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Urteil

5 StR 255/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verurteilungen wegen Beihilfe zu zwei Raubtaten sind aufzuheben, wenn die Beweiswürdigung des Tatgerichts lückenhaft ist. • Die Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe ist anhand des Grades des eigenen Interesses, des Umfangs des Tatbeitrags und der Tatherrschaft vorzunehmen; bleibt der Tatherrschaftswille unbewiesen, spricht dies für Beihilfe. • Die Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ist aufzuheben, wenn sich die Zuordnung sichergestellter Betäubungsmittel und einer Schusswaffe zur Wohnung des Angeklagten nicht auf tragfähige Tatsachen stützen lässt. • Bei lückenhafter Beweiswürdigung sind Schuldsprüche und hierauf beruhende Gesamtstrafen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung mehrfacher Schuldsprüche bei lückenhafter Beweiswürdigung • Die Verurteilungen wegen Beihilfe zu zwei Raubtaten sind aufzuheben, wenn die Beweiswürdigung des Tatgerichts lückenhaft ist. • Die Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe ist anhand des Grades des eigenen Interesses, des Umfangs des Tatbeitrags und der Tatherrschaft vorzunehmen; bleibt der Tatherrschaftswille unbewiesen, spricht dies für Beihilfe. • Die Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ist aufzuheben, wenn sich die Zuordnung sichergestellter Betäubungsmittel und einer Schusswaffe zur Wohnung des Angeklagten nicht auf tragfähige Tatsachen stützen lässt. • Bei lückenhafter Beweiswürdigung sind Schuldsprüche und hierauf beruhende Gesamtstrafen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen. Der Angeklagte lieferte wiederholt Betäubungsmittel an den Mitangeklagten G. und gab ihm in mehreren Fällen Hinweise auf mögliche Raubopfer. In zwei Fällen (Juwelier in K. und Internetcafé in A.) meldete er Tatobjekte und begleitete oder unterstützte Erkundungen; in einem Fall stellte er kurzfristig eine scharfe Pistole zur Verfügung. Die Taten führten zu Beuten von 33.000 Euro bzw. 300 Euro; der Angeklagte erhielt keinen festen Anteil. Bei einer Wohnungsdurchsuchung wurden große Mengen Marihuana und Amphetamin in einer allein vom Angeklagten genutzten Dachgeschosswohnung sichergestellt; in einem unverschlossenen Schrank im Hausflur lagen Haschischplatten und eine geladene Pistole. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen Beihilfe zu Raubtaten und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe. Gegen das Urteil wurden Revisionen eingelegt. • Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung der Schuldsprüche in den Fällen II.A.2 und II.A.3, weil die Beweiswürdigung des Landgerichts lückenhaft ist; das Revisionsgericht prüft, ob die tatrichterliche Würdigung auf tragfähigen Feststellungen beruht. • Zu Fall II.A.2: Das Landgericht stützt die Feststellung, der Angeklagte habe die Tatwaffe zur Verfügung gestellt, vorwiegend auf die Aussage des Belastungszeugen G.; die Aussage des Mittäters Sc. wurde nicht ausreichend gewürdigt, obwohl sie entscheidende Umstände (Vergessen der Gaswaffe, gemeinsame Fahrt, Beschaffung der Waffe) betreffen. Widersprüche in G.s Angaben zur Reihenfolge von Fahrt und Waffenbeschaffung wurden unzureichend behandelt; das Verletzungsrisiko einer Falschbelastung bei G. gebot vertiefte Prüfung. • Zu Fall II.A.3: Die Strafkammer hat Anknüpfungstatsachen (gemeinsame Ortsbesichtigung, Kenntnis von Geldvorräten) verwertet, aber insoweit maßgeblich auf Indizien aus II.A.2 abgestellt; da II.A.2 nicht tragfähig ist, durfte dieses Musterbild nicht zur Festigung der Schuld in II.A.3 herangezogen werden. • Rechtliche Abgrenzung Mittäterschaft/Beihilfe: Mittäterschaft erfordert einen eigenen Tatbeitrag mit Tatherrschaft oder Wille zur Tatherrschaft; das Landgericht hat die Kriterien erkannt und vertretbar gewichtet, blieb aber bei II.A.2 und II.A.3 in seiner Würdigung wegen der genannten Beweismängel nicht tragfähig. • Revision der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung des Schuldspruchs in Fall II.B.2: Das Landgericht hat die Zuordnung der im Vorflur gefundenen Haschischplatten und der Schusswaffe zur allein vom Angeklagten genutzten Dachgeschosswohnung ohne ausreichende tatsächliche Anknüpfung verworfen; dies war rechtsfehlerhaft, weil räumliche Nähe, weitere in der Wohnung gefundene Rauschgiftmengen und fehlende Hinweise auf Dritte eine andere Wertung nahelegten. • Die Aufhebung einzelner Schuldsprüche zieht die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe nach sich; das Verfahren ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über Kosten, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen. • Bei erneuter Verhandlung hat das Tatgericht auch das weitere in der Privatwohnung sichergestellte Marihuana zu würdigen; bei Feststellung anders gelagerter Umstände käme eine Verurteilung wegen Besitzes in Betracht. Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung der Verurteilungen in den Fällen II.A.2 und II.A.3; die Revision der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung der Verurteilung im Fall II.B.2. Insgesamt ist die auf sechs Jahre und neun Monate lautende Gesamtfreiheitsstrafe im Umfang der Aufhebungen ebenfalls aufzuheben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Im Übrigen werden die weitergehenden Revisionen verworfen. Das neue Tatgericht muss die Beweise erneut und umfassend würdigen, insbesondere die Aussagen der Mittäter und die Zuordnung der im Hausflur gefundenen Betäubungsmittel und Waffe; hieraus können sich veränderte Anklage- und Strafmöglichkeiten, etwa wegen Besitzes von Betäubungsmitteln, ergeben.