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I ZR 4/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:051017UIZR4
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:051017UIZR4.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 4/17 Verkündet am: 5. Oktober 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand- lung vom 5. Oktober 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Marx für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandes- gerichts München vom 8. Dezember 2016 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte ist als Immobilienmakler tätig. Am 10./11. Januar 2015 ließ er in der Tageszeitung "F. T. " die im landgerichtlichen Urteil abgebildete Werbeanzeige für den Verkauf eines Einfamilienhauses ver- öffentlichen. Die Klägerin ist in die beim Bundesamt für Justiz geführte Liste qualifi- zierter Einrichtungen im Sinne des § 4 UKlaG eingetragen. Sie verfolgt nach ihrer Satzung den Zweck, den Natur- und Umweltschutz sowie die aufklärende Verbraucherberatung zu fördern. Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte habe in seiner Anzeige mit der Angabe "143,7 kWh m²a" nicht die Anforderungen gemäß § 16a der Verord- nung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentech- nik bei Gebäuden (EnEV) erfüllt. Sie nimmt den Beklagten nach erfolgloser 1 2 3 - 3 - Abmahnung auf Unterlassung und Ersatz ihrer Abmahnkosten in Anspruch. Sie hat beantragt, 1. den Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu ver- urteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Zeitungen Immobilienanzeigen für eine Wohnimmobilie, für die zum Zeitpunkt der Anzeigenaufgabe ein Energieausweis vorliegt, vor de- ren Verkauf zu veröffentlichen, ohne sicherzustellen, dass in der Anzeige Angaben zu der Art des Energieausweises (Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 EnEV), zu dem im Energieausweis angegebenen wesentlichen Energieträger für die Hei- zung dieser Immobilie, für die im Energieausweis genannte Energieeffi- zienzklasse und zu dem im Energieausweis genannten Baujahr dieser Im- mobilie gemacht werden, wenn dies geschieht wie in einer Werbeanzeige des Beklagten im F. T. vom 10./11. Januar 2015 für die Immobilie "Einfamilienhaus, Wohnfläche 170 qm in Waagkirchen" wie folgt wiedergegeben ist: (Es folgt die im Klägerantrag eingefügte Werbeanzeige). 2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 245 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Juli 2015 zu zahlen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG München, Urteil vom 3. Dezember 2015, IBRS 2016, 0145 = BeckRS 2015, 19943). Das Berufungs- gericht hat das Urteil des Landgerichts auf die Berufung der Klägerin abgeän- dert und den Beklagten antragsgemäß verurteilt (OLG München, IBRS 2017, 1296 = BeckRS 2016, 21199). Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat die Klage als aus §§ 8, 3, 5a Abs. 2 und § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG begründet angesehen. Dazu hat es ausgeführt: 4 5 - 4 - Die Klage sei zwar nicht unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs be- gründet. Die Vorschrift des § 16a EnEV normiere die Pflichtangaben für Immo- bilienanzeigen in kommerziellen Medien im Hinblick auf einen vorhandenen Energieausweis. Adressaten dieser Verpflichtung seien jedoch lediglich Verkäu- fer, Vermieter, Verpächter und Leasinggeber. Der Immobilienmakler sei nicht Normadressat dieser Bestimmung. Auch bei gebotener richtlinienkonformer Auslegung im Hinblick auf Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153/13 vom 18. Juni 2010, S. 13) sei die Informationsverpflichtung nicht auf Immobilienmakler