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Entscheidung

AnwZ (Brfg) 26/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:030718BANWZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:030718BANWZ.BRFG.26.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 26/18 vom 3. Juli 2018 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richter Seiters und Bellay, die Rechtsanwältin Schäfer und den Rechtsanwalt Dr. Wolf am 3. Juli 2018 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Brandenburgischen Anwaltsgerichtshofs vom 12. März 2018 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Der Kläger beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung. 1 - 3 - II. Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. Die der Sache nach geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO) liegen nicht vor. 1. Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des ange- fochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt vor- aus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachen- feststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senats- beschlüsse vom 24. März 2017 - AnwZ (Brfg) 60/16, juris Rn. 4; vom 31. März 2017 - AnwZ (Brfg) 58/16, juris Rn. 4 und vom 3. April 2017 - AnwZ (Brfg) 7/17, juris Rn. 3). Entsprechende Zweifel vermag der Kläger nicht darzulegen. a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt- schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird kraft Gesetzes vermutet, wenn ein Insolvenz- verfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsan- walt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 882b ZPO) eingetragen ist. Hierbei ist für die Beurteilung der Rechtmä- ßigkeit des Widerrufs allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behörd- lichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfah- ren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungs- verfahren vorbehalten (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Dezember 2016 2 3 4 - 4 - - AnwZ (Brfg) 36/16, juris Rn. 4 und vom 3. April 2017, aaO Rn. 4; jeweils mwN). b) Der Kläger befand sich im hier maßgeblichen Zeitpunkt des Wider- spruchsbescheids vom 25. April 2017 in Vermögensverfall. Der Kläger war in dem vom Vollstreckungsgericht zu führenden Ver- zeichnis in sechs Fällen eingetragen (§ 882b ZPO). Sein Vermögensverfall wird damit kraft Gesetzes vermutet. Zur Widerlegung dieser Vermutung hat ein Rechtsanwalt bezogen auf den o.a. maßgeblichen Zeitpunkt ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und seiner Verbindlichkeiten vor- zulegen und konkret darzulegen, dass seine Vermögens- und Einkommensver- hältnisse nachhaltig geordnet sind (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Dezem- ber 2016, aaO Rn. 5; vom 24. März 2017, aaO Rn. 6 und vom 3. April 2017, aaO Rn. 12). An beidem fehlt es. Ergänzend nimmt der Senat Bezug auf die weiteren Ausführungen des Anwaltsgerichtshofs (u.a. zu den zahlreichen Zwangsvollstreckungen; dem Umstand, dass der Kläger wegen seiner desola- ten Vermögenslage inzwischen Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB II bezieht), die ebenfalls den Vermögensverfall belegen. Zu Recht hat der Anwaltsgerichtshof dem Einwand des Klägers keine Bedeutung beigemessen, er habe erhebliche Forderungen gegen einen Man- danten, wobei es ihm nicht zum Nachteil gereichen könne, dass der Mandant nicht zahle und das gegen diesen eingeleitete Klageverfahren noch nicht abge- schlossen sei. Forderungen oder sonstige Vermögenswerte können zwar der Annahme eines Vermögensverfalls entgegenstehen, dies jedoch nur, wenn es sich um liquide Werte handelt (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 19. Mai 2011 - AnwZ (Brfg) 12/10, juris Rn. 7; vom 24. Mai 2013 - AnwZ (Brfg) 15/13, juris 5 6 7 - 5 - Rn. 4 und vom 12. Oktober 2017 - AnwZ (Brfg) 39/17, juris Rn. 7). Hiervon kann - bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt - nicht ausgegangen werden. Im Übrigen sind die Gründe für den Vermögensverfall unerheblich. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob der Rechtsanwalt diesen verschuldet hat (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 21. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 41/16, juris Rn. 3 und vom 8. Januar 2018 - AnwZ (Brfg) 10/17, juris Rn. 23; jeweils mwN). Soweit der Kläger geltend macht, Ende 2017 habe das Landgericht C. den Man- danten zur Zahlung von ca. 30.000 € verurteilt - der Mandant habe allerdings Berufung eingelegt und eine Vollstreckung aus dem vorläufig vollstreckbaren Urteil sei ihm (Kläger) aufgrund fehlender Mittel zur Stellung einer Sicherheits- leistung unmöglich; das Oberlandesgericht werde wohl irgendwann in 2019 ent- scheiden -, ist dieser Vortrag schon aus zeitlichen Gründen im Hinblick auf den maßgeblichen Zeitpunkt, im Übrigen aber auch, weil kein liquider Vermögens- wert vorliegt, unerheblich. Der Kläger ist insoweit darauf verwiesen, einen An- trag auf Wiederzulassung zu stellen, wenn im Fall, dass das landgerichtliche Urteil rechtskräftig wird und er aus der titulierten Forderung Befriedigung er- langt, die bestehenden Verbindlichkeiten getilgt und wieder geordnete Vermö- gensverhältnisse hergestellt sind. c) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden ge- setzgeberischen Wertung ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der ge- setzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt die Feststellungslast trifft. Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt jedoch zumindest vor- 8 - 6 - aus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnah- men verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern. Selbst auferlegte Beschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Einzel- anwalts sind demgegenüber nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchen- den auszuschließen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 31. März 2017, aaO Rn. 6 und vom 12. Oktober 2017, aaO Rn. 8). Vor diesem Hintergrund ist das Vor- bringen des weiterhin als Einzelanwalt tätigen Klägers, der insoweit in seinem Zulassungsantrag auch nur pauschal auf seinen erstinstanzlichen Vortrag ver- weist - dort hat der Kläger geltend gemacht, er wickele freiwillig etwaige Man- dantengelder nicht über sein Geschäftskonto ab - nicht erheblich, wie bereits im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt. 2. Der Kläger hat auch keinen Verfahrensfehler dargelegt, auf dem die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Der Kläger beruft sich darauf, dass er krankheitsbe- dingt an der mündlichen Verhandlung vom 29. Januar 2018 nicht habe teilneh- men können. Der Anwaltsgerichtshof hat insoweit jedoch zu Recht das vom Kläger vorgelegte privatärztliche Attest vom 26. Januar 2018 als nicht ausrei- chend angesehen. Der Verfahrensablauf vor dem Anwaltsgerichtshof rechtfer- tigt den vom Kläger erhobenen Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht. Der Anwaltsgerichtshof hatte zunächst am 28. August 2017 Termin an- beraumt auf Montag, den 20. November 2017 um 14.00 Uhr. Nachdem der Klä- ger mit E-Mail vom 18. November 2017 mitgeteilt hatte, dass er nicht kommen könne, da er sich im Krankenhaus befinde - der Kläger war am 9. Oktober 2017 im Bereich der rechten Schulter arthroskopisch operiert worden und hatte sich 9 10 - 7 - wegen Schmerzen in der Schulter am 17. November 2017 ins Krankenhaus begeben, wo ein Schmerzkatheter angelegt worden war -, hat der Anwaltsge- richtshof den Termin aufgehoben und neuen Termin bestimmt auf Montag, den 29. Januar 2018 um 14.30 Uhr. Mit der Ladung wurde der Kläger darauf hinge- wiesen, "dass ohne ihn verhandelt werden kann, wenn die fehlende Fähigkeit zur Teilnahme nicht durch ein amtsärztliches Attest belegt wird". Am 28. Januar 2018 hat der Kläger erneut mitgeteilt, aus gesundheitlichen Gründen nicht kommen zu können. In der E-Mail heißt es u.a.: "Aufgrund des Zeitablaufes (Wochenende) ist mir die Beibringung eines amtsärztlichen Attests für den Mon- tag so nicht möglich". Stattdessen legte der Kläger - neben einem Arztbericht des o.a. Krankenhauses vom 19. Dezember 2017, nach dem der Kläger noch einmal Mitte Dezember dort einige Tage stationär untergebracht war, und einer "Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung" vom 10. Januar 2018 - eine "Arbeitsunfähig- keitsbescheinigung" einer Allgemeinmedizinerin vom 26. Januar 2018 ("voraus- sichtlich arbeitsunfähig bis einschließlich