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Entscheidung

2 StR 108/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:231116U2STR108
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:231116U2STR108.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 108/16 vom 23. November 2016 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. November 2016, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl, Zeng, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel, der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Grube, Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Darmstadt vom 2. November 2015 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam- mer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Schuldunfähigkeit freige- sprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an- geordnet. Den Vollzug der Maßregel hat es zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg. 1. Nach den Feststellungen begab sich der Angeklagte in den Abend- stunden des 1. Juni 2013 in die Innenstadt von D. . Im Laufe des Abends nahm er eine nicht näher bestimmbare Menge alkoholischer Getränke zu sich. Gegen 23.35 Uhr näherte sich der ziellos umherirrende, aufgebrachte und erheblich alkoholisierte Angeklagte (Tatzeit-BAK 2,94 Promille) dem zu 1 2 3 - 4 - diesem Zeitpunkt stark frequentierten Außenbereich eines Bistro und schrie laut herum („Ihr Schweine, ihr habt meine Kinder gefickt“). Sodann wandte er sich ohne erkennbaren Anlass dem an einem Bistrotisch sitzenden – ihm bis dato unbekannten – Gast L. zu und trat gegen die Lehne des Stuhls, auf dem der Geschädigte saß, wodurch dieser Schmerzen erlitt. Nachdem L. aufgestanden war und den Angeklagten aufgefordert hatte, sich zu ent- fernen, schrie dieser zunächst unverständliche Sätze. Sodann ging der Ange- klagte einige Meter weiter, ergriff unvermittelt einen Stuhl aus Metall und schleuderte diesen ziellos durch die Luft; er traf den ihm unbekannten und un- beteiligten Gast K. im Gesicht, der dadurch eine Augapfelprellung und wei- tere Verletzungen im Gesicht erlitt; diese Verletzungen nahm der Angeklagte zumindest billigend in Kauf. Als der Angeklagte bemerkte, dass er K. getroffen hatte, entfernte er sich zügigen Schrittes. Er wurde kurze Zeit später in der Nähe des Tatorts fest- genommen. Hierbei zeigte er sich zunächst kooperativ und händigte seinen Personalausweis aus. Als die Polizeibeamten aufgrund der vorherigen Ge- schehnisse die dann durchzuführenden Standardmaßnahmen ankündigten, schlug das Verhalten des Angeklagten schlagartig um. Er warf sich zu Boden, klagte laut weinend über seine Familiensituation, sprang plötzlich auf, be- schimpfte und beleidigte die Polizeibeamten. Daraufhin brachten diese den An- geklagten zu Boden und fixierten ihn unter Mithilfe von zwei weiteren zur Unter- stützung angeforderten Beamten. Derweil wand sich der Angeklagte weiter un- entwegt und schrie lautstark, wobei er die Beleidigungen und Beschimpfungen fortsetzte. Sodann verbrachten die Beamten den Angeklagten zum Polizeiprä- sidium S. , wo er sich zunächst beruhigte. Nach erfolgter Blutentnahme und Verbringung in eine Zelle erhielt das Verhalten des Angeklagten erneut ei- nen aggressiven Schub, was sich in 15-minütigen, dabei pausenlosem und äu- 4 - 5 - ßerst impulsivem Hämmern und Stoßen mit der Schulter gegen die Zellentür äußerte. Nach Überzeugung des Landgerichts war der Angeklagte zum Zeitpunkt der Geschehnisse strafrechtlich nicht verantwortlich, da seine Fähigkeit, nach seiner Unrechtseinsicht zu handeln, zu den Tatzeitpunkten aufgrund einer un- behandelten bipolaren affektiven Störung und einer akuten Alkoholintoxikation nicht ausschließbar aufgehoben gewesen sei. 2. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiat- rischen Krankenhaus hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus als außeror- dentlich belastende Maßnahme, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Angeklagten darstellt, darf nur angeordnet werden, wenn zwei- felsfrei feststeht, dass die unterzubringende Person bei Begehung der Anlassta- ten aufgrund einer nicht nur vorübergehenden psychischen Störung schuldun- fähig oder vermindert schuldfähig war und die Begehung der Taten auf diesem Zustand beruht (BGH, Beschluss vom 26. September 2012 – 4 StR 348/12; Se- nat, Beschluss vom 26. März 2015 – 2 StR 37/15). Dabei muss vom Tatgericht im Einzelnen dargelegt werden, wie sich die festgestellte, einem Merkmal von §§ 20, 21 StGB unterfallende Erkrankung in der jeweiligen Tatsituation auf die Einsichts- oder die Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat und warum die Anlassta- ten auf den entsprechenden psychischen Zustand zurückzuführen sind (BGH jeweils aaO, siehe