zu erstre- cken. Jedenfalls stellten die Pflichtangaben mit näheren Informationen zur Art des Energieausweises zu dem im Energieausweis angegebenen wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes, für die im Energieausweis ge- nannte Energieeffizienzklasse und über das im Energieausweis genannte Bau- jahr wesentliche Informationen im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG dar. Die speziel- lere Regelung des § 16a EnEV führe nicht zu einer Sperrwirkung. Der Verbrau- cher habe ein erhebliches Interesse, sich anhand der sich in dieser Bestim- mung genannten Kriterien möglichst frühzeitig einen Eindruck von der energeti- schen Qualität des Gebäudes zu machen. Damit erhalte er zugleich die Mög- lichkeit zu einem überschlägigen Vergleich der Kosten für Heizwärme mit ande- ren Immobilienangeboten. Das Informationsinteresse des Verbrauchers gehe dem Interesse des Beklagten, die Informationen nicht zu erteilen, vor. Der Be- klagte enthalte dem Verbraucher die benötigten Informationen im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG vor. Das Vorenthalten der Informationen sei geschäftlich rele- vant, weil die hier in Rede stehenden Informationen erhebliche Bedeutung für die Entscheidung des Verbrauchers hätten. II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des Beklagten hat keinen Erfolg. Der Klägerin steht allerdings kein Unterlassungsanspruch nach § 4 Nr. 11 UWG aF und nach § 3a UWG wegen eines Verstoßes gegen § 16a 6 7 - 5 - EnEV zu (dazu unter II 1). Die Klägerin kann den Beklagten jedoch unter dem Gesichtspunkt einer Irreführung der Verbraucher durch Vorenthalten wesentli- cher Informationen gemäß § 5a Abs. 2 UWG mit Erfolg in Anspruch nehmen (dazu unter II 2). 1. Eine Haftung des Beklagten unter dem Gesichtspunkt des Rechts- bruchs nach § 4 Nr. 11 UWG aF und § 3a UWG in Verbindung mit § 16a EnEV kommt nicht in Betracht. a) Da die Klägerin den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr gestützt hat, ist ihre Klage nur begründet, wenn das be- anstandete Verhalten des Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisions- instanz rechtswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - I ZR 158/14, GRUR 2015, 1240 Rn. 31 = WRP 2015, 1464 - Der Zauber des Nordens; Urteil vom 4. Februar 2016 - I ZR 181/14, GRUR 2016, 954 Rn. 10 = WRP 2016, 1100 - Energieeffizienzklasse I; Urteil vom 15. Dezember 2016 - I ZR 213/15, GRUR 2017, 288 Rn. 17 = WRP 2017, 309 - Energieverbrauchs- kennzeichnung). Für den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten kommt es auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung an (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 30. Juli 2015 - I ZR 29/12, GRUR 2016, 392 Rn. 25 = WRP 2016, 467 - Buchungssystem II, mwN). Von diesen Grundsätzen ist das Beru- fungsgericht ausgegangen. aa) In der Zeit zwischen der beanstandeten Verhaltensweise des Beklag- ten am 10./11. Januar 2015 und der Verkündung des vorliegenden Revisionsur- teils ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (BGBl. I 2015, 2158) mit Wirkung vom 10. Dezember 2015 novelliert worden. Eine für die Be- urteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage folgt daraus je- doch nicht. Der seit dem 10. Dezember 2015 geltende § 3a UWG entspricht der 8 9 10 - 6 - bis dahin in § 4 Nr. 11 UWG aF enthaltenen Regelung des Rechtsbruchtatbe- stands. Das zuvor in § 3 Abs. 1 UWG aF bestimmte Spürbarkeitserfordernis ist nunmehr im Tatbestand des § 3a UWG unmittelbar enthalten. Damit führt diese Vorschrift die zuvor an unterschiedlichen Stellen im Gesetz geregelten Voraus- setzungen des Rechtsbruchtatbestands