Urteil
I ZR 29/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Präsentation von Waren im Schaufenster ohne Preisangabe ist keine Anzeige im Sinne von § 1 Abs.1 Satz1 Fall1 PAngV, wenn kein Preis genannt wird; daher besteht keine Pflicht zur Angabe eines Gesamtpreises.
• § 4 Abs.1 PAngV setzt ein bereits vorliegendes Angebot im Sinne von § 1 Abs.1 Satz1 Fall1 PAngV voraus und gilt nicht für reine Schaufensterwerbung ohne Preisangabe.
• Das Unterlassen der Preisangabe kann nicht als Vorenthalten wesentlicher Information i.S.v. §§ 3, 5a Abs.2 UWG gewertet werden, da die Richtlinie 98/6/EG für Preisangaben vorrangig ist und die Richtlinie 2005/29/EG insoweit nicht anwendbar ist.
Entscheidungsgründe
Schaufensterpräsentation ohne Preisangabe: keine Pflicht zur Preisauszeichnung • Die Präsentation von Waren im Schaufenster ohne Preisangabe ist keine Anzeige im Sinne von § 1 Abs.1 Satz1 Fall1 PAngV, wenn kein Preis genannt wird; daher besteht keine Pflicht zur Angabe eines Gesamtpreises. • § 4 Abs.1 PAngV setzt ein bereits vorliegendes Angebot im Sinne von § 1 Abs.1 Satz1 Fall1 PAngV voraus und gilt nicht für reine Schaufensterwerbung ohne Preisangabe. • Das Unterlassen der Preisangabe kann nicht als Vorenthalten wesentlicher Information i.S.v. §§ 3, 5a Abs.2 UWG gewertet werden, da die Richtlinie 98/6/EG für Preisangaben vorrangig ist und die Richtlinie 2005/29/EG insoweit nicht anwendbar ist. Die Beklagte betreibt Hörgerätefachgeschäfte und präsentierte 2012 in einer Düsseldorfer Niederlassung Hörgeräte im Schaufenster auf zwei Säulen ohne Preisauszeichnung. Daneben standen erläuternde Hinweise zu den Gerätetypen; in anderen Teilen des Schaufensters und Ladens waren Waren mit Preisschildern angeboten. Die Klägerin (Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V.) begehrte Unterlassung und Erstattung pauschaler Abmahnkosten und blieb in erster und zweiter Instanz erfolglos. Die Revision der Klägerin wurde vom BGH zugelassen; die Beklagte beantragte Zurückweisung. Streitgegenstand war, ob die Präsentation einen Verstoß gegen Preisangabenrecht oder unlauteren Wettbewerb darstellt, insbesondere gegen §1 Abs.1 PAngV, §4 Abs.1 PAngV bzw. §§3,3a,5a UWG (vormals §4 Nr.11 UWG aF). Das Berufungsgericht hatte angenommen, es liege zulässige Werbung, nicht ein Angebot mit Preisangabespflicht. Der BGH überprüfte diese rechtliche Einordnung unter Berücksichtigung einschlägiger EU-Rechtsprechung. • Angebot im Sinne von §1 Abs.1 Satz1 Fall1 PAngV setzt das Vorhandensein eines klar erkennbaren Preises bzw. alle kumulativen Voraussetzungen gemäß EuGH voraus; ohne Preisangabe kann ein normales Publikum die Präsentation nicht als Angebot auffassen. • Die Richtlinie 98/6/EG legt das Schutzniveau für Preisangaben fest; danach sind End- bzw. Gesamtpreise bei Angeboten an Verbraucher anzugeben, aber die Richtlinie erfordert einen erkennbaren Verkaufspreis in der Werbung, was hier fehlt. • §4 Abs.1 PAngV regelt nur die Art der Preiskennzeichnung bereits sichtbarer oder entnehmbarer Ware und setzt daher ein Angebot voraus; sie erfasst nicht reine Schaufensterwerbung ohne Preisangabe. • Die zwischenzeitlichen Änderungen des UWG und der PAngV sowie die einschlägige EuGH-Rechtsprechung (Citroën/ZLW) führen nicht zu einer anderen Beurteilung; die Richtlinie 2005/29/EG tritt insoweit hinter der speziellen Regelung der Richtlinie 98/6/EG zurück, sodass §5a Abs.2 UWG hier nicht greift. • Da das beanstandete Verhalten weder zum Zeitpunkt der Vornahme noch zum Zeitpunkt der Entscheidung als rechtswidrig anzusehen ist, besteht keine Wiederholungsgefahr und folglich kein Unterlassungsanspruch. • Mangels Unterlassungsanspruch besteht auch kein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten nach §12 Abs.1 Satz2 UWG. • Ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH war nicht erforderlich, da die einschlägige Unionsrechtsprechung klare Anwendungsergebnisse liefert. Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen; die Beklagte hat gewonnen. Die beanstandete Schaufensterpräsentation ohne Preisangabe verstößt nicht gegen §1 Abs.1 Satz1 Fall1 PAngV, weil kein Angebot im Sinne der Vorschrift vorliegt, und fiel daher nicht unter die Preisauszeichnungspflicht des §4 Abs.1 PAngV. Ebenso konnte kein Verstoß gegen §§3,5a Abs.2 UWG festgestellt werden, da die spezielle Regelung der Richtlinie 98/6/EG Anwendung findet und die Richtlinie 2005/29/EG in diesem Aspekt nicht herangezogen werden kann. Mangels Rechtswidrigkeit bestand keine Wiederholungsgefahr und somit kein Unterlassungsanspruch; daraus folgt auch der Ausschluss eines Anspruchs auf Erstattung der Abmahnkosten. Die Klägerin trägt die Kosten der Revision.