Leitsatz
VI ZR 200/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:081116UVIZR200
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:081116UVIZR200.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 200/15 Verkündet am: 8. November 2016 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 199 Abs. 1, § 426 Abs. 1 Satz 1 a) Der Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB entsteht bereits in dem Au- genblick, in dem die mehreren Ersatzpflichtigen dem Geschädigten ersatzpflichtig werden, d.h. mit der Entstehung der Gesamtschuld im Außenverhältnis. b) Für den Beginn der Verjährung ist es nicht erforderlich, dass der Ausgleichsan- spruch beziffert werden bzw. Gegenstand einer Leistungsklage sein kann. c) Für die Beurteilung der Frage, wann der Ausgleichsanspruch eines zum Scha- densersatz verpflichteten Gesamtschuldners gegen den anderen im Sinne des § 199 Abs. 1 BGB in Hinblick auf Schäden entstanden ist, die erst nach der Verwirk- lichung des haftungsbegründenden Tatbestands eingetreten sind, ist der Grund- satz der Schadenseinheit heranzuziehen. BGH, Urteil vom 8. November 2016 - VI ZR 200/15 - OLG Hamm LG Hagen - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin von Pentz, den Richter Offenloch und die Richterinnen Dr. Roloff und Müller für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird der Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 2. Februar 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin als Haftpflichtversicherer der Ärzte Dr. P. und Dr. S. nimmt die Beklagten aus übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmer auf Ge- samtschuldnerausgleich gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB in Anspruch. Am 3. Juni 1993 erlitt der Geschädigte D.W. einen Arbeitsunfall. Er fügte sich beim Wechsel eines Keilriemens durch den Ventilator der Lichtmaschine eine ca. 5 cm lange Weichteilwunde an der Beugeseite seines rechten Unter- 1 2 - 3 - arms zu. Zur Versorgung begab er sich in die von Dr. S. betriebene Chefarzt- ambulanz, wo der diensthabende Arzt Dr. P. eine Wunde am rechten Unterarm mit Beugesehnenverletzung diagnostizierte und versorgte. Hierbei unterliefen ihm Behandlungsfehler. Wegen anhaltender Beschwerden (taubes Gefühl, Schmerzen, etc.) trennte der Beklagte zu 1 in dem von der Beklagten zu 2 be- triebenen Krankenhaus am 22. November 1994 zum Zwecke der Schmerzaus- schaltung den Nervus Medianus und den Nervus Ulnaris durch und nähte die Nerven mittels interfaszikulärer mikroskopischer Nervennaht wieder zusammen. Hierdurch kam es zwar zu einer vorübergehenden Schmerzlinderung. Die rech- te Hand war jedoch in ihrer Funktionsfähigkeit deutlich beeinträchtigt. Am 27. November 1995 wurde schließlich der rechte Unterarm des Geschädigten amputiert. Mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 29. No- vember 2001 wurden Dr. P. und Dr. S. zur Leistung materiellen und immateriel- len Schadensersatzes an den Geschädigten verurteilt. Darüber hinaus stellte das Landgericht die Ersatzpflicht der Dres. P. und S. für alle weiteren Schäden des Geschädigten fest. Nachdem die Klägerin als Haftpflichtversicherer der Dres. P. und S. deren Zahlungsverpflichtungen aus dem Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 29. November 2001 erfüllt hatte, nahm sie die Beklagten auf Gesamtschuldnerausgleich in Anspruch. Die Beklagten wurden durch rechts- kräftiges Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. Oktober 2007 verurteilt, 50 % derjenigen Aufwendungen zu ersetzen, die die Klägerin zum Ersatz mate- rieller Schäden des Geschädigten erbracht hatte, soweit diese ab dem 22. No- vember 2004 (gemeint ist wohl 1994) eingetretene Gesundheitsbeeinträchti- gungen betreffen. Das Oberlandesgericht stellte darüber hinaus fest, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die Dres. P. und S. von allen weiteren materiellen wie immateriellen Schadensersatzansprüchen des Ge- schädigten zu 50 % freizustellen, die diese aufgrund des Urteils des Landge- 3 - 4 - richts Saarbrücken vom 29. November 2001 zum Ausgleich der ab dem 22. No- vember 2004 (gemeint ist wohl 1994) eingetretenen Gesundheitsbeeinträchti- gungen zu befriedigen haben. Das Oberlandesgericht sah es als bewiesen an, dass die von dem Beklagten zu 1 durchgeführte Nervdurchtrennung medizi- nisch nicht indiziert und deshalb behandlungsfehlerhaft gewesen sei. Da es sich um einen Arbeitsunfall gehandelt hatte, erbrachte die Verwal- tungsberufsgenossenschaft H. erhebliche Leistungen an den Geschädig- ten, so u.a. Verschleißgeld, Pflegegeld, Verletztenrente. Darüber hinaus über- nahm sie die Kosten für ärztliche Behandlungen und Arzneimittel. Die Klägerin und die Verwaltungsberufsgenossenschaft H. einigten sich im Frühjahr 2012 dahingehend, dass sämtliche Ansprüche der Berufsgenossenschaft durch Zah- lung eines Betrages in Höhe von 800.000 € erfüllt sein sollten. Diesen Betrag zahlte die Klägerin an die Berufsgenossenschaft. Im vorliegenden Verfahren nimmt die Klägerin die Beklagten wegen ihrer Zahlungen an die Berufsgenos- senschaft für den Zeitraum ab 22. November 1994 auf Ausgleich im Innenver- hältnis in Anspruch. Das Landgericht hat angenommen, dass die Klägerin gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1, 840 Abs. 1 BGB, § 86 Abs. 1 VVG von den Beklagten im Wege des Gesamtschuldnerregresses Ersatz der Hälfte der Zahlungen verlangen könne, die die Klägerin an die Verwaltungsberufsgenossenschaft H. zum Ausgleich derjenigen Aufwendungen geleistet habe, die diese für den Geschä- digten ab 1. Januar 2009 getätigt habe. Ansprüche für die Zeit davor seien hin- gegen verjährt. Das Oberlandesgericht hat die gegen die entsprechende Verur- teilung gerichtete Berufung der Beklagten durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter. 4 5 - 5 - Entscheidungsgründe: I. 1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehen der Klägerin gegen die Beklagten gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1, § 840 Abs. 1 BGB, § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG Ausgleichsansprüche in Höhe der Hälfte des Betrags zu, den sie wegen der fehlerhaften ärztlichen Behandlung des Geschädigten durch ihre Versicherungsnehmer an die Verwaltungsberufsgenossenschaft gezahlt hat. Diese Ansprüche seien insoweit noch nicht verjährt, als ihnen Leistungen auf die an die Berufsgenossenschaft übergegangenen Schadensersatzansprüche des Geschädigten zugrunde lägen, die erst nach dem 1. Januar 2009 fällig ge- worden seien. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginne die dreijährige Verjährungs- frist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt habe oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangt haben müsse. Entstanden sei ein Anspruch, soweit er erstmals vom Gläubiger geltend gemacht und mit einer Klage durchgesetzt werden könne. Dies setze grundsätzlich die Fälligkeit des Anspruchs voraus. Zwar entstehe der Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB bereits mit der Begrün- dung des Gesamtschuldverhältnisses. Er bestehe als Mitwirkungs- und Befrei- ungsanspruch und wandle sich nach Befriedigung des Gläubigers in einen Zah- lungsanspruch um. Auch soweit er auf Zahlung gerichtet sei, sei er mit der Be- gründung der Gesamtschuld entstanden. Es