Entscheidung
2 StR 316/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:161116B2STR316
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:161116B2STR316.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 316/16 vom 16. November 2016 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen besonders schweren Raubes - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und der Beschwerdeführer am 16. November 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten M. und P. wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 19. April 2016 im Straf- ausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten P. wegen besonders schwe- ren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und den Angeklagten M. unter Einbeziehung "der Strafe" aus einer anderen Verurteilung wegen dessel- ben Tatvorwurfs zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und sechs Mo- naten verurteilt. Die hiergegen gerichteten Revisionen haben jeweils im Straf- ausspruch Erfolg; im Übrigen sind sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Der Strafausspruch hinsichtlich des Angeklagten P. begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat zu seinen Lasten 1 2 - 3 - berücksichtigt, dass er bei der Begehung der Tat das Messer bei sich geführt und damit das Tatopfer bedroht habe. Damit beschreibt es allein den Tatvorwurf des besonders schweren Raubes gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB. Dies ver- stößt gegen § 46 Abs. 3 StGB und führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, da der Senat nicht ausschließen kann, dass das Tatgericht ohne Berücksichtigung dieses Umstands zu einer geringeren Strafe gelangt wäre. 2. Auch der Strafausspruch hinsichtlich des Angeklagten M. hält recht- licher Nachprüfung nicht stand. Es ist zwar nicht zu beanstanden, dass die Ju- gendkammer die Verhängung einer Jugendstrafe gegen den Angeklagten für erforderlich erachtet hat. Sowohl schädliche Neigungen wie auch die Schwere der Schuld hat das Landgericht rechtsfehlerfrei angenommen. Hingegen be- gegnen die Ausführungen zur Höhe der Einheitsjugendstrafe durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Jugendkammer hat diese – wie sich dem Tenor der angefochtenen Entscheidung entnehmen lässt – "unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Stralsund – Zweigstelle Bergen – vom 14. Januar 2016 (35 Ls 20/15 jug.)" gebildet. Dies ist rechtsfehlerhaft. Bei Anwendung von § 31 Abs.2 JGG wird nicht lediglich die Strafe, son- dern das Urteil in die Bildung der Einheitsjugendstrafe übernommen. Dabei hat der Tatrichter eine neue, selbständige, von der früheren Beurteilung unabhän- gige einheitliche Rechtsfolgenbemessung für die früher und jetzt abgeurteilten Taten vorzunehmen (BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 4, 5). Ist – wie hier – in der einzubeziehenden Entscheidung bereits eine frühere Entscheidung einbezogen worden, sind sämtliche Entscheidungen unter Neubewertung zur Grundlage einer einheitlichen Sanktion zu machen (BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 7). Daran fehlt es hier. Das Landgericht hat zwar im Rahmen der konkreten Strafbemessung berücksichtigt, dass der Angeklagte erheblich vor- bestraft ist und unter laufender Bewährung stand. Es hat auch einleitend – ohne 3 4 - 4 - nähere Erläuterung, und im Widerspruch zur Tenorierung – das "Urteil" des Amtsgerichts Stralsund – Zweigstelle Bergen – vom 14. Januar 2016 einbezo- gen. Gleichwohl lassen die Ausführungen der Jugendkammer besorgen, dass sie sich der Notwendigkeit, eine neue, selbständige Bewertung aller früher und jetzt abgeurteilten Taten vornehmen zu müssen, nicht bewusst war. Die Straf- zumessungserwägungen beziehen sich lediglich auf die jetzt neu abzuurteilen- de Tat. Eine Auseinandersetzung mit den früheren Entscheidungen und ihrer Bedeutung für den Erziehungsbedarf lässt sich den Urteilsgründen nicht ent- nehmen. Die "Einbeziehung" des Urteils des Amtsgerichts Stralsund vom 14. Januar 2016 erfolgt lediglich formelhaft und erfasst zudem – obwohl gebo- ten – auch nicht die in die genannte Entscheidung einbezogene frühere Verur- teilung des Amtsgerichts Stralsund – Zweigstelle Bergen – vom 26. August 2014. Der Senat kann – entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts – nicht ausschließen, dass der Strafausspruch auf dem dargelegten Rechtsfehler beruht. Zwar ergibt sich aus den Ausführungen der Jugendkammer ein erhebli- cher Erziehungsbedarf des Angeklagten, doch ist nicht von vornherein auszu- schließen, dass bei der gebotenen Gesamtwürdigung der nach § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG einzubeziehenden Vorahndungen auf eine geringere als die ausge- sprochene Einheitsjugendstrafe erkannt worden wäre. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die jetzt abgeurteilte Tat nicht in einem engen zeitli- chen und situativen Zusammenhang mit den Taten der einbezogenen Urteile 5 - 5 - steht, auch einen gänzlich anderen Tatvorwurf betrifft und deshalb eine diffe- renzierte Bewertung der verschiedenen Straftaten des Angeklagten angezeigt gewesen wäre. Appl Krehl Eschelbach Zeng Bartel