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Beschluss

2 StR 314/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die bloße Übernahme eines psychiatrischen Gutachtens durch das Gericht erfordert im Urteil die Wiedergabe der wesentlichen Anknüpfungspunkte des Gutachtens, soweit dies zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist. • Bei Diagnosen wie paranoider Schizophrenie ist zusätzlich darzulegen, ob ein akuter Schub vorgelegen hat und wie sich die Störung konkret auf Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit in den einzelnen Taten ausgewirkt hat. • Fehlen die erforderlichen Darlegungen zur konkreten Beeinträchtigung der Handlungsmöglichkeiten, ist die Schuldfähigkeitsprüfung rechtlich mangelhaft und die Anordnung einer Unterbringung nach § 63 StGB nicht zuverlässig begründet.
Entscheidungsgründe
Unzureichende Begründung der Schuldfähigkeitsprüfung bei psychiatrischem Gutachten • Die bloße Übernahme eines psychiatrischen Gutachtens durch das Gericht erfordert im Urteil die Wiedergabe der wesentlichen Anknüpfungspunkte des Gutachtens, soweit dies zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist. • Bei Diagnosen wie paranoider Schizophrenie ist zusätzlich darzulegen, ob ein akuter Schub vorgelegen hat und wie sich die Störung konkret auf Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit in den einzelnen Taten ausgewirkt hat. • Fehlen die erforderlichen Darlegungen zur konkreten Beeinträchtigung der Handlungsmöglichkeiten, ist die Schuldfähigkeitsprüfung rechtlich mangelhaft und die Anordnung einer Unterbringung nach § 63 StGB nicht zuverlässig begründet. Der Angeklagte wurde wegen mehrfacher Diebstähle, teils in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, zu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt; außerdem ordnete das Landgericht seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Der Angeklagte litt nach den Feststellungen des sachverständig beratenden Gerichts an paranoider Schizophrenie und an einem Abhängigkeitssyndrom. Das Landgericht stützte sich bei der Schuldfähigkeitsbeurteilung weitgehend auf ein psychiatrisches Gutachten und sprach den Angeklagten in mehreren weiteren Fällen frei, weil eine (teilweise) Aufhebung der Steuerungsfähigkeit nicht ausgeschlossen sei. Der Angeklagte rügte die rechtliche Mängelhaftigkeit der Schuldfähigkeitswürdigung und legte Revision ein. Der BGH prüfte, ob das Urteil die wesentlichen Erkenntnisse des Gutachtens und die konkreten Auswirkungen der Störung auf Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit bei den einzelnen Taten hinreichend darlegt. • Das Landgericht hat in weiten Teilen ohne ausreichende Darlegung der wesentlichen Anknüpfungspunkte des psychiatrischen Gutachtens entschieden; bei vollständiger Übernahme eines Gutachtens muss das Urteil dessen tragende Ausführungen so wiedergeben, dass Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit gewährleistet sind. • Die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie rechtfertigt nicht allein die Annahme einer erheblichen oder dauerhaft verminderten Schuldfähigkeit; erforderlich ist die Feststellung eines akuten Schubs und eine konkrete Darstellung, wie die Störung die Handlungsmöglichkeiten und damit Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit bei den jeweiligen Taten beeinflusst hat. • Das angefochtene Urteil enthält keine ausreichende Darlegung, in welcher Weise die festgestellte psychische Störung die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei den konkreten Taten beeinflusst hat; insbesondere fehlt die Konkretisierung bei Diebstählen, die angeblich zur Suchtfinanzierung begangen wurden. • Soweit das Landgericht auf zeitlich fernere Umstände wie eine Unterbringung im Dezember 2013 als Anknüpfungstatsache abstellte, erklärt dies nicht plausibel den Einfluss der Störung auf Taten, die zuvor begangen wurden; die Beurteilung ist daher inkonsistent. • Wegen dieser Mängel ist die Schuldfähigkeitsprüfung insgesamt nicht rechtsfehlerfrei, wodurch auch die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 63 StGB nicht verlässlich belegt sind; deshalb bedarf die Sache der neuen, einheitlichen Prüfung durch den Tatrichter. • Der Senat hat die Verurteilungsfeststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Der BGH hat die Revision des Angeklagten insoweit stattgegeben, als das Urteil wegen mangelhafter Schuldfähigkeitsprüfung und damit unzureichender Begründung der Anordnung der Unterbringung aufgehoben wurde; die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen bleiben erhalten. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverweisen. Die weitergehende Revision wurde verworfen. Bei der erneuten Prüfung hat das Landgericht insbesondere die wesentlichen Anknüpfungspunkte des psychiatrischen Gutachtens detailliert in das Urteil aufzunehmen und darzulegen, ob und in welcher konkreten Weise ein akuter Schub der Schizophrenie die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit bei den einzelnen Taten beeinflusst hat; nur so sind die Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 63 StGB verlässlich feststellbar.