auch Senat, Beschluss vom 29. Mai 2012 – 2 StR 139/12, NStZ-RR 2012, 306, 307). Diesen Anforderungen wird das Urteil nicht gerecht. a) Soweit die Strafkammer im Anschluss an den Sachverständigen da- von ausgeht, dass der Angeklagte an einer unbehandelten manisch- depressiven Störung (bipolare Störung/Affektstörung) und einer Alkoholabhän- 5 6 7 8 - 6 - gigkeit leidet und die Affektstörung leitführend sei, werden die diese Bewertung tragenden Anknüpfungs- und Befundtatsachen nicht in ausreichendem Umfang wiedergegeben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. September 2010 – 5 StR 229/10, vom 30. Juli 2013 – 4 StR 275/13, NStZ 2014, 36, 37). Das Landgericht beschränkt sich im Wesentlichen darauf, die Krankheitsgeschichte des Ange- klagten und das Ergebnis der gutachterlichen Einschätzung mitzuteilen, ohne jedoch zu erörtern, worauf diese im Einzelnen beruht. Den insoweit knappen, formelhaft gefassten Urteilsgründen lassen sich weder hinreichend die die gut- achterliche Diagnostik tragenden Befunde noch die Symptome des Störungsbil- des oder deren Einwirkung auf den Angeklagten in der konkreten Tatsituation entnehmen. Die entsprechende Darlegung war schon deshalb geboten, weil der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen bereits seit Februar 2012 ambulant psychiatrisch behandelt wurde, die Diagnose einer bipolaren affektiven Störung, einer Verhaltensstörung durch Alkohol und eines Abhängigkeitssyndroms aber erstmalig im Rahmen einer stationären Behandlung zwischen dem 18. Septem- ber und 24. Oktober 2013 – also drei Monate nach den Taten – gestellt wurde und er seither nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Nicht nach- vollziehbar dargelegt ist auch die Einschätzung des Sachverständigen, dass zwar von einer wechselseitigen Beeinflussung der beiden Krankheitsbilder des Angeklagten auszugehen sei, die Affektstörung gegenüber der Alkoholabhän- gigkeit des Angeklagten aber leitführend sei. b) Dass die Strafkammer darüber hinaus nach einer Gesamtschau aller Umstände davon ausgegangen ist, dass sich die vollständige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten „nicht ausschließen“ lässt (UA S. 11), be- sagt noch nicht, dass für die Anordnung der Unterbringung die Voraussetzun- gen zumindest des § 21 StGB zum Zeitpunkt der Anlasstat zweifelsfrei festge- stellt sind. 9 - 7 - c) Die Begründung des Landgerichts für die Unterbringung des Ange- klagten in einem psychiatrischen Krankenhaus begegnet auch in einem weite- ren Punkt durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach den in den Urteilsgründen referierten Ausführungen des Sachver- ständigen liegt es nahe, dass erst das Zusammenwirken der diagnostizierten Affektstörung mit der beim Angeklagten ebenfalls bestehenden akuten Alkoho- lintoxikation "nicht ausschließbar" zu einer vollständigen Aufhebung der Steue- rungsfähigkeit geführt hat. Dass das Landgericht hierüber ohne Erörterung hin- weggeht, lässt besorgen, dass es die besonderen Voraussetzungen für die Un- terbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bei gleichzeitigem Vorliegen einer psychischen Störung und einer Suchterkrankung nicht bedacht und des- halb die in einem solchen Fall auch in Betracht kommende Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) von der Strafkammer überhaupt nicht in den Blick genommen hat. d) Schließlich ist auch die Gefahrenprognose nicht tragfähig begründet. Die Unterbringung als außerordentlich beschwerende Maßnahme darf nur an- geordnet werden, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades besteht, dass der Täter infolge seines Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird (Senat, Beschluss vom 2. September 2015 – 2 StR 239/15). Bei der insofern vorzunehmenden Gesamtwürdigung des Täters und der Symptom- tat sind etwaige Vortaten von besonderer Bedeutung (BGH, Beschluss vom 7. Juni 2016 – 4 StR 79/16, NStZ-RR 2016, 306, 307). Als gewichtiges Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten ist anzusehen, dass ein Täter trotz bestehenden Defekts über Jahre hinweg keine erheblichen Straftaten be- gangen hat (Senat, Urteil vom 10. Dezember 2014 – 2 StR 170/14, NStZ-RR 2015, 72, 73). Der Umstand, dass die letzte Verurteilung des Angeklagten vom September 2011 datiert, hätte daher im Rahmen der individuellen Gefährlich- 10 11 12 - 8 - keitsprognose Berücksichtigung finden müssen; das bloße Abstellen auf das statistische Rückfallrisiko bei Unterbleiben einer Behandlung genügt nicht. 3. Im Hinblick auf § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO war der Senat durch den Umstand, dass allein der Angeklagte Revision eingelegt hat, nicht gehindert, den Freispruch aufzuheben. Appl Krehl Zeng Bartel Grube 13