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Urteil

I ZR 143/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Werbung mit dem Verzicht auf die gesetzliche Zuzahlung für Hilfsmittel ist als Werbegabe nach § 7 Abs. 1 HWG einzuordnen. • Die Zuzahlungsregelungen des SGB V (§ 33 Abs. 8, § 61 SGB V) sind keine Marktverhaltensregelungen im Sinne des UWG und verhindern daher nicht ohne Weiteres die Anwendung des Lauterkeitsrechts. • Die Ausnahmevorschrift des § 7 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a HWG (Rabatt in einem bestimmten oder berechenbaren Geldbetrag) greift für die Übernahme der Zuzahlung, weil die Zuzahlung ein berechenbarer Geldbetrag ist und § 33 Abs. 8 SGB V dem Leistungserbringer nicht die Dispositionsbefugnis über die Zuzahlungsforderung entzieht. • Die Klägerin (Wettbewerbszentrale) hat keinen Unterlassungs- oder Kostenerstattungsanspruch gegen die Beklagte, weil der Zuzahlungsverzicht zulässig ist.
Entscheidungsgründe
Zuzahlungsverzicht für Hilfsmittel als zulässiger Rabatt; Kein Verbot durch SGB V • Ein Werbung mit dem Verzicht auf die gesetzliche Zuzahlung für Hilfsmittel ist als Werbegabe nach § 7 Abs. 1 HWG einzuordnen. • Die Zuzahlungsregelungen des SGB V (§ 33 Abs. 8, § 61 SGB V) sind keine Marktverhaltensregelungen im Sinne des UWG und verhindern daher nicht ohne Weiteres die Anwendung des Lauterkeitsrechts. • Die Ausnahmevorschrift des § 7 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a HWG (Rabatt in einem bestimmten oder berechenbaren Geldbetrag) greift für die Übernahme der Zuzahlung, weil die Zuzahlung ein berechenbarer Geldbetrag ist und § 33 Abs. 8 SGB V dem Leistungserbringer nicht die Dispositionsbefugnis über die Zuzahlungsforderung entzieht. • Die Klägerin (Wettbewerbszentrale) hat keinen Unterlassungs- oder Kostenerstattungsanspruch gegen die Beklagte, weil der Zuzahlungsverzicht zulässig ist. Die Klägerin (Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs) beanstandete Werbung der Beklagten, eines Versandhändlers für Diabetiker-Hilfsmittel, die unter anderem erklärte, die gesetzliche Zuzahlung für Hilfsmittel zu übernehmen. Die Klägerin verlangte Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten. Das Landgericht wies die Klage ab; das Oberlandesgericht Stuttgart gab der Klägerin mit Einschränkung recht und setzte eine Geringwertigkeitsschwelle von 1,00 € fest. Beide Instanzen befassten sich mit dem Verhältnis von Sozialrecht (SGB V), Lauterkeitsrecht (UWG) und dem Heilmittelwerbegesetz (HWG). Der Bundesgerichtshof überprüfte in der Revision, ob die Werbung unzulässig sei und ob sozialrechtliche Vorschriften eine Einschränkung der lauterkeitsrechtlichen Anwendung rechtfertigen. • Anwendbarkeit des Lauterkeitsrechts: § 69 SGB V schließt die Anwendung des UWG nur für Handlungen aus, die in Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrags gegenüber Krankenkassen erfolgen; hier liegt eine Absatzwerbung gegenüber Versicherten vor, daher ist Lauterkeitsrecht anwendbar. • Marktverhaltensregelung: Die Zuzahlungsbestimmungen (§ 33 Abs. 8, § 61 SGB V) verfolgen primär die Sicherung der Finanzierung und die Verhaltenssteuerung der Versicherten; sie bezwecken nicht in erster Linie die Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen und sind daher keine Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG aF/§ 3a UWG. • Werbegabe nach HWG: Die Übernahme der Zuzahlung ist als Werbegabe für Medizinprodukte zu qualifizieren; das grundsätzliche Verbot des HWG greift, weil es sich um produktbezogene Absatzwerbung handelt. • Ausnahmevoraussetzung des HWG: § 7 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a HWG erlaubt Zuwendungen in einem bestimmten oder berechenbaren Geldbetrag; die gesetzliche Zuzahlung ist ein derart berechenbarer Betrag (10 % des Abgabepreises; Mindest- und Höchstbeträge), sodass die Ausnahme anwendbar sein kann. • Keine Einziehungspflicht des Leistungserbringers: § 33 Abs. 8 SGB V reduziert kraft Gesetzes den Vergütungsanspruch des Leistungserbringers um die Zuzahlung und weist die Forderung dem Leistungserbringer zu; daraus folgt keine Verpflichtung, die Zuzahlung einzuziehen; der Leistungserbringer kann über die Forderung verfügen und auf sie verzichten. • Rechtsfolgen: Weil die Werbung in der Ausnahme des § 7 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a HWG fällt und keine entgegenstehende Verpflichtung aus dem SGB V besteht, ist die streitige Werbung nicht gesetzeswidrig; daher besteht kein Unterlassungs- oder Kostenerstattungsanspruch der Klägerin. Der Senat hat die Revision der Beklagten stattgegeben und die Klage der Klägerin abgewiesen. Die Werbung der Beklagten mit dem Verzicht auf die gesetzliche Zuzahlung für Hilfsmittel ist zwar als Werbegabe im Sinne des HWG zu qualifizieren, fällt aber unter die Ausnahme für Zuwendungen in einem bestimmten oder berechenbaren Geldbetrag, weil die Zuzahlung nach § 33 Abs. 8, § 61 SGB V ein klar berechenbarer Betrag ist. § 33 Abs. 8 SGB V entzieht dem Leistungserbringer nicht die Befugnis, über die Zuzahlungsforderung zu verfügen oder auf sie zu verzichten; die sozialrechtlichen Vorschriften verhindern daher nicht die Anwendung der HWG-Ausnahme. Folge ist, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Unterlassung und auch keinen Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten hat. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden insoweit korrigiert und die Klage endgültig abgewiesen.