OffeneUrteileSuche
Leitsatz

1 StR 354/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:221116U1STR354
15mal zitiert
14Zitate
12Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 12 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:221116U1STR354.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 354/16 vom 22. November 2016 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja _____________________________ StGB § 13 Abs. 1, § 227 Abs. 1 Bei einer Körperverletzung durch Unterlassen mit Todesfolge ist der erforderliche spezifische Gefahrzusammenhang regelmäßig – soweit nicht allgemeine Gründe für einen Ausschluss der Zurechenbarkeit der schweren Folge eingreifen – gegeben, wenn der Garant in einer ihm vorwerfbaren Weise den lebensgefährlichen Zustand herbeigeführt hat, aufgrund dessen der Tod der zu schützenden Person eintritt. BGH, Urteil vom 22. November 2016 – 1 StR 354/16 – LG Bamberg - 2 - in der Strafsache gegen wegen Mordes und versuchten Mordes - 3 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. November 2016, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Graf als Vorsitzender, die Richterin am Bundesgerichtshof Cirener, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Radtke, Prof. Dr. Mosbacher und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Fischer, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanwalt als Nebenklägervertreter, Justizangestellte – in der Verhandlung –, Justizobersekretärin – bei der Verkündung – als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 4 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 10. Dezember 2015 mit den Fest- stellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtmittels, an eine andere als Schwur- gerichtskammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zu- rückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tat- einheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jah- ren und sechs Monaten verurteilt sowie seine Unterbringung in einer Entzie- hungsanstalt angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwalt- schaft mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten, vor allem gegen die Beweiswürdigung des Tatgerichts gerichteten Revision. I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts traf der an einer Abhängig- keit von Opiaten, Benzodiazepinen, Amphetaminen und Gammabutyrolacton (letzteres nachfolgend: GBL) leidende Angeklagte in der Tatnacht in einem Bamberger „Club“ auf eine Gruppe, zu der auch die später Geschädigten 1 2 - 5 - G. und B. gehörten. G. lud die Gruppe und den Angeklagten dazu ein, in der Wohngemeinschaft des Geschädigten G. weiter zu feiern. Unmittelbar nach Eintreffen dort konsumierte der Ange- klagte auf der Toilette GBL in einer Dosis von etwa 2 bis 2,5 ml. Die Konsum- menge entnahm er mittels einer Spritze einer ½-Liter PET-Flasche, die mit un- verdünntem und hochkonzentriertem GBL gefüllt war. Diese Flasche führte er in seiner Hosentasche mit sich. Im Wohnzimmer stellte der Angeklagte die Flasche auf dem Boden ne- ben seinen Füßen ab. Zumindest gegenüber einigen der in der Wohnung An- wesenden äußerte er, dass sich in der Flasche GBL befinde und dieses nur in ganz kleinen Konsumeinheiten eingenommen werden dürfe. Zwischen 4.45 Uhr und 5.00 Uhr nahm der zu diesem Zeitpunkt stark alkoholisierte später verstor- bene G. die PET-Flasche des Angeklagten an sich und trank daraus eine nicht näher bekannte