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Beschluss

AnwZ (Brfg) 23/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs ist abzulehnen, wenn keine Verfahrensfehler dargelegt oder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Urteils aufgezeigt werden. • Bei Widerruf der Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls kommt es für die Beurteilung auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an; spätere Entwicklungen sind in einem Wiederzulassungsverfahren zu prüfen. • Bei Anträgen auf Terminverlegung wegen Krankheit sind bei Vermögensverfall erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Verhandlungsunfähigkeit zu stellen; Atteste müssen Art, Schwere und zeitliche Bezugspunkte der Erkrankung erkennen lassen.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung der Berufung gegen Widerruf der Anwaltszulassung wegen Vermögensverfalls • Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs ist abzulehnen, wenn keine Verfahrensfehler dargelegt oder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Urteils aufgezeigt werden. • Bei Widerruf der Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls kommt es für die Beurteilung auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an; spätere Entwicklungen sind in einem Wiederzulassungsverfahren zu prüfen. • Bei Anträgen auf Terminverlegung wegen Krankheit sind bei Vermögensverfall erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Verhandlungsunfähigkeit zu stellen; Atteste müssen Art, Schwere und zeitliche Bezugspunkte der Erkrankung erkennen lassen. Der Kläger ist seit 1995 als Rechtsanwalt zugelassen. Nach Eintragungen wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft und straf- sowie berufsgerichtlichen Entscheidungen wegen Pflichtverletzungen leitete die Beklagte ein Widerrufsverfahren ein und widerrief am 15.10.2015 die Zulassung wegen Vermögensverfalls. Die Klage gegen den Widerruf blieb erfolglos. Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. Zur mündlichen Verhandlung am 8. Februar 2016 bat der Kläger um Verlegung wegen Krankheit und legte einen Krankenhausbericht vom 29.01.2016 und eine ärztliche Bescheinigung vom 05.02.2016 vor. Der Anwaltssenat verhandelte ohne den Kläger, da die Bescheinigung nach Auffassung des Senats keine hinreichende Glaubhaftmachung der Verhandlungsunfähigkeit bot. • Zulässig war der Zulassungsantrag nach §112e Satz 2 BRAO i.V.m. §124a Abs.4 VwGO, er war jedoch unbegründet. • Der Kläger hat keinen Verfahrensfehler nach §112e Satz 2 BRAO, §124 Abs.2 Nr.5 VwGO dargelegt; insbesondere bestand kein Verstoß gegen Verfahrensgrundsätze im Verhandeln ohne Anwesenheit der Partei. • Für die Verlegung eines Termins wegen Krankheit gelten nach §112c Abs.1 Satz1 BRAO, §173 VwGO strenge Anforderungen an die Darlegung und Glaubhaftmachung bei Vermögensverfallsverfahren; die vorgelegten Unterlagen müssen Art, Schwere und zeitliche Auswirkungen der Erkrankung erkennen lassen. • Die ärztliche Bescheinigung vom 05.02.2016 stützt sich allein auf die bis 30.01.2016 dokumentierte Behandlung und enthält keine Angaben, die eine Verhandlungsunfähigkeit am 08.02.2016 glaubhaft machen; der Krankenhausbericht zeigt Entlassung in stabilem Zustand am 30.01.2016. • Mangels glaubhaft gemachter erheblicher Verhinderungsgründe war die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs, ohne den Kläger zu verhandeln, nicht zu beanstanden. • Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils: Der Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverfalls war nach Prüfung der Umstände zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung gerechtfertigt; spätere Löschungen im Schuldnerverzeichnis sind hierfür unbeachtlich. • Kosten- und Streitwertfestsetzung beruhen auf §112c Abs.1 Satz1 BRAO, §154 Abs.2 VwGO bzw. §194 Abs.2 Satz1 BRAO. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens und der Streitwert wird auf 50.000 € festgesetzt. Die Ablehnung beruht darauf, dass der Kläger keinen Verfahrensfehler dargelegt und keine hinreichende Glaubhaftmachung seiner Verhandlungsunfähigkeit erbracht hat. Der Senat bestätigt, dass der Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverfalls zu Recht erfolgt ist, weil es auf die Umstände zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ankommt. Später erfolgte Entwicklungen sind im Wiederzulassungsverfahren zu prüfen, nicht im Zulassungsverfahren der Berufung.