sei aber zu beachten, dass auch der Anspruch eines jeden Gesamtschuldners gegen die übrigen, ihren Anteilen entsprechend an der Befriedigung des Gläubigers mitzuwirken, voraussetze, dass die Schuld, von der Befreiung verlangt werde, bereits fällig sei. Solange der Gläubiger die Leistung nicht verlangen könne, sei für eine Pflicht der einzel- nen Gesamtschuldner, untereinander an der Befriedigung des Gläubigers mit- 6 - 6 - zuwirken, kein Raum. Aus diesem Grund sei eine Geltendmachung derjenigen Freistellungsansprüche, die sich aus erst im weiteren Verlauf nach Schädigung fällig werdenden Schadensersatzpositionen ergäben, grundsätzlich erst zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten der Forderung des Geschädigten möglich, so dass der Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB auch erst zu diesem Zeitpunkt im Sinne des § 199 Abs. 1 BGB entstanden sei. In Fällen, in denen einzelne Schadenspositionen nicht bereits mit der Entstehung des Schadenser- satzanspruchs des Gläubigers, sondern erst im weiteren Verlauf fällig würden, sei es nicht gerechtfertigt, von dem Grundsatz abzuweichen, dass der Verjäh- rungsbeginn nach § 199 Abs. 1 BGB die Fälligkeit der Forderung - hier des Mitwirkungs- und Freistellungsanspruchs - voraussetze. Der vom Landgericht zugesprochene Betrag von 229.262,71 € umfasse lediglich solche Schadens- positionen, hinsichtlich derer der Schadensersatzanspruch der Berufsgenos- senschaft erst ab dem 1. Januar 2009 fällig geworden sei. Aus diesem Grund sei auch der sich auf Leistungen auf diese Schadenspositionen gründende Ausgleichsanspruch der Klägerin gegen die Beklagten erst ab dem 1. Januar 2009 entstanden. Die Verjährung des ab 1. Januar 2009 entstandenen Aus- gleichsanspruchs sei durch die am 21. Mai 2012 erfolgte Klageerhebung ge- hemmt worden. II. Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann eine Verjährung des von der Klägerin geltend gemachten Ausgleichsanspruchs aus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG nicht verneint werden. 7 - 7 - 1. Die Revision wendet sich nicht gegen die Beurteilung des Berufungs- gerichts, wonach die Versicherungsnehmer der Klägerin und die Beklagten we- gen fehlerhafter ärztlicher Behandlung des Geschädigten gegenüber der Be- rufsgenossenschaft als Gesamtschuldner hafteten, soweit diese nach dem 22. November 1994 mit den Ersatzansprüchen des Geschädigten kongruente Leistungen an den Geschädigten zu erbringen hatte (§ 823 Abs. 1, §§ 30, 31 bzw. § 831 BGB, § 840 Abs. 1 BGB, § 116 SGB X). Diese Beurteilung lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Gleiches gilt für die Annahme des Berufungsge- richts, dass ein den Versicherungsnehmern der Klägerin gegen die Beklagten zustehender Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG auf die Klägerin übergegangen ist, soweit diese wegen der fehlerhaften ärztlichen Behandlung des Geschädigten durch ihre Versiche- rungsnehmer im April 2012 Zahlungen an die Berufsgenossenschaft erbracht hat (vgl. BGH, Urteile vom 10. Juli 2014 - III ZR 441/13, VersR 2015, 587; vom 7. Mai 2015 - VII ZR 104/14, VersR 2016, 1208; Prölss/Martin/Armbrüster, VVG, 29. Aufl. § 86 Rn. 7). 2. Im Ansatz zutreffend ist das Berufungsgericht auch davon ausgegan- gen, dass der Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB der regelmä- ßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB unterliegt und diese Frist gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch ent- standen ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umstän- den und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahr- lässigkeit hätte erlangen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - VII ZR 104/14, VersR 2016, 1208 Rn. 19; Staudinger/Looschelders, BGB, Neubearbei- tung 2012, § 426 Rn. 10; BeckOK BGB/Gehrlein, BGB, § 426 Rn. 3a [Stand: 01.08.2016]). Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB gilt dies im Grundsatz auch für am 1. Januar 2002 bestehende und noch nicht verjährte Ausgleichsansprüche aus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB. Denn ist die Verjährungs- 8 9 - 8 - frist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit dem 1. Januar 2002 gelten- den Fassung kürzer als nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu die- sem Tag geltenden Fassung, so wird die kürzere Frist von dem 1. Januar 2002 an berechnet (Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB). Richtet sich die Verjährung dabei nach der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB, so ist der Frist- beginn unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu berechnen (vgl. im Einzelnen BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 - XI ZR 44/06, BGHZ 171, 1 Rn. 19 ff., 28). 3. Die Revision wendet sich aber mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach der Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB, soweit er sich auf im weiteren Verlauf nach der Schädigung fällig werden- de Schadenspositionen beziehe, erst mit Fälligwerden der auf Ersatz dieser Positionen gerichteten Forderung entstehe. a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ent- steht der Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB bereits in dem Au- genblick, in dem die mehreren Ersatzpflichtigen dem Geschädigten ersatzpflich- tig werden, d.h. mit der Entstehung der Gesamtschuld im Außenverhältnis. Er besteht zunächst als Mitwirkungs- und Befreiungsanspruch und wandelt sich nach Befriedigung des Gläubigers in einen Zahlungsanspruch um. Unabhängig von seiner Ausprägung als Mitwirkungs-, Befreiungs- oder Zahlungsanspruch handelt es sich um einen einheitlichen Anspruch, der einer einheitlichen Verjäh- rung unterliegt und mit der Begründung der Gesamtschuld entstanden ist (BGH, Urteile vom 18. Juni 2009 - VII ZR 167/08, BGHZ 181, 310 Rn. 12 ff.; vom 9. Juli 2009 - VII ZR 109/08, VersR 2010, 396 Rn. 22; vom 18. Oktober 2012 - III ZR 312/11, BGHZ 195, 153 Rn. 13; vom 7. Mai 2015 - VII ZR 104/14, VersR 2016, 1208 Rn. 19; vgl. auch Staudinger/Looschelders, BGB, Neubear- 10 11 - 9 - beitung 2012, § 426 Rn. 7; BeckOK BGB/Gehrlein, BGB, § 426 Rn. 3a [Stand: 01.08.2016]; Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 426 Rn. 4, jeweils mwN). Für den Beginn der Verjährung ist es entgegen der Auffassung des Beru- fungsgerichts nicht erforderlich, dass der Ausgleichsanspruch beziffert werden bzw. Gegenstand einer Leistungsklage sein kann. Denn ein Anspruch ist ent- standen, sobald er geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchge- setzt werden kann. Hierfür genügt die Möglichkeit, eine die Verjährung unter- brechende Feststellungsklage zu erheben (vgl. BGH, Urteile vom 23. März 1987 - II ZR 190/86, BGHZ 100, 228 Rn. 14; vom 22. Februar 1979 - VII ZR 256/77, BGHZ 73, 363, 365; vom 18. Juni 2009 - VII ZR 167/08, BGHZ 181, 310 Rn. 19 mwN; MüKoBGB/Grothe, 7. Aufl., § 199 Rn. 4; BeckOK BGB/Henrich/Spindler, BGB, § 199 Rn. 5 [Stand: 01.08.2016]). b) Nach diesen Grundsätzen ist der Ausgleichsanspruch der Versiche- rungsnehmer der Klägerin am 22. November 1994 entstanden. An diesem Tag ist das Gesamtschuldverhältnis zwischen den Versicherungsnehmern der Klä- gerin und den Beklagten begründet worden. Dem Geschädigten - bzw. gemäß § 116 Abs. 1 SGB X der Verwaltungsberufsgenossenschaft H. - ist infolge der vom Beklagten zu 1 an diesem Tag behandlungsfehlerhaft vorgenommenen Stammnervendurchtrennung ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten erwachsen, der auf Ersatz desselben Schadens gerichtet ist, für den die Versi- cherungsnehmer der Klägerin aufgrund der fehlerhaften unfallchirurgischen Be- handlung des Geschädigten haften (§§ 823, 31, 831, 840 BGB). Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass dem Geschädigten am 22. November 1994 lediglich ein Teilschaden entstanden war und die Schäden, deren Ausgleich die Zahlung der Klägerin diente, erst in der Folgezeit eingetre- ten sind. Diese Schäden standen zwar im Zeitpunkt des Eintritts der ersten 12 13 14 - 10 - Vermögenseinbuße in ihrer konkreten Ausprägung noch nicht fest. Sie sind aber auf die Behandlungsfehler der Versicherungsnehmer der Klägerin einer- seits sowie der Beklagten andererseits zurückzuführen und waren im Zeitpunkt des Eintritts der ersten Vermögenseinbuße als möglich vorhersehbar. Dies ge- nügt für die Annahme, dass der Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB auch hinsichtlich dieser Folgeschäden in dem Augenblick entstanden ist, in dem die Versicherungsnehmer der Klägerin und die Beklagten dem Geschä- digten ersatzpflichtig geworden sind. Denn insoweit ist der gesamte, auf die jeweilige unerlaubte Handlung zurückzuführende Schaden verjährungsrechtlich als Einheit anzusehen. aa) Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichts- hofs, dass sich der Schadenseintritt bei mehreren Schadensfolgen für die Zwe- cke des Verjährungsrechts anhand des Grundsatzes der Schadenseinheit be- stimmt. Danach gilt der gesamte Schaden, der auf einem bestimmten einheitli- chen Verhalten beruht, bereits mit der ersten Vermögenseinbuße als eingetre- ten, sofern mit den einzelnen Schadensfolgen bereits beim Auftreten des ersten Schadens gerechnet werden konnte. Die Verjährung des Ersatzanspruchs er- fasst auch solche nachträglich eintretenden Schadensfolgen, die im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs als möglich voraussehbar waren (vgl. Senatsur- teile vom 20. Dezember 1977 - VI ZR 190/75, VersR 1978, 350 Rn. 13; vom 3. Juni 1997 - VI ZR 71/96, VersR 1997, 1111 Rn. 15; vom 15. März 2011 - VI ZR 162/10, VersR 2011, 682 Rn. 8; vom 5. April 2016 - VI ZR 283/15, VersR 2016, 1058 Rn. 15; BGH, Urteile vom 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92, WM 1993, 251 Rn. 35; vom 21. Februar 2005 - II ZR 112/03, ZIP 2005, 852 Rn. 9). Zur Hemmung der Verjährung, die mit dem früheren Schadenseintritt begonnen hat, ist die Erhebung einer Feststellungsklage erforderlich. Tritt eine als möglich voraussehbare Spätfolge ein, wird für sie keine selbständige Ver- jährungsfrist in Lauf gesetzt (vgl. BGH, Urteile vom 22. Februar 1979 - VII ZR 15 - 11 - 256/77, BGHZ 73, 363, 365; BGH, Urteil vom 23. März 1987 - II ZR 190/86, BGHZ 100, 228, 231; vom 21. Februar 2005 - II ZR 112/03, ZIP 2005, 852 Rn. 9; vgl. auch Senatsurteil vom 24. April 2012 - VI ZR 329/10, VersR 2012, 924 Rn. 19 zur subjektiven Kenntnis im Rahmen des § 852 Abs. 1 BGB aF). Der Grundsatz der Schadenseinheit beruht auf den Geboten der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit (Senatsurteile vom 3. Juni 1997 - VI ZR 71/96, VersR 1997, 1111 Rn. 13; vom 24. April 2012 - VI ZR 329/10, VersR 2012, 924 Rn. 19). Er findet seine Rechtfertigung darüber hinaus darin, dass es dem Ge- schädigten in aller Regel zuzumuten ist, sich schon aufgrund der Kenntnis von der haftungsbegründenden (Erst-) Schädigung durch eine Feststellungsklage bezüglich aller weiteren Schadensfolgen