Menge GBL. Anschließend reichte er die Flasche an den ebenfalls erheblich unter Alkoholeinfluss stehenden Zeugen B. weiter. Dieser trank wenige Schlucke des GBL. Beiden war bewusst, dass sich GBL in der Flasche befand. Sie gingen jedoch jeweils von einer konsumfähigen, keine Lebensgefahr hervorrufenden Dosierung aus. Der Angeklagte hatte die Ein- nahme des GBL durch den Zeugen B. gesehen. Über den Konsum seitens des später verstorbenen Geschädigten G. unterrichteten ihn andere in der Wohnung Anwesende. B. und G. hielten sich noch kurze Zeit im Wohnzimmer auf. Aufgrund der Wirkungen des GBL wurden sie jedoch müde und gingen in das Schlafzimmer von G. , wo sie alsbald einschliefen. In der Folge- zeit begab sich der Angeklagte wie andere in der Wohnung befindliche Perso- nen auch in das Schlafzimmer, um nach beiden zu sehen. Dabei hatten diese 3 4 - 6 - Personen nicht den Eindruck, die schlafenden B. und G. befän- den sich in Lebensgefahr. Während seines Aufenthalts im Schlafzimmer erhielt der Angeklagte keine Informationen, die auf eine Verschlechterung des Zu- stands der beiden hätten hindeuten können. Im weiteren Verlauf des Gesche- hens wurden die beiden Geschädigten von den Zeugen Bu. und Gr. auf dem Bett jeweils in eine stabile Seitenlage gebracht und beobachtet. Einige Zeit später kehrte der Zeuge W. , ein weiteres Mitglied der Wohngemeinschaft, in die Wohnung zurück. Gemeinsam mit dem Angeklagten begab er sich in das Schlafzimmer des Geschädigten G. . Dort wurde der Zeuge über den GBL-Konsum der beiden unterrichtet. Der Zeuge W. erkannte keine gefährliche Situation für die Geschädigten. Veranlassung, Ret- tungskräfte zu verständigen, sah er daher nicht. Vielmehr ging er davon aus, dass die Zeugen Bu. und Gr. , den er – ebenso wie der Angeklagte – fälschlich für einen Sanitäter hielt, sich weiter um die Geschädigten kümmerten. Der Zeuge W. forderte die noch anwesenden Gäste auf, die Wohnung zu verlassen. Nachdem der Angeklagte noch einmal mit W. gesprochen hatte, kam er dessen Verlangen nach und verließ die Wohnung. Als der Zeuge W. erneut in das Schlafzimmer des Geschädigten G. kam, sah W. , dass dessen Gesundheitszustand sich erheblich verschlechtert hatte und der Geschädigte sich in lebensbedrohlichem Zustand befand. Der Zeuge setzte einen Notruf ab. Beide Geschädigten wurden in ein Krankenhaus eingeliefert. Der Geschädigte G. war vor dem Transport dorthin durch einen Notarzt reanimiert worden. G. verstarb vier Tage später infolge des durch das GBL verursachten Atemstillstands und einer dadurch hervorgerufenen hypoxischen Hirnschädigung. Der Zeuge B. wur- de zwischenzeitlich maschinell beatmet und konnte bereits an dem auf die Tat 5 6 - 7 - folgenden Tag ohne überdauernde gesundheitliche Beeinträchtigungen aus stationärer Behandlung entlassen werden. 2. Das Landgericht hat das Geschehen als durch den Angeklagten im Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit begangene fahrlässige Tö- tung (§ 222 StGB) zum Nachteil des getöteten G. in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung (§ 229 StGB) zu Lasten des Zeugen B. ge- wertet. Die Überzeugung vom Vorliegen eines bedingten Tötungsvorsatzes bei dem Angeklagten hat es sich weder bezogen auf den Zeitpunkt des Abstellens der Flasche mit dem GBL auf dem Fußboden des Wohnzimmers noch für den der Wahrnehmung des Konsums durch B. und G. oder auf einen späteren Zeitpunkt, etwa dem der Kenntnis des Angeklagten davon, dass die Geschädigten schlafend auf dem Bett lagen, zu bilden vermocht (UA S. 28). Insbesondere ergaben sich nach der Wertung des Landgerichts keine Umstän- de, aus denen ausreichend tragfähig darauf hätte geschlossen werden können, dass der Angeklagte den Tod der beiden Geschädigten bzw. eines von ihnen billigend in Kauf genommen hatte (UA S. 29 ff.). II. Die vom Generalbundesanwalt teilweise vertretene Revision der Staats- anwaltschaft hat Erfolg. