruhenden objektiven Evi- denz den Verdacht einer Veruntreuung schöpft (Senatsurteile vom 6. Mai 2008, aaO Rn. 16 und vom 24. April 2012 - XI ZR 96/11, NJW 2012, 2422 Rn. 32). Gemessen an diesen Grundsätzen wäre hier eine Warnpflicht schon des- wegen zu verneinen, weil sich der Kläger selbst an unerlaubtem Glücksspiel be- teiligt hat. Bestünden gerade mit Blick auf seine Teilnahme massive Anhalts- punkte für eine Schädigung des Klägers, müsste sie sich auch ihm aufdrängen. Damit fehlte es der Beklagten an einer überlegenen Sachkunde, die jedoch kenn- zeichnend für das Bestehen einer Warnpflicht ist (vgl. Senatsurteil vom 22. Juni 2004 - XI ZR 90/03, WM 2004, 1625, 1626; BGH, Urteil vom 15. März 2012 - III ZR 190/11, WM 2012, 2296 Rn. 14). Auf die vom Berufungsgericht erwoge- nen Verdachtsmomente kommt es daher nicht entscheidungserheblich an. b) Der Kläger kann seine Klage auch nicht auf einen Schadensersatzan- spruch nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB oder nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 GlüStV 2011 oder auf einen bereicherungsrechtlichen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB stützen. Solche Ansprüche stehen ihm nicht zu. Es kann dahinstehen, ob für diese Anspruchsgrundlagen die Tatbestands- voraussetzungen vorliegen. Durch §§ 675u, 675z Satz 1 BGB werden solche An- sprüche abschließend geregelt, die auf den Ersatz des gleichen Anspruchsin- 23 24 25 - 13 - halts gerichtet sind (BT-Drucks. 16/11643, S. 113 und 118). Damit sind Ansprü- che auf Erstattung des Zahlungsbetrags oder von Entgelten nach anderen Vor- schriften ausgeschlossen, auch wenn die jeweilige Anspruchsgrundlage, anders als § 675u BGB, ein Verschulden voraussetzt. Das betrifft nicht nur Ansprüche auf Schadensersatz, sondern auch bereicherungsrechtliche Ansprüche (Ellenberger in Ellenberger/Findeisen/Nobbe/Böger, Kommentar zum Zahlungs- verkehrsrecht, 3. Aufl., § 675z Rn. 2; MünchKommBGB/Zetzsche, 8. Aufl., § 675z Rn. 5 f.). Ob im Falle einer Verletzung einzelner Nebenpflichten etwas anders gilt (so etwa Staudinger/Omlor, BGB, Neubearbeitung 2020, § 675u Rn. 23), bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Wie bereits ausgeführt, hat die Beklagte keine Nebenpflicht verletzt. 2. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Das Berufungsgericht hat die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen, weil die Auslegung des § 4 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 GlüStV 2011 durch die Gerichte nicht einheitlich be- urteilt werde. Abweichende verfahrensabschließende Entscheidungen eines an- deren Spruchkörpers desselben Gerichts oder anderer Berufungsgerichte, die geeignet wären, eine Divergenz zu begründen (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Ok- tober 2002 - XI ZR 71/02, BGHZ 152, 182, 186; BGH, Beschluss vom 20. Okto- ber 2016 - IX ZB 11/16, WM 2016, 2272 Rn. 24), bestehen jedoch nicht. Diejeni- gen Berufungsgerichte, die sich mit der Auslegung des § 4 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 GlüStV 2011 bislang befasst haben, sind mit dem Berufungsgericht einhellig der Auffassung, dass die Zahlungen an die Glücksspielanbieter wirksam vom Zahler autorisiert wurden und die erteilten Autorisierungen nicht gemäß § 134 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 GlüStV 2011 nichtig sind (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Mai 2022 - XI ZR 390/21, juris Rn. 7 mwN). 26 - 14 - Die Rechtssache hat, was der Senat bereits entschieden und im Einzelnen begründet hat (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Mai 2022, aaO Rn. 6 ff.), auch keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts erfordert keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Ellenberger Grüneberg Matthias Derstadt Schild von Spannenberg Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 29.03.2019 - 124 C 160/18 - LG Berlin, Entscheidung vom 07.10.2021 - 10 S 5/19 - 27