oder letzter Tag der Arbeitsunfähigkeit 30.01.18") vor nebst einem vom selben Tag stammenden "Attest zur Vorlage beim Oberlandesgericht", in dem es heißt: "Herr P. befand sich heute zu einer Vertretungsbehandlung in meiner Sprechstunde. Aufgrund einer chroni- schen Erkrankung des rechten Schultergelenkes (Op. im Dezember) erfolgt ei- ne Schmerzbehandlung mit starken Analgetika. Aus diesem Grund ist der Pati- ent z.Z. nicht in der Lage, den Termin am 29.01.18 wahrzunehmen." Der An- waltsgerichtshof hat am 29. Januar 2018 ohne den Kläger verhandelt, dort ei- nen Verkündungstermin auf den 12. März 2018 bestimmt und dann das ange- fochtene Urteil erlassen. - 8 - Soweit der Anwaltsgerichtshof das privatärztliche Attest nicht zum Anlass genommen hat, den Termin aufzuheben, ist dies nicht zu beanstanden. Nach der ständigen Senatsrechtsprechung sind wegen der durch einen Vermögens- verfall indizierten Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden an den Ver- hinderungsgrund und dessen Glaubhaftmachung strenge Anforderungen zu stellen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 9. Juli 2013 - AnwZ (Brfg) 26/13, juris Rn. 8; vom 12. März 2015 - AnwZ (Brfg) 43/14, juris Rn. 5 und vom 28. Novem- ber 2016 - AnwZ (Brfg) 23/16, juris Rn. 10). Jedenfalls in einem Fall, in dem ein Kläger nicht zum ersten Mal eine krankheitsbedingte Verhinderung geltend ma- chen will, kommt eine weitere Verlegung nur nach Vorlage eines amtsärztlichen Attests in Betracht (siehe auch Senatsbeschlüsse vom 24. September 2008 - AnwZ (B) 32/06, juris Rn. 5; vom 4. Juli 2009 - AnwZ (B) 14/08, juris Rn. 12 und vom 9. Juli 2013 aaO). Dass es dem Kläger unmöglich war, rechtzeitig ein amtsärztliches Attest vorzulegen, ist von diesem gegenüber dem Anwaltsge- richtshof nicht nachvollziehbar dargelegt worden. Der Kläger hat lediglich darauf verwiesen, dass er wegen des Wochenendes nicht zum Amtsarzt habe gehen können, nicht dagegen (was auch fern liegt), dass er aufgrund seiner rechten Schulter einen Amtsarzt grundsätzlich nicht hätte aufsuchen können. Da der Termin vor dem Anwaltsgerichtshof allerdings erst am Montag um 14.30 Uhr stattfand, ist nicht ersichtlich, warum der Kläger unfähig gewesen sein sollte, sich am Montagvormittag zum Gesundheitsamt im - nahe seinem Wohnort ge- legenen - E. zu begeben. Auch ist nicht ersichtlich, weshalb der Klä- ger, dem es am Freitag, den 26. Januar 2018, möglich war, eine Ärztin in J. aufzusuchen, nicht bereits am Freitag oder in den Tagen davor den Amtsarzt in E. kontaktiert hat, um sich vom diesem und nicht von einer Allgemeinmedizinerin die (behauptete) Unfähigkeit zur Terminswahr- nehmung bestätigen zu lassen. Abgesehen davon hat der Anwaltsgerichtshof auch zu Recht die vorgelegte Bescheinigung als inhaltlich nicht ausreichend 11 - 9 - bewertet, um die an den Verhinderungsgrund und dessen Glaubhaftmachung zu stellenden strengen Anforderungen zu erfüllen. Allein der Umstand, dass der Kläger im Rahmen einer ambulanten Therapie starke Schmerzmittel einge- nommen hat, kann seine Nichtteilnahme an der mündlichen Verhandlung in dem Verfahren auf Widerruf seiner Anwaltszulassung wegen Vermögensverfall nicht rechtfertigen. Es kommt deshalb nicht einmal mehr darauf an, dass bei einer "längerfristigen Erkrankung", wie sie der Kläger im Zusammenhang mit der gesundheitlichen Beeinträchtigung seiner Schulter und der diesbezüglichen Schmerztherapie geltend macht, es ihm grundsätzlich zuzumuten ist, einen Ver- fahrensbevollmächtigten zu bestellen (Senat, Beschlüsse vom 16. Juli 2012 - AnwZ (Brfg) 34/12, juris Rn. 4; vom 12. März 2015, aaO Rn. 7 und vom 12. Oktober 2017, aaO Rn. 13). Hinzu kommt, dass die Widerlegung der Ver- mutung des Vermögensverfalls nicht lediglich entsprechenden Vortrag, sondern vor allem die Vorlage entsprechender Belege erfordert. Dass dies dem Kläger - wenn es solche gegeben hätte - krankheitsbedingt unmöglich war, ist nicht ersichtlich. In der Sache hätte auch bei Anwesenheit des Klägers im Termin am 29. Januar 2018 kein anderes Urteil ergehen dürfen. - 10 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Limperg Seiters Bellay Schäfer Wolf Vorinstanz: AGH Brandenburg, Entscheidung vom 12.03.2018 - AGH I 3/17 - 12