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht eine Verurteilung des An- geklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) zum Nachteil des verstorbenen G. abgelehnt hat, weisen durchgreifende Rechts- fehler auf. Insbesondere ist vom Landgericht nicht erkennbar in den Blick ge- nommen worden, dass nach den getroffenen Feststellungen als Grunddelikt der 7 8 9 - 8 - Erfolgsqualifikation des § 227 StGB eine Körperverletzung durch Unterlassen (§ 223 Abs. 1, § 13 Abs. 1 StGB) in Betracht kam. In Bezug auf Straftaten zum Nachteil des geschädigten Zeugen B. ist das Landgericht seiner Kogniti- onspflicht nicht in vollem Umfang nachgekommen, weil es die angeklagte Tat ausschließlich als durch positives Tun begangene fahrlässige Körperverletzung gemäß § 229 StGB, nicht aber unter dem Aspekt einer durch Unterlassen ver- wirklichten vorsätzlichen Körperverletzung gewürdigt hat. 1. Das Tatgericht hat eine Verurteilung wegen Körperverletzung mit To- desfolge gemäß § 227 Abs. 1 StGB zu Lasten des Geschädigten G. mit der Begründung verneint, es habe sich nicht von der Begehung einer vor- sätzlichen Körperverletzung durch den Angeklagten überzeugen können (UA S. 34). Dies hält revisionsrechtlicher Überprüfung in mehrfacher Hinsicht nicht stand. a) Ausdrückliche beweiswürdigende Erwägungen zu den Gründen, auf- grund derer das Landgericht eine solche Überzeugung nicht hat gewinnen kön- nen, enthält das angefochtene Urteil nicht. Aus dessen Gesamtzusammenhang lassen sich für das Revisionsgericht nachvollziehbar dargelegte Gründe dafür allenfalls insoweit entnehmen, als Körperverletzungsvorsatz für den Zeitpunkt bzw. Zeitraum vor dem Konsum des GBL durch die Geschädigten verneint wird. Nach den getroffenen Feststellungen und der zugrundeliegenden Beweiswürdi- gung hätte der Angeklagte zwar bei dem Abstellen der Flasche mit dem GBL im Wohnzimmer angesichts des Zustands der übrigen Gäste in der Wohnung da- mit rechnen müssen, dass die Kenntnis vom Vorhandensein des Stoffs „Neu- gierde und Begehrlichkeiten“ bei diesen wecken würde (UA S. 7). Das Tatge- richt hat aber gerade nicht feststellen können, dass der Angeklagte bezogen auf das Abstellen der Flasche und die Mitteilung über ihren Inhalt, die Möglichkeit 10 11 - 9 - eines Konsums durch in der Wohnung Anwesende und dadurch bewirkter ge- sundheitlicher Beeinträchtigungen konkret erkannt hat. Diese Wertung wird durch die übrigen Feststellungen und die Beweiswürdigung insgesamt auch ohne nähere Ausführungen getragen. b) Die tatrichterliche Beweiswürdigung lässt aber nicht erkennen, aus welchen Gründen es an einem jedenfalls auf das Merkmal der Gesundheits- schädigung i.S.v. § 223 Abs. 1 StGB bezogenen Vorsatz des Angeklagten für den Zeitraum nach dem von diesem beobachteten (bzgl. des geschädigten Zeugen B. ) bzw. ihm bekannt gewordenen (bzgl. des Geschädigten G. ) Konsum von GBL durch die Geschädigten fehlen soll. Das Landge- richt hat – anders als bzgl. seiner