gegen Verjährung zu sichern (vgl. Se- natsurteile vom 7. Juni 1983 - VI ZR 171/81, VersR 1983, 735, 737; vom 19. Dezember 1989 - VI ZR 57/89, VersR 1990, 497; vom 27. November 1990 - VI ZR 2/90, NJW 1991, 973 Rn. 14). Das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz hat am Grundsatz der Scha- denseinheit nichts geändert. Auf Hinweis des Rechtsausschusses ist der ur- sprünglich im Regierungsentwurf enthaltene Begriff der Fälligkeit durch das bis- herige Erfordernis - Entstehung der Forderung - ersetzt worden. Grund hierfür war der Umstand, dass der von der Rechtsprechung "namentlich im Delikts- recht angewandte Grundsatz der Schadenseinheit" durch den Entwurf keine Änderung erfahren sollte, in den Fällen der Schadenseinheit aber nicht ange- nommen werden könne, der Ersatzanspruch werde mit Auftreten des ersten Schadens auch insoweit bereits fällig, als zwar vorhersehbare, in ihrer konkre- ten Ausprägung aber noch nicht feststehende Spätfolgen betroffen seien (vgl. Begr. RegE, BT-Drs. 14/6040 S. 108; Rechtsausschuss, BT-Drs. 14/7052, S. 180; MünchKomm-BGB/Grothe, 7. Aufl., § 199 Rn. 4, 9). 16 - 12 - bb) Der Senat hat den Grundsatz der Schadenseinheit bereits auf die Beurteilung der Frage übertragen, ob ein vor der Eröffnung des Insolvenzver- fahrens entstandener Schadensersatzanspruch hinsichtlich solcher Schadens- folgen der Restschuldbefreiung unterfällt, die nach dem Zeitpunkt entstanden sind, in dem die Forderung spätestens zur Insolvenztabelle hätte angemeldet werden müssen. Treten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens neue schädi- gende Folgen zu den bereits zuvor entstandenen hinzu, so ist für das Insol- venzverfahren eine einheitliche Behandlung geboten, soweit die Fortentwick- lung des Schadens als möglich vorauszusehen war (vgl. Senatsurteil vom 5. April 2016 - VI ZR 283/15, VersR 2016, 1058 Rn. 15). cc) Der Grundsatz der Schadenseinheit ist auch für die Beurteilung der Frage heranzuziehen, wann der Ausgleichsanspruch eines zum Schadenser- satz verpflichteten Gesamtschuldners gegen den anderen in Hinblick auf Schä- den entstanden ist, die erst nach der Verwirklichung des haftungsbegründenden Tatbestands eingetreten sind. Auch insoweit stellt sich der gesamte aus einer unerlaubten Handlung oder Vertragsverletzung entspringende Schaden als Einheit dar, die alle Folgezustände umfasst, die im Zeitpunkt der Erlangung all- gemeinen Wissens um den Erstschaden als möglich voraussehbar waren. Die Ausgleichungspflicht ist eine Folge der Schadensersatzpflicht. Sie wurzelt in dem inneren Schuldverhältnis, das zwischen den Gesamtschuldnern besteht. Dementsprechend entsteht der Ausgleichsanspruch als einheitlicher Anspruch bereits in dem Augenblick, in dem die für denselben Schaden verantwortlichen Ersatzpflichtigen dem Geschädigten ersatzpflichtig werden, also regelmäßig im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses (vgl. Senatsurteil vom 21. November 1953 - VI ZR 82/52, BGHZ 11, 170, 174; BGH, Urteil vom 18. Juni 2009 - VII ZR 167/08, BGHZ 181, 310 Rn. 12 ff.; vom 9. Juli 2009 - VII ZR 109/08, VersR 2010, 396 Rn. 22; vom 18. Oktober 2012 - III ZR 312/11, BGHZ 195, 153, Rn. 13, jeweils mwN). Mit diesem Wesen des Ausgleichsanspruchs als einheit- 17 18 - 13 - licher Anspruch ist die Auffassung des Berufungsgerichts nicht in Einklang zu bringen, "der Ausgleichsanspruch" entstehe erst mit jeder im weiteren Verlauf nach der Schädigung fällig werdenden Schadensersatzposition. Diese Auffas- sung führte zu einer unbegrenzten Vielzahl von Ausgleichsansprüchen dessel- ben Ersatzpflichtigen aufgrund derselben Verletzungshandlung. Als Folge