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Beschluss

3 U 175/13

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2015:0202.3U175.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor ...wird die Berufung der Beklagten gegen das am 13.11.2013 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Hagen durch einstimmigen Senatsbeschluss nach § 522 II 1 ZPO zurückgewiesen. 1 2 Die Berufung der Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; weder die Rechtsfortbildung noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Zudem erscheint eine mündliche Verhandlung nicht geboten. 3 Zur Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Hinweisbeschluss des Senates vom 10.12.2014 Bezug genommen. Der Schriftsatz der Klägervertreter vom 27.01.2015 enthält keine neuen Gesichtspunkte, die eine abweichende Beurteilung der Rechtsmittelaussichten rechtfertigen würden. 4 Soweit die Beklagten erneut auf die Entscheidung des BGH vom 18.6.2009 (NJW 2010, 60) verweisen, auf welche der Senat bereits in seinem Hinweisbeschluss ausführlich eingegangen ist, sei erneut darauf verwiesen, dass der der Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt dem BGH keinen Anlass gab, sich – auch im Hinblick auf die in der früheren Entscheidung vom 7.11.1985 (NJW 1986, 978) aufgestellten Grundsätze - mit der Frage auseinanderzusetzen, wann der einheitliche Ausgleichsanspruch in den Fällen entsteht, in denen einzelne Schadenspositionen nicht bereits mit der Entstehung des Schadensersatzanspruches des Gläubigers, sondern zeitlich erst deutlich später bezifferbar werden. Dass die hier vertretene Auffassung zu einem unterschiedlichen Verjährungsbeginn hinsichtlich Mitwirkungs- und Freistellungsanspruch einerseits und Zahlungsanspruch andererseits führen und sich daher in Widerspruch zu der vom BGH postulierten Einheitlichkeit der Verjährung des Ausgleichsanspruchs setzen würde, vermag der Senat nicht zu erkennen. 5 Was die weiteren im Schriftsatz vom 27.1.2015 angeführten Gesichtspunkte angeht, so ist es gerade die Frage, ob der für den Schadensersatzanspruch geltende Grundsatz der Schadenseinheit auch auf den Ausgleichsanspruch zwischen den Schädigern übertragen werden kann. Hierfür ergibt sich aus der von Beklagtenseite angeführten Entscheidung des BGH vom 18.6.2009 nichts. Der Senat hat bereits im Hinweisbeschluss vom 10.12.2014 dargelegt, warum aus seiner Sicht eine solche Übertragung nicht gerechtfertigt ist. 6 Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 97 I ZPO). 7 Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar (§ 708 Nr. 10 ZPO). 8 Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 229.262,71 € festgesetzt.