an einer Stelle zusammen. Dies dient allein der einfacheren Rechtsanwendung (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - I ZR 61/14, GRUR 2016, 516 Rn. 11 = WRP 2016, 581 - Wir helfen im Trauer- fall; BGH, GRUR 2016, 954 Rn. 11 - Energieeffizienzklasse I; GRUR 2017, 288 Rn. 18 - Energieverbrauchskennzeichnung). bb) Die Bestimmung des § 16a EnEV regelt die Pflichtangaben in Immo- bilienanzeigen und ist seit ihrem Inkrafttreten am 1. Mai 2014 nicht geändert worden. Nach § 16a Abs. 1 EnEV hat ein Verkäufer eines bebauten Grund- stücks vor dem Verkauf bei Aufgabe einer Immobilienanzeige in kommerziellen Medien sicherzustellen, dass die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Pflichtangaben enthalten sind, wenn zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vorliegt. Als Pflichtangaben gelten die Art des Energieausweises (Energiebe- darfs- oder Energieverbrauchsausweis), der im Energieausweis genannte Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs für Gebäude, die im Ener- gieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäu- des, bei Wohngebäuden das genannte Baujahr und die genannte Energieeffi- zienzklasse. Die Vorschrift des § 16a Abs. 1 EnEV ist entsprechend anzuwen- den auf den Vermieter, Verpächter und Leasinggeber bei Immobilienanzeigen zur Vermietung, Verpachtung oder zum Leasing eines Gebäudes, einer Woh- nung oder einer sonstigen selbständigen Nutzungseinheit (§ 16a Abs. 2 EnEV). b) Die Bestimmung des § 16a EnEV stellt eine dem Schutz der Verbrau- cher dienende Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG (§ 4 Nr. 11 UWG aF) dar. Die dort getroffene Regelung soll gewährleisten, dass die Ver- braucher über die Energieeffizienz der beworbenen Immobilie informiert werden 11 12 - 7 - und ihre Entscheidung, ob sie diese erwerben oder mieten, in voller Sachkennt- nis treffen können (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 2010, GRUR 2010, 852 Rn. 16 = WRP 2010, 1143 - Gallardo Spyder; BGH, GRUR 2017, 288 Rn. 26 - Energieverbrauchskennzeichnung; Urteil vom 15. Dezember 2016 - I ZR 221/15, GRUR 2017, 292 Rn. 24 = WRP 2017, 313 - Energieverbrauchs- kennzeichnung im Internet). c) Der Immobilienmakler ist allerdings nicht Adressat dieser Bestimmung. aa) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Auslegung von § 16a EnEV - wie bei jeder Auslegung einer Vorschrift - vom Wortlaut der Norm auszugehen ist. Nach dem Wortlaut sind Immobilienmakler nicht Adressat der in Rede stehenden Informationsverpflichtung. Der Verpflich- tung nach Absatz 1 unterliegen Verkäufer. Die Pflicht zur Information gilt nach Absatz 2 entsprechend für den dort genannten Personenkreis (Vermieter, Ver- pächter und Leasinggeber). bb) Zu keinem anderen Ergebnis führt die systematische Auslegung. Die Pflicht zur Vorlage des Energieausweises im Falle des Verkaufs oder der Ver- mietung trifft nur die in § 16 EnEV aufgeführten Adressaten der Bestimmung. Eine Ausdehnung der Vorlagepflicht auf Immobilienmakler ist dort nicht vorge- sehen. Verpflichtet ist nur der Inhaber des veräußerten Rechts oder des Ob- jekts (Danner, Energierecht, 2007, § 16 B 3 EnSp VIII Rn. 20; Klemm, CuR 2014/2015, 148, 150). cc) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass aus der Ent- stehungsgeschichte sich ebenfalls kein Hinweis auf eine Ausdehnung der Ver- pflichtung auf Immobilienmakler ergibt. Gemäß § 16 Abs. 2 EnEV in der Fas- sung vom 24. Juli 2007 hat der Verkäufer eines bebauten Grundstücks, eines grundstücksgleichen Rechts an einem bebauten Grundstück oder Wohn- oder Teileigentums dem potentiellen Käufer einen näher beschriebenen Energie- 13 14 15 16 - 8 - ausweis vorzulegen, spätestens unverzüglich nachdem der potentielle Käufer dies verlangt hat. Diese Verpflichtung gilt entsprechend für Eigentümer, Vermie- ter, Verpächter und Leasinggeber. Die Vorschrift des § 16 Abs. 2 und 3 EnEV wurde durch die Zweite Ver- ordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung vom 18. November 2013 neu gefasst. Mit der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung wurde die Vorla- gepflicht näher ausgestaltet. Danach hat der Verkäufer den Energieausweis oder eine Kopie spätestens bei der Besichtigung dem potentiellen Käufer vorzu- legen. Findet keine Besichtigung statt, hat der Verkäufer den Energieausweis oder eine Kopie dem potentiellen Käufer unverzüglich vorzulegen, spätestens unverzüglich, wenn der potentielle Käufer ihn hierzu auffordert (§ 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 EnEV). Ebenfalls mit Wirkung zum 1. Mai 2014 hat der Verord- nungsgeber die Pflichtangaben in Immobilienanzeigen in § 16a EnEV näher geregelt. Der nationale Verordnungsgeber hat aber bewusst davon abgesehen, Immobilienmakler in den Kreis der nach § 16a EnEV Verpflichteten aufzuneh- men (vgl. BR-Drucks. 113/13 S. 97). Nach dem Inhalt der Materialien zur Ände- rung der Energieeinsparverordnung ist es Aufgabe des Verkäufers, die Auf- nahme der Pflichtangaben sicherzustellen. Im Fall der Beauftragung eines Maklerbüros hat er Sorge zu tragen, dass die erforderlichen Pflichtangaben in der Immobilienanzeige gemacht werden. dd) Bei der Auslegung des § 16a EnEV ist ferner zu beachten, dass die- se Regelung der Umsetzung von Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2010/31/EU dient. Danach muss bei Verkauf oder Vermietung von Gebäuden, Gebäudeteilen in einem Gebäude und Gebäudeteilen, für die ein Ausweis über die Gesamtener- gieeffizienz vorliegt, in den Verkaufs- und Vermietungsanzeigen in kommerziel- len Medien der im Ausweis angegebene Indikator genannt werden. Die Be- stimmung des § 16a EnEV genügt den Vorgaben des Art. 12 Abs. 4 der Richtli- nie 2010/31/EU nicht, soweit der Kreis der Verpflichteten geregelt ist. 17 18 - 9 - Das nationale Gericht hat die Auslegung des nationalen Rechts soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten (EuGH, Urteil vom 18. Oktober 2012 - C-428/11, GRUR 2012, 1269 Rn. 41 = WRP 2012, 1269 - Purely Creative). Dazu sind anerkannte Grundsätze der Gesetzesausle- gung und der Gesetzesfortbildung, einschließlich der teleologischen Reduktion und der verfassungskonformen Auslegung und Rechtsfortbildung heranzuzie- hen, um ein Ergebnis zu erreichen, dass den Vorgaben der Richtlinie entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05, BGHZ 179, 27 Rn. 21; Urteil vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, BGHZ 207, 209 Rn. 37). Der Wortlaut der nationalen Regelung bildet dabei keine Grenze. Die Pflicht zur Verwirklichung des Richtlinienziels im Auslegungswege findet ihre Grenzen an dem nach innerstaatlicher Rechtstradition methodisch Erlaubten (BVerfG, NJW 2012, 669 Rn. 47; BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 20). Die Entscheidung darüber, ob im Rahmen des nationalen Rechts ein Spielraum für eine richtlinienkonforme Auslegung oder Rechtsfortbildung be- steht, obliegt den Gerichten der Mitgliedstaaten (BVerfG, NJW 2012, 669 Rn. 47 f.). Eine richtlinienkonforme Auslegung darf nicht dazu führen, dass das Regelungsziel des Gesetzgebers in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfälscht wird (vgl. BVerfGE 119, 247, 274; BVerfGE 138, 64 Rn. 86, jeweils zur verfassungskonformen Auslegung), oder dazu, dass einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Norm