OffeneUrteileSuche
Leitsatz

5 StR 390/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:081116B5STR390
7mal zitiert
3Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:081116B5STR390.16.0 Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja StGB § 211 Abs. 2 JGG § 105 Abs. 3 Satz 2 1. Zum Mordmerkmal der Grausamkeit bei Verbrennen des Opfers. 2. Bei Annahme besonders schwerer Schuld im Sinne des § 105 Abs. 3 Satz 2 JGG genügt deren Feststellung in den Urteilsgründen. BGH, Beschluss vom 8. November 2016 – 5 StR 390/16 LG Berlin – ECLI:DE:BGH:2016:081116B5STR390.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 390/16 vom 8. November 2016 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Mordes u.a. - 3 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2016 beschlos- sen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Berlin vom 19. Februar 2016 werden nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass die Feststellung besonderer Schwere der Schuld im Urteilstenor jeweils entfällt. Es wird davon abgesehen, den Angeklagten durch ihre Rechts- mittel entstandene Kosten und Auslagen aufzuerlegen. Sie ha- ben jedoch die hierdurch dem Nebenkläger entstandenen not- wendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Schwangerschaftsabbruch jeweils zu einer Jugendstrafe von 14 Jahren verur- teilt und die besondere Schwere der Schuld im Sinne des § 105 Abs. 3 Satz 2 JGG festgestellt. Gegen dieses Urteil wenden sich die Revisionen der Ange- klagten. Der Angeklagte T. macht eine Verletzung sachlichen Rechts ins- besondere hinsichtlich der Annahme des Mordmerkmals der Grausamkeit gel- tend und beanstandet das Verfahren. Der Angeklagte M. erhebt die allge- meine Sachrüge. Die Revisionen führen lediglich zu der aus der Beschlussfor- mel ersichtlichen Korrektur des Urteilstenors. Im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 4 - Der Erörterung bedarf ergänzend zu den Ausführungen in den Antrags- schriften des Generalbundesanwalts vom 10. Oktober 2016 nur Folgendes: 1. Die Annahme des Mordmerkmals der Grausamkeit hat die Jugend- kammer rechtsfehlerfrei begründet. a) Nach den Feststellungen lockten die Angeklagten die vom Angeklag- ten T. im achten Monat schwangere 19-jährige P. nachts in ei- nem einsamen Waldstück in einen Hinterhalt, um sie zu töten. Motiv des Ange- klagten T. war es dabei, sich seinen Verpflichtungen als Vater nach der Geburt des Kindes zu entziehen. Der Angeklagte M. wirkte an der Tat mit, weil er wissen wollte, wie es sei, einen Menschen zu töten. Er versetzte der wehrlosen Frau drei bis vier Messerstiche in den Oberkörper. Danach hielt er sie fest, während der Angeklagte T. aus einem Benzinkanister etwa einen Liter Benzin über ihren Kopf und Oberkörper schüttete. Der Angeklagte T . entzündete das Benzin, worauf die junge Frau sofort in Brand geriet. Trotz überaus heftiger Schmerzen konnte sie noch einige Meter laufen und versuchte vergeblich, die brennende Jacke auszuziehen. Sie verstarb frühestens eine Minute nach Brandbeginn. b) Die Jugendkammer hat sich auf der Grundlage des Gutachtens einer rechtsmedizinischen Sachverständigen davon überzeugt, dass eine – womög- lich – vor dem Versterben des Opfers eingetretene Bewusstlosigkeit „Folge des nun eintretenden unerträglichen Schmerzes“ gewesen sei, der „vom körperei- genen Schutzmechanismus – dem ausgeschütteten Adrenalin – nicht mehr länger unterdrückt werden konnte“ (UA S. 70). Sie hat ferner ihre in einschlägi- gen Verfahren gewonnene eigene Sachkunde herangezogen, nach der gemäß der Auffassung aller ihr bekannter Rechtsmediziner bei Bewusstsein gebliebe- ne Brandopfer „vor der sie erlösenden Ohnmacht bzw. Bewusstlosigkeit eine 2 3 4 5 - 5 - Phase allerhöchsten Schmerzes“ erleiden (UA S. 69). Die hiergegen gerichtete sachlich-rechtliche Beanstandung des Angeklagten T. , die Jugendkam- mer habe eine völlige Schmerzlosigkeit aufgrund eines vom Tatopfer erlittenen „Schocks“ nicht tragfähig ausgeschlossen, ist unter diesen Vorzeichen auf eine bloße