Ausführungen zu einem durch Unterlassen (§ 13 Abs. 1 StGB) verwirklichten Totschlag (§ 212 StGB) oder Mord (§ 211 StGB) zum Nachteil von G. – die Möglichkeit einer Strafbarkeit we- gen Körperverletzung durch Unterlassen zu Lasten beider Geschädigter auf- grund des Verhaltens des Angeklagten nach Kenntnis der durch Trinken aus der Flasche erfolgten Aufnahme von GBL nicht erkennbar in Betracht gezogen. Es fehlt dementsprechend an einer Beweiswürdigung, die die Wertung des Landgerichts stützen könnte, vom Vorliegen eines Körperverletzungsvorsatzes nicht überzeugt zu sein. Einer solchen Beweiswürdigung hätte es aber bedurft. Nach den im Übrigen getroffenen Feststellungen kam eine Strafbarkeit des An- geklagten wegen Körperverletzung durch Unterlassen (§ 223 Abs. 1, § 13 Abs. 1 StGB) zu Lasten beider Geschädigter in Betracht. aa) Vorsätzliche Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB kann durch einen Garanten verwirklicht werden, wenn er den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges trotz vorhandener Möglichkeit dazu pflichtwidrig nicht abwendet. Ein von § 223 Abs. 1 StGB erfasster Erfolg in Gestalt der Gesundheitsschädigung 12 13 - 10 - kann auch darin liegen, dass bei einem behandlungsbedürftigen Zustand einer Person die gebotene ärztliche Versorgung nicht bewirkt wird (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 1995 – 4 StR 129/95, NStZ 1995, 589 mwN; OLG Düsseldorf, Be- schluss vom 10. Januar 1989 – 2 Ss 302/88, NStZ 1989, 269 f.; BeckOK- StGB/Eschelbach, 32. Edition, § 223 Rn. 30 mwN; siehe auch BGH, Urteil vom 23. Oktober 2007 – 1 StR 238/07 [insoweit in NStZ 2008, 150 f. nicht abge- druckt]). (1) Eine solche Situation war auf der Grundlage der getroffenen Feststel- lungen gegeben, nachdem die Geschädigten unverdünntes GBL in nicht genau bekannter Menge direkt aus der Flasche des Angeklagten getrunken hatten. Wie sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt, bewirkt GBL im Verlaufe der Zeit eine Atemdepression und im Weiteren eine Unterversorgung des Gehirns mit Sauerstoff, wenn nicht rechtzeitig – wie beim geschädigten Zeugen B. – eine künstliche Beatmung erfolgt. Unterbleibt die gebotene ärztliche Behand- lung, erweist sich die Verschlechterung des durch die Wirkung des GBL ohne- hin hervorgerufenen pathologischen Zustands als Gesundheitsschädigung i.S.v. § 223 Abs. 1 StGB. Diese hätte durch das Herbeirufen ärztlicher Hilfe abge- wendet werden können. (2) Für die Abwendung dieses Erfolges der Körperverletzung hatte der Angeklagte gemäß § 13 Abs. 1 StGB auch rechtlich einzustehen. Dies resultiert aus seiner tatsächlichen Herrschaft über die von ihm in die Wohnung mitge- brachte und dort für andere zugängliche Flasche mit dem hochgradig gesund- heits- und lebensgefährlichen GBL (BGH, Beschluss vom 5. August 2015 – 1 StR 328/15, BGHSt 61, 21 Rn. 9). 14 15 - 11 - (3) Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen war seine aus der Herrschaft über die Gefahrenquelle resultierende Pflicht zur Abwendung der vorstehend dargestellten Gesundheitsschädigung auch nicht durch eine eigen- verantwortliche Selbstgefährdung der Geschädigten B. und G. ausgeschlossen. Denn es mangelt bereits an der Eigenverantwortlichkeit der Selbstgefährdung beider. Diese setzt voraus, dass der sich selbst Gefährdende (oder Verletzende) das eingegangene Risiko für das betroffene eigene Rechts- gut jedenfalls in seinem wesentlichen Grad zutreffend