ein entgegengesetzter Sinn gegeben oder der nor- mative Gehalt der Norm grundlegend neu bestimmt wird (vgl. BVerfGE 118, 212, 234 zur verfassungskonformen Auslegung). Richterliche Rechtsfortbildung berechtigt den Richter nicht dazu, seine eigene materielle Gerechtigkeitsvorstel- lung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers zu setzen (BVerfG, NJW 2012, 669 Rn. 45). Demgemäß kommt eine richtlinienkonforme Auslegung nur in Be- tracht, wenn eine Norm tatsächlich unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten im Rahmen dessen zulässt, was der gesetzgeberischen Zweck- und Zielset- zung entspricht (vgl. Gebauer in Gebauer/Wiedmann, Zivilrecht unter europäi- 19 - 10 - schem Einfluss 2. Aufl. Kap. 4 Rn. 41, 43; Höpfner, Die systemkonforme Ausle- gung, 2008, S. 272 f.). Der Grundsatz unionsrechtskonformer Auslegung und Rechtsfortbildung darf nicht zu einer Auslegung des nationalen Rechts contra legem führen (EuGH, Urteil vom 24. Januar 2012 - C-282/10, NJW 2012, 509 Rn. 25 - Dominguez; BVerfG, NJW 2012, 669 Rn. 47; BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 - XI ZR 290/11, BGHZ 193, 238 Rn. 50; Gebauer aaO Rn. 43). Der Verordnungsgeber hat bewusst davon abgesehen, den Adressaten- kreis der Informationsverpflichtung in Immobilienanzeigen auch auf Immobili- enmakler zu erstrecken. Im Rahmen des von ihm gewählten Umsetzungskon- zepts hat er eine ausdrückliche Pflicht für Verkäufer, Vermieter, Verpächter und Leasinggeber geschaffen, vor dem Verkauf in einer Anzeige in kommerziellen Medien aufzuklären. Den Materialien zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung lässt sich entgegen der Auffassung der Revisions- erwiderung eindeutig entnehmen, dass der nationale Verordnungsgeber be- wusst davon abgesehen hat, Immobilienmakler in den Adressatenkreis der nach § 16a Abs. 1 und 2 EnEV Verpflichteten aufzunehmen (vgl. BR-Drucks. 113/13, S. 97). Diese klar zum Ausdruck gebrachte Entscheidung des Verord- nungsgebers ist bindend und kann auch nicht im Wege der richtlinienkonformen Auslegung oder Rechtsfortbildung geändert werden. Angesichts der eindeuti- gen Regelung fehlt es an einer planwidrigen Unvollständigkeit der Verordnung. d) Ist der Beklagte als Immobilienmakler danach nicht Adressat des § 16a EnEV, hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, dass eine tä- terschaftliche Haftung ausscheidet (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2008 - I ZR 145/05, BGHZ 177, 150 Rn. 13 - Kommunalversicherer; Urteil vom 12. März 2015 - I ZR 84/14, GRUR 2015, 1025 Rn. 15 = WRP 2015, 1085 - TV- Wartezimmer). Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung kommt im Streit- fall auch keine Haftung des Beklagten als Teilnehmer an einem fremden Wett- bewerbsverstoß in Betracht. Diese setzt allerdings nicht voraus, dass der Im- 20 21 - 11 - mobilienmakler selbst Normadressat der Informationsverpflichtung ist. Als Teil- nehmer haftet auf Unterlassung, wer - zumindest bedingt vorsätzlich - den Wettbewerbsverstoß eines anderen fördert (vgl. BGHZ 177, 150 Rn. 14 f. - Kommunalversicherer; BGH, Urteil vom 12. Juli 2012 - I ZR 54/11, GRUR 2013, 301 Rn. 47 = WRP 2013, 491 - Solarinitiative). Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen zu einer Haupttat getroffen, zu der der Beklagte Beihilfe geleistet haben könnte. Die Immobilienanzeigen, in denen allein der Beklagte als Ansprechpartner verzeichnet ist, hat er selbst aufgegeben. 