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Urteil

X ZR 116/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine vorbehaltlose Lieferung und Installation einer technischen Vorrichtung an einen Nicht-Geheimhaltungspflichtigen kann zur Offenkundigkeit führen, wenn nach Lebenserfahrung die Kenntnis hierüber an Dritte weitergegeben werden kann. • Für die Bindungswirkung der tatbestandlichen Feststellungen des Patentgerichts gelten § 117 PatG und § 529 ZPO; die Berufung muss konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an deren Richtigkeit oder Vollständigkeit aufzeigen. • Die öffentliche Zugänglichkeit einer vorbenutzten Vorrichtung kann bereits dann bejaht werden, wenn Nicht-Fachleute oder fachkundige Dritte (z.B. Handwerker) nach Lebenserfahrung Kenntnis erlangen und diese weitergeben können.
Entscheidungsgründe
Offenkundige Vorbenutzung eines Wärmespeichers durch unbegrenzte Zugänglichkeit • Eine vorbehaltlose Lieferung und Installation einer technischen Vorrichtung an einen Nicht-Geheimhaltungspflichtigen kann zur Offenkundigkeit führen, wenn nach Lebenserfahrung die Kenntnis hierüber an Dritte weitergegeben werden kann. • Für die Bindungswirkung der tatbestandlichen Feststellungen des Patentgerichts gelten § 117 PatG und § 529 ZPO; die Berufung muss konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an deren Richtigkeit oder Vollständigkeit aufzeigen. • Die öffentliche Zugänglichkeit einer vorbenutzten Vorrichtung kann bereits dann bejaht werden, wenn Nicht-Fachleute oder fachkundige Dritte (z.B. Handwerker) nach Lebenserfahrung Kenntnis erlangen und diese weitergeben können. Der Beklagte war Inhaber des europäischen Patents 924 471 für einen Wärmespeicher; das Patent wurde während des Verfahrens auf die T. GmbH übertragen. Die Klägerinnen machten Nichtigkeit geltend und rügten mangelnde Patentfähigkeit; der Beklagte verteidigte das Patent in ursprünglicher und geänderter Fassung. Das Patentgericht erklärte Anspruch 1 in einer eingeschränkten Fassung für nichtig, weil der Anspruchsgegenstand durch eine frühere Vorbenutzung offenbart gewesen sei. Grundlage war die Feststellung, dass bei der Familie W. vor dem Prioritätstag eine gleichartige Wärmespeicheranlage installiert und unbegrenzt zugänglich gewesen sei. Die Vorbenutzung beruhte auf einer vorbehaltlosen Lieferung und Installation ohne Geheimhaltungsverpflichtung sowie auf Unterlagen und Zeugenaussagen, wonach Aufbau und Funktionsweise erkennbar waren. Der Beklagte berief sich erfolglos gegen diese Feststellungen; die Klägerinnen traten dem Rechtsmittel entgegen. • Gegenstand: Das Streitpatent betrifft einen temperaturgeschichteten Wärmespeicher mit einem außenliegenden Wärmetauscher und einer Steigleitung, die über Verbindungsleitungen in unterschiedlichen Höhen mit dem Behälter strömungsverbunden ist und zusammen mit dem Wärmetauscher einen selbstumlaufenden Ladekreis bildet. • Tatbestandliche Bindung: Der Bundesgerichtshof ist an die vom Patentgericht getroffenen, nicht angegriffenen Feststellungen gemäß § 117 PatG und § 529 ZPO gebunden; die Berufung brachte keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel vor. • Vorbenutzung und Offenkundigkeit: Eine vorbehaltlose Lieferung und Installation der Anlage an die Familie W. ohne Geheimhaltungsverpflichtung eröffnete nach Lebenserfahrung die Möglichkeit, dass beliebige Dritte oder fachkundige Personen (z. B. Handwerker) Kenntnis von Aufbau und Funktionsweise erlangen; damit ist die Lehre des Patents der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden. • Nachvollziehbarkeit der Beweiswürdigung: Das Patentgericht hat Zeugenaussagen, Lichtbilder und technische Unterlagen eingehend gewürdigt und plausibel dargelegt, warum die Anlage bei Familie W. alle Merkmale des Anspruchs aufwies; entgegenstehende Einwände der Berufung überzeugten nicht. • Rechtsfolgen: Da die Vorbenutzung offenkundig war und sämtliche Merkmale des Anspruchs offenlegte, fehlt es an der gesetzlich vorausgesetzten Neuheit des Anspruchs; damit war die Nichtigkeitserklärung des Patentgerichts zu bestätigen. • Anwendbare Normen: § 117 PatG, § 121 Abs. 2 PatG, §§ 97, 529 ZPO sowie die allgemeine Lehre zur Offenkundigkeit von Vorbenutzungen. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Patentgerichts wurde zurückgewiesen; das Patentgericht hat zu Recht festgestellt, dass Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung nicht neu ist. Die Entscheidung stützt sich auf die verbindlichen Feststellungen, dass die bei Familie W. installierte Anlage vor dem Prioritätstag an Dritte geliefert und ohne Geheimhaltungspflicht installiert wurde und sämtliche Anspruchsmerkmale offenbart hat. Aufgrund der offenen Zugänglichkeit und der nach Lebenserfahrung zu erwartenden Weitergabe von Kenntnissen (auch durch nicht technisch Vorgebildete oder durch Handwerker) war die Lehre des Patents der Öffentlichkeit preisgegeben. Folglich fehlt es an der Neuheit des Anspruchs, weshalb die Nichtigkeitsklage begründet ist. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.