erkannt hat (BGH, Be- schluss vom 5. August 2015 – 1 StR 328/15, BGHSt 61, 21 Rn. 17; in der Sa- che ebenso bereits BGH, Urteil vom 28. Januar 2014 – 1 StR 494/13, BGHSt 59, 150, 169 f. Rn. 80), wenn ihm auch nicht sämtliche rechtsgutbezogenen Risiken im Einzelnen bekannt zu sein brauchen (so BGH, Beschluss vom 11. Januar 2011 – 5 StR 491/10, NStZ 2011, 341, 342; siehe zudem BGH, Ur- teil vom 28. Januar 2014 – 1 StR 494/13, BGHSt 59, 150, 169 f. Rn. 80 f.; BGH, Beschluss vom 5. August 2015 – 1 StR 328/15, BGHSt 61, 21 Rn. 17). Nach den tatgerichtlichen Feststellungen haben beide Geschädigte das Ausmaß des mit dem Trinken des GBL aus der Flasche verbundenen Risikos grundlegend verkannt. Sie gingen nämlich beide von einer Konzentration des Wirkstoffs in einer konsumfähigen Dosis (UA S. 7), d.h. in einer verdünnten Form aus. Ange- sichts des tatsächlich unverdünnten und hochkonzentrierten GBL war ihnen damit der wesentliche Grad des mit dem Konsum für ihre jeweilige Gesundheit verbundenen Risikos nicht bewusst. Bereits dies schließt die Eigenverantwort- lichkeit aus. Zudem standen beide Geschädigte im Zeitpunkt der Einnahme un- ter nicht unerheblichem Einfluss von Alkohol sowie THC, Amphetamin und (in- soweit nur der Geschädigte G. ) Methamphetamin (UA S. 10 f.). Das ist regelmäßig für die Fähigkeit zur Risikoeinschätzung von nicht unerheblicher Bedeutung. 16 - 12 - bb) Drängte sich daher das Vorliegen des äußeren Tatbestandes von Körperverletzungen durch Unterlassen zum Nachteil beider Geschädigter auf, hätte das Landgericht den jeweils darauf bezogenen, wenigstens bedingten Vorsatz des Angeklagten beweiswürdigend näher erörtern müssen. Daran fehlt es. cc) Beweiswürdigende Darlegungen zum Vorsatz einer Körperverletzung zu Lasten beider Geschädigter durch Unterlassen waren nicht deshalb ver- zichtbar, weil das Landgericht mit einer für sich genommen rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung einen (wenigstens) bedingten Tötungsvorsatz des Angeklag- ten hinsichtlich beider Geschädigter für den Zeitraum nach der Einnahme des GBL durch B. und G. ausgeschlossen hat (UA S. 28 ff.). Entge- gen der Auffassung der Revision hat das Landgericht zwar, insbesondere aus den Wahrnehmungen der übrigen Gäste in der Wohnung und vor allem des Zeugen W. über den Gesundheitszustand der beiden Geschädigten, den möglichen Schluss gezogen, dass auch der Angeklagte aufgrund der ihm be- kannten konkreten Umstände nach dem Konsum nicht von einer konkret le- bensbedrohlichen Lage ausgegangen und den Tod beider nicht billigend in Kauf genommen hat (UA S. 29 und 30). Diese Erwägungen schließen jedoch einen (bedingten) Körperverletzungsvorsatz, der auf eine – nicht notwendig lebens- bedrohliche – Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der Möglichkeit von deren Abwendung gerichtet ist, nicht aus. c) Hinsichtlich des Geschädigten G. kam darüber hinaus auch eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Körperverletzung durch Unterlassen mit Todesfolge (§ 227 Abs.1, § 13 Abs. 1 StGB) in Betracht. 