2. Das Berufungsgericht hat die Klage zutreffend als aus § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 3, § 5a Abs. 2 Satz 1 UWG begründet angesehen. a) Nach § 5a Abs. 2 Satz 1 UWG in der seit dem 10. Dezember 2015 geltenden Fassung handelt unlauter, wer im konkreten Fall unter Berücksichti- gung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die dieser je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen (Nr. 1), und deren Vorenthalten geeignet ist, ihn zu ei- ner geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht ge- troffen hätte (Nr. 2). Als Vorenthalten gilt nach § 5a Abs. 2 Satz 2 UWG auch das Verheimlichen wesentlicher Informationen (Nr. 1), die Bereitstellung we- sentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise (Nr. 2) und die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen (Nr. 3). b) Diese Bestimmungen dienen der Umsetzung von Art. 7 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 2014 - I ZR 17/13, GRUR 2014, 584 Rn. 11 = WRP 2014, 686 - Typenbezeichnung; Urteil vom 10. November 2016 - I ZR 29/15, GRUR 2017, 286 Rn. 15 = WRP 2017, 296 - Hörgeräteausstellung). Durch die Neufassung des § 5a Abs. 2 UWG mit Wirkung ab 10. Dezember 2015, die nunmehr mit den Vorschriften der Richtlinie 2005/29/EG nahezu wörtlich übereinstimmt, ist keine 22 23 24 - 12 - für den Streitfall erhebliche Änderung der Rechtslage eingetreten (BGH, Urteil vom 4. Februar 2016 - I ZR 194/14, GRUR 2016, 403 Rn. 28 = WRP 2016, 450 - Fressnapf). c) Nach der Annahme des Berufungsgerichts gehören die in Rede ste- henden Angaben zu den als wesentlich anzusehenden Informationen, die dem Verbraucher in Immobilienanzeigen von Maklern nicht vorenthalten werden dür- fen. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. aa) Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Immobilienmakler Adressat der Informationsverpflichtung aus § 5a Abs. 2 UWG ist. (1) Gemäß § 5a Abs. 4 UWG gelten als wesentlich im Sinne des Absat- zes 2 Informationen, die dem Verbraucher aufgrund unionsrechtlicher Verord- nungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Richtli- nien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen. Zu den Informationspflichten im Sinne des § 5a Abs. 4 UWG zählen die in Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2010/31/EU vorge- sehenen Angaben. Nach dieser Bestimmung verlangen die Mitgliedstaaten, dass bei Verkauf oder Vermietung von Gebäuden oder Gebäudeteilen in einem Gebäude, für die ein Ausweis über die Energieeffizienz vorliegt, in Verkaufs- und Vermietungsanzeigen in kommerziellen Medien der in dem Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes oder Gebäudeteils angegebene In- dikator der Gesamtenergieeffizienz genannt wird. Die Bestimmung nimmt von dieser Verpflichtung keinen bestimmten Personenkreis aus. Von Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2010/31/EU sind deshalb auch Verkaufs- und Vermietungsanzei- gen erfasst, die ein Immobilienmakler aufgegeben hat. 25 26 27 28 - 13 - (2) Allerdings sieht § 16a EnEV, durch den Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2010/31/EU umgesetzt wird, eine entsprechende Pflicht des Immobilienmaklers nicht vor (dazu oben II 1 c). Das ist jedoch unschädlich, obwohl § 5a Abs. 4 UWG nicht auf die unionsrechtlichen Vorschriften, sondern auf die zu ihrer Um- setzung ergangenen Rechtsvorschriften abstellt. § 5a Abs. 4 UWG setzt Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG um. Nach dieser Vorschrift sind die im Unions- recht festgelegten Informationsanforderungen maßgeblich. Eine unzureichende Umsetzung einer Richtlinienbestimmung im Sinne von Art. 7 Abs. 5 der Richtli- nie 2005/29/EG in deutsches Recht - hier § 16a EnEV - steht der Anwendung des § 5a Abs. 4 UWG nicht entgegen. Daher kommt es nicht darauf an, dass der Verordnungsgeber