Beschluss
5 StR 390/16
BGH, Entscheidung vom
8mal zitiert
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Annahme des Mordmerkmals der Grausamkeit kann sich auf kurze Zeitspannen stützen; wenige Sekunden können genügen.
• Bei Verurteilung Jugendlicher nach § 105 Abs. 3 Satz 2 JGG ist die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld im Urteilstenor nicht erforderlich.
• Die Strafzumessung nach § 105 Abs. 3 Satz 2 JGG kann Vorrang vor erzieherischen Erwägungen haben, wenn außergewöhnlich schwere Fälle vorliegen.
Entscheidungsgründe
Grausame Tötung durch Verbrennen: Grausamkeitsmerkmal und Formfragen bei Jugendstrafen • Die Annahme des Mordmerkmals der Grausamkeit kann sich auf kurze Zeitspannen stützen; wenige Sekunden können genügen. • Bei Verurteilung Jugendlicher nach § 105 Abs. 3 Satz 2 JGG ist die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld im Urteilstenor nicht erforderlich. • Die Strafzumessung nach § 105 Abs. 3 Satz 2 JGG kann Vorrang vor erzieherischen Erwägungen haben, wenn außergewöhnlich schwere Fälle vorliegen. Zwei Jugendliche lockten eine im achten Monat schwangere 19‑Jährige in einen einsamen Wald, um sie zu töten. Einer der Angeklagten stach mehrmals mit dem Messer in den Oberkörper der wehrlosen Frau; der andere hielt sie fest, während der erste etwa einen Liter Benzin über Kopf und Oberkörper goss und anzündete. Das Opfer geriet sofort in Brand, erlitt extreme Schmerzen und verstarb kurz nach Brandausbruch; das ungeborene Kind starb ebenfalls. Die Jugendkammer verurteilte beide wegen Mordes in Tateinheit mit Schwangerschaftsabbruch zu je 14 Jahren Jugendstrafe und stellte nach § 105 Abs. 3 Satz 2 JGG besondere Schwere der Schuld fest. Die Angeklagten legten Revision ein; der BGH verwies nur die Feststellung der besonderen Schuldschwere im Urteilstenor als entbehrlich zurück und wies die Revisionen sonst ab. • Tatbestand und subjektive Beweggründe: Die Kammer hat festgestellt, dass einer der Angeklagten aus der Absicht handelte, sich elterlicher Verpflichtungen zu entziehen, der andere aus Mordlust; beide handelten gemeinschaftlich und geplant. • Grausamkeit: Die Kammer stützte die Annahme schwerster Qualen auf rechtsmedizinisches Gutachten und eigene Sachkunde, wonach Brandopfer bei Bewusstsein eine Phase äußerster Schmerzen durchlaufen; selbst kürzeste Zeiträume (Sekunden) reichen für das Merkmal aus. • Zeitdauer der Qualen: Der BGH betont, dass bei Tötung durch Verbrennen wenige Sekunden genügen können, insbesondere wenn zuvor Messerstiche, Festhalten und die Kenntnis um das Sterben des ungeborenen Kindes hinzutreten. • Beweiswürdigung: Die Rüge, Schock könne völlige Schmerzlosigkeit begründet haben, ist bloße Vermutung und nicht tragfähig gegen die Feststellungen. • Verfahrensrüge zu weiterem Gutachter: Die Beschwerde, die Kammer habe einen weiteren rechtsmedizinischen Sachverständigen hinzuzuziehen versäumt, sei unbegründet. • Strafzumessung und § 105 Abs. 3 Satz 2 JGG: Die Kammer hat alle relevanten Umstände berücksichtigt; für extrem schwere Fälle trägt die Vorschrift dem gebotenen Schuldausgleich Vorrang gegenüber erzieherischen Gesichtspunkten. • Formfrage der Feststellung besonderer Schuldschwere: Im Unterschied zur Erwachsenensituation ist es bei Jugendstrafen über zehn Jahren nicht erforderlich, die Feststellung besonderer Schwere der Schuld im Urteilstenor auszuweisen, weil die verhängte Strafe und das Revisionsverfahren ausreichend Aufklärung ermöglichen. Die Revisionen der Angeklagten werden im Wesentlichen als unbegründet verworfen; lediglich die ausdrückliche Feststellung der besonderen Schwere der Schuld im Urteilstenor entfällt. Die Verurteilung wegen Mordes in Tateinheit mit Schwangerschaftsabbruch und die jeweils verhängte Jugendstrafe von 14 Jahren bleiben bestehen, da die Voraussetzungen des Mordmerkmals der Grausamkeit und weiterer Mordmerkmale rechtsfehlerfrei festgestellt und die Strafzumessung nach § 105 Abs. 3 Satz 2 JGG nicht zu beanstanden sind. Verfahrensrügen und Beweisfragen rechtfertigen keine Aufhebung, insbesondere war die Gutachtenlage und die Beweiswürdigung tragfähig. Die Kostenverteilung wurde so bestimmt, dass den Angeklagten keine eigenen Kosten auferlegt werden, wohl aber die notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu tragen sind.