Vermutung gestützt. c) Wie lange der Zeitraum schwerster Qualen ab dem Entzünden des Benzins exakt gedauert hat, ist hier ohne Belang. Selbst wenn man – was nach den Feststellungen überaus fernliegt – von der kürzestmöglichen Zeitspanne ausgeht („10, 20 oder 30 Sekunden“, UA S. 70, oder gar etwas weniger), wäre an der Erfüllung des Mordmerkmals der Grausamkeit nicht zu zweifeln. Der Senat vertritt die Auffassung, dass bei der regelmäßig mit der Auslösung von „Vernichtungsschmerzen“ verbundenen Tötung durch Verbrennen (vgl. auch MüKo-StGB/Schneider, 2. Aufl., § 211 Rn. 131 mwN) ein Zeitraum von wenigen Sekunden genügen kann. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die junge Frau durch die vorangegangenen Messerstiche sowie das Festhalten während des Überschüttens mit Benzin in höchste Todesangst versetzt wurde und zu- gleich die Gewissheit hatte, dass auch das bereits lebensfähige ungeborene Kind versterben würde (zur Erheblichkeit seelischer Qualen LK-StGB/Jähnke, 11. Aufl., § 211 Rn. 54 mwN). d) Die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge (unterlasse- ne Hinzuziehung eines weiteren rechtsmedizinischen Sachverständigen durch die Jugendkammer) versagt aus den durch den Generalbundesanwalt ange- führten vielfältigen Gründen. 2. Die Bemessung der unter Anwendung des § 105 Abs. 3 Satz 2 JGG verhängten Jugendstrafen begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Jugend- kammer hat alle relevanten Strafzumessungstatsachen gesehen und in nicht zu 6 7 8 - 6 - beanstandender Weise gewichtet (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22. Juni 2016 – 5 StR 524/15, NJW 2016, 2674 Rn. 11 ff.; zum Abdruck in BGHSt bestimmt). Unter anderem hat sie berücksichtigt, dass die Angeklagten neben den Mord- merkmalen der Grausamkeit und der Heimtücke jeweils ein weiteres Mord- merkmal verwirklicht haben (Angeklagter T. : niedriger Beweggrund; An- geklagter M. : Mordlust). Dabei hat das Landgericht auch den das Jugend- strafrecht beherrschenden Erziehungsgedanken nicht außer Acht gelassen. Die insoweit erhobenen Rügen der Revision des Angeklagten T. verkennen, dass der Gesetzgeber für extrem gelagerte Ausnahmefälle wie den vorliegen- den durch Schaffung des § 105 Abs. 3 Satz 2 JGG dem Gebot gerechten Schuldausgleichs den Vorrang gegenüber dem Erziehungsgedanken einge- räumt hat (vgl. BGH, aaO Rn. 11). 3. Allerdings hatte die Feststellung besonderer Schuldschwere im Ur- teilstenor zu entfallen. a) Das Landgericht hat sich insoweit ersichtlich an der ständigen Recht- sprechung des Bundesgerichtshofs zu derselben Problematik im Rahmen der §§ 57a, 57b StGB orientiert. Der Bundesgerichtshof hat hierfür namentlich an- geführt, dass der zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilte erwachsene Ange- klagte einen Anspruch darauf habe, bereits durch den Urteilsspruch zu erfah- ren, ob er bei günstiger Prognose mit seiner bedingten Entlassung aus der Strafhaft nach 15 Jahren rechnen könne oder ob wegen der besonderen Schwere der Schuld eine längere Haftdauer zu erwarten sei; ferner würde der Urteilstenor andernfalls entwertet und seien Aussagen in den Urteilsgründen nach allgemeinen Regeln nicht revisibel (im Einzelnen BGH, Urteil vom 21. Ja- nuar 1993 – 4 StR 560/92, BGHSt 39, 121, 124). 9 10 - 7 - b) Diese Gesichtspunkte sind auf die Entscheidung nach § 105 Abs. 3 Satz 2 JGG nicht übertragbar. Der zu Jugendstrafe von über zehn Jahren ver- urteilte Heranwachsende kann auch ohne ausdrückliche Feststellung der be- sonderen Schuldschwere in der Urteilsformel anhand der verhängten Strafe sowohl deren Länge als auch den Umstand ermessen, dass das Jugendgericht die besondere Schwere der Schuld angenommen hat. Den so gefundenen Strafausspruch kann er mit der Revision angreifen, aufgrund derer auch die Anwendung des § 105 Abs. 3 Satz 2 JGG überprüft wird. Demgemäß besteht kein Bedürfnis, die Annahme der besonderen Schuldschwere nach § 105 Abs. 3 Satz 2 JGG auch im Urteilsspruch zum Ausdruck zu bringen. Sander Dölp König Bellay Feilcke 11