17 18 19 - 13 - aa) Die Möglichkeit, § 227 StGB durch einen Garanten aufgrund einer Körperverletzung durch Unterlassen zu verwirklichen, ist in der Rechtsprechung (BGH, Urteile vom 30. März 1995 – 4 StR 768/94, BGHSt 41, 113, 118 und vom 20. Juli 1995 – 4 StR 129/95, NStZ 1995, 589 f.; Beschluss vom 20. Juli 2006 – 3 StR 244/06, StraFo 2006, 466 f.; vgl. auch Urteil vom 23. Oktober 2007 – 1 StR 238/07 Rn. 30 [insoweit in NStZ 2008, 150 f. nicht abgedruckt]) und der Strafrechtswissenschaft (siehe nur Ingelfinger GA 1997, 573 ff.; BeckOK-StGB/ Eschelbach aaO § 227 Rn. 3 und 11; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 227 Rn. 1 und 6a; Hardtung in Münchener Kommentar zum StGB, Band 1, 3. Aufl., § 18 Rn. 47; Stree/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 227 Rn. 1) anerkannt. bb) Nach den bislang vom Landgericht getroffenen Feststellungen ist eine Strafbarkeit des Angeklagten gemäß § 227 Abs. 1, § 13 Abs. 1 StGB auch nicht aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen. Weder die sogenannte Modali- tätenäquivalenz (§ 13 Abs. 1 StGB „das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht“) noch der bei erfolgsquali- fizierten Delikten erforderliche spezifische Gefahrzusammenhang stünden ent- gegen. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob der in dem Urteil des 4. Strafsenats vom 20. Juli 1995 (4 StR 129/95, NStZ 1995, 589 f.) geäußerten Rechtsauffassung, in Fällen, in denen die Körperverletzung durch Unterlassen verwirklicht werde, komme eine Strafbarkeit wegen Körperverletzung mit To- desfolge nur in Betracht, wenn erst durch das Unterbleiben der gebotenen Handlung eine Todesgefahr geschaffen wird, in dieser Allgemeinheit gefolgt werden könnte (BGH, Beschluss vom 20. Juli 2006 – 3 StR 244/06, StrafFo 2006, 466 f.). Denn der 4. Strafsenat hat in dem genannten Urteil entschieden, 20 21 22 - 14 - von den vorgenannten Voraussetzungen sei „ohne Weiteres in den Fällen aus- zugehen, in denen erst der Unterlassungstäter den zum Tode führenden Zu- stand verursacht hat“ (BGH aaO NStZ 1995, 589, 590). Dementsprechend hatte derselbe Senat in einer früheren Entscheidung die Verurteilungen der dortigen Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge in einer Fallgestaltung nicht beanstandet, in der diese ihr Kind unzureichend versorgt und der dadurch hervorgerufene atrophische Zustand die unmittelbare Ursache für den später – bei dem Bemühen, nunmehr das Kind mit Nahrung zu versorgen – eingetre- tenen Erstickungstod des Kindes bildete (BGH, Beschluss vom 18. März 1982 – 4 StR 12/82 bei Holtz MDR 1982, 624, zustimmend Wolter GA 1984, 443, 446). Soweit in der Strafrechtswissenschaft das Urteil des 4. Strafsenats vom 20. Juli 1995 (aaO) dahingehend gedeutet wird, der Senat habe sämtliche Fall- gestaltungen aus dem Anwendungsbereich von § 227 StGB (§ 226 StGB aF) ausnehmen wollen, in denen das Unterlassen an eine erhebliche lebensgefähr- liche Vorschädigung des später zu Tode Gekommenen anknüpft (Ingelfinger GA 1997, 573, 582), findet dies in dem Urteil selbst so keine Stütze. Vielmehr hat der 4. Strafsenat unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, vom Vorlie- gen des spezifischen Gefahrzusammenhangs stets bei Verursachung des zum Tode führenden Zustands durch den Garanten auszugehen (BGH aaO NStZ 1995, 589, 590). In Übereinstimmung damit ist der Senat der Auffassung, dass der spezifische Gefahrzusammenhang bei einer Körperverletzung durch Unter- lassen mit Todesfolge (§ 227 Abs. 1, § 13 Abs. 1 StGB) regelmäßig – soweit nicht allgemeine Gründe eines Ausschlusses der Zurechenbarkeit der schweren Folge eingreifen – dann gegeben ist, wenn der Garant bereits in einer ihm vor- werfbaren Weise den lebensgefährlichen Zustand herbeigeführt hat, aufgrund dessen der Tod der zu schützenden Person eintritt. In welchen Konstellationen darüber hinaus die Voraussetzungen einer Körperverletzung durch Unterlassen mit Todesfolge gegeben sein können, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. - 15 - Bei Anwendung der vorgenannten Maßstäbe kam eine Strafbarkeit des Angeklagten aus § 227 StGB zu Lasten des Geschädigten G. in Be- tracht. Diese hat das Landgericht aus den dargelegten Gründen mit rechtsfeh- lerhafter Begründung verneint. 