der Schadensersatzpflicht bezieht sich die Ausgleichungspflicht vielmehr von vorn- herein auf den gesamten, einer unerlaubten Handlung oder Vertragsverletzung entspringenden und im Zeitpunkt des Eintritts der ersten Vermögenseinbuße absehbaren Schaden. Ein solches Verständnis mit der Folge einer relativ früh- zeitigen Verjährung des Ausgleichsanspruchs trägt den Geboten der Rechts- klarheit und Rechtssicherheit Rechnung und belastet den Ausgleichsberechtig- ten nicht unbillig. Er ist hinreichend durch das zusätzliche - auch in Überlei- tungsfällen nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB zu berücksichtigende (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 - XI ZR 44/06, BGHZ 171, 1 Rn. 19 ff.) - Er- fordernis des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB geschützt (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2009 - VII ZR 167/08, BGHZ 181, 310 Rn. 17). dd) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht diese Beurtei- lung nicht im Widerspruch zu den Urteilen des III. Zivilsenats vom 7. November 1985 (III ZR 142/84, VersR 1986, 170) und vom 5. März 1981 (III ZR 115/80, ZIP 1981, 594). Zwar hat der III. Zivilsenat in seinem Urteil vom 7. November 1985 ausgeführt, der bereits vor einer eigenen Leistung an den Gläubiger be- stehende Anspruch eines Gesamtschuldners gegen die anderen Gesamt- schuldner, ihren Anteilen entsprechend an einer Befriedigung des Gläubigers mitzuwirken und ihn in dieser Höhe von seiner Verbindlichkeit gegenüber dem Gläubiger freizustellen, setze die Fälligkeit der Schuld voraus, von der Befrei- ung verlangt werde. Diese Ausführungen beziehen sich aber nur auf die Mög- lichkeit eines Gesamtschuldners, den anderen Gesamtschuldner im Wege der Leistungsklage auf anteilige Mitwirkung bei der Befriedigung des Gläubigers in 19 - 14 - Anspruch zu nehmen (BGH, Urteil vom 7. November 1985 - III ZR 142/84, VersR 1986, 170 Rn. 13 f.). Entsprechendes gilt für die Ausführungen des III. Zivilsenats in seinem Urteil vom 5. März 1981 (III ZR 115/80, ZIP 1981, 594 Rn. 27), wonach der mithaftende Gesamtschuldner seine Mitschuldner bei Fäl- ligkeit der Schuld darauf in Anspruch nehmen könne, ihn von der Verbindlich- keit in der Höhe zu befreien, der der jeweiligen internen Ausgleichspflicht ent- spricht. Mit diesen Ausführungen hat der III. Zivilsenat begründet, warum sich ein Zurückbehaltungsrecht des mithaftenden Gesamtschuldners nicht aus- schließen lässt. Ein Zurückbehaltungsrecht setzt aber einen fälligen Gegenan- spruch voraus. Der Annahme, dass der Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 BGB bereits vor der Fälligkeit des Anspruchs auf Ersatz von - im Zeitpunkt des Eintritts der ersten Vermögenseinbuße vorhersehbarer, in ihrer konkreten Aus- prägung aber noch nicht feststehender - Folgeschäden im Sinne des § 199 Abs. 1 BGB entstanden ist und zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden kann, stehen die Erwägungen des III. Zivilsenats nicht entgegen (vgl. auch BGH, Urteil vom 18. Oktober 2012 - III ZR 312/11, BGHZ 195, 153 Rn. 13). III. Der angefochtene Beschluss war aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Sache ist nicht entscheidungsreif, da das Berufungsgericht - aus seiner Sicht konsequent - keine Feststellungen 20 - 15 - zu den subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB und zum Einwand der Klägerin getroffen hat, die Berufung auf die Einrede der Verjäh- rung verstoße gegen Treu und Glauben. Galke von Pentz Offenloch Roloff Müller Vorinstanzen: LG Hagen, Entscheidung vom 13.11.2013 - 10 O 124/12 - OLG Hamm, Entscheidung vom 02.02.2015 - I-3 U 175/13 -