mit § 16a EnEV Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2010/31/EU durch die Beschränkung des verantwortlichen Personenkreises auf Verkäufer, Vermieter, Verpächter und Leasinggeber nicht richtig umgesetzt hat. (3) Nach Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2010/31/EU muss in einer Ver- kaufs- oder Vermietungsanzeige der in dem Ausweis über die Gesamtenergie- effizienz des Gebäudes oder Gebäudeteils angegebene Indikator der Gesamt- energieeffizienz genannt werden. Nach Erwägungsgrund 22 Satz 1 der Richtli- nie 2010/31/EU sollte der Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz potentiellen Käufern und Mietern von Gebäuden oder Gebäudeteilen zutreffende Informati- onen über die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes sowie praktische Hinwei- se zu deren Verbesserung liefern. Erwägungsgrund 22 Satz 3 sieht vor, dass der Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz Angaben darüber enthalten soll, wie sich Heizung und Kühlung auf den Energiebedarf des Gebäudes sowie auf dessen Primärenergieverbrauch und dessen Kohlendioxidemissionen auswir- ken. Anhang I Nummer 2 der Richtlinie 2010/31/EU bestimmt, dass die Gesam- tenergieeffizienz eines Gebäudes auf transparente Weise darzustellen ist und einen Indikator für die Gesamtenergieeffizienz und einen numerischen Indikator für den Primärenergieverbrauch auf der Grundlage von Primärenergiefaktoren je Energieträger enthalten muss, die auf gewichtete nationale oder regionale 29 - 14 - Jahresdurchschnittswerte oder einen spezifischen Wert für die Erzeugung am Standort gestützt werden können. Danach konnte der Verordnungsgeber die in § 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 EnEV näher bezeichneten Pflichtangaben vor- sehen. Sie dienen der transparenten Darstellung zutreffender Informationen für potentielle Käufer und Mieter zur Beurteilung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Gebäudeteilen. bb) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die in Rede stehenden Angaben als wesentlich im Sinn von Art. 5a Abs. 2 UWG an- zusehen sind. Die Pflichtangaben in Immobilienanzeigen nach § 16a EnEV ha- ben ihre Grundlage in Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2010/31/EU und gelten ge- mäß § 5a Abs. 4 UWG als wesentlich im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG. d) Der Beklagte hat dem Verbraucher diese gemäß § 5a Abs. 2 Nr. 1 als wesentlich anzusehende Information über den Energieverbrauch vorenthalten. aa) Eine Information wird dem Verbraucher im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 UWG vorenthalten, wenn sie zum Geschäfts- und Verantwortungsbe- reich des Unternehmers gehört oder dieser sie sich mit zumutbarem Aufwand beschaffen kann und der Verbraucher sie nicht oder nicht so erhält, dass er sie bei seiner geschäftlichen Entscheidung berücksichtigen kann (BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 26/15, GRUR 2016, 1076 Rn. 27 - LGA tested; Urteil vom 2. März 2017 - I ZR 41/16, GRUR 2017, 922 Rn. 27 = WRP 2017, 1081 - Kom- plettküchen mwN). bb) Die hier in Rede stehenden Informationen kann sich der Makler mit zumutbarem Aufwand beschaffen, wenn bei Schaltung der Anzeige ein Ener- gieausweis vorliegt. Ist dies der Fall, ohne dass die Pflichtangaben im Sinne von § 16a Abs. 1 EnEV in der Immobilienanzeige angeführt sind, erhält der Verbraucher die Informationen nicht so, dass er sie bei seiner geschäftlichen Entscheidung berücksichtigen kann. 30 31 32 33 - 15 - Die Voraussetzungen einer geschäftlichen Entscheidung sind vorliegend erfüllt. "Geschäftliche Entscheidung" bedeutet nach der Definition des § 2 Abs. 1 Nr. 9 UWG jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Markt- teilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sons- tige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden. Der Begriff "geschäftliche Entscheidung" erfasst außer der Entscheidung über den Erwerb oder Nichter- werb auch damit unmittelbar zusammenhängende Entscheidungen wie insbe- sondere das Betreten eines Geschäfts (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-281/12, GRUR 2014, 196 Rn. 36 bis 38 = WRP 2014, 161 - Trento Svi- luppo; BGH, GRUR 2016, 1076 Rn. 29 - LGA tested, mwN) oder die Kontakt- aufnahme zum Immobilienmakler zu dem Zweck, die Immobilie zu erwerben oder zu mieten. e) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht angenommen, dass die Voraussetzungen von § 5a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 UWG gegeben sind. Die Voraussetzungen des in § 5a Abs. 2 UWG geregelten Unlauterkeits- bestands, dass der Verbraucher die ihm vorenthaltene wesentliche Information "je nach den Umständen benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen" und "deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte", stellen nach § 5a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 UWG zusätzliche Tatbestandsmerkmale dar, die selbständig zu prüfen sind (BGH, GRUR 2017, 922 Rn. 31 - Komplett- küchen). Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die in Rede ste- henden Angaben zur Transparenz des Energieverbrauchs der beworbenen Immobilie beitragen und der Verbraucher mit diesen Angaben frühzeitig eine 34 35 36 37 - 16 - informierte Entscheidung treffen kann, ob er dem Angebot näher treten will. Nach der Lebenserfahrung kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Verbraucher nicht an einem günstigen Energieverbrauch einer Immobilie inte- ressiert ist und entsprechende Informationen unbeachtet lässt. Die unzu- reichende Information kann den Verbraucher zu falschen Vorstellungen über den Energieverbrauch der beworbenen Immobilie veranlassen und deshalb zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlassen, die er bei richtiger Information über den Verbrauch nicht getroffen hätte. Im Fall frühzeitiger vollständiger In- formation über den Energieverbrauch hätte er gegebenenfalls davon abgelas- sen, diesem Angebot näherzutreten. Dazu zählen die hier in Rede stehenden Angaben im Sinne von § 16a Abs. 1 Satz 1 EnEV. 3. Die Werbeangebote des Beklagten waren nach dem im Zeitpunkt ihres Erscheinens geltenden Recht gemäß § 5a Abs. 2 und 4, § 3 Abs. 1 UWG aF ebenfalls unlauter und unzulässig. Die frühere gesetzliche Regelung stimmte bei richtlinienkonformer Auslegung mit der seit dem 10. Dezember 2015 gelten- den Regelung in § 5a Abs. 2 und 4, § 3 Abs. 1 UWG überein (vgl. BGH, GRUR 2017, 922 Rn. 39 - Komplettküchen). 4. Danach war auch die von der Klägerin ausgesprochene Abmahnung berechtigt. Die Klägerin kann daher ihre der Höhe nach unstreitigen Abmahn- kosten nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG ersetzt verlangen. 5. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 Rn. 21 - C.I.L.F.I.T.; Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 Rn. 43 - Doc Generici, mwN). Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht durch eine Entscheidung des Gerichts- hofs der Europäischen Union geklärt oder zweifelsfrei zu beantworten ist. 38 39 40 - 17 - III. Nach alldem ist die Revision des Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Büscher Löffler Schwonke Feddersen Marx Vorinstanzen: LG München II, Entscheidung vom 03.12.2015 - 2 HKO 3089/15 - OLG München, Entscheidung vom 08.12.2016 - 6 U 4725/15 - 41