2. Im Hinblick auf nach den getroffenen Feststellungen ernsthaft in Be- tracht kommende Straftaten zum Nachteil des geschädigten Zeugen B. ist eine solche – wie dargelegt – wegen Körperverletzung durch Unterlassen vom Landgericht unter Verstoß gegen seine Pflicht zur erschöpfenden Aburteilung der angeklagten Tat (§ 264 StPO) nicht erörtert worden. 3. Die teils rechtsfehlerhafte, teils unterbliebene Erörterung vorsätzlicher Körperverletzungsdelikte zum Nachteil beider Geschädigter führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Da das Landgericht bezüglich vorsätzlicher Körper- verletzungsdelikte zu Lasten des verstorbenen Geschädigten G. ei- nen solchen Vorsatz rechtsfehlerhaft verneint hat, bedarf es auch der Aufhe- bung der zugrunde liegenden Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO). Um dem neuen Tatrichter widerspruchsfreie Feststellungen zu sämtlichen in Betracht kommenden Straftatbeständen zu Lasten der beiden Geschädigten zu ermögli- chen, erfasst die Aufhebung sämtliche Feststellungen. III. 1. Soweit die Staatsanwaltschaft sich dagegen wendet, dass das Tatge- richt bedingten Tötungsvorsatz (auch) für den Zeitraum nach dem ihm bekann- ten Konsum des GBL durch die Geschädigten verneint hat, bliebe das Rechts- mittel ohne Erfolg. Wie in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts näher 23 24 25 26 - 16 - ausgeführt, enthält die zugrunde liegende Beweiswürdigung keine durchgrei- fenden Rechtsfehler (siehe auch bereits oben Rn. 17). 2. Dagegen hielte die Annahme durch den Konsum von Benzodiazepi- nen und GBL bei Tatbegehung bewirkter erheblich verminderter Steuerungsfä- higkeit (§ 21 StGB) des Angeklagten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat sich im Rahmen der Beweiswürdigung letztlich darauf be- schränkt, dem Gutachten des gehörten psychiatrischen Sachverständigen zu folgen, der aufgrund der Mischintoxikation vom Eingangsmerkmal der krankhaf- ten seelischen Störung und „im vorliegenden Fall“ von erheblich geminderter Steuerungsfähigkeit ausgegangen ist (UA S. 32 f.). Es wäre aber geboten ge- wesen, die wesentlichen Anknüpfungspunkte und Darlegungen des Sachver- ständigen im Urteil so wiederzugeben, wie dies zum Verständnis des Gutach- tens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich gewesen wäre (st. Rspr.; etwa BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2016 – 3 StR 521/15, NStZ- RR 2016, 135 f.; vom 27. Januar 2016 – 2 StR 314/15 und vom 20. April 2016 – 1 StR 62/16, NStZ-RR 2016, 239 f. mwN). 3. Sollte das neue Tatgericht sich bezüglich Taten zum Nachteil des ver- storbenen Geschädigten G. weder vom Vorliegen der Voraussetzun- gen eines Tötungsdelikts durch Unterlassen noch einer Körperverletzung durch 27 28 - 17 - Unterlassen mit Todesfolge überzeugen können, werden diejenigen einer Straf- barkeit wegen Aussetzung mit Todesfolge gemäß § 221 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 StGB zu bedenken sein. Graf Cirener Radtke Mosbacher Fischer